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Geschäftsnummer: VB.2020.00751  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Kurzaufenthaltsbewilligung


Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung mangels Abhängigkeitsverhältnis. [Die 20-jährige Beschwerdeführerin ist US-Bürgerin und lebte auf dem Campus einer US-Eliteuniversität, welchen sie wegen des Ausbruchs der Coronavirus-Pandemie verlassen musste. In der Folge zog sie zu ihren in der Schweiz lebenden Eltern und ersuchte hier um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, da sie von ihren Eltern abhängig sei und ihr derzeit nicht zuzumuten sei, in ihrem Heimatland eine Wohnung zu suchen.] Die Beschwerdeführerin verfügt über kein vorbestehendes Aufenthaltsrecht, weshalb ihr auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermag (E. 1.2). Verzicht auf Aktenbeizug und Vernehmlassung (E. 1.3). Die Beschwerdeführerin ist lediglich in finanzieller Hinsicht von ihren Eltern abhängig und steht damit in keinem konventionsrechtlich geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu diesen (E. 2.1 ff.). Die globale COVID-19-Pandemie begründet vorliegend kein dauerndes Vollzugshindernis oder Grundlage für eine ermessensweise Bewilligungserteilung, da die Beschwerdeführerin keiner Risikogruppe angehört, eine adäquate medizinische Versorgung auch in ihrem Heimatland sichergestellt ist und die derzeitige Gefährdungslage in der Schweiz und in den USA vergleichbar sind (E. 2.5). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Beschwerdeabweisung.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
CORONA-PANDEMIE
CORONAVIRUS
COVID-19
FAMILIENLEBEN
KERNFAMILIE
UNIVERSITÄT
USA
VEREINIGTE STAATEN
Rechtsnormen:
Art. 27 AIG
Art. 28 AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 AIG
Art. 13 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00751

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 11. November 2020

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

alle vertreten durch RA D,

dieser substituiert durch Dr. iur. H,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung,


 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die im Jahr 2000 geborene US-Amerikanerin A ist in E, USA aufgewachsen und studierte an der F-Universität an der US-Ostküste. Nachdem der dortige Unterricht am 10. März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie für den Rest des Semesters ausgesetzt worden war, musste sie den Universitätscampus verlassen, wo sie bislang gewohnt hatte. Hierauf reiste sie am 14. März 2020 ohne Visum in die Schweiz ein, wo sie bei ihren in G lebenden Eltern B und C sowie ihrem Bruder Wohnsitz nahm, welche ebenfalls US-Staatsangehörige sind. Nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts entschied das Migrationsamt am 10. Juni 2020, den Aufenthalt von A ausnahmsweise bis zum 27. August 2020 zu dulden. Am 20. August 2020 wies es aber ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ab, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Oktober 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 liessen A und deren Eltern B und C beim Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine bis zum 31. Januar 2021 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei der Beschwerdeführerin im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann sei dem Migrationsamt umgehend, d. h. superprovisorisch zu untersagen, Vollzugshandlungen im Rahmen der Wegweisung zu treffen (Vollzugsstopp). Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2020 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und verfügte, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Beschwerdeführerin Nr. 1 verfügt über kein vorbestehendes Aufenthaltsrecht, weshalb ihr nach Ablauf der vorinstanzlich angesetzten Ausreisefrist auch die aufschiebende Wirkung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde (welche von der Vorinstanz nicht entzogen worden war) kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermochte. Gleichwohl sah das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2020 vorerst von Vollzugshandlungen ab, um den vorliegenden Entscheid nicht zu präjudizieren.

1.3 Aufgrund der im Sinn nachfolgender Ausführungen klaren Sach- und Rechtslage kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung verzichtet werden (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 56 N. 2).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 in einem konventionsrechtlich geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu ihren ebenfalls beschwerdeführenden Eltern stehen würde und das Migrationsamt das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin sei in E, USA aufgewachsen und habe bis Sommer 2018 mit ihren Eltern zusammengelebt. Danach sei sie in eine geschützte und internatsähnliche Umgebung auf dem Campus der F-Universität aufgenommen worden. Deshalb und aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation in den USA sei ihr nicht zuzumuten, sich in den USA auf Wohnungssuche zu begeben. Sodann sei von ihr lediglich ein befristeter Aufenthalt beabsichtigt und bestünde aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern keinerlei Gefahr, dass sie der öffentlichen Hand zur Last fallen könne.

