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Geschäftsnummer: VB.2020.00743  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.12.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Anwaltliche Pflichten in Bezug auf Kostenvorschüsse]

Die geforderte Sorgfalt des anwaltlichen Handelns verlangt, dass der Anwalt oder die Anwältin es nicht dabei bewenden lassen darf, den Auftraggebenden fristgebundene behördliche Auflagen zur Erledigung weiterzuleiten. In Bezug auf Kostenvorschüsse bedeutet das, dass der Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin erstens klarstellt, durch wen die Vornahme der innert Frist geforderten Handlung erfolgen soll. Ist vorgesehen, dass die Fristhandlung durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin direkt erfolgen soll, hat er oder sie dies durch rechtzeitige Mitteilung und Instruktion zu veranlassen und – zweitens – vor Fristablauf zu kontrollieren, ob der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Mitteilung empfangen und genaue Kenntnis von der Frist und der zu erledigenden Obliegenheit hat. Im Zweifelsfall hat die Rechtsvertretung die Kaution entweder selbst zu bezahlen oder die Frist – wenn möglich – mit entsprechender Begründung rechtzeitig erstrecken zu lassen. Werden die genannten Vorkehrungen vor Fristablauf unterlassen, ist die Sorgfaltspflicht verletzt und kann keine Fristwiederherstellung beansprucht werden. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin wiederum muss sich das Verhalten der Vertretung als eigenes anrechnen lassen und kann damit ebenso wenig geltend machen, ihn oder sie treffe kein grobes Verschulden (E. 3.3)

Nichteintreten.
 
Stichworte:
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
INSTRUKTION
KAUTION
SORGFALTSPFLICHT
VERTRETUNG
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. II VRG
§ 15 Abs. II lit. b VRG
§ 71 VRG
§ 101 Abs. III ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00743

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 29. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, eines 1975 geborenen Staatsangehörigen Kosovos, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 8. August 2020. Das Migrationsamt übergab die Verfügung vom 8. Mai 2020 am 11. Mai 2020 eingeschrieben und mit Rückschein der Schweizerischen Post zuhanden von A. Die Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Am 26. Juni 2020 suchte A den Schalter des Migrationsamtes auf und nahm die Verfügung vom 8. Mai 2020 in Empfang.

II.  

Mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion liess A am 20. Juli 2020 im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts beantragen. Die Sicherheitsdirektion trat mit Entscheid vom 23. September 2020 infolge Fristversäumnis nicht auf den Rekurs ein.

III.  

Hiergegen liess A am 26. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und Folgendes beantragen:

"1.   Der angefochtene Rekursentscheid Nr. 2020.0567 vom 23. September 2020 sei aufzuheben.

 2.   Es sei in Gutheissung dieser Beschwerde die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die zuständige Instanz (wohl Migrationsamt) zurückzuweisen. Eventualiter habe das Verwaltungsgericht direkt zu entscheiden, dass dem Beschwerdeführer die Niederlassung zu belassen sei.

 3.   Eventualiter wären weitere Sachabklärungen vorzunehmen.

 4.   Den Vorinstanzen sei zu verbieten, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen und die ihm von der Vorinstanz bis 23. Dezember 2020 angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz sei für unbeachtlich zu erklären.

 5.   Der vorliegenden Beschwerde sei ausdrücklich die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern ihr diese Wirkung nicht schon von Gesetzes wegen zukommen sollte.

 7.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. zulasten der Staatskasse."

 

Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde A verpflichtet, dem Verwaltungsgericht zur Sicherstellung der Verfahrenskosten binnen 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'070.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A leistete am 24. November 2020 die Kaution auf das Konto des Verwaltungsgerichts. Unter Hinweis, dass er bis spätestens 18. November 2020 die Kaution hätte leisten müssen, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 25. November 2020 eine Frist von fünf Tagen eingeräumt, um schriftlich nachzuweisen, dass er die ihm auferlegte Kaution im Sinne der Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 bis zum 18. November 2020 geleistet habe, ansonsten angenommen würde, das sei verspätet geschehen. Am 30. November 2020 nahm A zur Leistung der Kaution Stellung.

Die Sicherheitsdirektion reichte am 3. November 2020 die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr, 4. Juni 2018, VB.2018.00316, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7).

1.3 Von den weiteren Eintretensvoraussetzungen interessiert hier nur, wie es sich mit der rechtzeitigen Leistung der Kaution verhalte.

2.  

2.1 Schuldet eine Privatperson aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten, so kann sie unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Ver­fahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG). Der Beschwerdeführer schuldet gemäss dem obergerichtlichen Controlling Verfahrenskosten von Fr. 8'021.50, bei denen es sich um betreibbare Forderungen handelt. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde er deshalb zu Recht verpflichtet, dem Verwaltungsgericht binnen 20 Tagen ab Zustellung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'070.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Kautionierung entspricht im Betrag den zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint bezüglich Frist angemessen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 21, 31 ff., 42, 46 ff. und 52 ff.; VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00632, E. 2 Abs. 2 mit Hinweisen).

