{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.12.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00762_17-12-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220885&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0baa5f4cca3407b2fd27a5e31d0ea5ef"}, "Num": [" VB.2020.00762"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.17.1  VB.2020.00762"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.17.1  VB.2020.00762"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.17.1  VB.2020.00762"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [Das Verwaltungsgericht hat einen Zwischenentscheid \u00fcber seine Zust\u00e4ndigkeit zu f\u00e4llen, nachdem die Ausgangsverf\u00fcgung den Hinweis enth\u00e4lt, dass der Spitalrat wegen Vorbefassung befangen sei, weshalb \"ein Sprungrekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Z\u00fcrich zu richten\" sei.] Dem Verwaltungsgericht fehlt es grunds\u00e4tzlich an der funktionellen Zust\u00e4ndigkeit zur Behandlung vorliegender Beschwerde; vielmehr st\u00fcnde gegen die Ausgangsverf\u00fcgung zun\u00e4chst der Rekurs an den Spitalrat und erst danach die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen (E. 1). Das Verwaltungsgericht hielt den Spitalrat bereits mit Urteil VB.2016.00044 an, er habe k\u00fcnftig in F\u00e4llen, in welchen die erstinstanzliche Verf\u00fcgungskompetenz bei der Spitaldirektion liege, bei der Erteilung von Rat und Weisungen daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass er als Rekursinstanz dennoch beschlussf\u00e4hig bleibe. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der aus der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bestehende Personal- und Rechtspflegeausschuss des Spitalrats (PRA) sich derart in ein im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Spitaldirektion liegendes Personalgesch\u00e4ft einmischte. Noch unverst\u00e4ndlicher ist, dass der PRA anschliessend auch noch die restlichen Mitglieder des Spitalrats involvierte. Dieses Vorgehen ist im Ergebnis verfassungswidrig, weil es den Beschwerdef\u00fchrer eines doppelten Instanzenzugs im kantonalen Verfahren beraubt. Weil hier allerdings mit Blick auf die Rechtsweggarantie und den Anspruch auf ein faires Verfahren nicht zugewartet werden kann, bis der Spitalrat wieder eine Besetzung aufweist, in der er f\u00fcr das vorliegende Gesch\u00e4ft beschlussf\u00e4hig ist, ist die Sprungbeschwerde dennoch zuzulassen und das Verwaltungsgericht funktional f\u00fcr zust\u00e4ndig zu erkl\u00e4ren (zum Ganzen E. 3). Eintreten auf die Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:20", "Checksum": "c01f8ef13d7a2fb194d04cead1842a1d"}