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VB.2020.00757
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren im Jahr 1984, Staatsangehörige von Bangladesch, heiratete am 4. September 2005 in Bangladesch den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C, geboren 1969. Am 3. Juli 2006 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt am 20. Juli 2006 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, letztmals verlängert bis am 2. Juli 2019. Aus der Ehe sind die Kinder D, geboren im Jahr 2009, und E, geboren im Jahr 2016, hervorgegangen. Die Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. A und ihre Familie wurden vom 1. Juli 2007 bis am 31. Juli 2014 von der Sozialhilfe mit Fr. 82'447.35 unterstützt. Mit Schreiben vom 12. August 2014 verwarnte das Migrationsamt A und drohte ihr den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung an, sollte sie oder ihre Familie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen oder ihr Verhalten zu anderweitigen Klagen Anlass geben. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 14. März 2019 wurde festgehalten, dass die Eheleute A und C seit spätestens 1. Juni 2019 auf unbestimmte Zeit getrennt leben. Die gemeinsame Sorge über die Kinder wurde beiden Elternteilen belassen und die Kinder unter Obhut von A gestellt. A und ihre Kinder werden seit 1. Juli 2006 von der Sozialhilfe unterstützt und haben bisher Fr. 191'449.- an Fürsorgegeldern bezogen (Stand: 16. September 2020). Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Oktober 2020. II. Den gegen die Verfügung vom 14. Juli 2020 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. September 2020 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 31. Dezember 2020. III. Mit Beschwerde vom 2. November 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. Juli 2020. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von A in Folge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beantragen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte A die Anhörung von D zur Sache, die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung von lic. iur. B als unentgeltlicher Rechtsbeistand, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Für die Annahme des Vorliegens des entsprechenden Widerrufsgrunds ist jedoch eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. statt vieler BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 5.2). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie wird aufkommen können (BGE 122 II 1 E. 3c; vgl. auch die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 6. Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4). 2.2 Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss jedoch verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1). 2.3 Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug schliesst aber auch hier eine erfolgreiche Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder lang andauernden Krankheit (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren. Diesbezüglich ist wesentlich, ob konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken, Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als entscheidendes Element die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten. In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (vgl. statt vieler BGr, 6. Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4). Umgekehrt erscheint auch ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem Sozialhilfebezug regelmässig nicht gerechtfertigt. 2.4 Ist die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin lebt seit insgesamt 14 Jahren in der Schweiz. Aufgrund ihrer langen Landesanwesenheit von über zehn Jahren ist im Licht der dargelegten Praxis grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ihre sozialen Beziehungen in der Schweiz derart verfestigt haben, dass es zur Beendigung ihres Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn ihre Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt oder sie Widerrufsgründe gesetzt hat (vgl. E. 2.3 vorstehend). Ein besonderer Grund, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, liegt bei Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor (BGr, 6. Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit Juli 2006 von der Sozialhilfe abhängig und musste seither mit rund Fr. 191'449.- (Stand September 2020) von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Davon entfielen rund Fr. 82'616.- auf die Beschwerdeführerin selbst und Fr. 108'833.- auf ihre zwei Kinder. Der bisherige Sozialhilfebezug entspricht ohne Weiteres dem gemäss der zitierten Praxis zu Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erforderlichen Umfang und Dauer. 3.3 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass nicht mit einer künftigen Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin gehe nur einer Teilzeiterwerbstätigkeit von 25 % nach. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine baldige Ablösung von der Fürsorge. Es sei ihr deshalb keine günstige Prognose zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe einen massgeblichen Teil ihrer Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet. Sie sei zwar öfters einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, zumeist habe sie jedoch in einem tiefen Beschäftigungsgrad gearbeitet. Zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der Kinderbetreuung von August 2009 bis August 2012 sowie von Juni 2016 bis Juni 2019 an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen sei. Dennoch sei es ihr während dieser Zeit möglich gewesen, eine Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum auszuüben, da ihr Ehemann im Jahr 2012 arbeitslos gewesen sei und von 2013 bis 2014 einem 50%-Pensum nachgegangen sei; 2017 sowie 2018 sei er erneut arbeitslos gewesen. Insbesondere seit der Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Tochter im Juni 2019 sei ihr die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe sie kein oder ein höchst geringfügiges Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug. Sie sei stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Trotz fehlendem Schulabschluss und keinerlei Berufserfahrung habe sie bereits im Jahr 2007 als Crewmitarbeiterin bei der Firma F gearbeitet, weshalb sie bis zum 31. Januar 2011 nicht auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Die zwischenzeitlich dreiköpfige Familie habe sodann aufgrund der Spielsucht und Arbeitslosigkeit des Ehemanns von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Erst im Jahr 2017 habe sich der Noch-Ehemann von der Spielsucht gelöst. Seit der Trennung von ihrem Ehemann liege eine neue Situation vor. Seit dem 1. Juni 2019 sei sie alleinerziehende Mutter und habe die Obhut für zwei minderjährige Kinder, wobei das jüngere gerade einmal vier Jahre alt sei. Dennoch sei sie weiterhin bemüht, eine Anstellung in einem höheren Pensum zu finden. Dies sei durch die zahlreichen Bewerbungen sowie die Auskunft der zuständigen Sozialarbeiterin belegt. Gleichzeitig erhalte sie von ihrem Noch-Ehemann monatlich Alimente. Diese würden jedoch den Unterhalt der Kinder nicht vollständig decken. Gemäss bundes- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei dem betreuenden Elternteil nach dem Erreichen des dritten Altersjahrs des jüngsten Kindes zunächst eine Teilzeiterwerbstätigkeit zuzumuten. Diesen Anforderungen komme sie vollumfänglich nach. Sie sei bereits im Juni 2012 als Raumpflegerin im 50%-Pensum bei G AG angestellt gewesen. Danach habe sie bei der Firma F gearbeitet. Bereits 15 Monate nach der Geburt ihrer Tochter habe sie wieder angefangen für die Firma F zu arbeiten. Sie habe sich schon im September 2019 nachweislich bemüht, ihr Pensum zu erhöhen. 3.5 Die Beschwerdeführerin wird seit Juli 2006, mit einem Unterbruch von Juni 2007 bis Januar 2011 und von Oktober 2012 bis September 2013, von der Sozialhilfe unterstützt. Sie vermag somit seit geraumer Zeit kein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lässt sich die Sozialhilfeabhängigkeit zumindest teilweise durch die Kinderbetreuung entschuldigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe kann von Sozialhilfeempfangenden (SKOS-Richtlinien) die Aufnahme einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald deren Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen sind (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2 [nicht rechtskräftig], mit Hinweis auf BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; BGr, 25. Juni 2018, 5A_98/2016; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3). Die Beschwerdeführerin ist im August 2009 Mutter eines Sohnes und im Juni 2016 Mutter einer Tochter geworden. Es kann ihr grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer beiden Kinder, von August 2009 bis August 2012 und von Juni 2016 bis Juni 2019, keiner Erwerbstätigkeit nachging. Die Beschwerdeführerin hat bereits vor Ablauf der drei Jahre eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen. Sie ist mit einem Arbeitspensum von 25 % im ersten Arbeitsmarkt tätig und ist, wie die zahlreichen Bewerbungen belegen, bemüht, eine andere Arbeitsstelle zu finden bzw. ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Seit Juni 2019 leben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zudem getrennt. Sie hat die Obhut über die Kinder und übernimmt auch weitestgehend deren Betreuung. Der getrennt von ihr lebende Ehemann geht einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach und kann die Kinder daher nur beschränkt betreuen. Auch wenn grundsätzlich zu erwarten wäre, dass sie ihr Arbeitspensum mittlerweile erhöht hätte, wird nicht verkannt, dass sie in ihren Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, aufgrund der Kinderbetreuung eingeschränkt ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände, trifft sie an der Sozialhilfeabhängigkeit zurzeit nur ein leichtes Verschulden. Für die Frage, ob sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hat, ist jedoch der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten, nicht nur der Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.3.2). Zumindest in den Jahren 2006 sowie 2013 (ab Oktober) bis 2016 wäre es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen, einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist damit insgesamt als teilweise verschuldet anzusehen. Allerdings ist fraglich, ob unter Berücksichtigung aller Umstände bereits eine Prognose über die finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin möglich ist. Für die Erfüllung des Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit ist wesentlich, ob konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin ist im ersten Arbeitsmarkt tätig und hat sich nachweislich um eine andere Arbeitsstelle bzw. um eine Erhöhung des Arbeitspensums bemüht. Das Betreuungsbedürfnis der Kinder wird zudem mit deren zunehmendem Alter abnehmen. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin zukünftig ihr Einkommen wird steigern können. Die Beschwerdeführerin erhält zudem Unterhaltszahlungen von ihrem Noch-Ehemann. Die Beträge reichen zwar momentan nicht aus, um den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu decken, der Noch-Ehemann ist gemäss eigenen Angaben indes bemüht, eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Es lässt sich nach dem Gesagten zu diesem Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen, ob sich die finanzielle Situation nicht doch noch positiv entwickeln könnte. Der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist daher zurzeit (noch) nicht erfüllt. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde sich im Übrigen im jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht als verhältnismässig erweisen: Wie bereits festgehalten wurde, ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nur teilweise als verschuldet anzusehen, was das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung relativiert. Weiter gilt es zu beachten, dass im Fall ihrer Wegweisung damit zu rechnen ist, dass der Noch-Ehemann infolge der Übernahme der Betreuung der Kinder wohl nicht mehr einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte und damit erneut zumindest ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin wäre damit nur bedingt geeignet, zu einer Reduktion der Fürsorgeleistungen beizutragen (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.2). Für die Beurteilung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin wären auch die von ihrer Wegweisung betroffenen Interessen ihrer beiden minderjährigen Kinder von wesentlicher Bedeutung (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kinderrechtskonvention]). Diese sind in der Schweiz geboren, im Besitz der Niederlassungsbewilligung und leben mittlerweile seit elf bzw. vier Jahren hier. Eine Ausreise nach Bangladesch zusammen mit ihrer Mutter würde sie aus ihrem gewohnten Umfeld reissen. Der elfjährige Sohn besucht hier die Primarschule; die vierjährige Tochter die Kinderkrippe. Die beiden befinden sich grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Auch wenn sie (gebrochen) Bengalisch sprechen und mit der Kultur von Bangladesch aus Ferienbesuchen zumindest in einem gewissen Umfang vertraut sein dürften, würde sie eine Ausreise vollständig aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld reissen. Die beiden könnten indes grundsätzlich bei ihrem Vater in der Schweiz bleiben. Sie haben zwar unbestritten ein enges Verhältnis zu ihrem Vater, es ist jedoch fraglich, ob der Kindsvater die Betreuung der Kinder übernehmen könnte, sollte die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegewiesen werden. Er geht einer Vollzeiterwerbstätigkeit in der Gastronomie nach und arbeitet auch ausserhalb der Büroarbeitszeiten. Um sich um seine Kindern kümmern zu können, müsste er eine andere Arbeitsstelle suchen oder sein Arbeitspensum reduzieren. Die Beschwerdeführerin ist zudem die Hauptbezugsperson der Kinder. Auch wenn es letztlich der Familie überlassen wäre, zu entscheiden, ob die Kinder oder ein Teil von ihnen beim Vater in der Schweiz verbleiben oder sie mit ihrer Mutter in die gemeinsame Heimat zurückkehren, würde sie die Trennung von einem Elternteil hart treffen. Insgesamt würde deshalb das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz derzeit das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegen. Ihre Wegweisung wäre demnach als unverhältnismässig zu qualifizieren. 3.6 Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer jahrelangen Landesanwesenheit grundsätzlich über einen konventionsrechtlich geschützten Verlängerungsanspruch verfügt und der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht erfüllt ist, ist ihre Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen. Damit erübrigt sich der gestellte Eventual- (Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung) und Subeventualantrag (Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM). Ebenfalls kann auf die Anhörung des ältesten Kindes der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation bezieht und von ihr erwartet wird, dass sie zukünftig ein existenzsicherndes Einkommen für sich und ihre Kinder zu erwirtschaften vermag. Gelingt ihr dies auch in Zukunft nicht, ist ihr Aufenthaltsstatus erneut zu überprüfen und hat sie mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen. 3.7 Seit dem 1. Januar 2021 ist gemäss Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei Sozialhilfeabhängigkeit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten, wenn diese in einem Haushalt leben, der während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Bewilligung Sozialhilfe in Höhe von Fr. 50'000.- oder mehr bei einem Einpersonenhaushalt beziehungsweise Fr. 80'000.- oder mehr bei einem Mehrpersonenhaushalt bezogen hat. Die Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG). Anhand der Akten geht nicht hervor, wie viel Sozialhilfe die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor dem Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung bezogen hat. Das Migrationsamt ist deshalb gehalten, den entsprechenden Sozialhilfebezug zu überprüfen und gegebenenfalls die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'307.80 für das Rekursverfahren und Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren, insgesamt Fr. 2'807.80.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 29). 5. 5.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die Beschwerdeführerin ist weiterhin sozialhilfeabhängig und ihre Anträge sind gutzuheissen, mithin nicht offensichtlich aussichtslos. Es ist ihr deshalb unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Hingegen ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Kostenauflage gegenstandslos geworden. 5.2 Rechtsvertreter lic. iur. B hat trotz Aufforderung des Gerichts keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher zu schätzen und wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt (Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer inklusive). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 5.3 Die Parteientschädigung ist an die im Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb der unentgeltliche Rechtsbeistand noch im Mehrbetrag von Fr. 500.- für das Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen ist. 5.4 In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Juli 2020 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. September 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird im Sinn der Erwägungen angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, gegebenenfalls unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM). 4. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'425.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'307.80 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird mit der bereits geleisteten Entschädigung im Rekursverfahren verrechnet. 6. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 7. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 8. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 9. Lic. iur. B ist für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 10. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an … |