{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00762_2021-02-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220994&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "38b03813d6c878bca0c4dbd39a7b8084"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00762"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.02.2021  VB.2020.00762"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.02.2021  VB.2020.00762"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.02.2021  VB.2020.00762"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung und Anspruch auf Besch\u00e4ftigung w\u00e4hrend der Freistellung] Rechtsmittel in personalrechtlichen Angelegenheiten haben grunds\u00e4tzlich keine aufschiebende Wirkung; Gegenteiliges gilt nur dort, wo das kommunale Personalrecht die M\u00f6glichkeit einer Weiterbesch\u00e4ftigung vorsieht, was hier nicht der Fall ist (E. 3.1 f.). Auch die R\u00fcge, die angefochtene K\u00fcndigungsverf\u00fcgung sei nichtig, vermag hier die Gew\u00e4hrung aufschiebender Wirkung nicht zu rechtfertigen, da die K\u00fcndigungsverf\u00fcgung diesfalls \u00fcberhaupt keine Rechtswirkungen entfaltete (E. 3.3). Das Gesuch um vorsorgliche Aufhebung der Freistellung bzw. sinngem\u00e4ss um eine vorsorgliche Anweisung an den Beschwerdegegner, ihn w\u00e4hrend der Dauer des Verfahrens wieder bei Operationen einzusetzen, ist ebenfalls abzuweisen, legt der Beschwerdef\u00fchrer doch nicht substanziiert dar, inwiefern sein berufliches Fortkommen durch die Freistellung behindert sein soll. Erst recht legt er nicht dar, inwiefern ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, was indes Voraussetzung w\u00e4re, um eine Freistellung schon im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aufzuheben. Demgegen\u00fcber ist der Schluss des Beschwerdegegners, dass ein Einsatz des Beschwerdef\u00fchrers im Operationssaal unter den gegebenen Umst\u00e4nden auch gewichtigen \u00f6ffentlichen Interessen widerspr\u00e4che, aufgrund einer summarischen Pr\u00fcfung nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass eine Besch\u00e4ftigungspflicht ohnehin nur bis zum Ende der K\u00fcndigungsfrist Wirkung entfalten k\u00f6nnte (zum Ganzen E. 4). Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:19:11", "Checksum": "ea525a5235519e4703def1f8d39ee423"}