{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00739_2021-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220938&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d4449600bed3b92729bd88b5cc37445e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00739"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2021  VB.2020.00739"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2021  VB.2020.00739"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2021  VB.2020.00739"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach rund zwei j\u00e4hriger Ehe. [Der Beschwerdef\u00fchrer war etwas mehr als zwei Jahre mit einer Schweizerin verheiratet. Vor Verwaltungsgericht brachte er erstmals vor, seit Dezember 2019 mit einer neuen Partnerin, welche \u00fcber die Niederlassungsbewilligung verf\u00fcge, in einem gefestigten Konkubinat zu leben.] Aufgrund der weniger als zwei Jahre gef\u00fchrten Ehe kann der Beschwerdef\u00fchrer weder aus Art. 42 Abs. 1 AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten. Gr\u00fcnde, die ihm einen Anspruch gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vermitteln w\u00fcrden, machte er keine geltend (E. 2.2f.). Nach \u00a7 52 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (E. 3.1.2). Hingegen liegt ein unzul\u00e4ssiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensausl\u00f6senden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abst\u00fctzt, welche vom urspr\u00fcnglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen (E. 3.1.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers kann das Konkubinat des Beschwerdef\u00fchrers im Beschwerdeverfahren nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden, da kein hinreichend enger Sachzusammenhang zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ersichtlich ist und allf\u00e4llige Aufenthaltsanspr\u00fcche aufgrund der neuen Beziehung damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden mussten (E. 3.2). Selbst wenn die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte neue Beziehung vom Streitgegenstand erfasst w\u00e4re, k\u00f6nnte dem Beschwerdef\u00fchrer die Aufenthaltsbewilligung nicht verl\u00e4ngert werden, da vorliegend nicht von einem gefestigten Konkubinat im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist (E. 4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:31", "Checksum": "dfc9b2c6a74f60ae8e3e71ca82bb567b"}