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Geschäftsnummer: VB.2020.00754  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung)


[Verwarnung wegen Sozialhilfebezugs] Auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden ist mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (E. 1.2). Die Beschwerdeführenden bezogen seit dem 1. November 2006 (mit Unterbrüchen) für sich und ihre beiden Kinder wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 100'272.90. Eine Loslösung von der Sozialhilfe ist nicht absehbar. Sie haben damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 2 und 3) erfüllt. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten (teilweisen) Arbeitsunfähigkeiten sind nicht erstellt. Eine Loslösung von der Sozialhilfe würde damit in ihrem Einflussbereich liegen. Die Verwarnung ist insgesamt verhältnismässig (E. 4). Abweisung uP/uRB (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit eingetreten wird.
 
Stichworte:
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERWARNUNG
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Art. 90 AIG
Art. 96 Abs. II AIG
Art. 29 Abs. II BV
§ 7 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00754

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Staatsangehöriger von Sri Lanka, geboren 1963, reiste am 29. Januar 1990 illegal in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Staatssekretariat für Migration, SEM) wies sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, verfügte aber gleichzeitig seine vorläufige Aufnahme. Am 29. Juni 1999 erhielt A im Rahmen einer Härtefallregelung eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 28. Mai 2021. Seit dem 18. März 2000 ist A mit der Landsfrau B (geboren 1971) verheiratet. Sie erhielt am 4. Mai 2000 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 28. Mai 2021. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (E, geboren 2004, und F, geboren 2006), die seit dem 3. Juli 2018 über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen.

B. Ab November 2006 bezog die Familie Sozialhilfe im Umfang von Fr. 100'272.90 (Stand 27. März 2020). Am 1. April 2015 stellte A bei der Versicherung ein Rentengesuch. Dieses wurde mit Verfügung der Versicherung K vom 27. März 2017 abgelehnt; die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und anschliessend das Bundesgericht ab.

C. Mit Verfügung vom 4. März 2020 verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A und B und drohte ihnen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen an.

II.  

Den gegen diese Verfügung am 6. April 2020 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 2020 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 beantragten A (Beschwerdeführer 1) und B (Beschwerdeführerin 2) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid vom 29. September 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verwarnung zu Unrecht verfügt wurde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, das Verfahren sei bis zum Entscheid der Versicherung K zu sistieren. Ferner beantragten sie, es sei ihnen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, und ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2020 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, Belege nachzureichen. Hierauf reichten sie mit Eingabe vom 20. November 2020 weitere Dokumente zu den Akten.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass die Verwarnung zu Unrecht verfügt wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches liegt vor, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel ohne unzumutbare Nachteile auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen BGr, 26. April 2012, 2C_459/2011, E. 1.2.1; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 19 N. 24 f.). Weil vorliegend bereits aufgrund der anbegehrten Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 29. September 2020 darüber zu befinden ist, ob die Beschwerdeführenden zu Recht verwarnt wurden, fehlt ihnen ein schutzwürdiges Interesse am genannten Feststellungsbegehren.

1.3 Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigt sich ein Zwischenentscheid über die Kautionierung der Beschwerdeführenden sowie die Sistierung des Verfahrens. Wie sich im Folgenden zeigt, besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren zu sistieren; dem entsprechenden Antrag ist nicht stattzugeben.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden bezögen seit dem 1. November 2006 (mit Unterbruch beim Beschwerdeführer 1 vom 1. Dezember 2006 bis 31. August 2015) für sich und ihre zwei Kinder wirtschaftliche Hilfe. Die bezogenen Unterstützungsleistungen von Fr. 100'272.90 per Februar 2020 dürften zwischenzeitlich weiter angestiegen sein. Eine Loslösung von der Sozialhilfe erscheine unwahrscheinlich. Der Bezug sei als erheblich und fortgesetzt zu bezeichnen. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) erfüllt, womit auch die Verwarnung grundsätzlich zulässig sei. Diese sei sodann sowohl in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 wie auch die Beschwerdeführerin 2 verhältnismässig. Die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers 1 begründe gemäss dem im IV-Verfahren erstellten Gutachten keine vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit. Es brauche nicht abgewartet zu werden, wie das pendente IV-Verfahren ausgehe, zumal die Beschwerdeführenden keine massgeblichen neuen Erkrankungen des Beschwerdeführers 1 geltend machten. Diesem sei eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Die Beschwerdeführerin 2 trage ein Mitverschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, da sich der Betreuungsaufwand betreffend die beiden gemeinsamen Kinder angesichts deren Alters in Grenzen halte und der nicht erwerbstätige Beschwerdeführer 1 die Betreuung übernehmen könne. Die behauptete Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin 2 auf 70 % sei nicht belegt und erfolge ohnehin reichlich spät, zumal der Beschwerdeführerin 2 bereits im November 2017 und am 16. August 2018 ausländerrechtliche Konsequenzen angedroht worden seien, wobei sich ihre Kinder bereits damals in einem Alter befunden hätten, das eine Erhöhung des Arbeitspensums erlaubt hätte.

2.2 Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen hauptsächlich ein, die Beschwerdeführerin 2 habe seit der Verwarnung ihr Arbeitspensum und ihr Einkommen erhöht wie auch ihre Deutschkenntnisse verbessert, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Dies stelle eine Verletzung von § 7 Abs. 2 VRG und von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dar. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge seit dem 7. Januar 2020 über eine 70%-Stelle, was gemäss dem behandelnden Arzt ihrer maximalen Arbeitsfähigkeit entspreche, absolviere einen weiteren Deutschkurs; damit habe sie ihre berufliche und finanzielle Situation erheblich und dauerhaft verbessert. Obschon die Vorinstanz über die Unterlagen betreffend die 70%-Erwerbstätigkeit und das Arztzeugnis von Dr. med. G verfügt habe, habe sie diese nicht in die Beurteilung miteinbezogen. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 bringen die Beschwerdeführenden vor, die IV-Stelle sei auf das neue Gesuch eingetreten und habe umgehend eine Begutachtung angeordnet. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer 1 eine Verschlechterung seiner Arbeitsfähigkeit habe glaubhaft machen können, andernfalls die IV nicht auf sein neues Gesuch eingetreten wäre. Die IV habe den Sachverhalt lediglich bis 2016 berücksichtigt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem Jahr 2016 arbeitsfähig sei. Ihm könne bis zum Entscheid der IV-Stelle kein Selbstverschulden vorgeworfen werden.

2.3 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden lässt sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen, dass die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt bereits über die Unterlagen betreffend die teilweise Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 sowie die Erhöhung ihres Arbeitspensums verfügten. Die Beschwerdeführenden haben die fraglichen Belege vielmehr erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht, obschon sie dies bereits früher hätten tun können und auch müssen (vgl. Art. 90 AIG). Die Rügen der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz die ihr obliegende Untersuchungspflicht sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt habe, erweisen sich damit als offensichtlich unbegründet.

3.  

3.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund darstellen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Bezug von Sozialhilfe voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Der Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit muss angesichts der persönlichen Verhältnisse und der bisherigen Aufenthaltsdauer des betroffenen Ausländers, dessen Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit sowie des Umfangs und der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs verhältnismässig erscheinen und es darf auch inskünftig nicht mit einer Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen sein (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5). Auch wenn gemäss Ausgeführtem beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kein dauerhafter und erheblicher Sozialhilfebezug vorausgesetzt wird, erscheint bei einem unerheblichen Sozialhilfebezug die Verweigerung bzw. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 48 ff.).

3.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten die vorinstanzlichen Feststellungen zur Dauer und Höhe des Sozialhilfebezugs nicht (vgl. vorne, E. 2.2). Ferner behaupten sie nicht, dass sie sich inzwischen von der Sozialhilfe lösen konnten bzw. dass eine Loslösung demnächst erfolgen werde. Im Gegenteil bringen sie vor, der Beschwerdeführer 1 sei vollumfänglich und die Beschwerdeführerin 2 sei zu 30 % arbeitsunfähig. Sinngemäss stellen sie sich damit auf den Standpunkt, dass das Arbeitspotenzial der Beschwerdeführenden vollständig ausgeschöpft sei. Vor diesem Hintergrund kann nicht damit gerechnet werden, dass den Beschwerdeführenden innert nützlicher Frist eine Loslösung von der öffentlichen Fürsorge gelingen wird. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, zumal diese Bestimmung keinen dauerhaften und erheblichen Bezug von Sozialhilfe verlangt. Da unbestritten ist, dass sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden derzeit als unverhältnismässig erweisen würde, bleibt einzig zu prüfen, ob die formelle Verwarnung vom 4. März 2020 recht- und verhältnismässig ist.

4.  

4.1 Ist die Aussprechung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Eine ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. BGr, 5. März 2015, 2C_446/2014, E. 4.1; 30. Juli 2011, 2C_283/2011, E. 2.3). Die Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Bei einer Sozialhilfeabhängigkeit ist insbesondere wesentlich, ob sie verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f., mit Hinweisen; Benjamin Schindler in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Art. 96 N. 19 ff.).

4.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Loslösung von der Sozialhilfe im Einflussbereich der Beschwerdeführenden liegen würde.

So geht aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 13. November 2020 des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin 2, Dr. med. G, lediglich hervor, dass Erstere an einer rheumatischen Erkrankung leide und daher maximal zu 70 % in einer körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit arbeiten könne. Beim behandelnden Arzt handelt es sich indessen um einen Facharzt FMH Allgemeine Medizin und nicht um einen auf Rheumatologie spezialisierten Facharzt. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, dass die (nicht näher dargelegte) rheumatische Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 sogar in einer körperlich nicht anstrengenden Arbeitstätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben soll. Dem fraglichen Arztzeugnis kann vor diesem Hintergrund keine volle Beweiskraft beigemessen werden. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihr Pensum von 50 % auf 70 % erhöht hat, ist deshalb davon auszugehen, dass sie ihr Arbeitspotenzial nach wie vor nicht voll ausschöpft, obschon ihr dies möglich wäre. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind heute 14 bzw. bald 17 Jahre alt. Zudem ergibt sich aus dem Austrittsbericht vom 5. Februar 2019 des Sanatoriums H, dass dem Beschwerdeführer 1 eine Spitex-Betreuung organisiert worden sei. Unter diesen Umständen erweist sich eine weitere Erhöhung des Arbeitspensums für die Beschwerdeführerin 2 als zumutbar.

In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 geht aus den Akten sowie dem Bundesgerichtsurteil vom 8. Januar 2019 (8C_669/2018) hervor, dass das psychiatrische Krankheitsbild im Zeitpunkt der Verfügung der Versicherung K vom 27. März 2017 bei 100%-iger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine qualitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % zur Folge hatte, was jedoch nicht rentenbegründend war. Gemäss den Feststellungen des Sozialversicherungsgerichts vom 16. August 2018 handelte es sich bei der Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pract. I, welche erst nach der Verfügung der Versicherung K vom 27. März 2017 erging, um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Dabei habe sich med. pract. I bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers 1 gestützt, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend seien. Weiter stellte das Sozialversicherungsgericht fest, aus dem Bericht von Dr. med. G vom September 2017 gehe weder hervor, wann er den Beschwerdeführer 1 letztmals untersucht habe, noch enthalte der Bericht Befunde. Dass die somatischen Störungen eher zugenommen hätten, sei damit nicht nachvollziehbar begründet worden. Aus dem ebenfalls bei den Akten liegenden Austrittsbericht des Sanatoriums H, in welchem sich der Beschwerdeführer 1 vom 3. Januar bis zum 5. Februar 2019 stationär-psychiatrisch behandeln liess, geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 hauptsächlich an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (IDC-10: F33.2) leide. Zu allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht keine Angaben entnehmen. Schliesslich ist erstellt, dass die Versicherung K nach Eingang des Gesuchs vom 30. Januar 2019 weitere Abklärungen einleitete und eine medizinische Begutachtung stattfand, deren Berichte vom 9. Juni 2020 und vom 22. Juni 2020 datieren. Mit Schreiben vom 19. November 2020 teilte die Versicherung K den Beschwerdeführenden mit, dass nach Austritt des Beschwerdeführers 1 aus der stationären Behandlung in der psychiatrischen Anstalt J der dort erstellte ärztliche Bericht angefordert und anschliessend das weitere Verfahren geprüft werde. Weder daraus noch aus dem Schreiben der Versicherung K vom 5. Februar 2019 folgt, dass die Versicherung K auf das Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom 30. Januar 2019 eingetreten ist. Im aktuellen Zeitpunkt kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 im hängigen IV-Revisionsverfahren eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft machen konnte, noch erweist sich die von ihm behauptete volle Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Verfahren als hinreichend erstellt. Von ihm kann daher erwartet werden, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen.

4.3 Mit der Verwarnung wird sowohl auf die familiären Verhältnisse, den Gesundheitszustand als auch auf die lange Anwesenheitsdauer von fast 22 (Beschwerdeführer 1) bzw. 21 Jahren (Beschwerdeführerin 2) Rücksicht genommen. Die Verwarnung erweist sich gesamthaft betrachtet als verhältnismässige Massnahme.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ersuchen die Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.2.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die n.igen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Der Nachweis der Mittellosigkeit ist dabei grundsätzlich von der gesuchstellenden Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

5.2.2 Die Beschwerdeführenden sind soweit ersichtlich weiterhin sozialhilfeabhängig und damit offensichtlich mittellos. Die im vorliegenden Verfahren neu eingereichten Unterlagen hätten grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden können und müssen. Dass sich die Vorinstanz mit den damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführenden nur am Rande auseinandersetzte, haben Letztere somit selber zu verantworten. Insgesamt erweisen sich die Begehren der Beschwerdeführenden als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist.

6.  

Die Verwarnung ist eine eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie kann beim Bundesgericht mit dem gleichen Rechtsmittel angerufen werden, das gegen die angedrohte Massnahme offenstünde (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1). Gegen Entscheide über die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen, sofern ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …