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Geschäftsnummer: VB.2020.00741  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.01.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.05.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zufolge Scheinehe] Bei Vorliegen einer Scheinehe kann gestützt auf Art. 23 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden (E. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht auch ein freisprechendes Strafurteil vom Vorwurf der Täuschung im Bereich der Scheinehe im Sinn von Art. 118 Abs. 2 AIG der (migrationsrechtlichen) Annahme einer Scheinehe nicht entgegen. Dabei haben die Verwaltungsbehörden insbesondere erhöhten Anforderungen an das rechtliche Gehör zu genügen (zum Ganzen E. 3.4). Aufgrund der Umstände des Kennenlernens, der Trauung sowie die zeitlichen Abläufe der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz sowie des Nachzugs des Beschwerdeführers und der Wohnsituation der Eheleute lässt die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau eine Scheinehe führt (E. 3.5). Die von den Beschwerdeführenden hervorgehobenen Reisen ins Heimatland ihres jeweiligen Ehegatten vermögen keinen amor superveniens zu belegen, zumal sie erst während des laufenden migrationsrechtlichen Rekursverfahrens und während des noch laufenden Strafverfahrens (und damit zweckgerichtet) erfolgten (zum Ganzen E. 3.7). Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
SCHEINEHE
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
Art. 23 VEP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00741

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 20. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,


 

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 1976 geborene, aus der Dominikanischen Republik stammende spanische Staatsangehörige. Am 3. September 2015 heiratete sie in Dänemark B, einen 1986 geborenen Staatsangehörigen Bangladeschs. Am 7. September 2015 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 21. März 2016 erhielt sie gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant D in Zürich eine bis am 20. März 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B reiste am 13. Mai 2016 von Italien herkommend in die Schweiz ein und erhielt am 23. August 2016 ebenfalls eine bis am 20. März 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau.

Nachdem das Migrationsamt aufgrund verschiedener Abklärungen zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Arbeitsstelle von A um ein Scheinarbeitsverhältnis handle und die Ehe einzig aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen worden sei, widerrief es mit Verfügung vom 9. März 2018 sowohl die Aufenthaltsbewilligung von A als auch diejenige von B und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 9. Mai 2018 an.

II.  

Gegen diese Verfügung liessen A und B am 10. April 2018 Rekurs erheben. Am 30. Juli 2018 beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich mit ergänzenden Abklärungen an deren neuem Wohnort sowie beim neuen Arbeitgeber von A. Sowohl das Migrationsamt als auch A und B reichten der Sicherheitsdirektion daraufhin ergänzende Stellungnahmen ein.

Mit Entscheid vom 15. September 2020 hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung betreffend A auf; im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I) und setzte B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. Dezember 2020 an (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte die Sicherheitsdirektion im Umfang von Fr. 750.- A und B je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung füreinander; die weiteren Fr. 750.- nahm sie auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III). Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 22. Oktober 2020 liessen A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2020 wurde B aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens von Fr. 2'070.- aufgefordert. Die Kaution wurde innert Frist bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, und das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführenden von vornherein gegenstandslos.

3.  

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20 [in der bis Ende 2018 geltenden Fassung]) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1).

Die Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdeführenden teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA belassen; eine Überprüfung ihres Aufenthalts ist dem Verwaltungsgericht damit versagt (§ 63 Abs. 2 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 21 ff.). Demnach verfügt der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung des familiären Zusammenlebens.

3.2 Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1).

3.3 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3 – 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3 – 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2).

3.4  

3.4.1 Die Beschwerdeführenden wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2020 vom Vorwurf der Täuschung im Bereich der Scheinehe im Sinn von Art. 118 Abs. 2 AIG freigesprochen. Sie bringen in diesem Zusammenhang vor, es sei unhaltbar, im migrationsrechtlichen Verfahren entgegen diesem Urteil von einer Scheinehe auszugehen.

3.4.2  

3.4.2.1 Das Bundesgericht hat sich unlängst ausführlich zur Frage geäussert, ob sich eine ausländische Person im migrationsrechtlichen Verfahren darauf berufen könne, strafrechtlich sei rechtskräftig festgestellt worden, dass keine Scheinehe vorliege (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018, E. 4.2 ff. – 14. November 2019, 2C_21/2019, E. 4.2 ff.; vgl. auch VGr, 6. März 2019, VB.2019.00046, E. 2.2 – 3. Oktober 2018, VB.2018.00498, E. 4.6).

3.4.2.2 Demnach bedarf die Beantwortung dieser Frage einer differenzierten Betrachtung. Im Grundsatz gelte mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung, dass die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den Feststellungen der Strafbehörde abweichen solle. Zumindest wenn der Freispruch im Strafverfahren aber ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung (Art. 10 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]) zustande gekommen sei oder wenn die beschuldigte Person in jenem Verfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht habe, bestehe im migrationsrechtlichen Verfahren durchaus Anlass, von den strafrechtlichen Feststellungen abzuweichen; gegebenenfalls könne die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt ergänzend instruieren und sich dabei auch der Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG) des Bewilligungsinhabers bedienen. Wenn die vom Strafprozessrecht abweichenden migrationsrechtlichen Verfahrensregelungen dazu führten, dass ein anderer Sachverhalt festzustellen sei, habe dies selbstredend seine Berechtigung (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018, E. 4.3.1.1 – 14. November 2019, 2C_21/2019, E. 4.2.3.1).

3.4.2.3 Will die Migrationsbehörde von den Feststellungen der Strafbehörden abweichen, ergäben sich gewisse Anforderungen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Vorauszusetzen sei zumindest, dass sich die Verwaltungsbehörde mit dem freisprechenden Strafurteil (bzw. der Einstellungsverfügung) auseinandersetzt und darlegt, welche Gründe zu einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung führten; unterlässt sie dies, verletzt sie ihre Begründungspflicht (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018, E. 4.3.1.3 – 14. November 2019, 2C_21/2019, E. 4.2.3.3, je mit Hinweis auf BGr, 16. November 1979, 2A.284/1979, E. 2b).

3.4.3 Nach dem Gesagten stand das freisprechende Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2020 an sich dem Schluss der Vorinstanz auf Vorliegen einer Scheinehe nicht entgegen.

Soweit sich die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auf den in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot berufen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Migrationsbehörden können – wie aufgezeigt – unter gewissen Voraussetzungen von einer Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörden abweichen. Ein vom Vorwurf der Täuschung im Bereich der Scheinehe freisprechendes Strafurteil stellt somit keine Vertrauensgrundlage dar, auf welche sich eine ausländische Person mit Blick auf ihren (zukünftigen) Aufenthalt berufen könnte (vgl. allgemein zum Vertrauensschutz Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 620 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 22 Rz. 2 ff.).

Mit Blick auf die vom Bundesgericht aufgestellten Begründungsanforderungen ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2020 auseinandergesetzt und ausführlich begründet hat, weshalb sie zu einer vom Strafurteil abweichenden Beurteilung des Sachverhalts gelangte. Eine Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich. Dabei ist vorliegend nicht von Bedeutung, dass das bezirksgerichtliche Urteil nicht schriftlich begründet worden war. Die Beschwerdeführenden verkennen in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdegegner (wie auch die Vorinstanz) keine (rechtsmittellegitimierte) Partei des Strafverfahrens ist und somit auch keine Begründung des (erstinstanzlichen) Strafurteils verlangen kann (Art. 82 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 StPO; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00522, E. 3.2 drittes Lemma – 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.7 – 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.2 am Ende). Den Migrationsbehörden wird ein Strafurteil lediglich mitgeteilt (vgl. Art. 75 Abs. 4 und Art. 84 Abs. 6 StPO). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ging die Vorinstanz auch nicht davon aus, dass dem Strafurteil kein Beweiswert zukomme; die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Willkür ist nicht ersichtlich.

3.5  

3.5.1 Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine Scheinehe: Die Beschwerdeführenden heirateten in Dänemark, wo nur sehr geringe Formalitäten für eine Heirat bestehen, nach einer kurzen Kennenlernphase von rund einem halben Jahr und lediglich vier persönlichen Treffen. Zum Ort des Kennenlernens gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten sich im Internet kennengelernt und sie sei dann nach Italien zum Beschwerdeführer gereist. Letzterer führte aus, er hätte die Beschwerdeführerin im Januar oder Februar 2015 in Madrid kennengelernt; sie hätte dort im Laden seines Onkels gearbeitet. Zum Ort der Trauung gab die Beschwerdeführerin an, dass der Beschwerdeführer die Eheschliessung in Dänemark allein organisiert habe; sie habe ihm gesagt, "dass er das so machen soll, wie es ihm am besten [gehe]. Ich wollte ja zu ihm in die Schweiz ziehen". Der Beschwerdeführer sagte, dass "man in Dänemark sehr schnell heiraten [könne]" und die Hochzeit deshalb dort stattfand; "das geh[e] in Spanien und Italien viel länger, bis man heiraten [könne]". Der Beschwerdeführer gab ausserdem an, dass abgesehen von jeweils einem Freund der Eheleute an der Trauung keine Gäste zugegen gewesen seien; an den Namen des Freundes seiner Ehefrau konnte er sich nicht mehr erinnern. Gemäss der Beschwerdeführerin waren jedoch neben den Trauzeugen (welche "Freundschaften" ihres Ehemanns gewesen seien) noch weitere Freunde von ihr und von ihm anwesend. Anlässlich der Hochzeit gab es auch kein Fest. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass sie "zu viert gut essen [gegangen seien] in Dänemark". An das Essen konnte er sich aber nicht mehr erinnern; auch wer dieses bezahlt hatte, wusste er nicht mehr. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass Eheringe ausgetauscht worden seien. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. März 2018 trug sie ihren Ring jedoch nicht; diesen bewahre sie bei ihrer Tochter auf, da sie arbeite. Diese Angabe ist jedoch nicht glaubhaft, zumal die drei Kinder der Beschwerdeführerin allesamt im Ausland leben und sie an derselben Befragung auch angab, momentan keiner Arbeit nachzugehen.

3.5.2 Bereits vier Tage nach der Hochzeit, am 7. September 2015, reiste die Beschwerdeführerin allein in die Schweiz ein und erhielt in der Folge gestützt auf einen fiktiven Arbeitsvertrag mit dem Restaurant D eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Diesen erhielt sie offenbar aufgrund von Bemühungen des Beschwerdeführers bzw. dessen Beziehungen zu einer Gruppe von Vermittlern von Scheinarbeitsverträgen rund um dieses Restaurant. Die Beschwerdeführenden wurden aufgrund dieses Sachverhalts mit vorerwähntem Urteil des Bezirksgerichts Zürich der Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 AIG für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von je 90 Tagessätzen belegt.

3.5.3 Die geschilderten Umstände des Kennenlernens, der Trauung sowie die zeitlichen Abläufe der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz sowie des Nachzugs des Beschwerdeführers stellen ein sehr gewichtiges Indiz für einen lediglich ausländerrechtlich motivierten Eheschluss dar. Die entsprechende Vorgehensweise ist dem Verwaltungsgericht bereits aus zahlreichen Verfahren bekannt (vgl. VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1 Abs. 2 – 3. Juli 2019, VB.2019.00071, E. 4.2 – 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.3 ff. [und das dazu ergangene Urteil BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 6.2] – 6. März 2019, VB.2019.00046, E. 6.2 und 6.5 [und das dazu ergangene Urteil BGr, 8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.6.2]; ferner VGr, 2. März 2019, VB.2019.00044, E. 5.2 – 20. Februar 2019, VB.2018.00769, E. 3.4 [beide nicht publiziert]; BGr, 22. August 2019, 2C_327/2019 – 29. November 2018, 2C_381/2018 – 8. März 2018, 2C_292/2017).

3.5.4 Am 9. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl in Zürich verhaftet und polizeilich befragt; anlässlich der Befragung gab er an, am 2. Januar 2016 allein mit dem Zug von Italien her in die Schweiz eingereist zu sein, um seine Familie zu besuchen. Nach seinen Beziehungen zur Schweiz gefragt, sagte er, sein Bruder "und andere Familienmitglieder" würden hier wohnen; bei seinem Bruder "und E" würde er auch übernachten. Seine Ehefrau, mit welcher er zu diesem Zeitpunkt bereits rund fünf Monate verheiratet war und welche bereits seit dem 12. Oktober 2015 über eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte, erwähnte der Beschwerdeführer dagegen nicht. Auch dieser Umstand deutet klar auf eine Scheinehe hin.

3.5.5 Sodann ergaben sich auch aus den durchgeführten Wohnungskontrollen zahlreiche Unstimmigkeiten, die auf eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe hindeuten.

3.5.5.1 Die Stadtpolizei Zürich versuchte zunächst mehrfach erfolglos, eine Kontrolle an der damaligen Meldeadresse der Beschwerdeführenden, der F-Strasse 01 in Zürich, durchzuführen. Anlässlich der Wohnungskontrolle vom 27. Juni 2017 konnte die Beschwerdeführerin nicht in der Wohnung angetroffen werden. Der Beschwerdeführer wusste nicht mit Sicherheit, ob sie sich gerade in Spanien oder in der Dominikanischen Republik aufhielt; des Weiteren war ihm nicht bekannt, wann sie in die Schweiz zurückkehren würde. In der Wohnung fanden sich sodann sehr wenige Hinweise auf die Anwesenheit einer Frau. So waren lediglich "eine Jacke und ein Schal" der Beschwerdeführerin sowie eine Creme in der Einzimmerwohnung zu finden; ihre Schuhe seien "in Schachteln eingepackt". Zur Erklärung gab der Beschwerdeführer an, die Beschwerdeführerin habe viele Kleider und Pflegeprodukte auf ihre Reise mitgenommen. Den Polizisten konnte der Beschwerdeführer auch keine persönlichen Gegenstände seiner Ehefrau zeigen; er legte diesen lediglich eine Lohnabrechnung seiner Ehefrau vom April 2016 (ausgestellt vom Restaurant D) sowie eine Rechnung einer Krankenkasse vor. Schliesslich gab auch der damalige Vermieter, der gemäss eigenen Angaben fast täglich im Haus anwesend war, gegenüber der Polizei an, dass ihm die Beschwerdeführerin "lediglich im Juli/August 2016 regelmässig im Hause aufgefallen" sei; seither habe er sie nicht mehr gesehen.

3.5.5.2 Nachdem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden am 6. Dezember 2017 je einzeln Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, zogen diese per 1. Februar 2018 nach G. Die Begründung dieses gemeinsamen Wohnsitzes erfolgte demnach erst unter dem Eindruck des laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens (vgl. VGr, 24. August 2015, VB.2015.00340, E. 3.4). Der Mietvertrag weist denn auch lediglich den Beschwerdeführer als Mieter aus und wurde auch nur von ihm unterschrieben. Im Vertrag heisst es ausserdem, dass die Wohnung keine Familienwohnung sei; der Vermieter bestätigte erst nachträglich, dass auch die Beschwerdeführerin in der Wohnung wohnhaft sein dürfe. Ein solches Vorgehen deutet darauf hin, dass eine dauerhafte Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Wohnung (erneut) nicht beabsichtigt war.

Sodann ergaben sich auch anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2018 sowie der Wohnungskontrolle vom 31. August 2018 am neuen Wohnort der Beschwerdeführenden weitere Hinweise auf eine Scheinehe: In der Dreizimmerwohnung stand in zwei Zimmern jeweils ein Bett, wobei aufgrund der Ausstattung der beiden Zimmer und der sich darin befindlichen persönlichen Gegenstände, Möbel und Kleider davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin jeweils getrennt in einem Zimmer schliefen. So lagen etwa das Mobiltelefon und das zugehörige Ladegerät des Beschwerdeführers in einem, das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin samt Ladegerät jedoch im anderen (Schlaf-)Zimmer.

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2018 war das Bett im Zimmer, in welchem die Beschwerdeführerin angetroffen wurde, nicht bezogen, und ein Grossteil ihrer Kleider befand sich in einem Koffer neben dem Bett. Zur Begründung gab sie an, dass sie erst am Abend davor von einer siebentägigen Reise nach London zurückgekehrt sei, wo sie ihren Sohn besucht habe. Der Beschwerdeführer meinte, er "glaube [die Beschwerdeführerin] sei aus London gekommen", wo sie für vier bis fünf Tage "eine Verwandte" besucht habe. Diese Unkenntnis über die Dauer und den Zweck des Auslandaufenthalts seiner Ehefrau überrascht, zumal der Beschwerdeführer deponierte, dass er die Reise finanziert habe. Sodann fällt auf, dass ihm auch nach über zwei Ehejahren nicht bekannt war, dass seine Ehefrau einen Sohn hat, der in London lebt.

3.5.5.3 Insgesamt deuten die Wohnverhältnisse in G auf eine zweckgerichtete Wohngemeinschaft hin. Zusammen mit der unklaren Wohnsituation in Zürich ist demnach auch in den Wohnverhältnissen der Ehegatten ein gewichtiges Scheineheindiz zu erblicken.

3.5.6 Als weiteres Indiz ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin unterschiedlichen Kulturen entstammen. Letztere verfügt ausserdem weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Sie entspricht deshalb einer im Hinblick auf die Eingehung von Scheinehen typischen Zielgruppe (VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1 Abs. 2 – 6. März 2019, VB.2019.00046, E. 6.6; vgl. BGE 122 II 289 E. 2c; BGr, 21. Juni 2017, 2C_1174/2016, E. 3.2). Diese Feststellung wird dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau finanziell unterstützt, indem er etwa ihre Reisetätigkeit finanziert und ausserdem alle wiederkehrenden Ausgaben der Eheleute übernimmt. Da die Beschwerdeführenden überdies keine gemeinsame Sprache sprechen, dürfte auch eine Verständigung zwischen den Ehegatten erschwert (gewesen) sein, was ebenfalls auf eine Scheinehe hindeutet (vgl. VGr, 3. September 2014, VB.2014.00358, E. 3.2.3). Schliesslich hatte der Beschwerdeführer als beruflich nicht besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.

3.6 Nach dem Gesagten bestehen zahlreiche und gewichtige Indizien dafür, dass die Beschwerdeführenden eine Scheinehe eingegangen sind. Somit liegt es an ihnen, diese Vermutung durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen.

3.7  

3.7.1 Die Beschwerdeführenden verweisen auf die gemeinsam in ihren jeweiligen Heimatländern verbrachten Ferien und die dadurch entstandenen Beziehungen mit den dort wohnhaften Angehörigen. Diese Reisen fanden jedoch gemäss Angaben in der Beschwerde erst nach den Wohnungskontrollen im März bzw. August 2018 und den damit einhergehenden polizeilichen Einvernahmen statt. Zumindest sinngemäss berufen sich die Beschwerdeführenden demnach auf den sogenannten "amor superveniens". Diese Wandlung einer rechtsmissbräuchlichen Scheinehe in eine tatsächlich geführte Ehe ist zwar nicht ausgeschlossen; rechtsprechungsgemäss ist eine solche Konstellation jedoch nicht leichthin anzunehmen und sind deshalb erhöhte Anforderungen an den Nachweis des wirklichen Ehewillens zu stellen. Dabei reicht es nicht aus, lediglich die Absicht des Zusammenlebens unter Beweis zu stellen (BGE 121 II 1 [= Pra. 84/1995 Nr. 163] E. 2d; BGr, 14. März 2019, 2C_128/2018, E. 3.3.3 – 5. Februar 2016, 2C_883/2015, E. 3.4 – 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.2).

3.7.2 Die sich in den Akten befindlichen Fotos und Flugtickets nach Dhaka vermögen zwar einen Besuch der Beschwerdeführerin im Heimatland ihres Ehemanns bzw. bei ihren Schwiegereltern vom 16. bis am 23. Februar 2020 zu belegen. Die Fotos stellen jedoch lediglich Momentaufnahmen dar; daraus kann noch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden nunmehr tatsächlich eine Ehe führen (vgl. BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.4; VGr, 3. September 2014, VB.2014.00358, E. 3.3.4). Ausserdem hatten Letztere aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Strafverfahrens sowie des laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens selbstredend ein grosses Interesse daran, nach aussen als Ehepaar in Erscheinung zu treten. Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens und insbesondere der zeitlichen Abläufe ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Reise nach Bangladesch zweckgerichtet, namentlich zur (weiteren) Täuschung der Behörden, unternommen haben. Diesen Schluss legt auch eine Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 2. März 2018 nahe; sie gab damals Folgendes an: "Ich habe das mit B so besprochen. Ich habe keine Beziehung zu seinen Eltern und er auch nicht zu meiner Mutter".

Auch die im Jahr 2019 gemeinsam unternommene Reise nach Madrid lässt vorliegend nicht auf eine gelebte eheliche Beziehung schliessen; soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang vorbringen, dass sie "jedes Jahr gemeinsam Zeit mit ihren Familien in Spanien und in Bangladesch verbringen", hätte es an ihnen gelegen, diese Reisen zu belegen (Art. 90 AIG). Die nachgewiesenen gemeinsamen Aufenthalte im Heimatland ihres jeweiligen Ehepartners können zwar zugunsten der Beschwerdeführenden bzw. von deren Ehewillen gewertet werden; im Ergebnis reichen diese Besuche aber nicht aus, um auf einen "amor superveniens" zu schliessen (vgl. BGr, 19. Februar 2013, 2C_574/2012, E. 4.3). Gleiches gilt für die Besuche des Beschwerdeführers im Spital, als seine Ehefrau im Jahr 2019 stationär behandelt wurde. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden (weiterhin) in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, können sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn wie bereits aufgezeigt, entspricht die dortige Wohnsituation mit getrennten Schlafzimmern derjenigen einer zweckgerichteten Wohngemeinschaft (vorn, E. 3.5.4.2). Weitere (stichhaltige) Vorbringen, welche belegen würden, dass die Beschwerdeführenden heute eine echte Ehe führen, sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch die verschiedenen, ab April 2018 (tatsächlich) angetretenen Arbeitsstellen der Beschwerdeführerin den Schluss auf eine wirkliche eheliche Gemeinschaft nicht zulassen.

3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden eine Scheinehe eingegangen sind. Sodann ist es ihnen nicht gelungen, in überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt (vgl. BGr, 14. März 2019, 2C_128/2018, E. 3.3.3 – 20. Juli 2009, 2C_152/2009, E. 3.2).

An diesem Ergebnis ändert auch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2020 nichts. Dieses Strafurteil wurde mündlich begründet, und eine schriftliche Begründung wurde nicht verlangt (vgl. Art. 82 StPO). Somit steht für das Verwaltungsgericht (und stand auch für die Vorinstanz) nicht fest, von welchem Sachverhalt das Strafgericht ausging und aufgrund welcher Beweismittel es unüberwindliche Zweifel an der Schuld der Beschwerdeführenden hatte (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 120 I 31 E. 2c). Aufgrund des vorangehend Ausgeführten drängt sich deshalb in migrationsrechtlicher Hinsicht eine vom Strafurteil abweichende Beurteilung auf. Dies erweist sich denn auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als zulässig, zumal hier abweichende Verfahrensregelungen gelten und es den Beschwerdeführenden oblag, durch (weitere) Beweismittel Zweifel an der vermuteten Täuschungsabsicht zu erwecken. Dass sie dies im vorliegenden Verfahren nicht getan haben, gereicht ihnen damit zum Nachteil.

3.9 Nach dem Gesagten berief sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit der Beschwerdeführerin, um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen, und kann diese deshalb gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3).

4.2 Der heute 34-jährige Beschwerdeführer reiste am 13. Mai 2016 und damit vor rund viereinhalb Jahren in die Schweiz ein. Sein Aufenthalt beruht aber – wie aufgezeigt – im Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden bzw. der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausgangsverfügung erhobenen Rechtsmittel. Mit seinem Heimatland, in dem er den grössten Teil seines Lebens verbracht haben dürfte, sollte er noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal er jung und bei guter Gesundheit ist. In Bangladesch leben denn auch seine Eltern sowie seine Schwester mit ihrem Ehemann. Zu seiner Integration ist festzuhalten, dass er seit seiner Einreise arbeitstätig war und keine Sozialhilfe bezog. Deutsch spricht er jedoch gemäss eigenen Angaben nur "wenig"; die Befragungen durch die Kantonspolizei sowie das Bezirksgericht Zürich wurden jeweils mit Dolmetscher durchgeführt. Zu seinen Ungunsten ist schliesslich zu gewichten, dass er während seiner Anwesenheit drei Straferkenntnisse (wegen Diebstahls, rechtswidriger Einreise und Täuschung der Behörden) erwirkte, womit er mit Geldstrafen von insgesamt 195 Tagessätzen bestraft worden war. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers lässt eine Wegweisung aus der Schweiz nicht als unzumutbar erscheinen, zumal dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sein Bruder H mit seiner Familie sowie ein Onkel in der Schweiz leben.

Insgesamt erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers somit als verhältnismässig.

5.  

Da hier von einer Scheinehe auszugehen ist, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers nicht aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten (vgl. BGr, 16. August 2019, 2C_691/2018, E. 5.1 – 11. Juli 2012, 2C_999/2011, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig lässt sich ein solcher aus dem in denselben Bestimmungen geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens ableiten, da es vorliegend an behaupteten und belegten besonders intensiven Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz fehlt (vgl. BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 4.1 f.).

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …