{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00752_2021-04-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221209&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "96879ce991918670e14220e6151d8e11"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00752"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.04.2021  VB.2020.00752"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.04.2021  VB.2020.00752"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.04.2021  VB.2020.00752"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Austrittsverf\u00fcgung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin war ab dem 1. August 2008 als Aufseherin/Betreuerin beim Beschwerdegegner angestellt; Ende September 2018 wurde ihr ordentlich gek\u00fcndigt, nachdem sie Vorw\u00fcrfe gegen ihre Vorgesetzten erhoben hatte.] Wie sich aus den Akten ergibt, befand sich die Beschwerdef\u00fchrerin in einer emotionalen Ausnahmesituation als sie die kritisierten \u00c4usserungen t\u00e4tigte, sodass ihr Verschulden in diesem Zusammenhang schon aus diesem Grund zu relativieren ist. Entgegen dem externen Untersuchungsbericht sind ihre Anschuldigungen zudem nicht v\u00f6llig aus der Luft gegriffen (zum Ganzen E. 3.2 ff.). In Anbetracht dieser speziellen Ausgangslage, der in den letzten beiden Mitarbeiterbeurteilungen angesprochenen Verbesserungen des zuvor kritisierten Verhaltens der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrer tadellosen Leistungen h\u00e4tte ihr der Beschwerdegegner deshalb die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen m\u00fcssen, sich \u2013 wie verlangt \u2013 in einem anderen Betrieb des Amts f\u00fcr Justizvollzug und Wiedereingliederung zu bew\u00e4hren (E 3.6). Der Beschwerdef\u00fchrerin ist antragsgem\u00e4ss eine Entsch\u00e4digung von drei Monatsl\u00f6hnen (zus\u00e4tzlich zur Entsch\u00e4digung von einem Monatslohn gem\u00e4ss dem Rekursentscheid vom 22. September 2020) zuzusprechen (E. 4). Die Beschwerdef\u00fchrerin legt nicht substanziiert dar, im K\u00fcndigungszeitpunkt (noch) unterst\u00fctzungspflichtig gewesen zu sein. Sie war damals ausserdem bereits wieder arbeitsf\u00e4hig und trat bereits per 1. Januar 2019 eine neue Anstellung an, sodass ihr keine \u00fcber den Mindestbetrag von f\u00fcnf Monatsl\u00f6hnen hinausgehende Abfindung zuzusprechen ist  (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:17", "Checksum": "e2052917308a2ada3b045958614bbd72"}