|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
|
|

|
VB.2020.00740
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verkehrsmedizinische
Abklärung,
hat sich
ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete
gegenüber A, Jahrgang 1971, mit Verfügung vom 18. August 2020 gestützt auf
Art. 14 und 15d Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) sowie
Art. 28a der Verordnung über
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976 (VZV) die Abklärung der
Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an. Diese
Anordnung verband es mit der Aufforderung, innert 30 Tagen die
schriftliche Terminbestätigung der Untersuchungsstelle zu senden. Dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende
Wirkung.
II.
A machte am 6. September 2020 eine Eingabe an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und teilte mit, die angefochtene
Verfügung für nichtig zu halten. Die Sicherheitsdirektion nahm diese Eingabe als Rekurs entgegen, wies
diesen mit Entscheid vom 9. Oktober 2020 ab und nahm die Verfahrenskosten auf
die Staatskasse.
III.
Am 18. Oktober 2020 machte A bei der
Sicherheitsdirektion eine Eingabe betreffend Nichtigkeit der angefochtenen
Verfügung und des Rekursentscheids. Die Sicherheitsdirektion leitete dieses
Schreiben am 20. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
weiter, welches ein Verfahren eröffnete.
Die
Sicherheitsdirektion teilte am 30. Oktober 2020 mit, auf eine
Vernehmlassung zu verzichten und reichte die Akten ein. Das Strassenverkehrsamt
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2020, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. A verzichtete
in der Folge stillschweigend auf weitere Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden muss
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu fällen.
2.
2.1 Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54
Abs. 1 VRG). Das Antragserfordernis besagt, dass der Beschwerdewille zum Ausdruck gebracht werden muss. Ob
dieser Wille aus einer Rechtsmittelschrift hervorgeht, beurteilt sich aufgrund
einer Würdigung der gesamten Umstände, besonders auch des Bildungs- und
Wissenstands der betroffenen Person. Aus dem Antrag – und soweit nötig
– der Begründung muss sodann ersichtlich sein, ob der angefochtene
Entscheid aufzuheben oder abzuändern sei. Sowohl an die Antrags- als auch an
die Begründungspflicht sind bei von Laien verfassten Rechtsmitteleingaben
geringere Anforderungen zu stellen (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 i. V. m. § 23 N. 7, 12 und 17).
2.2 Die
Beschwerdeführerin machte vorliegend eine Eingabe an die Vorinstanz, in deren
Titel sie die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. August 2020 sowie den
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. Oktober 2020 als nichtig
bezeichnete und sich darin gleichzeitig vorbehielt, die gerichtliche
Feststellung der Nichtigkeit der Anordnung des Strassenverkehrsamts zu
beantragen. Zur Begründung bringt sie vor, für das korrekte Zustandekommen sei
eine gesetzliche Grundlage zwingend, eine solche fehle jedoch. Eine einseitige,
nicht verifizierte Behauptung einer Polizeibehörde falle nicht unter
Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG. Daran vermöge auch der pauschale
Verweis auf Art. 15d Abs. 1 SVG im Rekursentscheid nichts zu ändern.
2.3 Das
Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit würde zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen führen. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin einen entsprechenden
Antrag lediglich vorbehielt, erschliesst sich aus der Beschwerdeschrift, dass
der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2020
bzw. des Rekursentscheids
vom 9. Oktober 2020 gelegen
ist. Es ist daher ein Beschwerdewille anzunehmen, zumal die Beschwerdeführerin
im Schriftenwechsel nichts Gegenteiliges verlauten liess.
Der Antrag der
Beschwerdeführerin lautet auf Feststellung der Nichtigkeit. Ein
Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn in der betreffenden
Angelegenheit ein Gestaltungsurteil erwirkt werden kann; insofern ist der
Feststellungsanspruch subsidiär
(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 19 N. 26). Auf den besagten Feststellungsantrag
ist deshalb nicht einzutreten.
Zusammenfassend
ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde entgegenzunehmen mit dem
sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.
3.
3.1 Nichtigkeit einer Verfügung bedeutet die
absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, die von Amtes wegen zu beachten ist und
von jedermann jederzeit geltend gemacht werden kann (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1096). Damit die Rechtsfolge der
Nichtigkeit einer Verfügung eintritt, muss diese einen besonders schweren
Mangel aufweisen, der zudem ohne Weiteres erkennbar ist
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1098; BGE 136 II 489 E. 3.3 mit
Hinweisen).
3.2 An
einem solchen schweren, sofort erkennbaren Mangel leidet die angefochtene
Verfügung, wie sich aus dem Folgenden ergibt, offensichtlich nicht.
3.2.1 Wie
jegliches staatliche Handeln bedarf auch die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung als behördliche Eingriffshandlung einer
genügenden gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV], Art. 2 Abs. 1 KV). Die gesetzliche
Grundlage ist ausreichend, wenn es sich um eine generell-abstrakte
Regelung des öffentlichen Rechts handelt, die auf der richtigen Normstufe
(Gesetz oder Verordnung) erlassen wurde und deren Inhalt ausreichend bestimmt
ist (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 19 Rz. 14 ff.; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 381 ff.). Nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Rechtssätze, um dem
Bestimmtheitsgebot zu genügen, so präzise formuliert sein, dass die
Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten
Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen
können (BGE 139 I 280 E. 5.1; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,
Rz. 1336 ff.).
3.2.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt
keiner der in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG bzw. der Generalklausel von
Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Tatbestände vor. Daraus folgert sie,
dass für den Eingriff keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Verfügung des
Strassenverkehrsamts daher nichtig sei. Das Strassenverkehrsamt stützte
sich beim Erlass der angefochtenen Anordnung auf Art. 14 und 15d
Abs. 1 SVG sowie Art. 28a VZV. Dabei handelt es sich um eine generell-abstrakte Regelung des
öffentlichen Rechts. Sodann ist das Bestimmtheitsgebot gewahrt: Aus den
genannten Bestimmungen ergibt sich für den Einzelnen mit ausreichender
Deutlichkeit, unter welchen Voraussetzungen eine Fahreignungsabklärung
angeordnet werden kann. Es liegt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
– keine Verletzung des Legalitätsprinzips nach Art. 5 Abs. 1
BV vor. Soweit mit der Beschwerde
die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen geltend gemacht wird, erweist sie
sich demzufolge als unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanzen die
Voraussetzungen für eine Fahreignungsabklärung vorliegend als erfüllt
betrachten durften.
4.
4.1 Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
SVG). Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die
erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen
von Motorfahrzeugen hat und frei von einer Sucht ist, welche das sichere Führen
von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c
SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG).
Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde
eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt/eine Ärztin mit dem Titel
"Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM
(Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten
Titel an (Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1
lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV). Bei sowohl verkehrsmedizinischen
als auch verkehrspsychologischen Fragestellungen ist eine verkehrsmedizinische
Untersuchung durch einen Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 und eine
verkehrspsychologische Untersuchung durch einen Psychologen mit der Anerkennung
nach Artikel 5c durchzuführen (Art. 28a Abs. 3 VZV).
4.2 Gemäss
Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. Juli 2020 wurde sie am Abend des
4. April 2020 von der Nachbarschaft avisiert, da die Beschwerdeführerin am
Schreien und Türenzuschlagen sei. Bei deren Eintreffen war die Strasse vor der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit Scherben von zerbrochenem Geschirr
übersäht. Anlässlich der nachfolgenden Kontrolle drängte sich eine FU-Prüfung
auf, welche in einer fürsorgerischen Unterbringung in der psychiatrischen
Klinik B resultierte. Bei der Durchsuchung der Effekten wurden in der
Handtasche zwei Minigrips mit insgesamt 42,3 g der Designerdroge
N-Ethylpentedron gefunden, welche zum Eigenkonsum bestimmt waren. Aufgrund der
Gewalt und Drohung gegen die Beamten wurde die Abnahme von Blut und Urin
verfügt. Die in der psychiatrischen Klinik B entnommene Blutprobe wurde
dem Rapport zufolge ins Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) gebracht,
konnte jedoch vor der Analyse nicht mehr aufgefunden werden, sodass unklar
blieb, ob die Beschwerdeführerin am besagten Abend unter Drogeneinfluss
gestanden hat oder nicht. Eine Befragung zum Drogenbesitz und -konsum
verweigerte sie.
4.3 Aufgrund
dieses Sachverhalts und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht nach
Ansicht des Strassenverkehrsamts sowohl Verdacht auf das Vorliegen einer
verkehrsrelevanten Betäubungsmittel- als auch Gesundheitsproblematik (psychisch).
Sie gelangte zum Schluss, es beständen unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände erhebliche Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin. Daher
verpflichtete es diese, sich einer Fahreignungsabklärung bei einem Arzt beziehungsweise einer Ärztin
der Anerkennungsstufe 4 zu unterziehen.
4.4 Die
Vorinstanz bestätigte diese Einschätzung und führte ergänzend aus, das
Strassenverkehrsamt habe in der Rekursvernehmlassung vom 2. Oktober 2020
zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den in Art. 15d Abs. 1
lit. a–e SVG aufgeführten Tatbeständen nicht um eine abschliessende
Aufzählung handle. Zweifel an der Fahreignung könnten sich auch aus anderen als
den explizit genannten Gründen ergeben. Der unbestrittene und durch die Akten
gestützte Sachverhalt sei dazu offensichtlich geeignet. Die Anordnung der
Fahreignungsuntersuchung sei daher zu Recht erfolgt.
4.5 Auf diese
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.5.1
Art. 15d Abs. 1 SVG führt bloss exemplarisch und damit in nicht abschliessender
Weise ("namentlich") die einzelnen Tatbestände auf, welche Zweifel an
der Fahreignung begründen (BGr, 26. April 2013, 1C_445/2012, E. 3.2).
Liegt kein Sondertatbestand im Sinn von Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch
gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden. Die
Fahreignungsabklärung setzt mithin nicht voraus, dass ein die Fahreignung
beeinträchtigender Umstand im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr
festgestellt wurde. Daraus folgt, dass eine Fahreignungsabklärung auch gestützt
auf Informationen erfolgen kann, die eine Auffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs
belegen (vgl. VGr, 4. Mai 2015, VB.2015.00184, E. 3.2).
4.5.2
Zwar hat sich die Beschwerdeführerin nicht unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln oder mit einer psychischen Gesundheitsproblematik ans Steuer
eines Motorfahrzeugs gesetzt. Doch wurde sie nach den obigen Schilderungen am
besagten Abend des 4. April 2020 in einem emotionalen Ausnahmezustand
angetroffen und zeigte ein psychisch auffälliges Verhalten, welches Anlass für
die Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung gab. Zudem wurden in ihren
Effekten insgesamt 42,3 g der Designerdroge N-Ethylpentedron gefunden,
welche für den Eigengebrauch bestimmt waren. Diese Substanz fällt gemäss
Polizeiprotokoll in die Gruppe Nr. 1 der Cathinone und ist somit in der
Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (vgl. Anhang 6 der Verordnung des
EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe,
Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien vom 30. Mai 2011) gelistet. Sie wirke
teils stimulierend, teils entaktogen.
4.5.3
Gemäss den polizeilichen Vorakten hatte sie in den Jahren 2016 und 2017
zudem bereits je ein Verfahren bezüglich widerrechtlicher Einfuhr sowie
widerrechtlichem Handel, Besitz und Konsum von Pentedron erwirkt. Daraus
resultierte am 14. September 2017 bereits einmal eine Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung. Auch wenn diese Verfügung nach
Vorliegen eines rechtskräftigen Freispruchs wiedererwägungsweise aufgehoben
wurde, werden dadurch die Zweifel an der Fahreignung aufgrund eine
Drogenproblematik bestärkt.
4.5.4
Sodann wurden bei der Beschwerdeführerin gemäss Austrittsbericht der
psychiatrischen Klinik B Anpassungsstörungen diagnostiziert. Demgemäss
wurde bei ihrem Eintritt eine überaktives, aggressives, Unruhe stiftendes und
agitiertes Verhalten festgestellt. Sie sei per ärztlicher fürsorgerischer
Unterbringung bei akuter Selbst- und Fremdgefährdung und Verdacht auf eine
psychiatrische Erkrankung mit Bedrohung von Beamten durch einen SOS-Arzt
zugewiesen worden. Sie berichtete, dass sie seit einem Jahr von Eingriffen in
ihre persönliche Freiheit durch Dritte geplagt werde und täglich eine aufputschende
Substanz einnehme. Die psychotischen Symptome nahmen im Verlauf ihres
Aufenthalts ab und wurden am ehesten der Einnahme des Aufputschmittels
zugeschrieben. Die Beschwerdeführerin konnte nach Organisation einer ambulanten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Nachbehandlung zwar entlassen werden und
lieferten die veranlassten laboranalytischen Untersuchungen unauffällige
Ergebnisse. Dennoch werden die Zweifel an der Fahreignung der
Beschwerdeführerin aufgrund einer verkehrsrelevanten Betäubungsmittel- und/oder
Gesundheitsproblematik auch durch den Austrittsbericht bestärkt.
4.5.5
Schliesslich bestehen keine
Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unvollständig oder
fehlerhaft festgestellt hätte. Für den der Beurteilung zugrunde gelegten
Sachverhalt durften die Vorinstanzen auf den Polizeirapport abstellen, auch
wenn in der vorliegenden Sache kein Strafverfahren eingeleitet wurde, in
welchem dieser allenfalls eine Überprüfung erfahren hätte (vgl. dazu statt
vieler VGr, 5. Dezember 2019, VB.2019.00323, E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen). Denn, wie vorstehend ausgeführt, ergeben sich auch aus den weiteren
Akten, wie dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik B und den
Vorakten Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin.
4.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen
der Beschwerdeführerin damit als unbegründet und der vorsorgliche
Führerausweisentzug sowie die angeordnete Fahreignungsabklärung als
verhältnismässig und zulässig. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu
Recht bestätigt; ihr Entscheid ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
5.
Die
Kostenverteilung richtet sich nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG. Die Kosten sind aus Billigkeitsgründen auf
die Gerichtskasse zu
nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.). Eine
Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist kein
Aufwand entstanden.
6.
Der vorliegende
Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr,
20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf
Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an
…