{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00750_2023-01-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222949&W10_KEY=13823147&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cd68602d75fb5dd13fe5e74faa343c78"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00750"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2020.00750"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2020.00750"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.01.2023  VB.2020.00750"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt. [Velo- und Fussg\u00e4ngerverkehrsmassnahmen, Instandsetzung] Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 hat mit dem Verkauf der Liegenschaft ihr schutzw\u00fcrdiges Interesse an der vorliegenden Streitsache verloren. Demgegen\u00fcber ist die Beschwerdef\u00fchrerin 2 aufgrund des Eigentumserwerbs zur Beschwerde legitimiert; ihr Eintritt in das Verfahren ist im Sinn eines Parteiwechsels zul\u00e4ssig (E. 1.2). Der Beschwerdef\u00fchrerin 2 fehlt es an der Beschwerdelegitimation, soweit sie den Ausgabenbeschluss als solchen anficht. Soweit gegen einen Ausgabenbeschluss vorgebracht werden wollte, er sei zu Unrecht nicht dem (fakultativen) Finanzreferendum unterstellt worden, w\u00e4re dies mit den in Stimmrechtssachen zur Verf\u00fcgung stehenden Rechtsmitteln geltend zu machen. Als juristische Person ist die Beschwerdef\u00fchrerin 2 indes nicht Tr\u00e4gerin politischer Rechte. Sodann setzte die im Rahmen einer ordentlichen Beschwerde m\u00f6gliche R\u00fcge einer Verletzung der Zust\u00e4ndigkeitsordnung im Verh\u00e4ltnis zwischen Regierungs- und Kantonsrat voraus, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 2 vom streitigen Ausgabenbeschluss besonders betroffen w\u00e4re bzw. aus dessen Aufhebung einen besonderen Nutzen ziehen k\u00f6nnte. Dies ist nicht ersichtlich: Gem\u00e4ss \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 StrG w\u00fcrden Projekte f\u00fcr Staatsstrassen auch dann vom Regierungsrat festgesetzt, wenn das Projekt neue Ausgaben zur Folge h\u00e4tte, welche die ihm zustehende Ausgabenkompetenz \u00fcberstiegen. Anders k\u00f6nnten die Dinge einzig dann liegen, wenn nicht der Regierungsrat, sondern die Baudirektion von ihrer eigenen Projektfestsetzungskompetenz ausgegangen w\u00e4re (E. 1.3). Ein Augenschein war/ist nicht notwendig (E. 2). Das Projekt hat keine regionalen Auswirkungen, weshalb die Interessen der Regionalplanung Winterthur und Umgebung nicht betroffen waren. Folglich musste dem Zweckverband keine Gelegenheit zur \u00c4usserung gegeben werden (E. 4.1). Dass das nach Durchf\u00fchrung des Mitwirkungsverfahrens festgesetzte Projekt vom urspr\u00fcnglich geplanten Projekt abweicht, ist nicht zubeanstanden, zumal die Abweichungen nicht dergestalt sind, dass von einem komplett anderen Projekt auszugehen w\u00e4re (E. 4.2). Aufgrund des Strassenzustands besteht ein Erneuerungsbedarf. Der Mehrzweckstreifen erh\u00f6ht die Verkehrssicherheit und hat einen positiven Einfluss auf den Verkehrsfluss. Aus Gr\u00fcnden des Bewegungskomforts sowie der Verkehrssicherheit besteht auch ein \u00f6ffentliches Interesse an \u00fcber die Mindestbreiten hinausgehenden Rad- und Fusswegen (E. 6.5.3). Andere Varianten w\u00e4ren mit gr\u00f6sserem Landerwerb bei mehreren Grundeigent\u00fcmern sowie mit dem F\u00e4llen von B\u00e4umen verbunden, weshalb sie einen gr\u00f6sseren Eingriff in private Interessen darstellen w\u00fcrden als das vorliegende Strassenprojekt. Sodann \u00fcberwiegen die \u00f6ffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 an ihrem Eigentum und die \u00f6ffentlichen Interessen einer wirtschaftlichen und sparsamen Landbeanspruchung (E. 6.6).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:42:59", "Checksum": "329a95be7dd09fb1b1691519c43c7044"}