{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00756_2021-04-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221174&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "14cad6155c9508febbba6b9c3be15685"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00756"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.04.2021  VB.2020.00756"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.04.2021  VB.2020.00756"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.04.2021  VB.2020.00756"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Die Beschwerdef\u00fchrerin war mit einem Schweizer verheiratet und hat mit diesem eine 13-j\u00e4hrige Tochter, \u00fcber welche sie die Obhut hat. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist seit rund 13 Jahren sozialhilfeabh\u00e4ngig und hat damit den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt (E. 2.3). Die Verl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich diese Massnahme als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist (E. 2.5). Die Beschwerdef\u00fchrerin trifft ein erhebliches Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug, da sie seit Januar 2007 kein Erwerbseinkommen erwirtschaftete und daneben kaum Bem\u00fchungen zu Aus- oder Weiterbildung ersichtlich sind (E. 2.6.2). \u00dcberdies ist sie verschuldet (E. 2.7). Ihrer 13-j\u00e4hrigen Tochter, welche \u00fcber das Schweizerb\u00fcrgerrecht verf\u00fcgt, ist die Ausreise nach Albanien mit ihrer Mutter nicht zumutbar. Offengelassen, ob eine vollst\u00e4ndige Betreuung der Tochter durch ihren Vater derzeit in Betracht kommen w\u00fcrde (zum Ganzen E. 2.8). Damit erweist sich die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin gegenw\u00e4rtig als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 2.10). Gutheissung bzw. Gegenstandslosigkeit des UP/URB-Gesuchs. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:18:32", "Checksum": "3c0995a2a690c1a5033d5d76000e9fae"}