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VB.2020.00738
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Tierhalteverbot,
hat sich ergeben: I. Am 9. Juli 2020 verfügte das Veterinäramt gegenüber A unter anderem eine Ausweitung des bereits bestehenden Tierhalteverbots für das Halten von Equiden (pferdeartige Tiere) und traf weitere Anordnungen insbesondere betreffend die Haltung ihrer beiden Hunde. Die Kosten dafür auferlegte das Veterinäramt A und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Diese Verfügung wurde A am 16. Juli 2020 zugestellt. II. Dagegen gelangte A mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion und beantragte unter anderem, dass ihr eine Frist für die Begründung anzusetzen und die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Das Schreiben von A mit Datum vom 15. August 2020 wurde gemäss Sendungsverfolgung am 18. August 2020 der Schweizerischen Post übergeben. Die Gesundheitsdirektion trat mit Verfügung vom 14. September 2020 wegen Verspätung nicht auf den Rekurs ein und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. III. A. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 (Poststempel 16. Oktober 2020) erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und machte sinngemäss geltend, dass die Gesundheitsdirektion auf ihren Rekurs hätte eintreten müssen. B. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten setzte das Verwaltungsgericht der Gesundheitsdirektion und dem Veterinäramt am 5. November 2020 Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort an und forderte die Gesundheitsdirektion auf, insbesondere zur von A erwähnten A-Post-Sendung Stellung zu nehmen. C. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2020 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde und nahm zur erwähnten A-Post-Sendung Stellung. Das Veterinäramt verwies mit Eingabe vom 17. November 2020 auf die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2020 und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme. A reichte am 15. Januar 2021 ihre Replik ein und das Veterinäramt am 29. Januar 2021 seine Duplik. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 nahm A erneut Stellung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Sollte die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten sein, wäre die Sache grundsätzlich zur Beurteilung der materiellen Rügen an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist indes nach § 63 Abs. 1 VRG auch berechtigt, reformatorisch zu entscheiden, d. h. bei Aufhebung eines Nichteintretensentscheids selber einen Sachentscheid zu fällen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18). 2. 2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als Beweis für die Übergabe einer Eingabe an die Schweizerische Post dient grundsätzlich der Poststempel. Dem Absender steht jedoch der (Gegen-)Beweis offen, dass die Annahme der Sendung durch die Post schon vor der Abstempelung stattgefunden hat oder dass ein unrichtiger Stempel angebracht worden ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 41, 46 f.). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13). 2.2 Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen (vgl. VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es dem Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (BGr, 28. Oktober 2010, 1C_294/2010, E. 3; VGr, 6. Dezember 2020, VB.2020.00777, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 12 N. 46). Anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden der säumigen Partei zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2; Plüss, § 12 N. 47). Zu berücksichtigen sind unter anderem die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung, die dafür verfügbare Zeit, die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts, die Grösse eines möglichen Schadens sowie die persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse des Einzelnen, wobei an Rechtskundige und namentlich Anwälte höhere Anforderungen zu stellen sind als an Laien (VGr, 8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.2; VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E.2.1). Grobe Nachlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn es ein Laie versäumt, sich über die Verfahrensvorschriften zu erkundigen, und eine gesetzliche Frist unbenutzt verstreichen lässt (VGr, 29. Mai 2017, VB.2017.00147, E. 2.2.1; RB 1986 Nr. 3). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Verfügung des Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 zugestellt worden sei, weshalb die Frist am 17. Juli 2020 zu laufen begonnen und am Montag, 17. August 2020 geendet habe. Der Sendungsverfolgung der Eingabe der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass die Sendung am 18. August 2020 um 00.21 Uhr in B, Zentrum "My Post 24", und damit nach Ablauf der Rekursfrist aufgegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe trotz Aufforderung den Beweis für die rechtzeitige Aufgabe nicht erbringen können, weshalb der Rekurs verspätet erhoben worden und nicht darauf einzutreten sei. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie am "My Post 24"-Automaten keine Etikette für ein Einschreiben habe lösen können, da dies nur mit Kreditkarte möglich sei, aber sie keine besitze. Sie habe eine Zeugin, die bestätigen könne, dass sie rechtzeitig am Schalter gewesen sei. Diese habe ihr dann auch bei sich zuhause eine neue Klebeetikette geholt. Da sie auch eine Kopie bei sich gehabt habe, die bereits mit einer A-Post-Briefmarke frankiert gewesen sei, habe sie diese Kopie noch vor Mitternacht in den Briefkasten geworfen. Auch dies könne die Zeugin bezeugen. Der Brief sei an die Gesundheitsdirektion adressiert gewesen. Sodann macht sie Ausführungen zur Anordnung des Beschwerdegegners. 4. 4.1 Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 zugestellt. Damit fing die 30-tägige Rekursfrist am 17. Juli 2020 zu laufen an und hätte am 15. August 2020 geendet. Da der 15. August 2020 auf einen Samstag fiel, endete die Frist am nächsten Werktag, nämlich am Montag, 17. August 2020 (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Dass die Beschwerdeführerin die Eingabe an die Vorinstanz mit eingeschriebener Sendung erst am Dienstag, 18. August 2020, der Schweizerischen Post übergab, ist unbestritten und ergibt sich aus der Sendungsverfolgung des Schreibens. Daher forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August 2020 auf, zur Rechtzeitigkeit bzw. zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Rekursschrift Stellung zu nehmen. In ihrer Eingabe vom 1. September 2020 an die Vorinstanz führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie höchstens ein leichtes Verschulden an der verspäteten Eingabe treffe. Es sei klar, dass sie ihren Brief nicht am Montag fünf Minuten vor zwölf Uhr abgegeben habe, da sie eine alleinerziehende Mutter sei und sich um die Tiere und die Heuernte habe kümmern müssen. Um fünf vor zwölf habe sie bei der Postaufgabe in B bemerkt, dass ihre Klebeetikette (Frankatur) für "My Post 24" beschädigt gewesen sei. C, die gleichzeitig bei der Poststelle gewesen sei, habe anerboten, ihr auszuhelfen. Die neue Klebeetikette hätten sie allerdings bei C an der D-Strasse 01 in B abholen müssen, wobei die Beschwerdeführerin auf eine beigelegte Aufgabequittung verweist. Die beigelegte Aufgabequittung datiert vom 17. August 2020 um 23.57 Uhr und betrifft – gemäss Ausführungen der Vorinstanz – eine Sendung an das Bundesgericht. Im selben Schreiben stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Vor Verwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus, dass es ihr (sowie auch C) mangels einer Kreditkarte nicht möglich gewesen sei, eine neue Frankierung am Automaten zu erwerben. 4.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Übergabe an die Schweizerische Post ist vollzogen, wenn die Sendung von der Postverwaltung zur Beförderung entgegengenommen worden ist (VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00400, E. 2.4; Plüss, § 12 N. 46). Für die Fristwahrung nicht ausreichend ist allerdings die bloss rechtzeitige Anwesenheit am Postschalter oder Briefkasten. Da die Beschwerdeführerin ausführte, das Einschreiben erst nach 24 Uhr bzw. am 18. August 2020 aufgegeben zu haben, hätte auch die Bestätigung der Zeugin, dass sie rechtzeitig, nämlich am 17. August 2020 vor 24 Uhr beim "My Post 24"-Automaten gewesen sei, nichts daran geändert, dass das aufgegebene Einschreiben der Beschwerdeführerin als verspätet erachtet werden müsste. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Rekurs, welcher mit Einschreiben am 18. August 2020 versendet wurde, verspätet erfolgte. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, dass sie eine Kopie des Schreibens an die Vorinstanz als A-Post-Sendung vor Mitternacht in den Briefkasten geworfen habe. Dies könne C, die ebenfalls anwesend gewesen sei, bezeugen. 4.3.1 Dieses Vorbringen erfolgte erstmals vor Verwaltungsgericht bzw. äusserte sie sich am 15. Oktober 2020 telefonisch gegenüber der Vorinstanz ebenfalls entsprechend. Da das Verwaltungsgericht vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen ohne Einschränkungen vorgebracht werden, und zwar auch solche, die nicht erst durch den angefochtenen Entscheid notwendig geworden sind (§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG). 4.3.2 Die Beweislast in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Rekurses trägt die einreichende Person. Sie hat dafür den vollen Beweis zu erbringen (BGr, 4. Oktober 2017, 8C_237/2017, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen; Plüss, § 11 N. 41). Mithin muss die Rechtzeitigkeit mit hinreichender Gewissheit feststehen, und es genügt nicht, bloss deren überwiegende Wahrscheinlichkeit darzutun (BGr, 27. Februar 2019, 2C_501/2018, E. 3.1). Das Gericht würdigt die Beweise frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Entscheidend dafür, ob eine Tatsache als gegeben erachtet wird, ist einzig die Überzeugung des Gerichts im Rahmen der Beweiswürdigung. Ein Beweis gilt in der Regel als erbracht, wenn das Gericht unter objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer strittigen Tatsache überzeugt ist (sogenannter voller Beweis). Hierfür genügt es, dass keine ernsthaften Zweifel bestehen und das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint; eine absolute Gewissheit ist nicht erforderlich (Donatsch, § 60 N. 12 f.). Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels; zum Ganzen VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.1 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorläufig zu würdigen. Erscheint der Sachverhalt genügend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann das Gericht, wenn es die Beweiserhebung als unnötig oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen. Ein solches Vorgehen dient schliesslich der Verfahrensbeschleunigung und ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 3.1, mit Hinweis auf BGr, 21. März 2013, 2C_921/2012, E. 4.3 sowie BGE 136 I 229 E. 5.3 und BGE 134 I 140 E. 5.3; Plüss, § 7 N. 18 f.; Donatsch, § 60 N. 11). 4.3.3 Vorliegend trägt die Beschwerdeführerin nicht nur die Beweislast für die Frage, wann der Einwurf des allfälligen A-Post-Schreibens in einen Postbriefkasten erfolgt ist, sondern in erster Linie, ob ein solcher Einwurf der Rekurseingabe erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin führt C als Zeugin für den Einwurf des A-Post-Briefs auf. Die Vorinstanz führte aus, dass sie kein A-Post-Schreiben erhalten habe. In den Akten sind auch keine Hinweise darauf zu finden. So liegt lediglich das eingeschrieben versendete Rekursschreiben mit Aufgabedatum vom 18. August 2020 bei den Akten. Auch im von der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin verfassten Schreiben vom 20. August 2020, worin die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit aufgefordert wurde, wird lediglich das Einschreiben erwähnt und keine weitere Sendung. Dass die Vorinstanz den Brief nicht zu den Akten gelegt hat oder dass das Schreiben bei der Post verlegt wurde, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, aber wenig wahrscheinlich. Hinzu kommt allerdings der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung seitens der Vorinstanz, zur Rechtzeitigkeit des Rekurses Stellung zu nehmen, das A-Post-Schreiben erstmals vorbrachte, nachdem die Verfügung der Vorinstanz bereits ergangen war, nämlich am 15. Oktober 2020. Weder der Telefonnotiz der Vorinstanz vom 1. September 2020 noch dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. September 2020, in welchem diese zur Rechtzeitigkeit Stellung bezog, lassen sich Hinweise entnehmen, dass ein solches Schreiben existiert hätte. In ihrem Schreiben vom 1. September 2020 hielt die Beschwerdeführerin sodann auch fest, dass es klar sei, dass sie den Rekurs nicht am Montag (17. August 2020) um 23.55 Uhr abgegeben habe. Sie sei um 23.55 Uhr beim Postautomaten gewesen und habe bemerkt, dass ihr Aufgabekleber beschädigt gewesen sei, weshalb sie zuerst einen neuen habe beschaffen müssen. An der verspäteten Aufgabe treffe sie höchstens ein leichtes Verschulden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin, auf die Aufforderung der Vorinstanz hin, zur Rechtzeitigkeit Stellung zu nehmen, weil das Einschreiben erst am 18. August 2020 aufgegeben wurde, eine am Vortag und damit rechtzeitig aufgegebene A-Post-Sendung selbigen Inhalts erwähnt hätte. Diese Umstände, denen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ist, lassen begründete Zweifel daran aufkommen, dass ein solches A-Post-Schreiben existiert. Diese Zweifel wiegen schwer und liessen sich auch nicht durch eine die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigende Zeugenaussage durch die ebenfalls anwesende C ausräumen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass C nach Angaben der Beschwerdeführerin, den Einwurf eines A-Post-Schreibens bezeugen könnte. Die Beschwerdeführerin macht selbst geltend, dass sie eine Kopie des Schreibens, welches bereits mit einer Briefmarke versehen war, eingeworfen hatte. Damit bliebe aber auch nach der Befragung von C unklar, ob sich in einem solchen Brief auch die Rekursschrift der Beschwerdeführerin befunden hätte. Da ein solches Schreiben nicht bei den Akten liegt, ist nämlich der Beweis nicht nur für die Rechtzeitigkeit der Eingabe und die Aufgabe eines A-Post-Schreibens, sondern auch dafür zu erbringen, dass überhaupt eine zweite Rekursschrift aufgegeben wurde. Deshalb kann in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung von C verzichtet werden. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den vollen Beweis für den von ihr geltend gemachten (rechtzeitigen) Einwurf eines zusätzlichen Rekursschreibens mittels A-Post zu erbringen, d. h. dies mit hinreichender Gewissheit darzutun. 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass nicht ersichtlich sei, weshalb es der Beschwerdeführerin aus den von ihr angeführten Gründen nicht möglich gewesen sei, die Sendung rechtzeitig aufzugeben. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Gesuch um Fristwiederherstellung vom 1. September 2020 geltend, dass sie alleinerziehend sei und sich um die Heuernte habe kümmern müssen. Vor Verwaltungsgericht bringt sie zudem vor, dass sie keine Kreditkarte habe und deshalb nicht rechtzeitig eine neue Frankatur-Etikette habe kaufen können, nachdem sie festgestellt habe, dass die mitgebrachte beschädigt gewesen sei. 5.2 Es erscheint fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, weshalb ihr die Vornahme der rechtzeitigen Handlung (hier die Rekurserhebung) nicht möglich gewesen sein sollte, eine objektive Unmöglichkeit oder eine subjektive Unzumutbarkeit begründeten (oben, E. 2.2). Da es der Beschwerdeführerin offensichtlich möglich war, die Rekursschrift am 18. August 2020 zuhanden der Post zu übergeben, ist davon auszugehen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der von ihr geltend gemachte Hindernisgrund weggefallen ist. Das Fristwiederherstellungsgesuch, das die Beschwerdeführerin am 1. September 2020 stellte, erfolgte damit nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisgrundes und war damit verspätet gestellt. Insofern kann offengelassen werden, ob die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe eine Wiederherstellung der Rekursfrist gerechtfertigt hätten, da das Gesuch bereits deshalb abzuweisen gewesen wäre, weil es verspätet erfolgt ist. 5.3 Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, die Vorinstanz trat zu Recht infolge verspäteter Rekurserhebung nicht auf das Rechtsmittel ein und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |