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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00751
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten
durch RA D,
dieser substituiert durch
Dr. iur. H,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die im Jahr 2000 geborene US-Amerikanerin A ist in E, USA
aufgewachsen und studierte an der F-Universität an der US-Ostküste. Nachdem der
dortige Unterricht am 10. März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie für den
Rest des Semesters ausgesetzt worden war, musste sie den Universitätscampus verlassen,
wo sie bislang gewohnt hatte. Hierauf reiste sie am 14. März 2020 ohne
Visum in die Schweiz ein, wo sie bei ihren in G lebenden Eltern B und C sowie
ihrem Bruder Wohnsitz nahm, welche ebenfalls US-Staatsangehörige sind. Nach
Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts entschied das Migrationsamt am 10. Juni
2020, den Aufenthalt von A ausnahmsweise bis zum 27. August 2020 zu
dulden. Am 20. August 2020 wies es aber ein Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung ab, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines
allfälligen Rekurses.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Oktober
2020.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 liessen A und
deren Eltern B und C beim Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine bis zum 31. Januar 2021
gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei der
Beschwerdeführerin im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der
Schweiz zu gestatten bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Sodann sei dem Migrationsamt umgehend, d. h. superprovisorisch zu untersagen,
Vollzugshandlungen im Rahmen der Wegweisung zu treffen (Vollzugsstopp). Weiter
wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2020 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und verfügte, dass bis zum
Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. eine
Vernehmlassung wurde verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber
die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit
§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Die
Beschwerdeführerin Nr. 1 verfügt über kein vorbestehendes
Aufenthaltsrecht, weshalb ihr nach Ablauf der vorinstanzlich angesetzten
Ausreisefrist auch die aufschiebende Wirkung der vorliegend zu beurteilenden
Beschwerde (welche von der Vorinstanz nicht entzogen worden war) kein
prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermochte. Gleichwohl sah das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2020 vorerst von
Vollzugshandlungen ab, um den vorliegenden Entscheid nicht zu präjudizieren.
1.3 Aufgrund
der im Sinn nachfolgender Ausführungen klaren Sach- und Rechtslage kann auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung verzichtet werden
(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 56 N. 2).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 in
einem konventionsrechtlich geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu ihren
ebenfalls beschwerdeführenden Eltern stehen würde und das Migrationsamt das ihm
zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin sei in E, USA aufgewachsen
und habe bis Sommer 2018 mit ihren Eltern zusammengelebt. Danach sei sie in
eine geschützte und internatsähnliche Umgebung auf dem Campus der F-Universität
aufgenommen worden. Deshalb und aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation in
den USA sei ihr nicht zuzumuten, sich in den USA auf Wohnungssuche zu begeben.
Sodann sei von ihr lediglich ein befristeter Aufenthalt beabsichtigt und
bestünde aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern keinerlei
Gefahr, dass sie der öffentlichen Hand zur Last fallen könne.
2.2 Im Rahmen
der Zulassungsbestimmungen von Art. 18 ff. des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann für befristete
Aufenthalte von bis zu einem Jahr eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt
werden (Art. 32 Abs. 1 AIG). Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) steht einer Person ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1;
BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die
Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder
eingetragene Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I
143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2). Soweit sich der
Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der
eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine
Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen und bei
Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegenden Abhängigkeitsverhältnis zu
den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht. Erforderlich ist
eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden
(anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März
2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d;
BGE 115 Ib 1 E. 2c). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus
besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr,
9. Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012,
2C_372/2012, E. 5.2). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer
Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c;
vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b; vgl. zum Ganzen VGr,
24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Die
volljährige Beschwerdeführerin Nr. 1 kann sich nach dargelegter Rechtslage
nur bei Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses auf einen grundrechtlichen
Anwesenheitsanspruch gestützt auf ihr Recht auf Familienleben berufen. Ein
solches ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist Studentin an einer
Eliteuniversität und leidet gemäss Aktenlage an keinerlei kognitiven oder
körperlichen Einschränkungen, welche ihr eine selbständige Lebensführung
verunmöglichen würden. Sodann ist sie in den USA aufgewachsen und sozialisiert
worden und lebte dort vor ihrer Einreise bereits rund zwei Jahre selbständig
auf dem Campus der Universität. Auch wenn diese Umgebung allenfalls internatsähnliche
Züge aufweist, ist nicht ersichtlich, weshalb die 20-jährige Beschwerdeführerin
Nr. 1 nicht eigenständig ihr Leben in den USA sollte regeln können, wie
dies zahlreiche andere Personen in ihrem Alter ebenfalls tun müssen. Auf ihre
Eltern ist sie lediglich in finanzieller Hinsicht angewiesen, was zur
Begründung eines relevanten Abhängigkeitsverhältnisses nicht geeignet ist.
Sodann können ihre Eltern sie auch von der Schweiz aus alimentieren.
2.4 Dass die
Beschwerdeführerin lediglich um einen vorübergehenden (Kurz-)Aufenthalt
ersucht, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern, ist dies doch bei
Gesuchen um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung regelmässig der Fall,
ohne dass sich hieraus geringere Bewilligungshürden ergeben würden. Ebenso
irrelevant sind die guten finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern, zumal ein
Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme ausserhalb freizügigkeitsrechtlicher
Ansprüche lediglich im Rahmen von Art. 27 und 28 AIG in Betracht zu ziehen
wäre und die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegend offenkundig nicht
erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz insbesondere auch bei
keiner Ausbildungsstätte eingeschrieben.
2.5 Auch aus
der globalen COVID-19-Pandemie kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. So ist nicht ersichtlich, dass sie einer durch das Virus
besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Die Beschwerdeführerin kann
als US-Amerikanerin weiterhin in die USA einreisen und unterliegt bis auf
Quarantänevorschriften keinerlei Einreiserestriktionen. Überdies
ist die gesundheitliche Versorgung – namentlich für Personen in guten
finanziellen Verhältnissen – auch in den USA gewährleistet. Weiter ist die
derzeitige Gefährdungslage aufgrund der Pandemiesituation in der Schweiz und in
den USA vergleichbar, insbesondere für Personen, die sich im Infektionsfall
auch in den USA eine adäquate medizinische Versorgung leisten können.
Gleichwohl bestehende Einschränkungen (wie z. B. ein allfälliger Mangel an verfügbaren
Rückflügen) kann sodann bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen
werden, ohne dass allein deshalb ermessensweise der weitere Aufenthalt zu
gestatten wäre oder sich hieraus ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83
AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).
2.6 Weitere
Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Sodann haben die Vorinstanzen mit
der Bewilligungsverweigerung auch nicht ihr Ermessen unterschritten. Vielmehr
ist der Beschwerdeführerin Nr. 1, welche bis auf ihre hier lebenden
Verwandten keinerlei nennenswerten Bezüge zur Schweiz aufweist und sich erst
seit wenigen Monaten im Land aufhält, eine Rückkehr in ihr Heimatland ohne Weiteres
zuzumuten. Überdies musste sie nach Ablauf ihres bewilligungsfreien Aufenthalts
und ihres ausnahmsweise noch bis zum 27. August 2020 geduldeten
Aufenthalts mit einer Wegweisung rechnen und hätte entsprechend ihre Ausreise
organisieren können. Für eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 96 AIG besteht damit kein Raum und den Vorinstanzen kann auch
diesbezüglich keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden Nr. 1–3 aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden Nr. 1–3 zu je einem Drittel auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: …