{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00737_2021-03-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221118&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "84a33d3fc43786c1d93242eda5bb546c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00737"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.03.2021  VB.2020.00737"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.03.2021  VB.2020.00737"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.03.2021  VB.2020.00737"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Dachaufstockung auf Mehrfamilienhaus. Der massgebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb sich die aufgeworfenen Fragen ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen (E. 3.1). Nicht der gestaltete, sondern der gewachsene Boden ist massgebend f\u00fcr die Bestimmung der Geb\u00e4udeh\u00f6he; diese ist eingehalten (E. 4.1.2). Auf die R\u00fcgen betreffend \u00fcberm\u00e4ssige Abgrabungen und Verkehrssicherheit ist nicht einzugehen: Die Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nnen keinen praktischen Nutzen aus diesen ziehen, da die fraglichen Projektm\u00e4ngel durch f\u00fcr sie unbedeutende Nebenbestimmungen geheilt werden k\u00f6nnten (E. 4.1.3, E. 4.2). Die R\u00e4ume und Erschliessungsfl\u00e4chen im zweiten Dachgeschoss und im zweiten Untergeschoss sind nicht f\u00fcr den dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet, weshalb diese nicht an die Geschosszahl anzurechnen sind (E. 5.2 f.). Die genannten Erschliessungsfl\u00e4chen sind auch bei der Ausn\u00fctzung nicht anzurechnen, da sich im zweiten Dachgeschoss und im zweiten Untergeschoss keine anrechenbaren R\u00e4ume befinden. Die \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen Ausn\u00fctzung im ersten Untergeschoss kann mittels Ausn\u00fctzungstransfer kompensiert werden (E. 6.2 f.). Die Erh\u00f6hung von Geb\u00e4uden im Grenzabstandsbereich stellt keinen neuen oder weitergehenden Gesetzesverstoss dar und die dem Bauprojekt entgegenstehenden nachbarlichen Interessen \u00fcberwiegen nicht (E. 7.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:20:28", "Checksum": "048470e998b4c356cd84021d9280518e"}