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Geschäftsnummer: VB.2020.00744  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.02.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.05.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe Erwerbsunkosten sind im Rahmen von situationsbedingten Leistungen zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient. Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung, die öffentlichen Verkehrsmittel oder die privaten Motorfahrzeuge, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (E. 3.2). Die kommunale Regelung, wonach eine Mahlzeitenentschädigung nur bei einer Arbeitszeit von mindestens acht Stunden pro Tag ausgerichtet wird, weicht in unzulässiger Weise von den SKOS-Richtlinien ab. Ob eine Mahlzeitenentschädigung auszurichten ist, hängt nicht allein von der Arbeitsdauer ab, sondern insbesondere davon, ob eine auswärtige Hauptmahlzeit eingenommen wird. Dem Beschwerdeführer ist für jene Arbeitseinsätze, die länger als fünf Stunden dauerten und sich über den Zeitraum einer Hauptmahlzeit erstreckten, eine entsprechende Entschädigung auszurichten (E. 4.2). Keine Entschädigung für erhöhten Nahrungsbedarf (E. 4.3). Aufgrund seiner Arbeitszeiten ist der Beschwerdeführer auf ein Auto angewiesen, um rechtzeitig zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen (E. 4.4.1). Nachdem der Beschwerdeführer das Auto ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin gekauft und bezüglich der mit der Benützung des Fahrzeugs verbundenen Kosten keine Belege zu den Akten gereicht hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bislang keine entsprechenden Erwerbsunkosten übernommen hat (E. 4.4.3 f.). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für den Beschwerdeführer (E. 6.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSWEG
AUSWÄRTIGE VERPFLEGUNG
AUTO
AUTOKOSTEN
ERWERBSUNKOSTEN
MEHRKOSTEN
MITWIRKUNGSPFLICHT
MOTORFAHRZEUG
ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL
RECHTLICHES GEHÖR
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 29 Abs. II BV
§ 18 SHG
§ 21 SHG
§ 21 Abs. II SHG
§ 17 SHV
§ 23 SHV
§ 27 SHV
§ 28 SHV
§ 11 Abs. II VRG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00744

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit dem 13. August 2012 von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Per 27. Januar 2020 hat er eine Anstellung im Stundenlohn mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Monat beim Unternehmen C in I gefunden. Am 20. Februar 2020 beantragte er bei der Sozialbehörde der Stadt B die Berücksichtigung von Erwerbsunkosten (Kosten für Motorfahrzeug sowie für auswärtige Verpflegung und erhöhten Nahrungsbedarf).

Mit Beschluss vom 3. März 2020 wies die Sozialbehörde der Stadt B die Anträge von A auf Anerkennung des Kompetenzcharakters des Autos, auf Übernahme der effektiven Autokosten, auf Übernahme einer Tagespauschale für auswärtige Verpflegung sowie auf Berücksichtigung einer Tagespauschale für den erhöhten Nahrungsmittelbedarf wegen Schichtarbeit ab. Gleichzeitig wurde A angewiesen, der Sozialbehörde bis zum 15. des Monats die Original-Lohnabrechnungen unaufgefordert einzureichen. Bei Nichtbefolgen der Auflage erfolge keine Auszahlung der finanziellen Unterstützung, da ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach § 14 SHG nicht ausgewiesen sei. Zudem habe er bis zum 15. des Monats den Arbeitsplan und die Fahrtickets mit dem öffentlichen Verkehr einzureichen. Andernfalls würden die Kosten für die Verkehrsauslagen von der Sozialberatung nicht übernommen.

II.  

Am 2. April 2020 erhob A dagegen Rekurs beim Bezirksrat B und beantragte im Wesentlichen, dass der Kompetenzcharakter des Fahrzeugs anzuerkennen und die entsprechenden Kosten im Budget zu berücksichtigen seien. Ebenso sei im monatlichen Budget ein Pauschalbetrag für auswärtige Verpflegung und für erhöhten Nahrungsbedarf wegen Schichtarbeit zu berücksichtigen. Die Auflagen und Weisungen seien vollumfänglich aufzuheben. Mit Beschluss vom 17. September 2020 hiess der Bezirksrat B den Rekurs teilweise gut und wies die Sozialbehörde B an, A pro Arbeitseinsatz von über acht Stunden pro Tag eine Mahlzeitenentschädigung von Fr. 8.- auszurichten. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2020 beantragte A sinngemäss und im Wesentlichen, der Beschluss des Bezirksrats B vom 17. September 2020 sei aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter seien die Weg- und Fahrzeugkosten sowie die Auslagen für auswärtiges Essen und erhöhten Nahrungsbedarf bei Schichtarbeit im Budget zu berücksichtigen. Sodann sei zu prüfen, ob sich die Sozialbehörde und der Bezirksrat des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hätten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat B verzichtete am 9. November 2020 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 beantragte die Sozialabteilung der Stadt B, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten von A abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge liessen sich A und die Sozialabteilung der Stadt B am 11. Dezember 2020 und am 7. Januar 2021 erneut vernehmen. Die Eingabe von A vom 1. Februar 2021 erfolgte verspätet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Mit Stempelverfügung vom 15. Januar 2021 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist bis 26. Januar 2021 an, um sich zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2021 vernehmen zu lassen (vgl. vorn III.). Die entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 1. Februar 2021 und wurde am selben Tag der Post übergeben. Damit erfolgte die Vernehmlassung des Beschwerdeführers verspätet (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 2; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 26). Die Eingabe vom 1. Februar 2021 enthält keine für das vorliegende Urteil relevanten Neuerungen, wiederholt der Beschwerdeführer damit doch im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde und der Replik angeführten Vorbringen. Die Eingabe ist daher unbeachtlich.

1.3 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Rüge des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die Bezirksräte. Auf der Ebene der Direktionen ist die für das Gemeindewesen zuständige Direktion allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Die übrigen Direktionen sind zuständige Aufsichtsstellen in ihrem Fachbereich, soweit die Gemeinden als ausführende Organe tätig sind. Ein umfassendes Oberaufsichtsrecht steht schliesslich dem Regierungsrat als Gesamtbehörde zu (Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005; § 163 f. des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015; § 45 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Auf den Antrag 8, mit welchem der Beschwerdeführer beantragt, es sei zu prüfen, ob sich die Sozialbehörde und der Bezirksrat des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hätten, ist folglich nicht einzutreten. Von einer Weiterleitung der Eingabe als Aufsichtsbeschwerde ist abzusehen, ist ein solche doch nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (VGr, 6. April 2018, VB.2017.00835, E. 2.3.2; Plüss, § 5 N. 48).

1.4 Bezüglich des (sinngemässen) Feststellungsbegehrens des Beschwerdeführers, wonach dem Fahrzeug "Kompetenzcharakter" zukomme, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 23. August 2019, VB.2019.00014, E. 1.3; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend bedingt bereits das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers, wonach die ihm aus der Benützung des Motorfahrzeugs entstehende Erwerbsunkosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien bzw. ihm dafür eine entsprechende Entschädigung zuzusprechen sei, einen Entscheid über die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist (hinten E. 4.4). Auf sein (sinngemässes) Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

1.5 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Einsprache befasst und keine Aussage zu den Erwerbsauslagen bezüglich Arbeitsweg gemacht, rügt er sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

1.5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Die betroffene Person hat Anspruch auf die Abnahme der rechtzeitig und formgerecht angebotenen Beweismittel, sofern sie eine erhebliche Tatsache betreffen und tauglich sind, um über die Tatsache Beweis zu erbringen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 1002, 1016). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00735, E. 2.1).

1.5.2 Hinsichtlich der aufgrund des Arbeitswegs entstehenden Erwerbsunkosten erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die wesentlichen Sachverhaltselemente trotz mehrfacher Nachfrage nicht offengelegt. Es sei weiterhin unklar, auf wen das Fahrzeug eingelöst sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Rechnung oder Quittung vorgelegt, welche belegen würde, dass er tatsächlich für Fahrzeugkosten aufkomme. Ferner widerspreche er sich in seinen Eingaben mehrfach bezüglich den tatsächlichen Eigentums- und Besitzverhältnissen am Fahrzeug. Die Weigerung der Beschwerdegegnerin, Fahrzeugkosten zu übernehmen, sei deshalb nicht zu beanstanden. Damit hat sich die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in ausreichender Weise mit den Erwerbsunkosten bezüglich Arbeitsweg befasst. Dass sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst hat, ist nicht zu beanstanden. Insofern liegt keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Kompetenzordnung vorgesehen, dass pro Einsatz ein Pauschalbetrag von Fr. 8.- für auswärtige Verpflegung gewährt werde, sofern die Sozialhilfe beziehende Person mehr als acht Stunden am Tag arbeite. Diese Regelung sei mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den SKOS-Richtlinien konform und insofern nicht zu beanstanden. Bei kürzeren Arbeitseinsätzen sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, vorbereitete und aus dem Grundbedarf finanzierte Mahlzeiten von zu Hause mitzunehmen. Ein Zuschlag für Schichtarbeit sei nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Übernahme von Fahrzeugkosten erwog die Vor­instanz, der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Nachfrage die wesentlichen Sachverhaltselemente nicht offengelegt. So sei weiterhin unklar, auf wen das Fahrzeug, das er für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle verwende, eingelöst sei. Den Namen des "Kollegen" habe der Beschwerdeführer trotz expliziter Nachfrage nicht genannt. Des Weiteren habe er keine Rechnung oder Quittung vorgelegt, welche belegen würden, dass er tatsächlich für die Fahrzeugkosten aufkomme. Ferner widerspreche er sich in seinen Eingaben mehrfach bezüglich den tatsächlichen Eigentums- und Besitzverhältnissen am Fahrzeug. Auch seine Schilderungen zum Darlehen der Mutter im Land D, das aber vom Onkel in der Schweiz geleistet worden sei und schliesslich zum Kauf des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer geführt habe, wobei der Fahrzeughalter eine nicht angegebene Drittperson sei, erscheine abenteuerlich und sei im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zweifelhaft. Offensichtlich verfüge der Beschwerdeführer über Hilfe von Dritten, welche ihm ein Fahrzeug zur Verfügung stellen, deren Namen er aber nicht bekanntgeben wolle. Diese freiwillige Leistung müsste unter Umständen an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet werden, wodurch dem Beschwerdeführer weniger Sozialhilfe ausgerichtet würde. Dazu sei es bislang nicht gekommen, weil hierfür der Sachverhalt einwandfrei geklärt sein müsse. Durch die nebulösen Angaben des nicht prozessunerfahrenen Beschwerdeführers sei diese Sachverhaltsabklärung bisher nicht möglich gewesen. Zusammengefasst hätten in Bezug auf die Fahrzeugbenützung die wesentlichen Umstände nicht geklärt werden können, sodass die Weigerung der Beschwerdegegnerin, Fahrzeugkosten zu übernehmen, nicht zu beanstanden sei.

2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, bei all seinen Arbeitstagen sei eine Essenspause eingeplant gewesen. Als Chauffeur, der die Verantwortung für bis zu 15 Person trage, sei die Verpflegung essentiell. Es sei ihm nicht möglich, in den Pausen nach Hause zu fahren, um die Mahlzeiten dort einzunehmen. Ausserdem hätten Mahlzeiten auch einen sozialen Charakter. Schichtarbeit sei eine grosse Belastung für den Körper, welche einen erhöhten Nahrungsbedarf nach sich ziehe. Dem trage auch die SKOS-Richtlinie Rechnung. Hinsichtlich der Kosten für das Motorfahrzeug macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nicht möglich, den Arbeitsort rechtzeitig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Er sei deshalb auf ein Fahrzeug angewiesen. Dazu habe ihm seine Mutter, die im Land D lebe, ein kleines Darlehen gewährt. Dieses sei von seinem Onkel vorgeschossen worden, da Auslandsüberweisungen länger dauerten. Aufgrund seiner Bonität habe er keine Versicherung für das Fahrzeug abschliessen können. Er habe deshalb einen Kollegen bekniet, das Auto auf seinen Namen einzulösen. Dieser habe sich widerwillig für ein Jahr dazu bereit erklärt. Mittlerweile habe er eine etwas teurere Versicherung gefunden, bei welcher er eine Versicherung abschliessen könnte. Die Beschwerdegegnerin habe nie weitere Angaben gefordert, sondern seinen Antrag auf Übernahme der Erwerbsunkosten umgehend abgelehnt. Bis heute seien noch nicht einmal die Mindestkosten für den ÖV angerechnet worden, obwohl es offensichtlich sei, dass er die Arbeitsstelle nicht zu Fuss hätte erreichen können.

2.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Beschwerdeführer für die Zurücklegung seines Arbeitswegs auf ein privates Auto angewiesen sei. Es gebe auch schon sehr früh morgens Zugverbindungen, mit welchen der Beschwerdeführer mindestens zehn Minuten vor Arbeitsbeginn das Unternehmen C erreiche. Belege zu seinem konkreten Arbeitsort lägen keine vor, sodass der geltend gemachte Fussmarsch von mindestens neun Minuten sowie der Weg durch die Sicherheitskontrolle nicht bewiesen seien. Es sei auch nicht klar, ob der Beschwerdeführer stets am gleichen Ort auf dem Areal des Unternehmens C seine jeweiligen Arbeitseinsätze starte. Auch nach Arbeitsende gebe es noch einige Zugverbindungen nach B. Dass dem Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin bisher keine Mehrkosten für den öffentlichen Verkehr vergütet worden seien, liege daran, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Hinweise bis zum heutigen Zeitpunkt nie Dokumente eingereicht habe, welche belegen, dass er den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt habe und dass ihm dadurch Kosten entstanden seien. Sobald die entsprechenden Belege vorlägen, werde die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die ihm diesbezüglich angefallenen Mehrkosten entschädigen. Sodann sei die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer an allen Arbeitstagen den Pauschalbetrag von Fr. 8.- für auswärtige Verpflegung zu vergüten. Da im Grundbetrag bereits ein Kostenanteil für Nahrungsmittel und Getränke einberechnet sei, habe der Beschwerdeführer an Arbeitstagen mit weniger als acht Stunden Arbeitszeit seine auswärtige Mahlzeit zuhause zuzubereiten und an den Arbeitsplatz mitzunehmen. Es sei nicht ersichtlich und werde nicht vorgebracht, dass dies dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Dass der Beschwerdeführer auf eine erhöhte Tagespauschale infolge Schichtarbeit angewiesen sei, sei nicht substanziiert vorgebracht worden und werde bestritten.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung sowie den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen. Die materielle Grundsicherung wird individuell ergänzt durch fördernde situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien Kap. C.1).

3.2 Erwerbstätigkeit kann mit Mehrkosten verbunden sein (sog. Erwerbsunkosten), die nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Diese Mehrkosten sind im Rahmen von situationsbedingten Leistungen zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient. Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung, die öffentlichen Verkehrsmittel oder die privaten Motorfahrzeuge, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien Kap. C.6.3; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhand­buch, Kap. 8.1.06 Ziff. 1 und 3, 3. Januar 2021, Kap. 8.1.08 Ziff. 2.1, 3. Januar 2021).

3.3 Die Sozialbehörde hat gemäss § 27 SHV die Verhältnisse in erster Linie durch Befragen der hilfesuchenden Person und Prüfung seiner Unterlagen abzuklären (vgl. auch § 7 VRG). In der Regel darf die Sozialhilfebehörde verlangen, dass die hilfesuchende Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich erscheint (LGVE 2010 III Nr. 12, E. 2.2; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 105 f.). Der hilfesuchenden Person obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 18 SHG; § 28 SHV; vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3). Diese Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die hilfesuchende Person nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.2 m. w. H.). Sie ist verpflichtet, Änderungen ihrer Verhältnisse von sich aus zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG, § 28 SHV). Zudem hat die Behörde alle laufenden Hilfefälle von Amts wegen mindestens einmal jährlich zu überprüfen (§ 33 SHV). Denn es liegt im berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird. Der Wahrnehmung einer korrekten Sachverhaltsabklärung bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen kommt denn auch in der Öffentlichkeit eine grosse Bedeutung zu. Dabei geht es auch um die Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in den Staat (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1). Allerdings gelten diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten nicht uneingeschränkt. Sie werden insbesondere durch den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (Wolffers, S. 107, mit Beispielen). So kann beispielsweise das persönliche Erscheinen vor der Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und gebrechlich oder krank ist. Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage, bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen (Wolffers, S. 106).

3.4 Mit Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten (vgl. E. 3.3) verbindlich eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV). Gemäss § 23 SHV kann die wirtschaftliche Hilfe etwa mit der Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder anderen ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Die Aufzählung in § 23 SHV ist nicht abschliessend, damit eine im Einzelfall adäquate Auflage getroffen werden kann; entsprechend kommt der Sozialbehörde ein Ermessensspielraum zu. Die Auflagen müssen aufgrund der Umstände angebracht sein und vor allem die allgemeinen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2, 4. Januar 2021).

4.  

4.1 Mit Einsatzvertrag vom 14. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer durch den Stellenvermittler E AG als Temporärmitarbeiter eingestellt, um an einen Einsatzbetrieb delegiert zu werden. Der Beschwerdeführer wurde als Chauffeur bei der F AG mit Arbeitsort in I eingesetzt. Arbeitsbeginn war der 27. Januar 2020; die Arbeitszeit wurde mit durchschnittlich 20 Stunden pro Monat angegeben.

4.2 Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass eine aufgrund der Erwerbstätigkeit auswärts eingenommene Hauptmahlzeit mit Fr. 8.- bis Fr. 10.- zu entschädigen ist (SKOS-Richtlinien Kap. C.6.3; Patricia Max/Heinrich Dubacher, Wie werden mit dem Lohn ausbezahlte Verpflegungskosten in der Sozialhilfe behandelt?, in: ZESO 02/2019, S. 6; Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 8.1.06 Ziff. 3, 3. Januar 2021). Dem Beschwerdeführer ist demzufolge nicht für jede auswärts eingenommene Mahlzeit eine entsprechende Entschädigung zuzusprechen, sondern nur für die Hauptmahlzeiten. Die Kompetenzordnung der Beschwerdegegnerin sieht vor, dass für jeden effektiv geleisteten vollen Arbeitstag, d. h. mindestens acht Stunden pro Tag, pauschal Fr. 8.- für die auswärtige Mahlzeit budgetiert wird. Damit weicht die Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise von den SKOS-Richtlinien ab, die die Mahlzeitenentschädigung nicht von der Dauer des Arbeitstags abhängig machen, sondern davon, ob eine auswärtige Mahlzeit eingenommen wird. In der Regel ist wohl davon auszugehen, dass bei einem halben Arbeitstag die Mahlzeiten zu Hause eingenommen werden können und entsprechend keine Entschädigung für auswärtige Verpflegung zu leisten ist. Die Einsätze des Beschwerdeführers lassen sich jedoch nicht in das klassische Schema von ganzen und halben Arbeitstagen einordnen: In der Zeit vom 27. Januar 2020 bis 19. März 2020 hatte der Beschwerdeführer 19 Einsatztage bei der F AG. Davon dauerten drei Einsätze acht Stunden oder länger und 13 Arbeitseinsätze dauerten zwischen 5,17 und 6,5 Stunden. Diese vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitseinsätze erstrecken sich jeweils auch über den Zeitraum, in welchem üblicherweise eine Hauptmahlzeit eingenommen wird (so namentlich bei einer Arbeitszeit von 15.20 Uhr bis 22.15 Uhr). Hinzu kommt, dass vom Arbeitgeber jeweils eine entsprechende Pause eingeplant wurde. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei Arbeitseinsätzen, die weniger als acht Stunden dauerten, regelmässig eine Hauptmahlzeit auswärtig einnahm. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer für jene 16 Arbeitseinsätze zwischen Januar und März 2020, die länger als fünf Stunden dauerten, sich über den Zeitraum einer Hauptmahlzeit erstreckten und in denen eine entsprechende Pausenzeit vorgesehen war, eine Mahlzeitenentschädigung von Fr. 8.- pro Tag auszurichten. Für die drei Arbeitseinsätze, die weniger als vier Stunden dauerten, ist dem Beschwerdeführer hingegen keine Mahlzeitenentschädigung auszurichten.

4.3 Die Ausrichtung einer Entschädigung für erhöhten Nahrungsmittelbedarf bei Schichtarbeit ist weder im Gesetz noch in den SKOS-Richtlinien ausdrücklich vorgesehen. Ob eine solche Zusatzentschädigung bei harter, körperlicher Arbeit allenfalls angezeigt wäre, kann vorliegend offenbleiben. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als stellt jedenfalls keine derart harte, körperliche Arbeit dar, dass ein erhöhter Nahrungsmittelbedarf ersichtlich wäre. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er als Chauffeur die Verantwortung für seine Passagiere trägt und auf dem Areal des Unternehmens C besondere Vorsicht geboten ist. Das alleine rechtfertigt jedoch keinen Zuschlag für den Nahrungsmittelbedarf.

4.4  

4.4.1 Der Beschwerdeführer wohnt an der G-Strasse 01 in B. Arbeitsort ist der das Unternehmen C in I. Mit dem Auto kann der Arbeitsweg in ca. 20–30 Minuten zurückgelegt werden. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert der Arbeitsweg gut eine Stunde. Ein Arbeitsweg von einer Stunde ist grundsätzlich zumutbar. Da der Beschwerdeführer aber im Schichtbetrieb arbeitet, ist zu prüfen, ob er den Arbeitsort auch bei einer frühen Schicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig erreichen kann. Gemäss Einsatzplan startete die früheste Schicht des Beschwerdeführers in der Zeit von Januar bis März 2020 um 5.20 Uhr. Der erste Bus von Station "B-G-Strasse" nach "B-Bahnhof" fährt um 5.54 Uhr. Dem Beschwerdeführer ist es zwar zuzumuten, den Weg von seiner Wohnung zum Bahnhof B (1,6 km) zu Fuss zurückzulegen, doch fährt der erste Zug erst um 5.17 Uhr in B los und kommt um 5.41 Uhr I an. Damit ist es ihm nicht möglich, bei Frühschichten seinen Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig zu erreichen. Dass der Beschwerdeführer erst zu einem solch frühen Arbeitseinsatz eingeteilt wurde, ändert daran nichts, war doch – mindestens vor der Corona-Pandemie – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig Frühschichten leisten muss. Hinzu kommt, dass auch bei einem Schichtstart um 5.50 Uhr, wozu der Beschwerdeführer dreimal eingeteilt wurde, die Ankunft beim Unternehmen C um 5.41 Uhr sehr knapp erscheint, zumal – unabhängig davon, wo sich der Arbeitsort des Beschwerdeführers im Unternehmen C genau befindet – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vom Bahnhof mindestens einige Minuten zu Fuss zur Einsatzstelle gehen und allenfalls die Sicherheitskontrolle passieren muss. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer auf ein Auto angewiesen, um rechtzeitig zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Dementsprechend ist Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung des Kompetenzcharakters des Autos abgewiesen hat, aufzuheben.

4.4.2 Ist eine sozialhilfebeziehende Person für ihre Erwerbstätigkeit auf ein privates Motorfahrzeug angewiesen, übernimmt die Sozialbehörde die daraus entstehenden Mehrkosten. Bei längerfristigen Unterstützungen empfiehlt sich eine Monatspauschale, die alle normalen Betriebskosten für das Auto abdeckt. Grundlage dafür bilden die Kilometerkosten für den Arbeitsweg (Benzinverbrauch, Steuern, Versicherung, Servicekosten etc.). Bei kurzfristigen Unterstützungen steht eher eine auf die Benzinkosten für den Arbeitsweg reduzierte Pauschale im Vordergrund. Nicht in die Pauschale einbezogene Kosten sind zu vergüten, wenn sie anfallen. Die Kosten für die in der Freizeit gefahren Kilometer werden über den Grundbedarf abgedeckt. Im Übrigen müssen auch die Leistungen für die Autokosten auf die Situation des Einzelfalls abgestimmt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.08 Ziff. 3, 3. Januar 2021).

4.4.3 Vorliegend scheint der Beschwerdeführer für den Erwerb des Autos ein Darlehen bei seiner Mutter aufgenommen zu haben (Darlehensvertrag vom 6. Februar 2020). Am 10. Februar 2020 überwies ihm H – nach Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um seinen Onkel – Fr. 3'500.- mit dem Vermerk "DARLEHEN FUER AUTO". Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 10. Februar 2020 über den Kauf des Autos informiert. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin habe die Erwerbskosten des Autos zu übernehmen, ist ihm nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat das Auto ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin gekauft: So teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2020 mit, er habe die Zusage für eine Arbeitsstelle erhalten, wobei er für die Tätigkeit auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sei. Gleichentags antwortete eine Mitarbeiterin der Sozialberatung der Beschwerdegegnerin, sie müsse die Möglichkeiten wegen des Arbeitswegs abklären. Am 10. Januar 2020 teilte die Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdegegnerin ihm bei der Anschaffung eines Fahrzeugs nicht behilflich sein könne. Grundsätzlich könne jedoch für den Arbeitsweg ein gewisser Kostenbetrag übernommen werden. Sobald ein Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplan vorliege, könne überprüft werden, wie viele Fahrten nicht mit dem ÖV machbar seien und welche günstige Alternative in diesem Fall finanziert werden könnten (z. B. Mobility, Carsharing etc). Am 10. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Arbeitspläne für die Monate Januar und Februar 2020 zukommen und teilte gleichzeitig mit, dass er sich ein Auto besorgt habe. Damit hatte die Beschwerdegegnerin keine Gelegenheit, in Kenntnis des Einsatzplans günstigere Angebote oder Transportmöglichkeiten zu prüfen. Unter diesen Umständen muss die Beschwerdegegnerin den Kaufpreis des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht übernehmen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Einsatzvertrag des Beschwerdeführers zunächst auf drei Monate befristet war.

4.4.4 Aus dem vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichten Darlehensvertrag ergibt sich, dass er einen Peugeot 307 fährt. Unklar bleiben hingegen die konkreten mit der Benützung des Fahrzeugsverbunden Kosten. Gegenüber der Beschwerdegegnerin machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, auf ihn kämen Rechnungen der Fahrzeugversicherung in Höhe von ca. Fr. 500.- und der Strassenverkehrsabgabe von ca. Fr. 300.- zu. Im Rekursverfahren machte er auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz ausserdem geltend, er habe Auslagen für einen Parkplatz [zu Hause] in Höhe von Fr. 120.- pro Monat sowie für einen solchen beim Unternehmen C in Höhe von Fr. 4.- pro Arbeitstag. Dabei legte der Beschwerdeführer jedoch weder im Rekurs- oder im Beschwerdeverfahren entsprechende Belege bei. Damit bleibt unklar, welche Kosten dem Beschwerdeführer aus der Benützung des Motorfahrzeugs tatsächlich entstehen und ob er dafür auch tatsächlich selber aufkommt. Unklar ist auch, ob der Beschwerdeführer für das Benzin selber aufkommt, zumal auch dafür keine Belege bei den Akten liegen. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht in genügender Weise nachgekommen, weshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin bislang keine aus dem Motorfahrzeug entstehenden Erwerbsunkosten übernommen hat. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Parteien sind jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Einsatzes bei der bei der F AG mit Arbeitsort in I grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der aus der Benützung des Motorfahrzeugs entstehenden Erwerbsunkosten hat, vorausgesetzt ist jedoch, dass er seine Auslagen mit entsprechenden Belegen/Quittungen belegt. Würde die Arbeit beim Unternehmen C in I nicht wiederaufgenommen, wäre allenfalls ein Verkauf des Motorfahrzeugs zu prüfen.

5.  

5.1 Auf den Rekursantrag des Beschwerdeführers betreffend die Auflage, der Sozialbehörde bis zum 15. des Monats die Original-Lohnabrechnungen, den Arbeitsplan sowie die Fahrtickets mit dem öffentlichen Verkehr einzureichen, trat die Vorinstanz nicht ein. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass Auflagen und Weisungen gemäss dem am 1. April 2020 in Kraft getretenen § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar seien.

5.2 Gemäss dem auf 1. April 2020 in Kraft gesetzten neuen § 21 Abs. 2 SHG sind Auflagen und Weisungen selbständig nicht (mehr) anfechtbar. Übergangsbestimmungen wurden keine erlassen. Da der neue § 21 Abs. 2 SHG mit einem Systemwechsel in Bezug auf die selbständige Anfechtbarkeit der Auflagen und Weisungen verbunden ist, besteht diesbezüglich keine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems, und die Anfechtungsmöglichkeiten erscheinen nicht als gleichwertig. Deshalb bleiben Auflagen und Weisungen, die vor dem 1. April 2020 von der Gemeinde verfügt wurden, integral noch nach altem Verfahrensrecht und der dazu ergangenen Praxis mit Rekurs und Beschwerde nach kantonalem Recht anfechtbar (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3; VGr, 6. November 2020, VB.2020.00215, E. 1.2; BGE 146 I 62 E. 5.4.4 ff.).

5.3 Die Beschwerdegegnerin hat die vorliegend angefochtenen Auflagen am 3. März 2020 2020 und damit noch unter altem Recht erlassen. Der neue § 21 Abs. 2 SHG kommt dementsprechend in der vorliegenden Sache nicht zur Anwendung. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz nach altem Recht und der dazu ergangenen Praxis auf den Rekurs der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen: Bei den von der Beschwerdegegnerin angeordneten Auflagen, wonach der Beschwerdeführer der Sozialbehörde bis zum 15. des Monats die Original-Lohnabrechnungen, den Arbeitsplan sowie die Fahrtickets mit dem öffentlichen Verkehr einzureichen hat, handelt es sich um verfahrensleitende Anordnungen im Zusammenhang mit der Abklärung der finanziellen Verhältnisse der um Unterstützung ersuchenden Person. Ein solcher Entscheid über Mitwirkungspflichten eines Hilfesuchenden ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren (vgl. Bertschi, § 19a N. 48 S. 524), der nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben und keine materielle Rechtskraft erlangen kann (Bertschi, § 19a N. 31). Nach altem Recht kann dieser gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4; VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 1.3). Die Rechtsprechung behandelt Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit der Abklärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse eines Hilfesuchenden als nicht selbständig anfechtbar, weil sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (VGr, 24. November 2016, VB.2016.00554, E. 2.2; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Abweichung von diesem Grundsatz könnten ein drohender Eingriff in die Grundrechte (z. B. in die Persönlichkeitsrechte im Fall einer Entbindung vom Arztgeheimnis [VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00195, E. 1.3]), eine Gefahr der Vereitelung des Beweises oder die drohende Notwendigkeit existenzgefährdender finanzieller Aufwendungen rechtfertigen (Bertschi, § 19a N. 48 S. 524 f.). Solche Umstände liegen jedoch nicht vor, weshalb der hier angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge hat. Einen solchen macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Im Ergebnis ist die Vorinstanz folglich zu Recht nicht auf den Rekursantrag betreffend die Auflagen eingetreten.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Aufhebung von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats B vom 17. September 2020 und Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2020 ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer für 16 Arbeitseinsätze im Zeitraum vom Januar bis März 2020 eine Mahlzeitenentschädigung von Fr. 8.- pro Tag auszurichten. In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats B vom 17. September 2020 ist Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2020 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2 Der Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich der Mahlzeitenentschädigung für die auswärtige Verpflegung sowie hinsichtlich der Tatsache, dass er für seine Arbeitstätigkeit beim Unternehmen C auf ein Auto angewiesen ist bzw. war. Im Übrigen unterliegt er. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm mangels überwiegenden Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.

6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

6.3.1 Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

6.3.2 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Sodann erwies sich seine Beschwerde nicht als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Aufhebung von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats B vom 17. September 2020 und Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2020 wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, dem Beschwerdeführer für 16 Arbeitseinsätze im Zeitraum vom Januar bis März 2020 eine Mahlzeitenentschädigung von Fr. 8.- pro Tag auszurichten.

In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats B vom 17. September 2020 wird Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2020 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    195.--     Zustellkosten,
Fr.    895.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …