{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00733_2021-02-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221005&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "69b3f3067d74db9bbd2cb5c9df0d6ad1"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00733"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.02.2021  VB.2020.00733"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.02.2021  VB.2020.00733"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.02.2021  VB.2020.00733"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Scheinehe [Der Beschwerdef\u00fchrer ist seit viereinhalb Jahren mit einer EU-B\u00fcrgerin verheiratet. Die Vorinstanzen gelangten zum Schluss, die Ehe sei nur zum Schein eingegangen worden, um die ausl\u00e4nderrechtlichen Bestimmungen zu umgehen.] Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer Scheinehe (E. 2.4 f.). Darstellung und W\u00fcrdigung der einzelnen vorgebrachten Argumente f\u00fcr bzw. gegen eine Scheinehe (E. 4): Vorliegend liegt \u2013 auch vor dem Hintergrund der T\u00e4tigkeit der Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers in der Unterhaltungsbranche mit ausgepr\u00e4gter Reiset\u00e4tigkeit \u2013 eine ungew\u00f6hnliche Ehesituation vor. So ist etwa ungew\u00f6hnlich, dass die Eheleute unmittelbar nach der Eheschliessung sowie sp\u00e4ter separat verreist und monatelang voneinander getrennt waren. Auch die wechselnden bescheidenen Wohnverh\u00e4ltnisse und die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer meistens \u00fcber ein Zimmer in der N\u00e4he seines ausserkantonalen Arbeitsorts verf\u00fcgte, lassen auf eine nicht allt\u00e4gliche Ehef\u00fchrung schliessen. Der Beschwerdef\u00fchrer konnte aber trotz diverser Ungereimtheiten insgesamt die einzelnen von den Vorinstanzen aufgef\u00fchrten Indizien f\u00fcr eine Scheinehe umstossen, weshalb die Indizienlage nicht ausreicht, um eine Scheinehe anzunehmen. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:19:15", "Checksum": "9f6c412b1d2ebbb82d8bd749ce72199d"}