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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00743
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 29. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom
8. Mai 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Niederlassungsbewilligung von A, eines 1975 geborenen Staatsangehörigen
Kosovos, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 8. August 2020. Das Migrationsamt übergab die Verfügung vom
8. Mai 2020 am 11. Mai 2020 eingeschrieben und mit Rückschein der
Schweizerischen Post zuhanden von A. Die Verfügung wurde von der Post mit dem
Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Am 26. Juni 2020 suchte A
den Schalter des Migrationsamtes auf und nahm die Verfügung vom 8. Mai
2020 in Empfang.
II.
Mit Rekurs an
die Sicherheitsdirektion liess A am 20. Juli 2020 im Wesentlichen die
Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts beantragen. Die Sicherheitsdirektion
trat mit Entscheid vom 23. September 2020 infolge Fristversäumnis nicht
auf den Rekurs ein.
III.
Hiergegen liess A am 26. Oktober 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und Folgendes beantragen:
"1. Der angefochtene
Rekursentscheid Nr. 2020.0567 vom 23. September 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei in
Gutheissung dieser Beschwerde die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die
zuständige Instanz (wohl Migrationsamt) zurückzuweisen. Eventualiter habe das
Verwaltungsgericht direkt zu entscheiden, dass dem Beschwerdeführer die
Niederlassung zu belassen sei.
3. Eventualiter
wären weitere Sachabklärungen vorzunehmen.
4. Den
Vorinstanzen sei zu verbieten, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen
und die ihm von der Vorinstanz bis 23. Dezember 2020 angesetzte Frist zum
Verlassen der Schweiz sei für unbeachtlich zu erklären.
5. Der
vorliegenden Beschwerde sei ausdrücklich die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
sofern ihr diese Wirkung nicht schon von Gesetzes wegen zukommen sollte.
7. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. zulasten
der Staatskasse."
Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober
2020 wurde A verpflichtet, dem Verwaltungsgericht zur Sicherstellung der
Verfahrenskosten binnen 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'070.-
zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. A leistete
am 24. November 2020 die Kaution auf das Konto des Verwaltungsgerichts.
Unter Hinweis, dass er bis spätestens 18. November 2020 die Kaution hätte
leisten müssen, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 25. November 2020
eine Frist von fünf Tagen eingeräumt, um schriftlich nachzuweisen, dass er die
ihm auferlegte Kaution im Sinne der Präsidialverfügung vom 27. Oktober
2020 bis zum 18. November 2020 geleistet habe, ansonsten angenommen würde,
das sei verspätet geschehen. Am 30. November 2020 nahm A zur Leistung der
Kaution Stellung.
Die Sicherheitsdirektion reichte am 3. November 2020 die
Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt
verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Die vorliegende
Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von
§ 38b Abs. 1 lit. a VRG gerichtsintern durch die Einzelrichterin
zu erledigen (vgl. VGr, 4. Juni 2018, VB.2018.00316, E. 1 Abs. 1
mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7).
1.3 Von den
weiteren Eintretensvoraussetzungen interessiert hier nur, wie es sich mit der
rechtzeitigen Leistung der Kaution verhalte.
2.
2.1 Schuldet
eine Privatperson aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren
vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten, so kann sie
unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur
Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG). Der
Beschwerdeführer schuldet gemäss dem obergerichtlichen Controlling Verfahrenskosten
von Fr. 8'021.50, bei denen es sich um betreibbare Forderungen handelt.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde er deshalb zu Recht
verpflichtet, dem Verwaltungsgericht binnen 20 Tagen ab Zustellung einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'070.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde. Die Kautionierung entspricht im Betrag den zu
erwartenden Gerichtskosten und erscheint bezüglich Frist angemessen (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 21,
31 ff., 42, 46 ff. und 52 ff.; VGr, 17. Januar 2019,
VB.2018.00632, E. 2 Abs. 2 mit Hinweisen).
2.2 Die
Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde dem Vertreter des
Beschwerdeführers am 29. Oktober 2020 zugestellt. Die Frist zur Leistung der
Kaution begann damit am 30. Oktober 2020 zu laufen und endete am
(Mittwoch,) 18. November 2020 (§ 70 in Verbindung mit § 11
Abs. 1 VRG). Aus der am 30. November 2020 ins Recht gelegten
Postquittung der Einzahlung geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Zahlung
der Kaution erst am 20. November 2020 vornahm.
2.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm gemäss
§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 101 Abs. 3 der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zunächst eine
Nachfrist für die Kautionszahlung ansetzen müssen. Er habe die Zahlung zwar
nach Ablauf der Frist, aber vor Ansetzen der Nachfrist vorgenommen, was
ausreiche.
2.4 Gemäss
§ 71 VRG gelangen im Verwaltungsgerichtsverfahren bestimmte Vorschriften
der Zivilprozessordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai
2010 (GOG, LS 211.1) ergänzend zu den Vorschriften des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung. Dies betrifft jedoch namentlich
nur die Vorschriften im 1. Teil, 9. Titel der Zivilprozessordnung und
somit die Art. 124−149 ZPO sowie die §§ 117−147 GOG (vgl.
Plüss, § 71 N. 8 ff.). Art. 101 Abs. 3 ZPO, auf
welchen sich der Beschwerdeführer bezieht, gelangt im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht nicht zur Anwendung. Entsprechend musste dem
Beschwerdeführer keine Nachfrist für die Kautionszahlung angesetzt werden. Die
Leistung der Kaution durch den Beschwerdeführer erfolgte damit verspätet.
3.
3.1 Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG
lässt sich eine versäumte Frist wiederherstellen, wenn der säumigen Person
keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach
Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist
rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Eine fehlende grobe
Nachlässigkeit ist deshalb nur zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz
Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht
zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (Plüss,
§ 12 N. 45 f.).
3.2 In der
Eingabe vom 30. November 2020 schreibt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, dieser habe offenbar verkannt, dass die Frist ab Zustellung
an den Rechtsvertreter (29. Oktober 2020) und nicht ab der Zustellung der
Kautionsverfügung vom Rechtsvertreter an ihn selber, das heisst am 31. Oktober
2020, zu laufen begonnen habe. Es liege somit kein grobes Verschulden seines
Klienten vor.
3.3 Ist eine
Partei – wie vorliegend – vertreten, erfolgt die Mittelung einer schriftlichen
Anordnung an die Vertretung. Die Entgegennahme einer Sendung durch eine
diesbezüglich bevollmächtigte Person ist dabei dem Vollmachtgeber bzw. der
Vollmachtgeberin vorbehaltlos zuzurechnen (vgl. Plüss, § 10 N. 66;
VGr, 27. Dezember 2017, VB.2017.00633, E. 3.4). Die 20-tägige Frist
hat damit am 30. Oktober 2020 zu laufen begonnen.
Hat es der Rechtsvertreter, wie aus seinen Ausführungen zu
schliessen ist, unterlassen, seinen Klienten über die korrekte Berechnung der
Kautionsfrist zu informieren und allenfalls selbst fristwahrende oder
fristerstreckende Massnahmen vorzunehmen, ist dies als grobes Verschulden zu
beurteilen. Die geforderte Sorgfalt des anwaltlichen Handelns verlangt, dass
der Anwalt oder die Anwältin es nicht dabei bewenden lassen darf, den
Auftraggebenden fristgebundene behördliche Auflagen zur Erledigung
weiterzuleiten (Plüss, § 12 N. 52; VGr, 17. Mai 2000,
VB.2000.00041, E. 2b [beides auch zum Folgenden]). In Bezug auf Kostenvorschüsse
bedeutet das, dass der Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin erstens
klarstellt, durch wen die Vornahme der innert Frist geforderten Handlung
erfolgen soll. Ist vorgesehen, dass die Fristhandlung durch den Auftraggeber
oder die Auftraggeberin direkt erfolgen soll, hat er oder sie dies durch
rechtzeitige Mitteilung und Instruktion zu veranlassen und – zweitens – vor
Fristablauf zu kontrollieren, ob der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die
Mitteilung empfangen und genaue Kenntnis von der Frist und der zu erledigenden
Obliegenheit hat. Im Zweifelsfall hat die Rechtsvertretung die Kaution entweder
selbst zu bezahlen oder die Frist – wenn möglich – mit entsprechender
Begründung rechtzeitig erstrecken zu lassen. Werden die genannten Vorkehrungen
vor Fristablauf unterlassen, ist die Sorgfaltspflicht verletzt und kann keine
Fristwiederherstellung beansprucht werden. Der Auftraggeber oder die
Auftraggeberin wiederum muss sich das Verhalten der Vertretung als eigenes
anrechnen lassen und kann damit ebenso wenig geltend machen, ihn oder sie
treffe kein grobes Verschulden.
4.
Das Rechtsmittel ist nach dem Gesagten wegen nicht
rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht an die
Hand zu nehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht
überspitzt formalistisch, im Säumnisfall ein Rechtsmittel nicht an die Hand zu
nehmen, wenn die betroffene Partei auf die Höhe des Kostenvorschusses, die
Zahlungsfrist und die Folgen des nicht fristgerechten Leistens in angemessener
Weise aufmerksam gemacht worden ist (vgl. Plüss, § 15
N. 58 ff.).
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung geschuldet (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1; § 3
Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]; § 17 Abs. 2
VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: So-weit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die von ihm geleistete
Kaution wird ihm nach Rechtskraft dieser Verfügung im Umfang von Fr. 500.-
zurückerstattet.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an
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