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VB.2020.00756
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, eine 1977 geborene albanische Staatsangehörige, reiste letztmals am 1. August 2006 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Kulturbereich in die Schweiz ein, wo ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem sie am 3. Januar 2007 in C den Schweizer D (geboren 1966) geheiratet hatte, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 26. Oktober 2007 reiste E (albanischer Staatsangehöriger, geboren 2000), der Sohn von A aus erster Ehe, in die Schweiz ein, wo ihm ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Jahr 2007 brachte A ihre Tochter F zur Welt, welche wie ihr Vater die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. Mit Verfügung vom 8. April 2008 wurde den Eheleuten A/D das Getrenntleben bewilligt und F für die Dauer desselben unter die Obhut von A gestellt. Deren Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge unter Bejahung eines nachehelichen Härtefalls regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 2. Januar 2019. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Dezember 2015 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden, Tochter F unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die Obhut für F der Mutter zugeteilt. B. Am 12. November 2016 reiste der italienische Staatsangehörige G (geboren 1988) in die Schweiz ein. Am 23. November 2016 schlossen er und A in Winterthur die Ehe. Die Gesuche von G um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurden vom Migrationsamt abgewiesen; per 3. Februar 2018 meldete er sich nach Italien ab. C. A und ihre beiden Kinder werden seit dem 31. Juli 2008 von der Sozialhilfe unterstützt. Aufgrund ihres Sozialhilfebezugs wurde sie vom Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Februar 2012 verwarnt. Im Rahmen der Verlängerung ihrer Bewilligung bzw. im Zusammenhang mit einem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde sie aus demselben Grund mit Schreiben vom 18. September 2013 sowie vom 17. Februar 2014 ermahnt. Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wurde A erneut ausländerrechtlich verwarnt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 lehnte das Migrationsamt ein erneutes Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und wies sie abermals auf die möglichen Folgen des anhaltenden Sozialhilfebezugs hin. D. Am 17. Mai 2018 meldete A sich und ihre Tochter in K (SG) an und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels; per 1. Juni 2018 zogen sie und F nach L (SG). Das Gesuch um Kantonswechsel wurde vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 21. Januar 2019 abgewiesen. In der Folge kehrte A und ihre Tochter nach Winterthur zurück, wo sie am 28. Februar 2019 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 1. November 2019 ab und wies sie aus der Schweiz weg. II. Die dagegen erhobenen Rekurse wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. September 2020 ab, soweit sie nicht gegenstandslos waren (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 31. Dezember 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), nahm die Verfahrenskosten von Fr. 1'395.- infolge gewährter Kostenfreiheit, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht, auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III), bestellte ihr in der Person ihres Vertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und entschädigte Rechtsanwalt B unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A mit Fr. 754.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV) und sprach in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung zu. III. A liess am 30. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. "Eventualiter" ersuchte sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. November 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 22. März 2021 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren Familienangehörige hat das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin ist – soweit ersichtlich – weiterhin mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe mit G kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich dieser nicht in der Schweiz aufhält und hier auch über keinen Aufenthaltsanspruch verfügt. 2.2 Nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung etwa dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Vorliegend ist im Fortbestand der elterlichen Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer minderjährigen Schweizer Tochter, die unter ihrer Obhut steht, ein wichtiger Grund zum Verbleib im Land zu erblicken (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1; VGr, 3. November 2020, VB.2020.00486, E. 3). 2.3 Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2 Abs. 1 – 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 2.1). Dabei muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.3 – 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00423, E. 3.1). 2.4 2.4.1 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder werden seit dem 31. Juli 2008 von der Sozialhilfe unterstützt, wobei E per Juli 2018 aus der Unterstützungseinheit herausgenommen wurde. Am 8. September 2020 beliefen sich die bezogenen Unterstützungsleistungen auf über Fr. 450'000.-. Da die Beschwerdeführerin auch seither auch kein Erwerbseinkommen erwirtschaften konnte, ist dieser Betrag weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen). Zur Prognose der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Heirat mit D am 3. Januar 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. Ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung wurde mit Verfügung vom 25. September 2017 abgewiesen. Schliesslich lassen auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen bezüglich einer Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin nicht auf eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe schliessen. 2.4.2 Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demzufolge zu bejahen. 2.5 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vor-liegend – die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen). Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4 Abs. 2). 2.6 2.6.1 Der Beschwerdeführerin ist kein Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer Tochter (im Dezember 2007) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Da sich der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht um die Kinderbetreuung hat kümmern können bzw. ab dem 3. April 2008 getrennt von ihr lebte, ist der Sozialhilfebezug in den ersten Jahren nach der Geburt der Tochter F demnach entschuldbar. Seit Dezember 2010 wäre der Beschwerdeführerin jedoch eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Entsprechende Suchbemühungen gehen aus den Akten jedoch nicht hervor, obwohl die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner immer wieder angab, auf Stellensuche zu sein. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin lediglich zwischen dem 19. August 2013 und dem 18. Februar 2014 an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen; im Jahr 2018 hat sie ausserdem gemäss eigenen Angaben im Rahmen eines Programms der Hilfswerke der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) einen Arbeitseinsatz in einem Altersheim geleistet. Weitere Tätigkeiten auf dem (zweiten) Arbeitsmarkt gehen aus den Akten jedoch nicht hervor. Zuungunsten der Beschwerdeführerin ist ferner zu gewichten, dass sie mit Schreiben vom 18. September 2013, vom 17. Februar 2014 und vom 5. Dezember 2017 ermahnt und überdies mit Verfügungen vom 16. Februar 2012 und vom 10. Februar 2016 ausländerrechtlich verwarnt worden war. Ihr war deshalb bereits seit mehreren Jahren bewusst, dass von ihr (verstärkte) Bemühungen zur wirtschaftlichen Integration erwartet wurden. Indem sich die Beschwerdeführerin nicht bereits aufgrund der mehrfachen Verwarnungen und Ermahnungen durch den Beschwerdegegner intensiver um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt bemühte, ist die Sozialhilfeabhängigkeit spätestens ab der Verwarnung vom 16. Februar 2012 als zumindest teilweise selbstverschuldet zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe wegen eines Autounfalls im Jahr 2002 gesundheitliche Probleme. Ihre Beschwerden in der rechten Schulter und die damit verbundenen chronischen Schmerzen würden es ihr verunmöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dr. med. I führte diesbezüglich am 20. Oktober 2015 Folgendes aus: "Die Arbeitsunfähigkeit kann ich nicht beurteilen, gemäss Patientin ist sie nicht fähig zu arbeiten (…). Da sie aber den Haushalt zuhause mit Hilfe der Kinder macht, ist sie sicherlich zu mind 50% in einer leichten körperlichen Arbeit arbeitsfähig". Dr. med. J attestierte ihr am 27. September 2017 eine "Arbeitsunfähigkeit von ca. 70%, d.h. die [Beschwerdeführerin] kann schätzungsweise eine leichtere Arbeit mit einem Pensum von 30% ausführen". Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ein Leistungsbegehen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. September 2017 abwies; die Abklärungen durch den regionalen ärztlichen Dienst hätten "aus somatischer und psychiatrischer Sicht" keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden ergeben. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin vermögen demnach den andauernden Sozialhilfebezug nicht zu entschuldigen; vielmehr ist der Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmender Einschätzung mehrerer Ärzte eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Der dem Verwaltungsgericht eingereichte Untermietvertrag für ein Kosmetik-Studio sowie das "Zertifikat Beautyausbildung" vermögen schliesslich nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, zumal keine Belege zu allfälligen Einkünften beigebracht wurden. Ohnehin nahm die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens auf. 2.6.2 Insgesamt trifft die Beschwerdeführerin ein erhebliches Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug, da sie seit Januar 2007 kein Erwerbseinkommen erwirtschaftete und daneben kaum Bemühungen zu Aus- oder Weiterbildung ersichtlich sind. Daran ändern auch die Einschätzungen der Sozialberatung Winterthur, wonach die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nachkomme, nichts. 2.7 Zu ihren Ungunsten ist sodann zu gewichten, dass gegen die Beschwerdeführerin über 50 Verlustscheine im Betrag von über Fr. 70'000.- registriert sind. Strafrechtlich ist die Beschwerdeführerin bisher nur im Bagatellbereich in Erscheinung getreten. Insgesamt kann ihr jedoch keine gelungene Integration attestiert werden. 2.8 2.8.1 Die heute 44-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit August 2006 und somit seit rund 14,5 Jahren in der Schweiz auf. Sie spricht albanisch, deutsch und italienisch. In Albanien besuchte sie die Schule und absolvierte eine Ausbildung an Fachschule H in Tirana. Die Beschwerdeführerin verbrachte mithin die prägenden Kinder- und Jugendjahre in ihrer Heimat, bevor sie im Alter von 29 Jahren letztmals in die Schweiz einreiste. Sie hielt sich auch immer wieder ferienhalber in Albanien auf, teilweise während mehrerer Monate pro Jahr. In ihrer Heimat leben ihre Mutter und ihr Bruder mit seiner Familie. Ihr Vater lebt in Deutschland und ihre Schwester in den USA. Mit der Sprache und Kultur ihrer Heimat ist sie demnach weiterhin vertraut; eine soziale und berufliche Wiedereingliederung erscheint nicht allzu stark erschwert. 2.8.2 Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz gründet insbesondere in der Tatsache, dass ihre Schweizer Tochter F hier lebt. Letztere wurde hier geboren und besucht die 1. Klasse der Oberstufe, wo sie gemäss ihrer Klassenlehrerin gut integriert sei und insbesondere durch ihre hohe Sozialkompetenz auffalle. Sie ist heute rund 13 Jahre alt; eine Ausreise nach Albanien zusammen mit ihrer Mutter ist ihr demnach nicht zumutbar (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Die Heimat ihrer Mutter kennt F denn auch lediglich von wenigen Ferienaufenthalten. Eine Ausreise würde sie ausserdem vollständig aus ihrem gewohnten Umfeld reissen; so würden etwa ihre regelmässigen Kontakte zu ihrem Vater sowie zu ihrer Grossmutter väterlicherseits, welche im Tessin lebt, stark erschwert. Ebenso verhält es sich mit Blick auf den Kontakt zu ihrem heute volljährigen Stiefbruder E, mit welchem sie aufgewachsen ist. Ohnehin hat F als Schweizer Bürgerin einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz sowie auf eine Schweizer Schulbildung (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00147, E. 3.5). Zwar müsste F vorliegend nicht mit der Beschwerdeführerin ausreisen, da F zu ihrem Vater ziehen und mit ihm in der Schweiz verbleiben könnte. Dieser erklärte gegenüber dem Beschwerdegegner, dass er bereit wäre, "die Obhut von F zu übernehmen". Er hat sich jedoch in den letzten Jahren lediglich im Rahmen seines Besuchsrechts an der Kinderbetreuung beteiligt. Ob eine vollständige Betreuung von F durch ihren Vater in Betracht käme, braucht jedoch derzeit nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn für F wäre eine Trennung von ihrer Mutter und damit ihrer Hauptbetreuungsperson mit einer grossen Härte verbunden, und die Wegweisung der Beschwerdeführerin zeitigte somit erhebliche Auswirkungen auf das Mädchen. Davon geht auch die Klassenlehrperson von F aus, wenn sie ausführt, es sei "daher wichtig, dass F nun in ihrem derzeit stabilen Umfeld wohnen bleiben, zur Schule gehen und aufwachsen darf". Mit Blick auf den Umstand, dass F praktisch ihr ganzes Leben unter alleiniger Obhut der Beschwerdeführerin aufwuchs, ist davon auszugehen, dass eine Obhutsumteilung zum jetzigen Zeitpunkt dem Kindswohl widersprechen würde. 2.9 Zusammengefasst erscheint das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin gegenüber den gewichtigen privaten Interessen insbesondere ihrer minderjährigen Schweizer Tochter, gemeinsam mit ihrer Mutter hier aufwachsen zu können, als untergeordnet. 2.10 Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation bezieht und sie nicht davon entbindet, sich in Zukunft verstärkt für die Integration in die hiesigen Verhältnisse und insbesondere in den Arbeitsmarkt einzusetzen und auch sonst zu keinen weiteren Klagen Anlass zu geben. Sollte der Beschwerdeführerin die berufliche, sprachliche und soziale Integration nicht gelingen, würde nämlich mit zunehmendem Alter ihrer Tochter die vorstehend vorgenommene Interessenabwägung immer weniger zu ihren Gunsten ausfallen. Spätestens mit der Volljährigkeit von F wäre der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen. Ebenso kommt eine frühere Überprüfung ihres Aufenthalts in Betracht, etwa nachdem F die obligatorische Schule absolviert bzw. eine Lehre begonnen hat, sofern die Betreuung von F durch D zu diesem Zeitpunkt sichergestellt werden könnte. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos. Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren sind die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren geltend gemachten Kosten abgegolten. 4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist den Beschwerdeführenden in der Person ihres Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung ent-schädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von von 4 Stunden und 39 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 60.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'166.40 zu entschädigen. Dieser Betrag ist mit der Zusprechung der Parteientschädigung abgegolten. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. November 2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Rekursentscheids vom 30. September 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und V des Rekursentscheids vom 30. September 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |