{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00745_2020-11-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220750&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5828d7d2a8679234c98527de6db92378"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00745"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.11.2020  VB.2020.00745"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.11.2020  VB.2020.00745"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.11.2020  VB.2020.00745"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\r(Aufschiebende Wirkung/Vollzug) | Aufschiebende Wirkung/Vollzug [Der italienische Beschwerdef\u00fchrer reiste im Missachtung einer Einreisesperre zu seinem Partner in die Schweiz, nachdem seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wegen wiederholter und teilweise schwerer Straff\u00e4lligkeit rechtskr\u00e4ftig widerrufen worden war. Nach seiner Inhaftierung in der Schweiz liess er seine Partnerschaft eintragen. Sein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Partner in der Schweiz ist vor Vorinstanz h\u00e4ngig, welche ihm jedoch einen prozeduralen Aufenthalt verweigert hatte.] Verzicht auf Einholung einer Beschwerdeantwort und Vernehmlassung (E. 1). Da trotz der \u00e4usserst knappen Begr\u00fcndung des Rekursentscheids  eine sachgerechte Anfechtung m\u00f6glich ist, liegt keine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht durch die Vorinstanz vor (E. 2). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung w\u00fcrde dem Beschwerdef\u00fchrer mangels vorbestehenden Aufenthaltsrechts kein prozedurales Aufenthaltsrecht verschaffen. Zu pr\u00fcfen bleibt allein, ob ein solches aufgrund offensichtlicher Erf\u00fcllung der Zulassungsvoraussetzungen zu bewilligen ist (E. 3.2). Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich aufgrund der gesetzten Widerrufsgr\u00fcnde ungeachtet seiner italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit und seiner partnerschaftlichen Beziehung derzeit nicht auf ein freiz\u00fcgigkeits- oder konventionsrechtliches Anwesenheitsrecht st\u00fctzen bzw. eine Bewilligungsverweigerung w\u00e4re aufgrund der gesetzten Widerrufsgr\u00fcnde zul\u00e4ssig (E. 4.3.6). Im Rahmen einer summarischen Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten des Bewilligungsgesuchs kann von einer offensichtlichen Erf\u00fcllung der Zulassungsvoraussetzungen keine Rede sein. Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob das Migrationsamt auf das Gesuch h\u00e4tte eintreten m\u00fcssen (E. 4.3.8). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:19:52", "Checksum": "2887f6dbb96b3670345c99493ea7bd23"}