{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00759_2021-02-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221022&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8ffc009023fbf0b4fe23c6911b9d9d96"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00759"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.02.2021  VB.2020.00759"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.02.2021  VB.2020.00759"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.02.2021  VB.2020.00759"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau eines Dreifamilienhauses mit Unterniveaugarage: Nebenbestimmungsweise Heilung der \u00dcbernutzung; massgebliche Geb\u00e4udel\u00e4ngsseite f\u00fcr den grossen Grundabstand; vorinstanzliche Kostenregelung. Da sich die anzurechnenden, als Nebenr\u00e4ume ausgewiesenen R\u00e4ume durch relativ einfache bauliche Massnahmen zu R\u00e4umen ausgestalten liessen, welche sich nicht zum Wohnen eigenen und damit nicht zur Ausn\u00fctzung zu z\u00e4hlen w\u00e4ren, hob das Baurekursgericht die Baubewilligung nicht auf, sondern erg\u00e4nzte diese um eine Nebenbestimmung, wonach die Fensterfl\u00e4chen bei den betreffenden drei R\u00e4umen auf jeweils weniger als 10 % der Bodenfl\u00e4che zu verkleinern und im nur von aussen zug\u00e4nglichen Abstellraum im Erdgeschoss zudem auf eine Beheizung zu verzichten sei. Dass der Normzweck von \u00a7 251 PBG durch die strittige M\u00e4ngelbehebung unterlaufen w\u00fcrde, ist nicht ersichtlich. Die Ausn\u00fctzungsbeschr\u00e4nkung bleibt durch die neben der Ausn\u00fctzungsziffer erforderliche Einhaltung der Abst\u00e4nde, Geb\u00e4udel\u00e4nge und -breite sowie der Geschosszahl gen\u00fcgend gesichert. Es besteht ein gewisses Missbrauchspotenzial, indem die Trennw\u00e4nde zu den angrenzenden Wohnr\u00e4umen theoretisch entfernt werden k\u00f6nnten. Zu beurteilen ist indes der Zustand gem\u00e4ss Baubewilligung beziehungsweise den zugeh\u00f6rigen Pl\u00e4nen, welcher sich mit den strittigen Nebenbestimmungen als bewilligungsf\u00e4hig erweist (E.3). Die Festlegung des grossen Grenzabstands erwies sich als rechtm\u00e4ssig und wird von der projektierten Baute ohne weiteres eingehalten (E.4). Die Kosten- und Entsch\u00e4digungsregelung des vorinstanzlichen Entscheids nach dem Unterliegerprinzip erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E.5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:08", "Checksum": "2df6e615d72bede76a03d1fc37e90c72"}