2.2 Im Rahmen der Zulassungsbestimmungen von Art. 18 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann für befristete Aufenthalte von bis zu einem Jahr eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 32 Abs. 1 AIG). Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen und bei Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegenden Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht. Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2c). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körper­lichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, E. 5.2). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b; vgl. zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Die volljährige Beschwerdeführerin Nr. 1 kann sich nach dargelegter Rechtslage nur bei Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses auf einen grundrechtlichen Anwesenheitsanspruch gestützt auf ihr Recht auf Familienleben berufen. Ein solches ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist Studentin an einer Eliteuniversität und leidet gemäss Aktenlage an keinerlei kognitiven oder körperlichen Einschränkungen, welche ihr eine selbständige Lebensführung verunmöglichen würden. Sodann ist sie in den USA aufgewachsen und sozialisiert worden und lebte dort vor ihrer Einreise bereits rund zwei Jahre selbständig auf dem Campus der Universität. Auch wenn diese Umgebung allenfalls internatsähnliche Züge aufweist, ist nicht ersichtlich, weshalb die 20-jährige Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht eigenständig ihr Leben in den USA sollte regeln können, wie dies zahlreiche andere Personen in ihrem Alter ebenfalls tun müssen. Auf ihre Eltern ist sie lediglich in finanzieller Hinsicht angewiesen, was zur Begründung eines relevanten Abhängigkeitsverhältnisses nicht geeignet ist. Sodann können ihre Eltern sie auch von der Schweiz aus alimentieren.

2.4 Dass die Beschwerdeführerin lediglich um einen vorübergehenden (Kurz-)Aufenthalt ersucht, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern, ist dies doch bei Gesuchen um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung regelmässig der Fall, ohne dass sich hieraus geringere Bewilligungshürden ergeben würden. Ebenso irrelevant sind die guten finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern, zumal ein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme ausserhalb freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche lediglich im Rahmen von Art. 27 und 28 AIG in Betracht zu ziehen wäre und die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegend offenkundig nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz insbesondere auch bei keiner Ausbildungsstätte eingeschrieben.

2.5 Auch aus der globalen COVID-19-Pandemie kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ist nicht ersichtlich, dass sie einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Die Beschwerdeführerin kann als US-Amerikanerin weiterhin in die USA einreisen und unterliegt bis auf Quarantänevorschriften keinerlei Einreiserestriktionen. Überdies ist die gesundheitliche Versorgung – namentlich für Personen in guten finanziellen Verhältnissen – auch in den USA gewährleistet. Weiter ist die derzeitige Gefährdungslage aufgrund der Pandemiesituation in der Schweiz und in den USA vergleichbar, insbesondere für Personen, die sich im Infektionsfall auch in den USA eine adäquate medizinische Versorgung leisten können. Gleichwohl bestehende Einschränkungen (wie z. B. ein allfälliger Mangel an verfügbaren Rückflügen) kann sodann bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden, ohne dass allein deshalb ermessensweise der weitere Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich hieraus ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).

2.6 Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Sodann haben die Vorinstanzen mit der Bewilligungsverweigerung auch nicht ihr Ermessen unterschritten. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin Nr. 1, welche bis auf ihre hier lebenden Verwandten keinerlei nennenswerten Bezüge zur Schweiz aufweist und sich erst seit wenigen Monaten im Land aufhält, eine Rückkehr in ihr Heimatland ohne Weiteres zuzumuten. Überdies musste sie nach Ablauf ihres bewilligungsfreien Aufenthalts und ihres ausnahmsweise noch bis zum 27. August 2020 geduldeten Aufenthalts mit einer Wegweisung rechnen und hätte entsprechend ihre Ausreise organisieren können. Für eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 96 AIG besteht damit kein Raum und den Vorinstanzen kann auch diesbezüglich keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden Nr. 1–3 aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1–3 zu je einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …