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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00745
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Aufschiebende Wirkung/Vollzug),
hat
sich ergeben:
I.
Der italienische Staatsangehörige A wurde am 1988 im Land T
geboren und reiste am 17. Februar 1989 im Rahmen des Familiennachzugs in
die Schweiz ein, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
Seine Jugendjahre verbrachte er teilweise in Heimen in U, V und W.
Als Erwachsener wurde A wiederholt straffällig und
erwirkte gemäss Strafregisterauszug vom 3. Juli 2020 unter anderem
folgende Verurteilungen gegen sich:
-
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.-
wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG)
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November
2007;
-
Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und Busse von Fr. 100.-
wegen Raubs und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 15. Mai 2008;
-
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 500.-
wegen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl des
Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 8. Dezember 2008;
-
Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.-
wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Vergehen gegen das BetmG
gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 7. Juli 2009;
-
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und Busse von Fr. 300.-
wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Vergehens
gegen das BetmG und Übertretung desselben gemäss Strafbefehl des
Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 11. September 2009;
-
Freiheitsstrafe von zehn Tagen und Busse von Fr. 300.- wegen
Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen § 9 der Straf- und
Justizverordnung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober
2009;
-
Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen mehrfachen Diebstahls,
Verbrechens gegen das BetmG und Übertretung desselben gemäss Strafbefehl des
Untersuchungsamts Gossau vom 20. Mai 2010;
-
Freiheitsstrafe von 22 Monaten und Busse von Fr. 200.- wegen Raubs,
Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das BetmG und Übertretung
desselben gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2011,
unter zusätzlicher Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 des
Strafgesetzbuchs (StGB).
Aufgrund der wiederholen und teilweise schweren
Straffälligkeit von A drohte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 19. März
2012 den Widerruf der Niederlassungsverfügung EU/EFTA an. Die Verwarnung wurde
jedoch am 16. Mai 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben, da nicht der
Kanton Zürich, sondern der Kanton Sankt Gallen für die Aussprechung einer
ausländerrechtlichen Massnahme zuständig war. Hierauf widerrief das
Migrationsamt des Kantons Sankt Gallen am 7. Juni 2012 die
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und wies A per Entlassung aus dem
Strafvollzug aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 27. Februar 2014
(2C_718/2013) bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich den
Bewilligungswiderruf.
Gleichwohl delinquierte A in der Schweiz auch nach dem
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung weiter und erwirkte noch folgende
Verurteilungen:
-
Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Februar
2013;
-
Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen mehrfach versuchten Raubs
gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 26. April 2013;
-
Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Diebstahls und Sachbeschädigung
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Januar 2014;
-
Freiheitsstrafe von 21 Monaten wegen mehrfachen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und einfacher
Körperverletzung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar
2015, wobei der Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59
StGB aufgeschoben wurde.
Nachfolgend befand sich A bis August 2018 im stationären
Massnahmenvollzug. Nachdem die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB
wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden war, verhängte das Staatssekretariat
für Migration am 28. August 2018 ein bis zum 29. August 2021 gültiges
Einreiseverbot, was A aber nicht vor rechtswidrigen Einreisen und Aufenthalten
in der Schweiz abzuhalten vermochte, weshalb er folgende weitere Verurteilungen
gegen sich erwirkte:
-
Freiheitsstrafe von 90 Tagen und Busse von Fr. 500.- wegen
rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung
des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Januar
2019;
-
Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2019;
-
Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen rechtswidriger Einreise sowie
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
vom 2. Oktober 2020;
-
Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen rechtswidriger Einreise sowie
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 8. Mai 2020.
Nachdem A bereits am 3. Juli 2019 um die Erteilung
einer Härtefallbewilligung ersucht hatte, beantragte er am 11. Mai 2020
die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Eintragung seiner
Partnerschaft mit dem rund zwanzig Jahre älteren Schweizer Bürger B (damals
noch D).
Mit Verfügung vom 15. September 2020 verweigerte das
Migrationsamt die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung aufgrund
sicherheitspolitischer Bedenken. Zugleich hielt es fest, dass A das
schweizerische Staatsgebiet auf das Ende des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs zu
verlassen habe und einem allfällige Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen
werde.
Nachdem das Migrationsamt am 7. Oktober 2020
bestätigt hatte, dass sich A aufgrund seines derzeitig in der Schweiz
verbüssten Strafvollzugs (wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts)
ausländerrechtlich legal in der Schweiz aufhalte, liessen er und B am 15. Oktober
2020 ihre Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt R eintragen.
II.
Den gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung von A und B
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit prozessleitender Verfügung
vom 21. Oktober 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2020 liessen A und B
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Anordnung der
Sicherheitsdirektion vom 21. Oktober 2020 aufzuheben und die aufschiebende
Wirkung des Rekurses wiederherzustellen bzw. es sei A zu erlauben, das
Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über sein Gesuch um Erteilung einer
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bei seinem eingetragenen Partner
abzuwarten. Weiter sei auch dem vorliegenden Beschwerdeverfahren die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und A zu erlauben, das Verfahren bis zu einem
rechtskräftigen Entscheid bei seinem eingetragenen Partner in der Schweiz
abzuwarten. Zudem wurde beantragt, dass während der Verfahrenshängigkeit auf
alle Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten bzw. das Migrationsamt entsprechend
anzuweisen sei. Sodann wurde um eine Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass bis zum Entscheid über die Gewährung eines
prozeduralen Aufenthalts alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Zugleich zog es die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort und auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sowie im Interesse
einer beförderlichen Verfahrenserledigung konnte im Sinn der nachfolgenden
Erwägungen auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung
verzichtet werden.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden rügen vorab eine Verletzung der Begründungspflicht und des
rechtlichen Gehörs, da die Sicherheitsdirektion ihre Argumente nicht geprüft
und ihnen in aktenwidriger Weise eine fehlende Begründung ihres Antrags auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorgeworfen habe.
2.2 Rekursentscheide
sind soweit zu begründen, dass sich Betroffene über die Tragweise des
Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht bei der nächsthöheren
Instanz anfechten können (vgl. § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 25). Der
angefochtene Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. Oktober
2020 ist äusserst knapp begründet worden, was aber insoweit gerechtfertigt
erscheint, als dass auch die Beschwerdeführenden ihr Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aussetzung der
Vollzugsmassnahmen nur auf wenigen Zeilen motiviert hatten und sich ansonsten
darauf beschränkten, Ausführungen zu ihrem Bewilligungsgesuch zu machen. Zwar
trifft es entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu, dass jegliche
Begründung für den Antrag auf Fristwiederherstellung fehlte. Gleichwohl ergibt
sich aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids in hinreichender
Deutlichkeit, dass insbesondere die massive Straffälligkeit des
Beschwerdeführers der Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts entgegensteht,
womit eine sachgerechte Anfechtung des Rekursentscheids möglich war und eine
relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht nicht
ersichtlich ist.
3.
3.1 Der
vorliegend angefochtene Zwischenentscheid kann gemäss § 41 Abs. 3 und
19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn er
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
3.2 Das
Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei Zwischenentscheiden
über den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln ist regelmässig zu
bejahen (VGr, 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 1.2; VGr, 11. Juli
2018, VB.2018.00282, E. 1.1). Nach § 25 Abs. 1 und 3 VRG kommt
dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung
zu, welche nur aus besonderen Gründen entzogen werden darf. Gemäss Lehre und
Rechtsprechung müssen besonders qualifizierte und zwingende Gründe vorliegen,
um die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln zu entziehen. Dies gilt jedoch
nur, soweit überhaupt ein vorbestehendes Aufenthaltsrecht vorhanden ist,
welches durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgeschoben
werden könnte. Ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels
vorbestehenden Aufenthaltsrechts überhaupt nicht geeignet, ein prozedurales
Anwesenheitsrecht zu verschaffen, fehlt es an einem nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bzw. an einem Rechtsschutzinteresse und es ist lediglich noch zu
prüfen, ob ein prozeduraler Aufenthalt gestützt auf Art. 17 Abs. 2
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG)
aufgrund der offensichtlichen Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zu
bewilligen ist (vgl. VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248, E. 1.3).
3.3 Die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für das Rekursverfahren vermag dem
Beschwerdeführer Nr. 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) vorliegend
keinerlei Anwesenheitsrecht zu verschaffen, da er nach dem rechtskräftigen
Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und der ausgesprochenen Einreisesperre
auch bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses weiterhin
über kein prozedurales Anwesenheitsrecht verfügen würde. Soweit das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 "aus
ausländerrechtlicher Sicht" bestätigte, sich aufgrund des Strafvollzugs
"legal" in der Schweiz aufzuhalten, führt dies zu keiner über die
Dauer des Strafvollzugs hinausgehende Legalisierung des Aufenthalts. Es kann im
vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob ein solchermassen prekärer Aufenthalt
im Sinn von Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) als rechtmässig
betrachtet werden konnte, aus ausländerrechtlicher Sicht vermag er jedenfalls
keine über den unmittelbaren Straf- und Massnahmenvollzug hinausgehende
Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen.
3.4 Damit bewirkte
der Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegend weder einen
(nichtwiedergutzumachenden) Nachteil noch besteht ein Rechtsschutzinteresse an
der Wiederherstellung, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch danach noch
gleichermassen prekär wäre. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung für das Rekursverfahren ist damit nicht einzutreten. Aus
demselben Grund ist auch auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
für das Beschwerdeverfahren nicht einzutreten, zumal weder die
Sicherheitsdirektion noch das Verwaltungsgericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen haben.
4.
4.1 Ein
prozeduraler Aufenthalt des Beschwerdeführers könnte sich somit höchstens noch
aus Art. 17 Abs. 2 AIG ergeben, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt wären, wobei im vorliegenden Kontext auch
freizügigkeits- oder konventionsrechtliche Vorgaben mitzuberücksichtigen sind.
Die Zulassungsvoraussetzungen gelten als offensichtlich erfüllt, wenn im Rahmen
einer summarischen Hauptsachenprognose die Erfolgsaussichten des
Bewilligungsentscheids deutlich überwiegen (BGE 139 I 37 E. 4.1).
Nachfolgend ist somit eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des
Bewilligungsgesuchs vorzunehmen.
4.2
4.2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG hat der
ausländische eingetragene Partner eines Schweizers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn das Paar zusammenwohnt bzw.
zusammenwohnen will. Ein Aufenthaltsanspruch kann sich überdies aus dem in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) garantierten Rechts auf Achtung des Familienleben
ergeben: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf
Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein
solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa; vgl. aber auch BGE 126 II 425 E. 4a zur Anwendbarkeit des Rechts
auf Familienleben auf eingetragene Partner). Vor ihrer
Eintragung kann eine partnerschaftliche Beziehung in den Schutzbereich des
Rechts auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV fallen und einen Aufenthaltsanspruch vermitteln, wenn sie seit
Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer
Substanz einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft gleichkommt (gefestigtes
Konkubinat, vgl. hierzu BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.;
BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar 2014,
2C_458/2013, E. 2.1).
4.2.2
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen
jedoch nur soweit, als dass das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere
Bestimmungen vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen
insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich hier
zur Arbeitssuche aufhalten (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6
und 12 sowie Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Personen, die keine
Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I
FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur
Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.
4.2.3
Die Bewilligung des Aufenthalts kann gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b
AIG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP] unter anderem verweigert werden,
wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu
einer längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a
AIG; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5) oder sonstige
schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, wobei im freizügigkeitsrechtlichen
Bereich gemäss Art. 5 Anhang I FZA darüber hinaus eine hinreichend
schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit erforderlich ist (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit
Hinweisen). Bei Vorliegen entsprechender Widerrufsgründe sind auch Eingriffe in
das Recht auf Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK
bzw. Art. 36 BV doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der
Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 1 AIG)
zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014,
2C_872/2013, E. 2.2.3).
4.2.4
Ist eine ausländerrechtliche Bewilligung
bereits rechtskräftig widerrufen worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues
Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit
indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf,
sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im
Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen
erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die
Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1;
VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in
BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai
2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Wurde eine ausländerrechtliche Bewilligung
wegen Straffälligkeit widerrufen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sich
der Betroffene während längerer Zeit im Ausland bewährt und in seiner Heimat
klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse
nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint.
Ist ein Einreiseverbot ausgesprochen worden, hat die erforderliche
Bewährungsfrist sinnvollerweise hieran anzuknüpfen (vgl. BGr, 24. Mai
2013, 2C_1170/2012, E. 3.3 und 3.4).
4.3
4.3.1
Wie bereits dargelegt wurde, ist die
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers rechtskräftig
widerrufen und ist dieser am 28. August 2018 mit einem nach wie vor
gültigen Einreiseverbot belegt worden. Am 15. Oktober 2020 hat
er seine Partnerschaft mit einem Schweizer Staatsangehörigen eintragen lassen.
Da die Eintragung erst nach dem migrationsamtlichen Entscheid vom 15. September
2020 erfolgte, konnte diese vom Migrationsamt noch nicht gewürdigt werden. Sie
ist jedoch ohnehin nicht massgeblich, da dem Beschwerdeführer selbst unter
Berücksichtigung dieses Novums ein prozedurales Aufenthaltsrecht – zumindest im
Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Hauptsachenprognose – ohne Weiteres
zu verweigern ist.
4.3.2
Da der Beschwerdeführer in der Schweiz derzeit weder erwerbstätig noch
erwerbs- oder aufenthaltsberechtigt ist und gemäss Auskunft des Zentralen
Inkassos der Zürcher Gerichte allein der Zürcher Justiz noch fast Fr. 30'000.-
schuldet, erscheint zweifelhaft, ob er sich überhaupt auf
freizügigkeitsrechtliche Ansprüche aufgrund seiner italienischen
Staatsbürgerschaft berufen kann. Insbesondere besteht entgegen den Vorbringen
der Beschwerdeführer nach einer bereits rechtkräftig verfügten Wegweisung auch
freizügigkeitsrechtlich und im Licht von "BGE 142 IV 97" (recte: BGE
143 IV 97) kein Recht auf einen befristeten "bedingungslosen
Aufenthalt". Sodann ist zumindest gemäss den migrationsamtlichen
Erwägungen unklar, ob er seine Beziehung zu seinem eingetragenen Partner
tatsächlich lebt, zumal diese Beziehung aufgrund der fehlenden
Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers und dessen Vollzugsaufenthalten
bislang nur sehr eingeschränkt bzw. über die Distanz gepflegt werden konnte.
4.3.3
Sofern sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und
seiner eingetragenen Partnerschaft gleichwohl auf freizügigkeits- bzw.
konventionsrechtliche Ansprüche bzw. auf die Familiennachzugsbestimmungen des
AIG beruft, stehen dem seine wiederholte und teils schwere Straffälligkeit
sowie die hierdurch gesetzten Widerrufsgründe entgegen: Aufgrund seiner
Delinquenz ist seine frühere Niederlassungsbewilligung rechtsgültig widerrufen
worden. Seine hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Inwieweit
damals seine freizügigkeits- und konventionsrechtlichen Aufenthaltsansprüche
korrekt gewürdigt wurden, erscheint irrelevant, da er sich gegen eine
fehlerhafte oder fehlende Anwendung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben
bereits im damaligen Verfahren auf dem Rechtsweg hätte wehren müssen und das
Bundesgericht mit Urteil vom 27. Februar 2014 (2C_718/2013) den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung höchstrichterlich bestätigt hatte. Die Vorinstanz
musste damit auf diese Rüge auch nicht weiter eingehen. Sodann ist er auch nach
seiner rechtskräftigen Wegweisung wiederholt und teilweise ganz erheblich
straffällig geworden. So wurde er unter anderem am 23. Februar 2015 wegen
mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs und einer einfachen Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, womit er (erneut) den
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
gesetzt hatte. Dass die letzten Strafverfahren fast ausschliesslich
ausländerrechtliche Verstösse betrafen, wirkt sich nicht massgeblich zu seinen
Gunsten aus, zumal es sich dabei aufgrund
der wiederholten Missachtung der gegen ihn verfügten Einreisesperre und der
verhängten mehrmonatigen Freiheitsstrafen keineswegs um Bagatelldelikte
handelte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen auch keine
"quasi-notstandsbedingte illegale Einreisen" vor. Seine wiederholten
Verurteilungen wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts zeigen
vielmehr in verbindlicher Weise auf, dass gerade keinerlei
Rechtfertigungsgründe vorgelegen haben. Der Beschwerdeführer hätte sich bereits
vor seiner Einreise um die Aufhebung des Einreiseverbots bemühen und sich nach
der Abweisung des entsprechenden Gesuchs auf dem Rechtsmittelweg wehren oder
den diesbezüglichen Entscheid akzeptieren müssen.
Aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsberechtigung und der
gegen ihn verhängten straf- bzw. ausländerrechtlichen Sanktionen und Massnahmen
hatte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren ohnehin nur beschränkt
Gelegenheit, in der Schweiz weitere Delikte zu begehen. Von der behaupteten
biografischen Kehrtwende kann damit keine Rede sein. Vielmehr lässt seine
bisherige Biografie und seine anhaltende Delinquenz weitere Delikte erwarten,
sobald sein hiesiger Aufenthalt legalisiert würde. Auch die
freizügigkeitsrechtlich erforderliche schwere und gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund der persistenten und teilweise
schweren Delinquenz prima facie weiterhin zu bejahen. Zudem hat er sich in
seinem Heimatland Italien eigenen Angaben zufolge bislang kaum integriert und
sich überwiegend illegal oder im Straf- bzw. Massnahmenvollzug in der Schweiz
aufgehalten, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich
zwischenzeitlich wenigstens in seinem Heimatland während längerer Zeit bewährt
haben könnte. Das öffentliche Fernhalteinteresse fällt damit heute prima facie
noch weitaus stärker zu seinen Ungunsten aus als zum Zeitpunkt des Widerrufs
seiner Niederlassungsbewilligung.
4.3.4
Zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung hatte der
Beschwerdeführer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz und in den
Ländern T, U, V und W, verbracht, während ihm sein Heimatland Italien
weitgehend unbekannt war. Seither lebte er zumindest zeitweise in Italien,
sofern er sich zwischenzeitlich nicht illegal oder im Straf- bzw.
Massnahmenvollzug in der Schweiz aufhielt. Es kann damit davon ausgegangen
werden, dass er heute weitaus weniger stark in der Schweiz verwurzelt und
seinem Heimatland entfremdet ist, als dies zum Zeitpunkt des
Bewilligungswiderrufs der Fall war. Ebenso war ihm zuzumuten, in Italien ein
neues soziales Netz aufzubauen und seine Italienischkenntnisse zu vertiefen.
Wenn er gleichwohl behaupten lässt, sich in Italien nie richtig integriert zu
haben, zeigt dies nicht die Unzumutbarkeit seiner Wiedereingliederung, sondern
seine fehlende Reintegrationsbereitschaft in seinem Herkunftsland auf. Weiter
erschliesst sich aus der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 20. Januar
2020, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, seinen Aufenthalt in
Italien zu organisieren.
4.3.5
Sodann haben sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers auch durch
die Eintragung seiner langjährigen Partnerschaft zu einem Schweizer nicht
massgeblich verändert: Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, besteht
diese Beziehung bereits seit mehreren Jahren, ohne dass diese den
Beschwerdeführer bislang von seinem delinquenten Verhalten abzubringen
vermochte. Aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers und der gegen ihn
deshalb verhängten ausländerrechtlichen Massnahmen musste aber beiden Partnern
bereits bei Eingehung der Beziehung und erst recht zum Zeitpunkt der Eintragung
der Partnerschaft bewusst gewesen sein, dass sie die Partnerschaft allenfalls
nicht in der Schweiz würden leben können. Sofern die partnerschaftliche
Beziehung nicht im Heimatland des Beschwerdeführers fortgesetzt werden kann,
erscheint ein Eingriff in das gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8
Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben gemäss Art. 36 BV bzw.
Art. 8 Abs. 2 EMRK prima facie gerechtfertigt und verhältnismässig,
nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrfach zu längerfristigen (überjährigen)
Freiheitsstrafen verurteilt worden war und bis in die jüngste Vergangenheit
zahlreiche weitere Verurteilungen erwirkt hatte.
4.3.6
Aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe kann sich der Beschwerdeführer
ungeachtet seiner italienischen Staatsangehörigkeit und seiner
partnerschaftlichen Beziehung derzeit nicht auf ein freizügigkeits- oder
konventionsrechtliches Anwesenheitsrecht stützen bzw. würde eine
Bewilligungsverweigerung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG bzw. nach Art. 23 VEP in Verbindung mit Art. 5
Anhang I FZA sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig sein.
4.3.7
Sodann besteht aufgrund der prima facie klar überwiegenden
Fernhalteinteressen auch kein Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. eine ermessensweisen
Bewilligungserteilung nach Art. 96 AIG. Auch die globale Covid-19-Pandemie
vermag hieran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht substanziiert
geltend macht, einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe
anzugehören. Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner HIV-Infektion durch
das Coronavirus gleichwohl überdurchschnittlich gefährdet sein könnte, kann
offenbleiben, da eine Ansteckungsgefahr mit Covid-19 weltweit besteht und eine
Infektion trotz allfälliger Vorerkrankungen in Italien behandelt werden kann.
Der Covid-19-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen wird damit
lediglich bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne
dass sich hieraus ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn
von Art. 83 AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).
4.3.8
Jedenfalls kann im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung der
Erfolgsaussichten des Bewilligungsgesuchs keine Rede davon sein, dass die
Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG
offensichtlich erfüllt sind. Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob das
Migrationsamt mangels relevanter Veränderung der Sach- oder Rechtslage auf das
Gesuch überhaupt hätte eintreten müssen. Es kann ansonsten vollumfänglich auf
die ausführlichen Erwägungen des migrationsamtlichen Entscheids vom 15. September
2020 verwiesen werden.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den beiden
Beschwerdeführenden aufzulegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG). In Anwendung von § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) rechtfertigt sich aufgrund
der lediglich summarisch vorzunehmenden Hauptsachenprognose eine Herabsetzung
der ansonsten in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr.
6.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführer Nr. 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an
…