{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00761_2021-04-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221227&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4c8c0b35bba4906bb3654559ab66d08d"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00761"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.04.2021  VB.2020.00761"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.04.2021  VB.2020.00761"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.04.2021  VB.2020.00761"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl | Erweist sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsf\u00e4hig, hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach \u00a7 341 PBG den rechtm\u00e4ssigen Zustand herbeizuf\u00fchren. Ein Ermessen besteht dabei grunds\u00e4tzlich nicht. Davon ist abzuweichen, wenn der R\u00fcckbau unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig w\u00e4re. Dies ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Abweichung vom gesetzm\u00e4ssigen Zustand gering ist und die ber\u00fchrten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigent\u00fcmer durch den Abbruch entst\u00fcnde, nicht zu rechtfertigen verm\u00f6gen.  Streitig ist vorliegend der R\u00fcckbau einer Baute ausserhalb der Bauzonen und mithin die Durchsetzung von Bundesrecht. Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands kommt nach st\u00e4ndiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebendes Gewicht f\u00fcr den ordnungsgem\u00e4ssen Vollzug des Raumplanungsrechts zu. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachtr\u00e4glich nicht legalisiert werden k\u00f6nnen, m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich beseitigt werden. Anders als bei rechtswidrigen Bauten in Bauzonen, wo der Beh\u00f6rde bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit der Gewichtung \u00f6ffentlicher und privater Interessen bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung ein Ermessen zukommt, besteht in Konstellationen wie der vorliegenden, wo die Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes im Zentrum steht, kein beh\u00f6rdlicher Ermessenspielraum (E.3.1). F\u00fcr die kommunale Baubeh\u00f6rde bestand kein Anlass und im \u00dcbrigen auch kein Raum, bei der von ihr vorzunehmenden Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung im Rahmen der Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands vom Ergebnis der Sachverf\u00fcgung abzuweichen. Eine Entscheidungs- und Ermessensfreiheit besteht bez\u00fcglich der Frage der Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands nicht. Der kommunale R\u00fcckbaubefehl erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E.3.2\u20133.7.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:38", "Checksum": "79e1755b78b25879d617d68c9c039791"}