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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00762
Beschluss
der 4. Kammer
vom 17. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich,
vertreten durch die
Spitaldirektion
des Universitätsspitals Zürich,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Spitalrat des Universitätsspitals Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend
Kündigung,
hat
sich ergeben:
I.
A ist als Leitender Arzt an der Klinik D des
Universitätsspitals Zürich angestellt. Mit Verfügung vom 29. September
2020 löste die Spitaldirektion das Anstellungsverhältnis per Ende März 2021
auf, stellte A bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Amt ein,
wobei allfällige Ferien- und Überstundenansprüche damit abgegolten seien,
verneinte für die Dauer der Einstellung einen Honoraranspruch und sprach ihm
eine Abfindung von sieben Monatslöhnen zu. Zum zulässigen Rechtsmittel enthielt
die Verfügung den Hinweis, dass der Spitalrat wegen Vorbefassung befangen sei,
weshalb "ein Sprungrekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu
richten" sei.
II.
A gelangte am 30. Oktober 2020 mit als Sprungrekurs
bezeichneter Eingabe ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter
Entschädigungsfolge sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 29. September
2020 festzustellen, eventualiter die Verfügung vollständig aufzuheben und seine
Weiterbeschäftigung anzuordnen, subeventualiter die Einstellung im Amt
aufzuheben und "sein Ferien- und Überstundensaldo wieder
gutzuschreiben", subsubeventualiter ihm eine Entschädigung von sechs
Monatslöhnen sowie eine Abfindung von zehn Monatslöhnen zuzusprechen. Sodann
ersuchte A um Gewährung aufschiebender Wirkung hinsichtlich der Kündigung, der
Einstellung im Amt und der Verneinung eines Honoraranspruchs. Weiter sei er
vorsorglich wieder "zur Arbeit und zu Operationen zuzulassen" und
seien verschiedene näher bezeichnete Aktenstücke beizuziehen. Mit
Präsidialverfügung vom 4. November 2020 wurden Spitaldirektion und Spitalrat
aufgefordert, darzulegen und zu belegen, inwiefern die Mitglieder des
Spitalrats vorliegend befangen sein sollen. Dem kamen sie je mit Eingabe vom
12. November 2020 nach. A liess hierzu am 1. Dezember 2020 Stellung
nehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amtes wegen. Rechtsmittel betreffend die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen
Anstellungsverhältnisses am Universitätsspital Zürich fallen in die sachliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Hingegen fehlt es dem Verwaltungsgericht
grundsätzlich an der funktionellen Zuständigkeit zur Behandlung vorliegender
Beschwerde: Angefochten ist eine Verfügung der Spitaldirektion. Dagegen steht
nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes über das Universitätsspital vom
19. September 2005 (LS 813.15) zunächst der Rekurs an den Spitalrat
und erst danach die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen.
2.
2.1 Die
Rechtsmittelbelehrung der Ausgangsverfügung verweist auf einen am
Verwaltungsgericht zu erhebenden Sprungrekurs, weil die Mitglieder des
Spitalrats sich bereits mit der hier strittigen Kündigung befasst hätten und
deshalb in den Ausstand treten müssten.
2.2 Den
Stellungnahmen der Spitaldirektion und des Spitalrats ist je ein Schreiben des
Spitalratspräsidenten vom 14. August 2020 beigelegt, wonach der aus vier
von sieben stimmberechtigten Mitgliedern des Spitalrats bestehende Personal-
und Rechtspflegeausschuss (PRA) gleichentags beschlossen habe, "dass die
einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit A bis Ende der kommenden
Woche, 21. August 2020, auszuhandeln ist". Die Spitaldirektion werde
beauftragt, umgehend Gespräche mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
aufzunehmen und den Spitalratspräsidenten über den Stand der Verhandlung auf
dem Laufenden zu halten.
Der Spitalrat führt in seiner Stellungnahme ergänzend
Folgendes aus: "Das Ihnen zur Beurteilung vorliegende Personalgeschäft
wurde im PRA mehrfach intensiv diskutiert und das Gremium hat sich entschieden,
im Sinne eines notwendigen strategischen Entscheids in einer Krisensituation
der Spitaldirektion die Weisung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem
Rekurrenten zu erteilen. Der Spitalrat hat den Beschluss des PRA im Nachgang
zustimmend zur Kenntnis genommen und erachtet sich – aufgrund der erteilten
Weisung an die Spitaldirektion im genannten Schreiben – […] als befangen und
nicht in der Lage, den Rekurs unvoreingenommen zu behandeln".
2.3 Angesichts
dieser Ausgangslage bestehen tatsächlich begründete Zweifel, dass die vier
Mitglieder des PRA einen Rekurs des Beschwerdeführers noch unbefangen
beurteilen können; sie müssten deshalb gestützt auf § 5a Abs. 1 VRG
in den Ausstand treten. Das Gleiche gilt aber auch für die übrigen
stimmberechtigten Mitglieder des Spitalrats, nachdem diese das Vorgehen des PRA
und damit im Ergebnis die Auflösung des Anstellungsverhältnisses gebilligt
haben. Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, dass im Schreiben vom 14. August
2020 nur von einer einvernehmlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses und
nicht von einer Kündigung die Rede ist. Es ist indes offenkundig, dass der
Spitalrat sich bereits festgelegt hat, dass das Anstellungsverhältnis mit dem
Beschwerdeführer zu beenden sei, weshalb er jedenfalls in den
Hauptstreitpunkten vorbefasst und damit nicht mehr unbefangen ist. Der
Spitalrat ist damit auf absehbare Zeit in vorliegender Sache nicht mehr
beschlussfähig, woran auch die öffentlich kommunizierten Rücktritte per Mitte
2021 (vgl.
www.usz.ch/news/medienmitteilungen/Seiten/aenderungen-spitalrat.aspx) nichts zu
ändern vermöchten.
3.
3.1 Das
Verwaltungsgericht befasste sich mit einer vergleichbaren, ebenfalls den
Beschwerdegegner betreffenden Konstellation bereits im Urteil VB.2016.00044 vom
29. Juni 2016. Es hielt fest, dass das Verwaltungsrechtspflegegesetz – im
Unterschied etwa zum Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – das Institut
eines Sprungrechtsmittels an die nächsthöhere Rechtsmittelinstanz nicht kenne.
Der in § 19 Abs. 4 Satz 1 VRG vorgesehene Sprungrekurs betreffe
nur die Behandlung des Rekurses durch die übergeordnete Behörde, sei aber nicht
als Ausnahmebestimmung zum verfassungsrechtlich vorgeschriebenen doppelten
Instanzenzug (Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27. Februar 2005 [LS 101]) zu betrachten. Beim Spitalrat fehle es an
einer übergeordneten Behörde, an welche der Rekurs weitergeleitet werden könne,
und es sei auch nicht möglich, eine Ersatzbehörde als für die Rekursbehandlung
zuständig zu bezeichnen. Weil der Spitalrat in jenem Verfahren befangen war,
kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Rekurs faktisch nicht
behandelt werden könne, weshalb im Licht der Rechtsweggarantie (Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie des
Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) die
Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht zuzulassen sei (zum Ganzen E. 1.3 ff.).
Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden.
3.2 Das
Verwaltungsgericht hielt den Spitalrat im genannten Entscheid darüber hinaus dazu
an, er habe künftig in Fällen, in welchen die erstinstanzliche
Verfügungskompetenz bei der Spitaldirektion liege, bei der Erteilung von Rat
und Weisungen dafür Sorge zu tragen, dass er als Rekursinstanz dennoch beschlussfähig
bleibe, und deshalb zu unterlassen, als Gesamtbehörde in ein Verfahren
einzugreifen, das bei der Spitaldirektion hängig sei (E. 1.5 Abs. 2).
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der aus der Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder bestehende PRA sich derart in ein im
Zuständigkeitsbereich der Spitaldirektion liegendes Personalgeschäft
einmischte. Noch unverständlicher ist, dass der PRA anschliessend auch noch die
restlichen Mitglieder des Spitalrats involvierte. Dieses Vorgehen ist im
Ergebnis verfassungswidrig, weil es den Beschwerdeführer eines doppelten
Instanzenzugs im kantonalen Verfahren beraubt. Wenn der Spitalrat der
Auffassung ist, die Funktionen als strategisches Führungsorgan einerseits und
als Rekursinstanz anderseits liessen sich nicht miteinander vereinbaren, so
stünde ihm frei, sich beim Gesetzgeber für die Schaffung einer anderen
Rekursbehörde (beispielsweise einer unabhängigen Rekurskommission wie für die
kantonalen Hochschulen) einzusetzen. Es berechtigt ihn aber nicht, sich über
die geltende Zuständigkeitsordnung hinwegzusetzen.
3.3 Weil auch
hier mit Blick auf die Rechtsweggarantie und den Anspruch auf ein faires
Verfahren nicht zugewartet werden kann, bis der Spitalrat wieder eine Besetzung
aufweist, in der er für das vorliegende Geschäft beschlussfähig ist, ist die
Sprungbeschwerde dennoch zuzulassen und das Verwaltungsgericht auch funktional
für zuständig zu erklären. Damit dies für den Beschwerdeführer neben dem
Verlust einer Instanz keine weiteren Nachteile mit sich bringt, ist die
Angelegenheit aber vom Verwaltungsgericht mit der Kognition zu behandeln, die
der Vorinstanz zusteht; ebenso wird bei der Nebenfolgeregelung dem Umstand
Rechnung zu tragen sein, dass dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren
unabhängig von der Streitwerthöhe nur Kosten auferlegt werden könnten, wenn er
unterläge und durch seine Prozessführung einen unangemessenen Aufwand
verursachte (§ 13 Abs. 3 VRG).
3.4 Weil die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist demnach auf die Beschwerde
einzutreten.
4.
Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids ist
erst mit dem Endentscheid zu befinden (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 6).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist
Folgendes zu erläutern: Soweit das Verwaltungsgericht sich hiermit funktionell
für zuständig erklärt, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von
Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110), gegen den die Beschwerde zulässig ist und der nicht
mehr mit dem Endentscheid angefochten werden könnte (Art. 92 Abs. 2
BGG).
Gegen die weiteren prozessleitenden Anordnungen im
nachfolgenden Dispositiv steht die Beschwerde nur offen, soweit die Anordnungen
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen könnte (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Der Streitwert beträgt nur schon aufgrund der geltend
gemachten Entschädigungs- und Abfindungsansprüche mindestens
Fr. 147'513.-, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (Art. 85 Abs. 1
lit. b e contrario BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen eingetreten.
2. Dem Beschwerdegegner läuft eine nicht erstreckbare Frist bis zum
7. Januar 2021, um zu den Begehren um aufschiebende Wirkung bzw.
vorsorgliche Wiederzulassung des Beschwerdeführers zur Arbeit und zu
Operationen Stellung zu nehmen, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen
würde.
3. Dem
Beschwerdegegner läuft eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser
Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine doppelt ausgefertigte
Beschwerdeantwort einzureichen, ansonsten Verzicht darauf angenommen würde.
4. Innert gleicher
Frist sind die mit einem Verzeichnis versehenen Akten des erstinstanzlichen
Verfahrens sowie das vollständige Personaldossier des Beschwerdeführers
einzureichen.
Mit den
Akten sind dem Verwaltungsgericht der von E erstellte Untersuchungsbericht vom
21. April 2020 in der ungeschwärzten Fassung sowie sämtliche weiteren vom
Beschwerdeführer in Antrag Nr. 15 der Beschwerde genannten Aktenstücke
einzureichen. Soweit diese Akten dem Beschwerdeführer nur teilweise offengelegt
werden sollen, sind die zu schwärzenden Stellen genau zu bezeichnen und die
Gründe dafür darzulegen, ansonsten davon ausgegangen würde, der
Beschwerdegegner sei mit der Zustellung dieser Akten an den Beschwerdeführer
einverstanden.
5. Dem
Mitbeteiligten läuft eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser
Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine Vernehmlassung einzureichen,
ansonsten Verzicht darauf angenommen würde.
6. Die in
den Ziffern 3 bis 5 genannten Fristen stehen vom 18. Dezember 2020 bis zum
2. Januar 2021 still.
7. Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
8. Mitteilung an …