2.2 Die Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2020 zugestellt. Die Frist zur Leistung der Kaution begann damit am 30. Oktober 2020 zu laufen und endete am (Mittwoch,) 18. November 2020 (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VRG). Aus der am 30. November 2020 ins Recht gelegten Postquittung der Einzahlung geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Zahlung der Kaution erst am 20. November 2020 vornahm.

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zunächst eine Nachfrist für die Kautionszahlung ansetzen müssen. Er habe die Zahlung zwar nach Ablauf der Frist, aber vor Ansetzen der Nachfrist vorgenommen, was ausreiche.

2.4 Gemäss § 71 VRG gelangen im Verwaltungsgerichtsverfahren bestimmte Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1) ergänzend zu den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung. Dies betrifft jedoch namentlich nur die Vorschriften im 1. Teil, 9. Titel der Zivilprozessordnung und somit die Art. 124−149 ZPO sowie die §§ 117−147 GOG (vgl. Plüss, § 71 N. 8 ff.). Art. 101 Abs. 3 ZPO, auf welchen sich der Beschwerdeführer bezieht, gelangt im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht zur Anwendung. Entsprechend musste dem Beschwerdeführer keine Nachfrist für die Kautionszahlung angesetzt werden. Die Leistung der Kaution durch den Beschwerdeführer erfolgte damit verspätet.

3.  

3.1 Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG lässt sich eine versäumte Frist wiederherstellen, wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist deshalb nur zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (Plüss, § 12 N. 45 f.).

3.2 In der Eingabe vom 30. November 2020 schreibt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dieser habe offenbar verkannt, dass die Frist ab Zustellung an den Rechtsvertreter (29. Oktober 2020) und nicht ab der Zustellung der Kautionsverfügung vom Rechtsvertreter an ihn selber, das heisst am 31. Oktober 2020, zu laufen begonnen habe. Es liege somit kein grobes Verschulden seines Klienten vor.

3.3 Ist eine Partei – wie vorliegend – vertreten, erfolgt die Mittelung einer schriftlichen Anordnung an die Vertretung. Die Entgegennahme einer Sendung durch eine diesbezüglich bevollmächtigte Person ist dabei dem Vollmachtgeber bzw. der Vollmachtgeberin vorbehaltlos zuzurechnen (vgl. Plüss, § 10 N. 66; VGr, 27. Dezember 2017, VB.2017.00633, E. 3.4). Die 20-tägige Frist hat damit am 30. Oktober 2020 zu laufen begonnen.

Hat es der Rechtsvertreter, wie aus seinen Ausführungen zu schliessen ist, unterlassen, seinen Klienten über die korrekte Berechnung der Kautionsfrist zu informieren und allenfalls selbst fristwahrende oder fristerstreckende Massnahmen vorzunehmen, ist dies als grobes Verschulden zu beurteilen. Die geforderte Sorgfalt des anwaltlichen Handelns verlangt, dass der Anwalt oder die Anwältin es nicht dabei bewenden lassen darf, den Auftraggebenden fristgebundene behördliche Auflagen zur Erledigung weiterzuleiten (Plüss, § 12 N. 52; VGr, 17. Mai 2000, VB.2000.00041, E. 2b [beides auch zum Folgenden]). In Bezug auf Kostenvorschüsse bedeutet das, dass der Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin erstens klarstellt, durch wen die Vornahme der innert Frist geforderten Handlung erfolgen soll. Ist vorgesehen, dass die Fristhandlung durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin direkt erfolgen soll, hat er oder sie dies durch rechtzeitige Mitteilung und Instruktion zu veranlassen und – zweitens – vor Fristablauf zu kontrollieren, ob der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Mitteilung empfangen und genaue Kenntnis von der Frist und der zu erledigenden Obliegenheit hat. Im Zweifelsfall hat die Rechtsvertretung die Kaution entweder selbst zu bezahlen oder die Frist – wenn möglich – mit entsprechender Begründung rechtzeitig erstrecken zu lassen. Werden die genannten Vorkehrungen vor Fristablauf unterlassen, ist die Sorgfaltspflicht verletzt und kann keine Fristwiederherstellung beansprucht werden. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin wiederum muss sich das Verhalten der Vertretung als eigenes anrechnen lassen und kann damit ebenso wenig geltend machen, ihn oder sie treffe kein grobes Verschulden.

4.  

Das Rechtsmittel ist nach dem Gesagten wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht an die Hand zu nehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht überspitzt formalistisch, im Säumnisfall ein Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen, wenn die betroffene Partei auf die Höhe des Kostenvorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen des nicht fristgerechten Leistens in angemessener Weise aufmerksam gemacht worden ist (vgl. Plüss, § 15 N. 58 ff.).

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung geschuldet (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1; § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]; § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: So­-weit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die von ihm geleistete Kaution wird ihm nach Rechtskraft dieser Verfügung im Umfang von Fr. 500.- zurückerstattet.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …