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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00762
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital
Zürich,
vertreten durch die Spitaldirektion
des Universitätsspitals Zürich,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Spitalrat des Universitätsspitals Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend
Kündigung,
hat sich ergeben:
I.
A war seit Anfang 2003 für das Universitätsspital Zürich
tätig, zuletzt als Leitender Arzt an der Klinik für Herzchirurgie. Mit
Verfügung vom 29. September 2020 löste die Spitaldirektion das
Anstellungsverhältnis per Ende März 2021 auf, stellte A bis zur Beendigung des
Anstellungsverhältnisses im Amt ein, wobei allfällige Ferien- und
Überstundenansprüche damit abgegolten seien, verneinte für die Dauer der
Einstellung einen Honoraranspruch und sprach ihm eine Abfindung von sieben
Monatslöhnen zu. Zum zulässigen Rechtsmittel enthielt die Verfügung den
Hinweis, dass der Spitalrat wegen Vorbefassung befangen sei, weshalb "ein
Sprungrekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu richten" sei.
II.
A. A
gelangte am 30. Oktober 2020 mit als Sprungrekurs bezeichneter Eingabe ans
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei die
Nichtigkeit der Verfügung vom 29. September 2020 festzustellen,
eventualiter die Verfügung vollständig aufzuheben und seine Weiterbeschäftigung
anzuordnen, subeventualiter die Einstellung im Amt aufzuheben und "sein
Ferien- und Überstundensaldo wieder gutzuschreiben", subsubeventualiter
ihm eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen sowie eine Abfindung von zehn
Monatslöhnen zuzusprechen. Sodann ersuchte A um Gewährung aufschiebender
Wirkung hinsichtlich der Kündigung, der Einstellung im Amt und der Verneinung
eines Honoraranspruchs. Weiter sei er vorsorglich wieder "zur Arbeit und
zu Operationen zuzulassen" und seien verschiedene näher bezeichnete
Aktenstücke beizuziehen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 4. November 2020 wurden Spitaldirektion und
Spitalrat aufgefordert, darzulegen und zu belegen, inwiefern die Mitglieder des
Spitalrats vorliegend befangen sein sollen. Dem kamen sie je mit Eingabe vom
12. November 2020 nach. A liess hierzu am 1. Dezember 2020 Stellung
nehmen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 erklärte sich das Verwaltungsgericht
für zuständig, weil der eigentlich zuständige Spitalrat wegen Befangenheit in
absehbarer Zeit keine beschlussfähige Besetzung bilden kann.
C. Die
Spitaldirektion beantragte am 11. Januar 2021, die Begehren um
aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Wiederzulassung von A zur Arbeit und zu
Operationen seien abzuweisen. Hierzu sowie zu einer unaufgeforderten weiteren
Eingabe der Spitaldirektion vom 18. Januar 2021 nahm A am 27. Januar
2021 Stellung. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 wies der Referent beide
Gesuche ab.
D. A
ersuchte mit Eingaben vom 24. Februar und 8. März 2021 um Einsicht in
ein ungeschwärztes Exemplar des "Walder Wyss-Berichts" vom
21. April 2020, in die vollständige E-Mail von D an E vom 15. Januar
2020 sowie das vollständig ungeschwärzte Schreiben mit Briefkopf des Instituts H
an Mitglieder von Spitalrat und Spitaldirektion vom 15. Juli 2020. Die
Spitaldirektion erklärte sich mit Eingabe vom 22. März 2021 mit der
Offenlegung einer Schwärzung in Randziffer 45 des Walder Wyss-Berichts
einverstanden und beantragte im Übrigen die Abweisung des Einsichtsgesuchs; dem
schloss sich der Spitalrat hinsichtlich des Schreibens vom 15. Juli 2020
an. A nahm hierzu am 23. April 2021 Stellung.
Mit Verfügung vom 28. April 2021 hiess der Referent
das Einsichtsgesuch bezüglich Randziffer 45 des Walder Wyss-Berichts sowie
des Schreibens vom 15. Juli 2020 gut; im Übrigen wies er das Gesuch ab.
E. In der
Hauptsache beantragte die Spitaldirektion am 1. Februar 2021, die
Beschwerde unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 8. März 2021 und 5. Juli 2021
sowie der Spitaldirektion vom 26. April 2021 und 17. August 2021
hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. A reichte am
30. August 2021 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht hat sich mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom
17. Dezember 2021 in der Hauptsache für zuständig erklärt.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom
8. März 2021 seine Anträge insofern ergänzt, als er neu die Entfernung
eines Schreibens der Rechtsvertreterin des
Beschwerdegegners vom 30. September 2020 aus dem Personaldossier verlangt,
erweitert er damit in unzulässiger Weise den Streitgegenstand und wäre das
Verwaltungsgericht zur Behandlung dieses Antrags zudem auch funktionell
unzuständig. Insofern lässt sich auf die Beschwerde deshalb nicht eintreten.
Weil dieser Antrag an keine Frist gebunden ist, kann eine Weiterleitung an die
Spitaldirektion unterbleiben (vgl. § 5 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 48).
1.2 Der
Beschwerdeführer verlangt im Hauptantrag im Wesentlichen sinngemäss, es sei die
Nichtigkeit der Kündigung festzustellen bzw. die Kündigung aufzuheben, der
Ferien- und Überstundensaldo "wieder gutzuschreiben" sowie ihm für
die Zeit der Einstellung im Amt Honorar "im bisherigen Rahmen"
zuzusprechen. Im Eventualstandpunkt beantragt er eine Entschädigung von sechs
Monatslöhnen sowie eine Abfindung von zehn (statt sieben) Monatslöhnen.
Als Streitwert gelten hier – da es sich hierbei um den
höheren Betrag handelt – die im Eventualstandpunkt beantragte Entschädigung
bzw. Erhöhung der Abfindung zuzüglich der geltend gemachten Honoraransprüche.
Der Jahreslohn des Beschwerdeführers betrug zuletzt Fr. 196'684.-; im Jahr
2019 erzielte er Honorare im Betrag von rund Fr. 150'000.-. Insgesamt
beträgt der Streitwert damit rund Fr. 220'000.-.
2.
Beide Parteien beantragen die Befragung verschiedener
Personen. Wie sich im Folgenden zeigt, lässt sich der Sachverhalt anhand der
umfangreichen Akten hinreichend erstellen, weshalb auf diese Befragungen
verzichtet werden kann.
3.
Der Beschwerdegegner begründet die Auflösung des
Anstellungsverhältnisses im Wesentlichen mit einer starken Störung des
Betriebsklimas an der Klinik für Herzchirurgie, die mit der Person des
Beschwerdeführers zusammenhänge. Zahlreiche Mitarbeitende wollten nicht mehr
mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten und das Kantonsspital St. Gallen
wolle nicht, dass der Beschwerdeführer von diesem Spital zugewiesene
Patientinnen und Patienten operiere. Schliesslich sei Ende Juli 2020 eine
anonyme Meldung eingegangen, in welcher dem Beschwerdeführer Fehlbehandlungen
von Patientinnen und Patienten vorgeworfen würden, die näher untersucht werden
müssten. Insgesamt sei das fehlende Vertrauen in den Beschwerdeführer –
unabhängig davon, ob dieses berechtigt sei – "ein erheblicher Störfaktor
in einem Arbeitsumfeld, das auf einen vertrauensvollen, reibungslosen
Betriebsablauf zwingend angewiesen ist". Bei Herzoperationen müsse die
Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitenden reibungslos funktionieren, ansonsten
die Patientensicherheit gefährdet sei. Angesichts der Umstände sei deshalb eine
Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht zu verantworten. Der
Beschwerdegegner betrachtete die Auflösung des Anstellungsverhältnisses als vom
Beschwerdeführer nicht verschuldet und sprach diesem eine Abfindung in der Höhe
von sieben Monatslöhnen zu.
Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen,
die Kündigung sei eine Retorsionsmassnahme, weil er Missstände in der Klinik
für Herzchirurgie, namentlich hinsichtlich des damaligen Klinikdirektors,
gemeldet habe. Ein Kündigungsgrund liege damit nicht vor, vielmehr sei die
Kündigung derart rechtswidrig, dass sie als nichtig zu betrachten sei.
4.
4.1 Nach § 18
Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das
Universitätsspital vom 19. September 2005 (LS 813.15) sowie dem
Personalreglement des Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008
(LS 813.152) darf die Kündigung durch das Universitätsspital nicht
missbräuchlich sein und setzt sie einen sachlich zureichenden Grund voraus.
4.2 Mit dem
zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden Kündigungsgrunds geht der
öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die Missbrauchstatbestände
des Obligationenrechts (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00174, E. 3.2
mit Hinweis). Grundsätzlich ist eine Kündigung dann sachlich begründet, wenn
die Weiterbeschäftigung der betreffenden angestellten Person dem öffentlichen
Interesse, insbesondere demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung,
widerspricht. Ein Konflikt zwischen Mitarbeitenden kann grundsätzlich auch
unabhängig von der Schuldfrage einen sachlichen Kündigungsgrund darstellen; in
solchen Fällen hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber im Rahmen der
Fürsorgepflicht allerdings zunächst sämtliche zumutbaren Vorkehren zu treffen,
um die Situation zu entschärfen, und sodann den Gründen für das gestörte
Betriebsklima vertieft nachzugehen (vgl. VGr, 7. März 2012, VB.2011.00595,
E. 4.1 und E. 6.3; ferner BGr, 2. März 2009, 1C_245/2008,
E. 4.2). Bei einer Kündigung aufgrund von unlösbaren Konflikten sind damit
immer auch die Ursachen der Spannungen von Bedeutung. Bei der Überprüfung einer
wegen gestörten Vertrauens ausgesprochenen Kündigung bildet daher die Vorgeschichte
Teil des zu beurteilenden Sachverhalts, wobei die Handlungen und
Verhaltensweisen aller Konfliktparteien relevant sind (VGr, 16. September
2009, PB.2009.00003, E. 5.3.1 mit Hinweisen).
5.
Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war seit Anfang 2003 beim
Beschwerdegegner angestellt, seit Juli 2009 als Oberarzt und seit April 2015
als Leitender Arzt an der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie.
Spätestens ab Sommer 2019
entwickelte sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Klinikdirektor ein
Konflikt: In einer E-Mail vom 10. Juli 2019 an den ärztlichen Direktor des
Beschwerdegegners verlangte der Beschwerdeführer ein Meeting mit der
Spitaldirektion, weil er mit der Personalplanung seines Vorgesetzten nicht
einverstanden sei. Diese diene "primär zur Untermauerung von
Partikularinteressen" und habe einen Reputationsverlust zur Folge, weil
die vorgeschlagenen Personen nicht das nötige Leistungsspektrum und einen
entsprechenden Fähigkeitsausweis hätten. Nachdem der Klinikdirektor den
Beschwerdeführer am Folgetag darauf hingewiesen hatte, dass die Beförderung des
damaligen Oberarztes F zum Leitenden Arzt seines Erachtens dringend sei,
insistierte der Beschwerdeführer erneut bei der Spitaldirektion, warf dem
Vorgesetzten vor, ihn zur Durchsetzung persönlicher Interessen einzuspannen,
und stellte die fachlichen Fähigkeiten von F infrage.
Mitte August 2019 erhielt
der Beschwerdeführer auf eine E-Mail an den Vorgesetzten eine automatische
Abwesenheitsnotiz wegen Ferienabwesenheit, worauf er eine E-Mail an den
Spitaldirektor verfasste und sich beklagte: "Ein weiteres Mal unglaublich
diese untere Abwesenheitsnotiz… ich halte den Laden zusammen, organisiere
alles, habe 8 Fälle diese Woche operiert, und der Direktor der Klinik ist
zum dritten Mal im Urlaub und gibt als Ansprechperson sein Vertreter F an, der
nicht im geringsten herzchirurgische offene Operationen beherrscht und
keinerlei wesentliches Management durchführt […] Wenn nun externe
Kollegen/zuweiser schreiben ist das ein klares Statement und Affront gegen
mich. Zudem eine absolute Blamage für Klinik und Institution […]". Später
am gleichen Tag antwortete der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten auf die
Abwesenheitsnotiz mit: "Interesting! Best regards A". Die Antwort des
Klinikdirektors, er sehe das Problem nicht, zumal F Vordergrunddienst leiste
und damit erreichbar sei, leitete der Beschwerdeführer am folgenden Tag
wiederum an die Spitaldirektion weiter und warf dem Vorgesetzten vor, dieser
verdrehe Fakten.
Nachdem offenbar innerhalb
des Universitätsspitals Vorwürfe gegen den Klinikdirektor im Zusammenhang mit
der Verwendung von Medizinalprodukten, an denen er ein Eigeninteresse habe,
erhoben worden waren, liess die ärztliche Direktion auf Antrag von D ein
externes Audit durchführen. Der am 29. Oktober 2019 vorgelegte Schlussbericht
entlastete D, wurde jedoch kritisiert, weil einer der Beauftragten Verbindungen
zu D aufwies (vgl. hierzu den Untersuchungsbericht vom 21. April
2020, ferner den Bericht der Aufsichtskommission für Bildung und Gesundheit
über die Untersuchung zu besonderen Vorkommnissen an mehreren Kliniken des
Universitätsspitals Zürich vom 3. März 2021, KR 58/2021, S. 13).
Am 6. Dezember 2019
übergab der Beschwerdeführer dem Spitaldirektor ein mit
"Whistleblowing" überschriebenes Dokument, in dem er den Vorwurf
erhob, an der Klinik für Herzchirurgie komme es zu "schwerwiegenden
Verstössen gegen die ethischen Grundlagen des ärztlichen Handelns, gegen
Compliance Grundregeln an der Schnittstelle zwischen Universität &
Industrie und massiven Interessenkonflikten. Diese fördern eine persönliche
Bereicherung […]. All dies führt zu einer signifikanten Gefährdung der
Patientensicherheit" (im Original teilweise hervorgehoben). Es liege ein
signifikantes Fehlverhalten des Klinikdirektors "und seines damit direkt
verbundenen Team/Netzwerk" vor. Es würden noch nicht zugelassene
"Devices" implantiert, ohne die Patienten entsprechend aufzuklären,
und die Ergebnisse beschönigt. In der Folge reichte der Beschwerdeführer weitere
Dokumente ein, insbesondere eine Zusammenstellung über zwölf
"Patientenfälle" aus den Jahren 2015 bis 2019. Der Leiter des
Rechtsdiensts teilte dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2020 mit, man habe
die Anwaltskanzlei WalderWyssPartner mit den Abklärungen beauftragt.
Am 20. Januar 2020
führten der Direktor Human Resources Management (Direktor HRM) und der
Stabsleiter ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Dabei sollte dem
Beschwerdeführer versichert werden, dass die vorgebrachten Anschuldigungen
gegenüber dem Klinikdirektor durch eine externe Untersuchung umfassend
aufgearbeitet würden. Ebenso sollte thematisiert werden, dass der
Beschwerdeführer offenbar wiederholt Andeutungen gegenüber Mitarbeitenden
gemacht habe, dass der Klinikdirektor abtreten werde und grosse Veränderungen
auf die Klink zukämen; deshalb sollte ihm ein dreimonatiges Sabbatical bei
voller Bezahlung (inklusive Honoraranteil) vorgeschlagen werden. Gemäss der
Aktennotiz zu diesem Gespräch habe der Beschwerdeführer bei Gesprächsbeginn der
Spitaldirektion vorgeworfen, die Untersuchung nicht rasch genug voranzutreiben,
und sich als einzige Person dargestellt, welche die Patientensicherheit in der
Klinik gewährleisten könne. Nach dem Vorschlag eines Sabbaticals sei der
Beschwerdeführer erbost aufgestanden, um den Raum zu verlassen, und habe sich
beim Hinausgehen vor den Anwesenden aufgebaut und mit Anwälten und Konsequenzen
gedroht; sein Verhalten sei insgesamt äusserst roh und aggressiv gewesen. In
der Folge habe er sich aber wieder hingesetzt, und das Gespräch habe mit der
Aufforderung, die genannten Andeutungen zu unterlassen, beendet werden können.
Am Folgetag wandte sich der Beschwerdeführer an einen Mitarbeiter des
Rechtsdiensts. Gemäss dessen Telefonnotiz habe der Beschwerdeführer das Angebot
eines Sabbaticals als unerhört und "wahnsinnig" abgelehnt, da er das
"letzte Kontrollorgan" in der Klinik für Herzchirurgie sei; er habe
zudem mehrfach auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hingewiesen sowie in
Aussicht gestellt, auch die Universität Zürich zu informieren. Am
23. Januar 2020 lehnte der Beschwerdeführer die Vereinbarung für ein
Sabbatical ab. Gleichentags war er von der untersuchenden Anwaltskanzlei
telefonisch um eine weitere Besprechung gebeten worden. Daraufhin verlangte er
eine schriftliche Einladung, sagte ein Gespräch nach Erhalt der schriftlichen
Einladung jedoch am 29. Januar 2020 ab und fügte als Begründung an:
"[…] es wurden alle wichtigen Fakten ausführlich besprochen, die mehr als
ausreichend sind um die gravierende Situation entsprechend einzustufen und die
Dringlichkeit bezüglich Patientenwohl zu erkennen. Es besteht umgehender
Handlungsbedarf hinsichtlich zum einen von Sofortmassnahmen und zum anderen
einer allumfassenden Untersuchung auch mit Involvierung der entsprechenden
Behörden" (25/19).
Am 28. Januar
2020 hielt D in einer E-Mail an den Direktor HRM sowie den Stabsleiter fest,
dass die Situation mit dem Beschwerdeführer eskaliere und dieser einigen
Mitarbeitenden erzählen würde, dass "es bald grosse Veränderungen geben
wird"; das Verhalten des Beschwerdeführers bringe eine "sehr
instabile Atmosphäre in der Klinik mit sich". Er wolle deshalb wissen, ob
er mit dem Beschwerdeführer sprechen dürfe, und glaube zudem, dass der
Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, Patienten zu operieren,
"da er so sehr in andere Pläne involviert ist". Am darauffolgenden
Tag fragte der Beschwerdeführer bei D nach, weshalb er in den Monaten Dezember
2019 und Januar 2020 erheblich weniger Honorare erhalten habe, obwohl er selber
mehr generiert habe als in den Vorjahren; der Vorgesetzte teilte ihm daraufhin
mit, der Honorarpool sei generell tiefer ausgefallen. Ein vom Spitaldirektor
initiiertes Mediationsgespräch mit D lehnte der Beschwerdeführer am
7. Februar 2020 ab.
Am 30. Januar 2020 warf der Beschwerdeführer in einer
an weitere Personen gerichteten E-Mail Oberarzt G vor, dieser führe mit
Firmenvertretern Gespräche über die Einführung einer zusätzlichen Bioprothese,
was derzeit "nicht zielführend" sei, zudem sei der Ablauf nicht
korrekt. G wies diesen Vorwurf zurück. Im gleichen Zeitraum warf der
Beschwerdeführer in einer wiederum an weitere Personen gerichteten E-Mail G
vor, unzulässige Filmaufnahmen von Operationen zu machen und damit gegen den
Anspruch der Patienten auf Schutz ihrer Privatsphäre zu verstossen. In der
Folge involvierte er zunächst den Rechtsdienst, der dem Beschwerdeführer
offenbar mitteilte, es liege letztlich in der Verantwortung des
Klinikdirektors, solche Aufnahmen zu bewilligen. Im März 2020 gelangte der
Beschwerdeführer an einen Personalverantwortlichen, weil er "aktuelle
Feedbacks von verschiedenen Personen erhalten" habe, "dass Kollege G
mit den Filmaufnahmen während Operationen offensichtlich unvermindert
fortfährt".
Mit E-Mails vom 17. und 21. Februar 2020 gelangte der
Beschwerdeführer erneut an die mandatierte Anwaltskanzlei und erhob den
Vorwurf, von D organisierte CAS-Kurse würden auf fragwürdige Weise finanziert
und die Teilnehmerzahl von Kongressen werde künstlich aufgebläht. Am 25. Februar
2020 lud D den Beschwerdeführer für den Folgetag zum jährlichen
Mitarbeitergespräch betreffend Stellenbeschreibung/Zielvereinbarung, worauf der
Beschwerdeführer verlangte, dass ihm die Zielvereinbarung vorgängig schriftlich
zugestellt werde. Gleichentags schrieb er je eine E-Mail an Mitglieder der
Spitaldirektion sowie an die mit der Untersuchung beauftragten Rechtsanwälte,
in welcher er ausführte, er lehne ein solches Treffen "kategorisch"
ab, da er es unangemessen finde, "offiziell mandatiert in der laufenden
Untersuchung zu sein" und gleichzeitig vom Vorgesetzten zu einem
Personalgespräch "vorgeladen" zu werden. Er interpretiere dies als
Versuch von Mobbing. Gleichentags gelangte der Beschwerdeführer per E-Mail an
den Präsidenten des Spitalrats, den Leiter des Herzzentrums, die ärztlichen
(Co-)Spitaldirektoren und den Direktor der Klinik I und übermittelte diesen
einen Teil der "Whistleblowing"-Dokumente; er führte aus, er sehe
sich zu diesem Schritt veranlasst, da seit der Meldung an die Spitaldirektion
fast drei Monate vergangen seien, ohne dass entsprechende Schutzvorkehrungen zugunsten
von Patienten und zur Datensicherung eingeleitet worden seien. Stattdessen sei
er Repressalien durch die Spitaldirektion und den Klinikdirektor ausgesetzt,
"welche mobbinghafte Züge annehmen". Erst an diesem Tag sei er vom
Klinikdirektor äusserst kurzfristig zu einer Besprechung aufgeboten worden, bei
der seine Stellenbeschreibung ohne sachlichen Grund hätte angepasst werden
sollen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 hielten der
Spitaldirektor und der Stabsleiter gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass
seine Vorwürfe untersucht würden, stellten klar, dass er in dieser Sache
entgegen seiner Darstellung nicht offiziell mandatiert sei, und hielten ihm
vor, sein Verhalten erschwere die Abklärungen, belaste den Klinikbetrieb und
stelle "mutmasslich eine Verletzung Ihrer Treuepflicht dar". Sie
luden ihn zu einer persönlichen Aussprache ein, an die er auch eine
Rechtsvertretung mitnehmen könne. Mit E-Mail vom 3. März 2020 sandte D dem
Beschwerdeführer dessen neuen Stellenbeschrieb und eine Übersicht zur
Aufgabenverteilung. Daraus ging insbesondere hervor, dass die Verantwortung für
die Dienstplanung – welche der Beschwerdeführer nach dem Weggang des
stellvertretenden Klinikleiters einstweilen übernommen hatte – vom
Beschwerdeführer an G überging. Der Klinikdirektor äusserte sein Bedauern, dass
er dies nicht mit dem Beschwerdeführer habe besprechen können, und bot diesem
an, er sei "jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch bereit".
Mit Schreiben vom 6. März 2020 nahm die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers einerseits Stellung zum Schreiben vom 26. Februar 2021
und monierte anderseits die Anpassung der Stellenbeschreibung des
Beschwerdeführers; dieses Schreiben sandte der Beschwerdeführer in der Folge
auch an die mit der Untersuchung beauftragte Anwaltskanzlei. Gleichentags
sandte der Beschwerdeführer der beauftragten Anwaltskanzlei eine Schilderung
zweier "exemplarische[r] Patientenfälle", die nur möglich seien
"aufgrund der von D geschaffenen Personalstruktur". Eine Woche später
wandte er sich erneut an die beauftragte Anwaltskanzlei und zudem auch noch an die
Spitaldirektoren und den Spitalratspräsidenten, um ihnen "eine weitere
hochaktuelle Meldung zukommen" zu lassen. Dabei monierte er die
Durchführung von CAS-Kursen, an welchen auch Übertragungen aus dem Operationssaal
stattfänden, was angesichts der Situation betreffend Covid-19 "absolut
unverständlich, untragbar und respektlos" und "ein weiteres,
drastisches Beispiel für seine [diejenige von D] Missachtung von Richtlinien in
seinem Eigeninteresse" sei. Beigefügt war dieser E-Mail die Beschreibung
eines weiteren "Patientenfall[s]". Am 26. März 2020 sandte der
Beschwerdeführer dem gleichen Adressatenkreis erneut eine E-Mail mit drei
weiteren Fällen, bei denen er dem Vorgesetzten vorwarf, Befunde zu ignorieren und
eigene Ergebnisse zu beschönigen. Zwei Tage später monierte er in einer E-Mail,
dass die von ihm kritisierten CAS-Kurse ausgebaut werden sollten.
Am 2. April 2020
sandte der Beschwerdeführer erneut an den gleichen Adressatenkreis eine E-Mail
mit dem Betreff "Hochdringlich: […]" und teilte mit, am Folgetag sei
eine Operation durch D und G geplant, die nicht dringlich sei, was gegen die
geltenden Richtlinien betreffend Covid-19-Pandemie verstosse, weshalb "die
Planung der Operation für morgen unbedingt gestoppt" werden müsse.
Gleichentags antwortete ihm der Leiter der Spitaldirektion, die Angelegenheit
sei geprüft und das Vorgehen als zulässig erachtet worden. Er hielt den
Beschwerdeführer zudem dazu an, fachliche Diskussionen mit dem Klinikdirektor
zu führen und den Empfängerkreis seiner E-Mails "stufengerecht zu
halten". Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer an einen um die
ärztlichen Direktoren erweiterten Empfängerkreis und hielt daran fest, dass die
Operation nicht dringlich sei. 50 Minuten später sandte er eine weitere
E-Mail, in der er festhielt, die Adressaten würden hiermit "Zeugen eines
Echtzeitbeispiels des Fehlverhaltens und Irreführung seitens der
Klinikdirektion Herzchirurgie", und dem Vorgesetzten unterstellte, er habe
die Spitaldirektion vorsätzlich in die Irre geführt. Drei Tage später griff er
diese Operation in einer E-Mail an Mitglieder der Spitaldirektion sowie den
Direktor der Klinik für I erneut auf und wiederholte den Vorwurf, es sei gegen
die Richtlinien der Gesundheitsdirektion betreffend Covid-19 verstossen worden.
D und G warf er zudem vor, sie hätten die Patientin bei einer Routinekontrolle
Anfang März 2020 "abgefangen" und zur Operation
"überredet". Am 17. April 2020 gelangte der Beschwerdeführer
schriftlich an die Vorsteherin der Gesundheitsdirektion, machte geltend, am
Universitätsspital würde gegen die Vorgaben betreffend Covid-19-Pandemie
verstossen, und äusserte sich sehr negativ über seinen Vorgesetzten
("Diese Vorfälle reflektieren nur einen Teil der herrschenden Verhältnisse
an der Klinik für Herzchirurgie, bei der ethische Vorgaben und Grundsätze ärztlichen
Handelns nach eigenem Gutdünken ausgelegt, beschönigt und übergangen werden, um
den Eigeninteressen des Klinikdirektors zu dienen"). Dieses Schreiben
leitete er in der Folge auch an Bundesrat Alain Berset sowie den damaligen
Leiter der Abteilung übertragbare Krankheiten des Bundesamtes für Gesundheit
(BAG) weiter. Am 21. April 2020 erhob der Beschwerdeführer wiederum
gegenüber Mitgliedern der Spitaldirektion und der untersuchenden Anwaltskanzlei
den Vorwurf, der Klinikdirektor beschäftige seit drei Jahren einen Pfleger, der
nicht über ein in der Schweiz anerkanntes Diplom verfüge; auch diesen Vorwurf
leitete er am Folgetag auch noch an die Vorsteherin der Gesundheitsdirektion
weiter.
Bereits am 27. März
2020 hatte D sich an den Direktor HRM und den Stabsleiter gewandt und diesen
mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sehr unruhig sei und eine schlechte
Performance habe, weshalb er um Rat für das weitere Vorgehen ersuche. Er hängte
dieser Nachricht eine Konversation des Beschwerdeführers mit einer Leitenden
Ärztin an. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Letzterer einen
Konflikt hatte, weil jene ihm vorwarf, er sei im nachoperativen Verlauf einer
instabilen Patientin während einer halben Stunde nicht erreichbar gewesen und
habe sich auch sonst insbesondere gegenüber dem anwesenden Oberarzt nicht
korrekt verhalten, was der Beschwerdeführer bestritt, wobei er seinerseits
Vorwürfe erhob und insbesondere die Fähigkeiten des anwesenden Oberarztes in
Zweifel zog ("Falls dies nicht so möglich ist, das dieser eine ECMO legen
kann nach klarer order und deine Hilfe benötigt, dann ist der OA Dienst damit
hinfällig"). Am 2. April 2020 fand unter dem Vorsitz von G eine
"Oberarztsitzung" per Videokonferenz statt, an der gemäss Protokoll
"Ereignisse mit einem leitenden Arzt (A) beschrieben" wurden,
"die bewusst Unruhe in das Team bringen, Teammitglieder gegeneinander
ausspielen/aufhetzen, Kolleginnen […] unter Druck setzen, den Ruf der Klinik
schädigen und letztendlich auch die Patientenversorgung gefährden".
Am 7. April
2020 auferlegte der ärztliche Co-Direktor dem Beschwerdeführer ein auf drei
Wochen befristetes Operationsverbot. Am 29. April 2020 wandte sich der
Beschwerdeführer an den Spitalratspräsidenten, Mitglieder der Spitaldirektion,
Mitarbeitende des Rechtsdiensts sowie die mit der Untersuchung beauftragte
Anwaltskanzlei und behauptete, es sei in den vergangenen zwei Wochen "zu
mehreren Komplikationen respektive schlechte Operationsqualität mit zwei Toten
und mindestens einer hemiplegischen Patientin" gekommen. Er verwies sodann
auf die Mortalitätsrate bei Operationen, wobei er die beste aufweise.
Die beauftragte Anwaltskanzlei war in ihrem Bericht vom
21. April 2020 zum Schluss gekommen, ein Teil der Vorwürfe des
Beschwerdeführers sei begründet, namentlich habe es teilweise erhebliche
Unregelmässigkeiten in Bezug auf die Dokumentation, Gesuchstellung und die
Berichterstattung bzw. Publikationen gegeben. Hingegen habe sich der Vorwurf,
der Klinikdirektor habe aus Eigeninteresse gehäuft bestimmte Devices eingesetzt
bzw. diese zu Unrecht als letzte Behandlungsmöglichkeit dargestellt, nicht
erhärtet. Auch sei keine Gefährdung der Patientensicherheit ersichtlich. Eine
Schädigung des Beschwerdegegners durch den Klinikdirektor liege damit nicht
vor.
Mit Verfügung vom
29. April 2020 löste die Spitaldirektion das Anstellungsverhältnis mit dem
Beschwerdeführer per 31. Oktober 2020 auf und stellte ihn per sofort frei.
Hiergegen rekurrierte der Beschwerdeführer am 2. Juni 2020 beim Spitalrat.
Am 6. Juli 2020 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die unter
anderem vorsah, dass der Beschwerdegegner die Kündigungsverfügung aufhebt und
der Beschwerdeführer seine Arbeits- und Operationstätigkeit als Leitender Arzt
per 8. Juli 2020 wiederaufnimmt. D war zuvor beurlaubt worden. Kurz nach
Wiederaufnahme der Arbeit meldete der Beschwerdeführer der Spitaldirektion ein
angebliches weiteres Fehlverhalten. Nach eigenen Angaben sei er "bei
seiner Arbeit für die Untersuchungen" auf ein Dokument aus dem Jahr 2016
gestossen, welches D Anfang Juni 2020 abgeändert habe.
Mit Schreiben vom
15. Juli 2020 gelangten eine Leitende Ärztin, mehrere Oberärzte und
-ärztinnen des Instituts H sowie die Leiterin der […]pflege und deren
Stellvertreter an den Spitalratspräsidenten und Mitglieder der Spitaldirektion
und sprachen sich gegen die "klinische Weiterbeschäftigung" des
Beschwerdeführers aus. Sie äusserten "ernsthafte Bedenken bezüglich der
Qualität der interdisziplinären Zusammenarbeit mit der Herzchirurgie", es
fehle "leider die Vertrauensbasis, um eine optimale Zusammenarbeit zu
gewährleisten", und "[a]ngesichts der Polymorbidität unserer
Patienten und der häufigen medizinischen Grenzsituationen fällt es uns schwer,
in einem Umfeld von Misstrauen zu arbeiten, was zu einer defensiven Medizin und
entsprechenden Konsequenzen führen kann". Man bitte deshalb darum, den
Entscheid über die klinische Weiterbeschäftigung zu überdenken. In einem
Schreiben vom 22. Juli 2020 hielt das Kantonsspital St. Gallen
gegenüber dem Interimsdirektor der Klinik für Herzchirurgie fest, man habe dem
damaligen Klinikdirektor schon vor der "Whistleblower-Krise"
mitgeteilt, dass "St. Galler Patientinnen und Patienten nicht von A
operiert werden sollen"; die Details könnten gerne mündlich besprochen
werden.
Am 30. Juli
2020 erhob ein "Whistelblower USZ" in einer E-Mail an Mitglieder der
Spitaldirektion Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer. Er habe Patientinnen
und Patienten "in unzähligen Fällen nicht mit der gebotenen
Sorgfaltspflicht und gemäss dem medizinischen Wissensstand" behandelt und
operiert. Der Beschwerdeführer sei nicht nur eine Gefahr für die
Patientensicherheit, sondern verantwortlich für ein "toxisches
Arbeitsklima"; man erlebe ihn als manipulativ, er verbreite aktiv Unruhe
und Missgunst im Team und in der Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen und
störe dadurch die Klinikabläufe. Man verlange deshalb umgehend eine unabhängige
und objektive Untersuchung gegen den Beschwerdeführer, der bis zum Abschluss
der Untersuchung "zu suspendieren" sei. Die in der Folge zur
Untersuchung dieser Vorwürfe eingesetzte Anwaltskanzlei gelangte in ihrem
Bericht vom 19. Februar 2021 zum Ergebnis, dass zwar einige Entscheide des
Beschwerdeführers während Operationen zu hinterfragen seien, jedoch keine
ärztlichen Kunstfehler vorlägen. Was den Umgang mit Mitarbeitenden angeht,
kommt der Bericht zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine
polarisierende Persönlichkeit handle; seinen organisatorischen Stärken stünden
Schwächen im Umgang mit Mitarbeitenden gegenüber. Die Untersuchung sei indes
aufgrund eingeschränkter Aussagebereitschaft von Mitarbeitenden aus dem Umfeld
des Beschwerdeführers stark erschwert worden.
Am 20. August 2020
teilte der Spitalratspräsident dem Beschwerdeführer mit, dass er für ihn keine
Zukunft am Universitätsspital sehe. Nachdem in der Folge keine Einigung über
eine einvernehmliche Aufhebung des Anstellungsverhältnisses hatte erzielt werden
können, eröffnete die Spitaldirektion dem Beschwerdeführer am 2. September
2020, man beabsichtige, das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist aufzulösen, und gewährte ihm hierzu das rechtliche
Gehör. Mit Verfügung vom 29. September 2020 löste die Spitaldirektion das
Anstellungsverhältnis auf.
Zuvor war auch das Anstellungsverhältnis
mit D aufgehoben worden.
6.
6.1 Es ist
offenkundig, dass im Kündigungszeitpunkt im Umfeld der Klinik für Herzchirurgie
ein Konflikt bestand, in den der Beschwerdeführer involviert war. Dass
verschiedene Mitarbeitende – insbesondere zahlreiche Ärztinnen und Ärzte –
nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten wollten, ergibt sich nicht
nur aus dem Schreiben zahlreicher Leitungspersonen des Instituts H und den
Schilderungen des Beschwerdegegners, wonach die Spitalleitung und der Direktor
HRM nach der Rückkehr des Beschwerdeführers zahlreiche Gespräche mit
verunsicherten Mitarbeitenden geführt hätten, sondern auch aus den
Schilderungen des Beschwerdeführers und den von diesem eingereichten
Unmutsbekundungen von Arbeitskolleginnen und -kollegen in den sozialen Medien.
Der Konflikt war sodann bereits derart verhärtet, dass
nicht ersichtlich ist, wie dieser mit milderen Mitteln als der Auflösung
einzelner Anstellungsverhältnisse hätte beruhigt werden können. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Konflikt direkt die Zusammenarbeit mit medizinischem
Fachpersonal betraf und damit zwangsläufig auch Auswirkungen auf die Behandlung
von Patientinnen und Patienten haben konnte. Dieses Risiko konnte und durfte
der Beschwerdegegner nicht eingehen, zumal der Beschwerdeführer Operationen mit
ohnehin schon hohem Mortalitätsrisiko durchführte.
6.2 Es bleibt
zu prüfen, ob die Rolle des Beschwerdeführers in diesem Konflikt die Auflösung
seines Anstellungsverhältnisses rechtfertigte oder ob diese Massnahme – wie der
Beschwerdeführer geltend macht – als unzulässige Retorsionsmassnahme für
berechtigtes Whistleblowing zu qualifizieren ist.
Aus dem vorstehend dargestellten Sachverhalt ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer ein massgeblicher Akteur im Konflikt rund um die
Klinik für Herzchirurgie war. So begann er spätestens im Sommer 2019,
Entscheide des Klinikdirektors gegenüber der Spitaldirektion anzuzweifeln, und
warf dem Klinikdirektor vor, angebliche Eigeninteressen vor diejenigen des
Universitätsspitals zu stellen; es ist nicht ersichtlich, dass er seine Kritik
zuvor auch gegenüber dem Vorgesetzten angebracht hätte. Sodann fällt bereits in
den E-Mails vom Sommer 2019 ein unangemessener Tonfall des Beschwerdeführers
auf. Nicht nachvollziehbar ist indes, weshalb die Spitaldirektion nicht
umgehend Massnahmen ergriff, um den sich abzeichnenden Konflikt zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Klinikdirektor zu beruhigen; stattdessen bedankte der
Vorsitzende der Spitaldirektion sich beim Beschwerdeführer für dessen
Ausführungen und "Dein grosses persönliches Engagement zu Gunsten unserer
Patienten und unseres Hauses".
Die vom Beschwerdeführer als "Whistleblowing"
bezeichnete Meldung vom Dezember 2019 knüpft in der Tonalität an die E-Mails
vom Sommer 2019 an, unterstellte dem Klinikdirektor schwerste Verstösse gegen Grundsätze
ärztlichen Handelns und eine Gefährdung der Patientensicherheit. In der
nachfolgenden Untersuchung wurden verschiedene Mängel festgestellt, weshalb die
Meldung durchaus berechtigt war. Allerdings bestätigten sich die schwersten
Vorwürfe betreffend Patientensicherheit nicht und kommt hinzu, dass die vom
Beschwerdeführer gemeldeten "Patientenfälle" zu einem grossen Teil
bereits durch das im Herbst 2019 durchgeführte Audit geprüft worden waren,
welches den Vorwurf ärztlichen Fehlverhaltens gegenüber D entkräftet hatte
(vgl. hierzu den Untersuchungsbericht vom 21. April 2020).
Die Spitaldirektion leitete die fragliche Untersuchung
sodann umgehend ein, weshalb der wiederholt geäusserte Vorwurf des
Beschwerdeführers, seine Vorwürfe würden nicht bzw. nicht genügend schnell
untersucht, unzutreffend ist. Nachdem das zuvor durchgeführte Audit D entlastet
hatte, bestand sodann auch keine Veranlassung, diesen mit Blick auf die
Patientensicherheit umgehend freizustellen.
Allerdings lagen Anfang 2020 nicht nur die Vorwürfe gegen
den Klinikleiter vor, sondern war das Betriebsklima im Umfeld der Klinik für
Herzchirurgie generell schwer gestört. Es ist weder ersichtlich noch wird
dargetan, dass die Spitaldirektion in diesem Zeitraum Massnahmen ergriffen
hätte, um die Situation zu beruhigen. Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal der
Spitaldirektion die angespannte Situation in der Klinik für Herzchirurgie
spätestens seit Sommer 2019 bekannt sein musste. Als einzige Massnahme wurde
dem Beschwerdeführer Mitte Januar 2020 ein Sabbatical angeboten. Das hätte zwar
grundsätzlich dazu dienen können, weitere Konflikte zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Klinikdirektor während der laufenden Untersuchung zu
vermeiden. Der Beschwerdeführer konnte diese Massnahme indes nur so verstehen,
dass man ihn – den Hinweisgeber – zumindest vorübergehend aus der Klinik für
Herzchirurgie entfernen wollte. Insofern ist die Abwehrhaltung des
Beschwerdeführers verständlich, auch wenn seine Reaktion insgesamt heftig
ausfiel.
In der Folge gelangte der Beschwerdeführer jedoch regelmässig
mit neuen Vorwürfen betreffend angebliches Fehlverhalten des Klinikdirektors an
die Spitaldirektion sowie die beauftragte Anwaltskanzlei. Die Meldungen bezogen
sich zudem nicht mehr nur auf seinen Vorgesetzten D, sondern der
Beschwerdeführer dehnte sie auf weitere Mitarbeitende aus, die er dem
"Team D" zuordnete, insbesondere meldete er wiederholt angebliches
Fehlverhalten von G. Auch den Adressatenkreis erweiterte der Beschwerdeführer ständig
und gelangte zuletzt gar an den Vorsteher des Eidgenössischen Departements des
Innern sowie einen leitenden Mitarbeiter des BAG wegen angeblicher Verstösse
gegen Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. In der Gesamtheit
entsteht der Eindruck einer eigentlichen Kampagne, die der Beschwerdeführer im
Frühjahr 2020 gegen den Klinikdirektor und diejenigen Mitarbeitenden führte,
die er zum "Team" des Klinikdirektors zählte. Der Beschwerdeführer
sah sich mithin als – wie er selbst sagt – "Kontrollorgan" über D und
dessen "Team" und steigerte sich immer mehr in diese sich selber
zugedachte Rolle hinein.
Im gleichen Zeitraum verweigerte er zunehmend die
Zusammenarbeit mit seinem direkten Vorgesetzten und widersetzte sich auch dem
Versuch eines klärenden Gesprächs im Beisein des Vorsitzenden der
Spitaldirektion. Zwar heizte das Verhalten von D im Zusammenhang mit der
Änderung der Stellenbeschreibung sowie den ärztlichen Zusatzhonoraren den
Konflikt zusätzlich an und es wurde dem Beschwerdeführer offenbar auch kein
Einzelgespräch mit dem Spitaldirektor angeboten. Dennoch ist die absolute Weigerungshaltung
des Beschwerdeführers nicht kohärent, denn er verunmöglichte damit der
Spitaldirektion – an die er notabene zuvor wiederholt gelangt war –, den
Konflikt zu beruhigen. Damit entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe
zu diesem Zeitpunkt gar kein Interesse an einer Bereinigung des Konflikts mit
dem Vorgesetzten gehabt. Ebenfalls in diesen Zeitraum fällt der Konflikt mit einer
Leitenden Ärztin, wobei auch diesbezüglich der ruppige Ton des
Beschwerdeführers auffällt sowie seine fehlende Bereitschaft zur Selbstreflexion
und Deeskalation.
Dass der Beschwerdeführer sich je darum bemüht hätte,
bestehende Konflikte mit Arbeitskolleginnen und -kollegen zu klären, ist generell
nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Insgesamt war der Beschwerdeführer
damit ein massgeblicher Akteur des bestehenden Konflikts. Bereits im April 2020
war der Konflikt derart eskaliert, dass jedenfalls aus einer nachträglichen
Betrachtung der Versuch einer Reintegration in den Klinikalltag im Sommer 2020
von Anfang an zum Scheitern verurteilt war. Es ist denn auch für den Zeitraum
nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass dieser sich um
eine vermittelnde Haltung bemüht und konfliktbeladene Beziehungen zu verbessern
versucht hätte. Vielmehr gelangte er umgehend wieder an die Spitaldirektion und
warf Mitarbeitenden feindliches Verhalten vor bzw. suchte aktiv weiteres
(angebliches) Belastungsmaterial gegen den Klinikdirektor. Soweit er in diesem
Zusammenhang geltend macht, man habe ihn "angewiesen, weitere Abklärungen
für die weitere Untersuchung zu treffen", ist diese Auffassung nicht verständlich.
Aus dem Passus in der Vereinbarung vom 6. Juli 2020, wonach der
Beschwerdeführer die laufende Untersuchung unterstütze, ergibt sich kein
Auftrag, aktiv nach weiterem angeblichem Fehlverhalten durch den Klinikdirektor
zu suchen.
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Eingabe vom
30. August 2021 schliesslich auf eine Karte von Mitarbeitenden des
Beschwerdegegners, aus der "die gute, langjährige und unbeschwerte
Zusammenarbeit und Wertschätzung des Beschwerdeführers durch die Mitarbeitenden
am USZ" hervorgehe. Die Karte wurde fast ausschliesslich von
Mitarbeitenden im Bereich der Pflege und von keiner einzigen Ärztin bzw. keinem
einzigen Arzt unterzeichnet. Vorliegend geht es indes um die Zusammenarbeit des
Beschwerdeführers mit den Kolleginnen und Kollegen des Ärzteteams.
Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdegegner das
Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auflösen, um den bestehenden
Konflikt zu beruhigen, zumal der Beschwerdegegner im gleichen Zeitraum auch die
Zusammenarbeit mit dem Klinikdirektor und damit mit beiden Hauptakteuren des
Konflikts beendete.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe zu Unrecht auf eine
Bewährungsfrist verzichtet.
Bevor die Anstellungsbehörde eine Kündigung wegen
mangelhafter Leistung oder mangelhaften Verhaltens ausspricht, räumt sie der
oder dem Angestellten eine angemessene Bewährungsfrist von längstens sechs
Monaten ein. Von einer Bewährungsfrist kann ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllt (zum Ganzen § 19
Abs. 1 PG). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind in
diesem Sinn Fallkonstellationen denkbar, in denen die Pflicht zur Ansetzung einer
Bewährungsfrist nicht greift. Das gilt insbesondere bei einer Kündigung wegen
eines unwiederbringlich zerstörten Vertrauensverhältnisses (vgl. VGr,
21. Dezember 2005, PB.2005.00034, E. 5.2.3 Abs. 2, auch zum
Folgenden). Indes gilt stets zu prüfen, ob der Tatbestand des
Vertrauensverlusts nur angerufen wird, um die Schutzvorschriften bei einer
Kündigung wegen mangelhafter Leistung oder mangelhaften Verhaltens zu umgehen.
Es handelt sich in diesem Sinn um Ausnahmekonstellationen, in welchen die
Ansetzung einer Bewährungsfrist von Anfang an nicht geeignet erscheint, die
notwendige Besserung herbeizuführen (vgl. VGr, 28. Oktober 2021,
VB.2021.00258, E. 4.2 mit Hinweisen).
7.2 Hier lag
der Kündigung ein Arbeitskonflikt mit zahlreichen Beteiligten zugrunde. Der Beschwerdegegner
sprach die Kündigung nicht wegen mangelhaften Verhaltens des Beschwerdeführers,
sondern sinngemäss wegen einer tiefgreifenden Störung des
Vertrauensverhältnisses aus; er erachtete die Entlassung denn auch als
unverschuldet. In diesem Fall konnte eine Bewährungsfrist ihren Zweck von
Anfang an nicht erfüllen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden
Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei zahlreichen Arbeitskolleginnen und
-kollegen die Beruhigung des Konflikts gar nicht allein herbeiführen konnte. Dass
dem Beschwerdeführer keine Bewährungsfrist angesetzt wurde, ist deshalb nicht
zu beanstanden.
8.
8.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör sei ihm nur "pro forma" gewährt worden.
8.2 Gemäss
§ 31 Abs. 1 PG sind Angestellte vor Erlass einer sie belastenden
Verfügung anzuhören (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [SR 0.101]). Das rechtliche Gehör
ist grundsätzlich vor Erlass einer Verfügung zu gewähren, und zwar zu einem
Zeitpunkt, in welchem noch eine ausreichende Offenheit in der Entscheidung
besteht und demnach die aus der Gewährung des Gehörsanspruchs gewonnenen
Erkenntnisse auch tatsächlich noch in den Entscheidfindungsprozess einfliessen
können (VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00380,
E. 4.1 mit Hinweisen).
8.3 Der Präsident des Spitalrats teilte dem Vorsitzenden der
Spitaldirektion mit Schreiben vom 14. August 2020 mit, der Personal- und
Rechtspflegeausschuss (des Spitalrats) habe an der gleichentags stattgefundenen
Sitzung beschlossen, "dass die einvernehmliche Auflösung des
Arbeitsverhältnisses mit A bis Ende der kommenden Woche, 21. August 2020,
auszuhandeln ist". Offenbar fand in der Folge am 20. August 2020 eine
Besprechung des Beschwerdeführers mit dem Präsidenten des Spitalrats statt, an
dem Letzterer dem Beschwerdeführer eröffnete, der Spitalrat sehe für ihn keinen
Platz mehr am Universitätsspital, und die Möglichkeit einer
Aufhebungsvereinbarung ansprach. Kurz nach dieser Besprechung gelangte der Vorsitzende
der Spitaldirektion an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und teilte
dieser, "um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen", mit, die
Spitaldirektion sei beauftragt worden, "eine einvernehmliche Lösung zu
erzielen". In der Folge wurden offenbar Vergleichsgespräche geführt, die
indes zu keiner Einigung führten. Mit Schreiben vom 2. September 2020
eröffnete der Leiter HRM daraufhin dem Beschwerdeführer, dass die
Spitaldirektion aufgrund der bestehenden Konfliktsituation beabsichtige, das Anstellungsverhältnis
aufzulösen, und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist bis 14. September
2020 zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer liess hierzu mit Schreiben vom
14. September 2020 sowie 25. September 2020 Stellung nehmen. Am 29. September
2020 verfügte die Spitaldirektion die Auflösung des Anstellungsverhältnisses.
8.4 Es liegt in der Natur der Sache, dass Verhandlungen über die
einvernehmliche Auflösung eines Anstellungsverhältnisses erst aufgenommen
werden, wenn mindestens eine Partei der Auffassung ist, das
Anstellungsverhältnis lasse sich nicht mehr weiterführen. Diesbezüglich verhält
es sich aber nicht anders als bei der Einleitung eines Verfahrens zur
einseitigen Auflösung des Anstellungsverhältnisses. Darin ist denn auch noch
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, sofern der Entscheid zur
einseitigen Auflösung des Anstellungsverhältnisses nicht bereits definitiv
gefallen ist (vgl. VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00084, E. 5.3, auch
zum Folgenden). Entscheidend ist deshalb, ob die Anstellungsbehörde sich
im Rahmen des rechtlichen Gehörs durch überzeugende Argumente noch von einer
Auflösung des Anstellungsverhältnisses abbringen liesse.
Hier gewährte die Spitaldirektion dem Beschwerdeführer nach
dem Scheitern der Vergleichsgespräche die Möglichkeit, sich zu den Gründen für
die Kündigungsabsicht zu äussern. Sie setzte sich zudem in der
Kündigungsverfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Damit
hat sie dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit zur Äusserung gegeben und
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Im Übrigen hatte sich
ohnehin nur der Präsident des Spitalrats für eine einvernehmliche Beendigung
des Anstellungsverhältnisses ausgesprochen, war jedoch die Spitaldirektion für
die Kündigung zuständig.
Soweit der Beschwerdeführer aus einer Äusserung
der Vorsteherin der Gesundheitsdirektion im Regionaljournal von Radio
SRF 1 schliessen will, dass der Kündigungsentscheid schon vor der
Gewährung des rechtlichen Gehörs gefallen sei, bleibt festzuhalten, dass die
Vorsteherin der Gesundheitsdirektion weder Mitglied der hier
entscheidkompetenten Spitaldirektion oder des Spitalrats ist noch ein
Weisungsrecht gegenüber den Organen des Beschwerdegegners hat.
9.
Der Beschwerdegegner qualifizierte die Kündigung als unverschuldet
und sprach dem Beschwerdeführer eine Abfindung in der Höhe von sieben
Monatslöhnen zu. Der Beschwerdeführer verlangt "aufgrund der schweren
formalen und materiellen Mängel" der Kündigung eine Abfindung von zehn
Monatslöhnen.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 PG haben
Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf
Veranlassung des Staats und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf
eine Abfindung, sofern sie mindestens 35 Jahre alt sind. Der
Beschwerdeführer war im Auflösungszeitpunkt 47 Jahre alt und wies 18 vollendete
Dienstjahre auf. Nach § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) ist die Höhe der
Abfindung deshalb anhand der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
zwischen sechs und zehn Monatslöhnen festzulegen. Im Rahmen der persönlichen
Verhältnisse sind insbesondere die Unterstützungspflichten der Angestellten,
ihre Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des
Stellenverlusts zu berücksichtigen (§ 16g Abs. 3 VVO). Praxisgemäss
ist bei der Festsetzung der Abfindungshöhe vom Mindestbetrag auszugehen und
werden anschliessend die persönlichen Verhältnisse gegebenenfalls
abfindungserhöhend berücksichtigt (VGr, 15. April 2021, VB.2020.00375,
E. 7.4 mit Hinweis).
Der Ausgangsverfügung lässt sich nicht entnehmen, weshalb
die Abfindung hier auf sieben Monatslöhne festgelegt wurde. Der
Beschwerdeführer legt aber jedenfalls nicht dar, inwiefern die persönlichen
Verhältnisse bei ihm eine Erhöhung rechtfertigen sollten. Die gerügten Mängel
der Kündigung können von vornherein nicht zu einer Erhöhung der Abfindung
führen (VGr, 17. November 2020, VB.2020.00652, E. 3.3 Abs. 3 mit
Hinweisen). Damit ist die Beschwerde auch insofern abzuweisen.
10.
10.1 Gemäss Ziff. 7
der Ausgangsverfügung hat der Beschwerdeführer während der Einstellung im Amt
keinen Anspruch auf Honorare gemäss dem Gesetz über die ärztlichen
Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 (ZHG, LS 813.14). Der
Beschwerdeführer rügt diese Anordnung und macht geltend, auch bei einer
Einstellung im Amt sei der gesamte Lohn geschuldet. Dazu zählten bei einem
Leitenden Arzt die Honoraransprüche, da er andernfalls weniger als ein Oberarzt
verdiene, "welcher sämtliche Über- und Überzeitstunden kompensieren kann
oder abgegolten erhält".
10.2 Nach
§ 1 und § 3 Abs. 2 lit. a ZHG fliesst ein Teil der
Zusatzhonorare für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit
Privatpatientenstatus in die Honorarpools der Kliniken und Institute. Aus
diesen Honorarpools werden Leistungsprämien insbesondere an die Inhaberinnen
und Inhaber einer Bewilligung zur privatärztlichen Tätigkeit ausgerichtet
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 ZHG); über die Verteilung der Poolgelder
entscheidet die Klinikdirektorin oder der Klinikdirektor, wobei die
Einsatzbereitschaft, die Mitwirkung bei der Erbringung von Mehrleistungen für
Patientinnen und Patienten mit Privatpatientenstatus, die Übernahme von
Aufgaben im übergeordneten Klinik- oder Institutsinteresse und die Erfüllung
von qualitativen und quantitativen Leistungsvorgaben zu berücksichtigen sind
(§ 5 Abs. 2 ZHG). Gemäss § 7 ZHG sind Leistungsprämien und
weitere Ausschüttungen aus den Honorarpools nicht Bestandteil des Lohns im Sinn
des kantonalen Personalrechts und begründen insbesondere bei unverschuldeter
Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
10.3 Gemäss
ausdrücklicher Regelung zählen die Ausschüttungen aus den Honorarpools demnach
nicht zum massgebenden Lohn, weshalb grundsätzlich keine Ausschüttungen
geschuldet sind, wenn die oder der Angestellte keine Arbeitsleistung erbringt.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass
Leitende Ärztinnen und Ärzte im Unterschied zu Oberärztinnen und Oberärzten
Überstunden und Überzeit nicht entschädigt erhielten, übersieht er, dass bei
einer Einstellung im Amt gar keine Über(zeit)stunden anfallen können.
11.
11.1 Der
Beschwerdeführer verlangt schliesslich, in Aufhebung von Ziff. 2 der
Ausgangsverfügung sei "sein Ferien- und Überstundensaldo wieder
gutzuschreiben". Eine Begründung zu diesem Antrag findet sich in der
Beschwerde indes nicht. Ebenso fehlt eine Begründung des Antrags, es seien die
Ziffern 3 bis 5 der Ausgangsverfügung aufzuheben.
11.2 Gemäss
§ 23 Abs. 1 Satz 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und
eine Begründung enthalten (vgl. für das Beschwerdeverfahren § 54
Abs. 1 VRG). Dabei handelt es sich um Gültigkeitsvoraussetzungen, deren
Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 23 N. 8). Die rekurrierende Partei muss in der
Begründung darlegen, inwiefern die angefochtene Anordnung an einem Mangel
leidet und dem gestellten Antrag entsprechend abzuändern ist; dabei dürfen bei
anwaltlich vertretenen Parteien praxisgemäss höhere Anforderungen an die
Begründung gestellt werden als bei Laien. Genügt eine Rekursschrift den
genannten Erfordernissen nicht, so wird der rekurrierenden Partei gemäss
§ 23 Abs. 2 VRG eine Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter
der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Diese Bestimmung
soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern und kommt bei rechtskundigen
oder rechtskundig vertretenen Parteien, bei welchen die Anforderungen an eine
Rekursschrift als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, nicht zur Anwendung; es
geht nämlich nicht an, dass sich eine Partei durch Einreichung einer
mangelhaften Rekursschrift eine längere als die gesetzliche Rekursfrist
verschafft (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00882, E. 4.2 f., und
4. April 2019, VB.2019.00122, E. 3, je mit weiteren Hinweisen;
Griffel, § 23 N. 17 ff.).
11.3 Die
Rechtsmittelschrift wurde von einer Rechtsanwältin verfasst, der die
Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift bekannt sein müssen. Damit besteht
kein Raum für eine Nachfristansetzung, weil dies dem Beschwerdeführer eine
unzulässige Erstreckung der Rechtsmittelfrist verschaffen würde. Auf die
Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
13.
13.1 Weil der
Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Wie das
Verwaltungsgericht indes bereits im Beschluss vom 17. Dezember 2020
festgehalten hat (E. 3.3), ist hier zu berücksichtigen, dass dem
Beschwerdeführer im Rekursverfahren keine Kosten hätten auferlegt werden können
(vgl. § 13 Abs. 3 VRG). Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten nach
dem Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG), da die Mitglieder des
Spitalrats des Beschwerdegegners dafür verantwortlich sind, dass keine
beschlussfähige Behörde über den Rekurs des Beschwerdeführers entscheiden konnte.
Angesichts des grossen Aufwands für das vorliegende Verfahren ist die
Gerichtsgebühr angemessen zu erhöhen (§ 4 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
[LS 175.252]).
13.2 Ausgangsgemäss
ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen
Beschwerdegegner steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 10.2 mit Hinweis).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 395.-- Zustellkosten,
Fr. 15'395.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung an …