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VB.2020.00735
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Vorsorglicher Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglicherweise den Führerausweis ab sofort auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Zugleich entzog das Strassenverkehrsamt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung. II. Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom 6. August 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. III. Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Weitererteilung des Führerausweises. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2020 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 3. November 2020 beantragte das Strassenverkehrsamt unter Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Gleichentags verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer. 2. Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren ist der strassenverkehrsrechtliche Sachverhalt vom 11. Februar 2019. An jenem Tag lenkte der Beschwerdeführer um ca. 23.20 Uhr seinen Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,06 Promille (Minimalwert), worauf ihm das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 7. März 2019 vorsorglicherweise den Führerausweis ab dem 12. Februar 2019 auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen entzog. Nachdem ihm das Institut C am 10. Juli 2019 die Fahrfähigkeit unter Einhaltung von Auflagen (insbesondere Einhaltung einer Alkoholabstinenz) attestierte, entzog die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2019 dem Beschwerdeführer aufgrund der am 11. Februar 2019 begangenen schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für acht Monate (bis 11. Oktober 2019), wodurch der vorsorgliche Führerausweisentzug dahinfiel. Zugleich ordnete sie auflageweise an, dass der Beschwerdeführer nach Wiedererlangung des Führerausweises eine Alkoholabstinenz unter Verlaufskontrolle einzuhalten habe. Nachdem die damit geforderte Haaranalyse am 12. Dezember 2019 positiv verlief (Ethylglucuronid [EtG] war nicht nachweisbar), ordnete die Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2020 auflageweise eine Kurzuntersuchung mittels Haaranalyse im Juni 2020 an. Diese wies beim Beschwerdeführer einen Wert von 10 pg/mg EtG aus, worauf das Institut C seine Fahreignung verneinte und in der Folge die Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2020 den streitgegenständlichen vorsorglichen Führerausweisentzug anordnete. 3. 3.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 25). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger, Art. 16d N. 8). Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c). 3.2 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd). 3.3 Zur Überprüfung der auflageweise einzuhaltenden Alkoholabstinenz wurden beim Beschwerdeführer forensisch-toxikologische Haaranalysen auf EtG durchgeführt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3). Bei EtG-Werten von mindestens 2, aber weniger als 7 pg/mg ist kein regelmässiger relevanter Alkoholkonsum nachgewiesen. Werte ab 7 pg/mg aber unterhalb des zweiten Interpretationsgrenzwerts von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, darüberliegende Werte für einen übermässigen Alkoholkonsum. Bei Werten zwischen 2 und 7 pg/mg ist es möglich, dass der Proband abstinent gelebt hat, aber nicht erstellt, während bei höheren Werten von einem Bruch der Abstinenzverpflichtung ausgegangen werden kann. Wer zur Totalabstinenz verpflichtet ist, darf gar keinen Alkohol konsumieren (BGE 140 II 334 E. 7). 3.4 Anlässlich der Haaranalyse im Juni 2020 wurde beim Beschwerdeführer ein EtG-Wert von 10 pg/mg (welcher für einen moderaten Alkoholkonsum spricht, oben E. 3.3) festgestellt. Auf dieses Messergebnis ist – entgegen dem Beschwerdeführer – im vorliegenden Verfahren betreffend den vorsorglichen Sicherungsentzug abzustellen, da es nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit behaftet ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). Die nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nur geringfügige Überschreitung des Grenzwerts mag dessen Aussagekraft etwas schmälern (vgl. auch BGr, 25. November 2010, 1C_150/2010, E. 5.2), ändert aber nichts am gutachterlich erstellten Alkoholkonsum des Beschwerdeführers, was dieser gar nicht in Abrede stellt. In diesem Zusammenhang sind sodann seine Ausführungen, wonach er im Rahmen der Abstinenzkontrolle im Dezember 2019 von der untersuchenden Ärztin des Instituts C die Auskunft erhalten habe, ein massvoller Alkoholkonsum sei mit der Alkoholabstinenz verträglich, als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Sollte ihm diese Information tatsächlich mitgeteilt worden sein, hätte ihm sogleich klar sein müssen, dass (auch) ein massvoller Alkoholkonsum der auflageweise angeordneten Alkoholabstinenz zuwiderläuft, weshalb er sich keinesfalls bedenkenlos hätte darauf verlassen dürfen. Folglich muss der Verstoss gegen die Abstinenzauflage als erstellt gelten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der mit weiteren Trunkenheitsfahrten belasteten Vorgeschichte des Beschwerdeführers liegen insgesamt hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die einen vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen. Da von der beschwerdeführerisch offerierten Befragung von Zeugen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten. 3.5 Angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit (oben E. 3.1) ist der vorsorgliche Führerausweisentzug nicht bereits dann unverhältnismässig, wenn der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, zur Ausübung seines angestammten Berufs zum Teil auf das Auto angewiesen ist (vgl. BGr, 4. April 2019, 1C_41/2019, E. 3.2). Das Argument des Beschwerdeführers, er könne aus gesundheitlichen Gründen in der gegenwärtigen pandemischen Situation anstelle des Autos nicht (risikofrei) die öffentlichen Verkehrsmittel benützen, ist ebenfalls nicht relevant. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist angesichts der getroffenen Schutzmassnahmen durchaus zumutbar. Damit erweist sich der angeordnete vorsorgliche Führerausweisentzug insgesamt als verhältnismässig, zumal eine mildere Massnahme nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht thematisiert wird. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |