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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00754
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch lic. iur. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung),
hat sich
ergeben:
I.
A.
A, Staatsangehöriger von Sri Lanka, geboren 1963,
reiste am 29. Januar 1990 illegal in die Schweiz ein. Das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute Staatssekretariat für Migration, SEM) wies sein
Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, verfügte aber gleichzeitig
seine vorläufige Aufnahme. Am 29. Juni 1999 erhielt A im Rahmen einer
Härtefallregelung eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet
bis 28. Mai 2021. Seit dem 18. März 2000 ist A mit der Landsfrau B
(geboren 1971) verheiratet. Sie erhielt am 4. Mai 2000 ebenfalls eine
Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 28. Mai 2021. Aus der Ehe
gingen zwei Kinder hervor (E, geboren 2004, und F, geboren 2006), die seit dem
3. Juli 2018 über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen.
B.
Ab November 2006 bezog die Familie Sozialhilfe im
Umfang von Fr. 100'272.90 (Stand 27. März 2020). Am 1. April
2015 stellte A bei der Versicherung ein Rentengesuch. Dieses wurde mit
Verfügung der Versicherung K vom 27. März 2017 abgelehnt; die dagegen
erhobenen Rechtsmittel wiesen das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
und anschliessend das Bundesgericht ab.
C.
Mit Verfügung vom 4. März 2020 verwarnte das
Migrationsamt des Kantons Zürich A und B und drohte ihnen den Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen an.
II.
Den gegen diese Verfügung am 6. April
2020 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 29. September 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020
beantragten A (Beschwerdeführer 1) und B (Beschwerdeführerin 2) dem
Verwaltungsgericht, der Entscheid vom 29. September 2020 sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass die Verwarnung zu Unrecht verfügt wurde.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, das Verfahren sei
bis zum Entscheid der Versicherung K zu sistieren. Ferner beantragten sie,
es sei ihnen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, und ersuchten
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 18. November
2020 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, Belege nachzureichen. Hierauf
reichten sie mit Eingabe vom 20. November 2020 weitere Dokumente zu den
Akten.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass
die Verwarnung zu Unrecht verfügt wurde, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges
Interesse voraus. Ein solches liegt vor, wenn der Bestand, Nichtbestand oder
Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller
das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel ohne unzumutbare Nachteile
auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern
sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen BGr, 26. April 2012,
2C_459/2011, E. 1.2.1; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 19 N. 24 f.). Weil
vorliegend bereits aufgrund der anbegehrten Aufhebung des angefochtenen
Entscheids vom 29. September 2020 darüber zu befinden ist, ob die
Beschwerdeführenden zu Recht verwarnt wurden, fehlt ihnen ein schutzwürdiges
Interesse am genannten Feststellungsbegehren.
1.3 Mit dem
vorliegenden Endentscheid erübrigt sich ein Zwischenentscheid über die Kautionierung
der Beschwerdeführenden sowie die Sistierung des Verfahrens. Wie sich im
Folgenden zeigt, besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren zu sistieren; dem
entsprechenden Antrag ist nicht stattzugeben.
2.
2.1 Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden bezögen seit dem 1. November
2006 (mit Unterbruch beim Beschwerdeführer 1 vom 1. Dezember 2006 bis
31. August 2015) für sich und ihre zwei Kinder wirtschaftliche Hilfe. Die
bezogenen Unterstützungsleistungen von Fr. 100'272.90 per
Februar 2020 dürften zwischenzeitlich weiter angestiegen sein. Eine
Loslösung von der Sozialhilfe erscheine unwahrscheinlich. Der Bezug sei als
erheblich und fortgesetzt zu bezeichnen. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) erfüllt, womit auch die Verwarnung
grundsätzlich zulässig sei. Diese sei sodann sowohl in Bezug auf den
Beschwerdeführer 1 wie auch die Beschwerdeführerin 2
verhältnismässig. Die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers 1
begründe gemäss dem im IV-Verfahren erstellten Gutachten keine vollumfängliche
Erwerbsunfähigkeit. Es brauche nicht abgewartet zu werden, wie das pendente
IV-Verfahren ausgehe, zumal die Beschwerdeführenden keine massgeblichen neuen
Erkrankungen des Beschwerdeführers 1 geltend machten. Diesem sei eine
angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Die
Beschwerdeführerin 2 trage ein Mitverschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit,
da sich der Betreuungsaufwand betreffend die beiden gemeinsamen Kinder
angesichts deren Alters in Grenzen halte und der nicht erwerbstätige
Beschwerdeführer 1 die Betreuung übernehmen könne. Die behauptete Erhöhung
des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin 2 auf 70 % sei nicht belegt
und erfolge ohnehin reichlich spät, zumal der Beschwerdeführerin 2 bereits
im November 2017 und am 16. August 2018 ausländerrechtliche
Konsequenzen angedroht worden seien, wobei sich ihre Kinder bereits damals in
einem Alter befunden hätten, das eine Erhöhung des Arbeitspensums erlaubt
hätte.
2.2 Die
Beschwerdeführenden wenden hiergegen hauptsächlich ein, die
Beschwerdeführerin 2 habe seit der Verwarnung ihr Arbeitspensum und ihr
Einkommen erhöht wie auch ihre Deutschkenntnisse verbessert, was die Vorinstanz
nicht berücksichtigt habe. Dies stelle eine Verletzung von § 7 Abs. 2
VRG und von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) dar. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge seit dem 7. Januar
2020 über eine 70%-Stelle, was gemäss dem behandelnden Arzt ihrer maximalen
Arbeitsfähigkeit entspreche, absolviere einen weiteren Deutschkurs; damit habe
sie ihre berufliche und finanzielle Situation erheblich und dauerhaft
verbessert. Obschon die Vorinstanz über die Unterlagen betreffend die 70%-Erwerbstätigkeit
und das Arztzeugnis von Dr. med. G verfügt habe, habe sie diese nicht
in die Beurteilung miteinbezogen. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1
bringen die Beschwerdeführenden vor, die IV-Stelle sei auf das neue Gesuch
eingetreten und habe umgehend eine Begutachtung angeordnet. Daraus folge, dass
der Beschwerdeführer 1 eine Verschlechterung seiner Arbeitsfähigkeit habe
glaubhaft machen können, andernfalls die IV nicht auf sein neues Gesuch eingetreten
wäre. Die IV habe den Sachverhalt lediglich bis 2016 berücksichtigt, weshalb
nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem
Jahr 2016 arbeitsfähig sei. Ihm könne bis zum Entscheid der IV-Stelle kein
Selbstverschulden vorgeworfen werden.
2.3 Entgegen
den Behauptungen der Beschwerdeführenden lässt sich den vorinstanzlichen Akten
nicht entnehmen, dass die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt bereits
über die Unterlagen betreffend die teilweise Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin 2 sowie die Erhöhung ihres Arbeitspensums verfügten.
Die Beschwerdeführenden haben die fraglichen Belege vielmehr erst im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht, obschon sie dies bereits früher
hätten tun können und auch müssen (vgl. Art. 90 AIG). Die Rügen der
Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz die ihr obliegende
Untersuchungspflicht sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden
verletzt habe, erweisen sich damit als offensichtlich unbegründet.
3.
3.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann Sozialhilfeabhängigkeit
einen Widerrufsgrund darstellen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der
für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Bezug von Sozialhilfe voraus
(vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).
Der Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
wegen Sozialhilfeabhängigkeit muss angesichts der persönlichen Verhältnisse und
der bisherigen Aufenthaltsdauer des betroffenen Ausländers, dessen Verschulden
an der Sozialhilfeabhängigkeit sowie des Umfangs und der Dauer des bisherigen
Sozialhilfebezugs verhältnismässig erscheinen und es darf auch inskünftig nicht
mit einer Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen sein (vgl. BGr, 6. August
2015, 2C_1144/2014, E. 4.5). Auch wenn gemäss Ausgeführtem beim
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kein dauerhafter
und erheblicher Sozialhilfebezug vorausgesetzt wird, erscheint bei einem
unerheblichen Sozialhilfebezug die Verweigerung bzw. Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig (Silvia Hunziker in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 48 ff.).
3.2 Die
Beschwerdeführenden bestreiten die vorinstanzlichen Feststellungen zur Dauer
und Höhe des Sozialhilfebezugs nicht (vgl. vorne, E. 2.2). Ferner
behaupten sie nicht, dass sie sich inzwischen von der Sozialhilfe lösen konnten
bzw. dass eine Loslösung demnächst erfolgen werde. Im Gegenteil bringen sie
vor, der Beschwerdeführer 1 sei vollumfänglich und die
Beschwerdeführerin 2 sei zu 30 % arbeitsunfähig. Sinngemäss stellen
sie sich damit auf den Standpunkt, dass das Arbeitspotenzial der
Beschwerdeführenden vollständig ausgeschöpft sei. Vor diesem Hintergrund kann
nicht damit gerechnet werden, dass den Beschwerdeführenden innert nützlicher
Frist eine Loslösung von der öffentlichen Fürsorge gelingen wird. Mit der
Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, zumal diese Bestimmung keinen
dauerhaften und erheblichen Bezug von Sozialhilfe verlangt. Da
unbestritten ist, dass sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der
Beschwerdeführenden derzeit als unverhältnismässig erweisen würde, bleibt
einzig zu prüfen, ob die formelle Verwarnung vom 4. März
2020 recht- und verhältnismässig ist.
4.
4.1 Ist die
Aussprechung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht
angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person
stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt
werden. Eine ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich auf, wenn
sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine
schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. BGr, 5. März 2015,
2C_446/2014, E. 4.1; 30. Juli 2011, 2C_283/2011, E. 2.3). Die
Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren
Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur
auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Bei einer
Sozialhilfeabhängigkeit ist insbesondere wesentlich, ob sie verschuldet ist und
eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person
liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f., mit Hinweisen; Benjamin
Schindler in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Art. 96 N. 19 ff.).
4.2 Vorliegend
ist davon auszugehen, dass eine Loslösung von der Sozialhilfe im
Einflussbereich der Beschwerdeführenden liegen würde.
So geht aus dem eingereichten
Arztzeugnis vom 13. November 2020 des behandelnden Arztes der
Beschwerdeführerin 2, Dr. med. G, lediglich hervor, dass Erstere
an einer rheumatischen Erkrankung leide und daher maximal zu 70 % in einer
körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit arbeiten könne. Beim behandelnden Arzt
handelt es sich indessen um einen Facharzt FMH Allgemeine Medizin und nicht um
einen auf Rheumatologie spezialisierten Facharzt. Entsprechend ist nicht
nachvollziehbar, dass die (nicht näher dargelegte) rheumatische Erkrankung der
Beschwerdeführerin 2 sogar in einer körperlich nicht anstrengenden
Arbeitstätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben soll. Dem
fraglichen Arztzeugnis kann vor diesem Hintergrund keine volle Beweiskraft
beigemessen werden. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihr
Pensum von 50 % auf 70 % erhöht hat, ist deshalb davon auszugehen,
dass sie ihr Arbeitspotenzial nach wie vor nicht voll ausschöpft, obschon ihr
dies möglich wäre. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind heute 14 bzw.
bald 17 Jahre alt. Zudem ergibt sich aus dem Austrittsbericht vom 5. Februar
2019 des Sanatoriums H, dass dem Beschwerdeführer 1 eine
Spitex-Betreuung organisiert worden sei. Unter diesen Umständen erweist sich
eine weitere Erhöhung des Arbeitspensums für die Beschwerdeführerin 2 als
zumutbar.
In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 geht aus den
Akten sowie dem Bundesgerichtsurteil vom 8. Januar 2019 (8C_669/2018)
hervor, dass das psychiatrische Krankheitsbild im Zeitpunkt der Verfügung der Versicherung K
vom 27. März 2017 bei 100%-iger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit lediglich eine qualitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 %
zur Folge hatte, was jedoch nicht rentenbegründend war. Gemäss den
Feststellungen des Sozialversicherungsgerichts vom 16. August 2018
handelte es sich bei der Einschätzung des behandelnden Psychiaters
med. pract. I, welche erst nach der Verfügung der Versicherung K
vom 27. März 2017 erging, um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts.
Dabei habe sich med. pract. I bei der Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers 1 gestützt, welche für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht massgebend seien. Weiter stellte das
Sozialversicherungsgericht fest, aus dem Bericht von Dr. med. G vom
September 2017 gehe weder hervor, wann er den Beschwerdeführer 1
letztmals untersucht habe, noch enthalte der Bericht Befunde. Dass die
somatischen Störungen eher zugenommen hätten, sei damit nicht nachvollziehbar
begründet worden. Aus dem ebenfalls bei den Akten liegenden Austrittsbericht
des Sanatoriums H, in welchem sich der Beschwerdeführer 1 vom 3. Januar
bis zum 5. Februar 2019 stationär-psychiatrisch behandeln liess, geht
hervor, dass der Beschwerdeführer 1 hauptsächlich an einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
(IDC-10: F33.2) leide. Zu allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
lassen sich dem Bericht keine Angaben entnehmen. Schliesslich ist erstellt,
dass die Versicherung K nach Eingang des Gesuchs vom 30. Januar 2019
weitere Abklärungen einleitete und eine medizinische Begutachtung stattfand, deren
Berichte vom 9. Juni 2020 und vom 22. Juni 2020 datieren. Mit
Schreiben vom 19. November 2020 teilte die Versicherung K den
Beschwerdeführenden mit, dass nach Austritt des Beschwerdeführers 1 aus
der stationären Behandlung in der psychiatrischen Anstalt J der dort
erstellte ärztliche Bericht angefordert und anschliessend das weitere Verfahren
geprüft werde. Weder daraus noch aus dem Schreiben der Versicherung K vom
5. Februar 2019 folgt, dass die Versicherung K auf das Gesuch des
Beschwerdeführers 1 vom 30. Januar 2019 eingetreten ist. Im aktuellen
Zeitpunkt kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1
im hängigen IV-Revisionsverfahren eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes glaubhaft machen konnte, noch erweist sich die von ihm
behauptete volle Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Verfahren als hinreichend
erstellt. Von ihm kann daher erwartet werden, sich wieder in den Arbeitsmarkt
zu integrieren und zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen.
4.3 Mit der Verwarnung
wird sowohl auf die familiären Verhältnisse, den Gesundheitszustand als auch
auf die lange Anwesenheitsdauer von fast 22 (Beschwerdeführer 1) bzw.
21 Jahren (Beschwerdeführerin 2) Rücksicht genommen. Die Verwarnung erweist
sich gesamthaft betrachtet als verhältnismässige Massnahme.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ersuchen die
Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
5.2.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
n .igen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offensichtlich
aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich
geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage
ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten
– innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Der
Nachweis der Mittellosigkeit ist dabei grundsätzlich von der gesuchstellenden
Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).
5.2.2
Die Beschwerdeführenden sind soweit ersichtlich weiterhin
sozialhilfeabhängig und damit offensichtlich mittellos. Die im vorliegenden
Verfahren neu eingereichten Unterlagen hätten grösstenteils bereits im
vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden können und müssen. Dass sich die
Vorinstanz mit den damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführenden
nur am Rande auseinandersetzte, haben Letztere somit selber zu verantworten.
Insgesamt erweisen sich die Begehren der Beschwerdeführenden als offensichtlich
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist.
6.
Die Verwarnung ist
eine eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme;
sie kann beim Bundesgericht mit dem gleichen Rechtsmittel angerufen werden, das
gegen die angedrohte Massnahme offenstünde (BGr, 26. März 2013,
2C_114/2012, E. 1.1). Gegen Entscheide über die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) offen, sofern ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird (BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …