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Geschäftsnummer: VB.2020.00763  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.09.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zufolge Scheinehe] Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch. Dieser steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe fällt (E. 2.1 f.). Insbesondere aufgrund der unklaren Wohn- und Meldeverhältnisse der Eheleute, deren Aussagen sowie der Parallelbeziehung der Ehefrau lässt die Indizienlage einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging (E. 3.1 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran keine berechtigten Zweifel zu erwecken (E. 3.3). Selbst wenn keine Scheinehe vorliegen würde, käme dem Beschwerdeführer kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu (E. 4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
PARALLELBEZIEHUNG
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 50 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00763

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 29. April 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1987 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. Januar 2016 in die Schweiz ein, wo er am 5. Januar 2016 in C die Schweizer Bürgerin D (geboren 1993) heiratete. Am 17. Februar 2016 wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals mit Gültigkeit bis am 4. Januar 2019 verlängert wurde.

B. Nachdem D dem Migrationsamt Anfang April 2016 mitgeteilt hatte, dass A sie nur "wegen den Papieren gefragt" habe, traf dieses weitere Abklärungen. Am 19. November 2018 wurden A und D polizeilich befragt.

Am 13. Dezember 2018 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

C. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2020 wurde erkannt, dass A nicht der Vater des 2019 geborenen Sohns D's ist. Mit Urteil vom 17. Juli 2020 wurde A und D durch ebendieses Gericht das Getrenntleben bewilligt und festgehalten, dass diese "seit Winter 2018/2019 getrennt leben".

II.  

Einen gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2019 gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. September 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Dezember 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Gegen den Rekursentscheid liess A am 2. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung der Sicherheitsdirektion und des Migrationsamts aufzuheben und sei Letzteres einzuladen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. November 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2).

2.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 – 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

2.3 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00386, E. 2.4 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429, E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

3.  

3.1 Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit D einzig aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangen ist.

3.1.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die Wohn- und Meldeverhältnisse der Eheleute einzugehen:

3.1.1.1 Der Beschwerdeführer reiste am 2. Januar 2016 in die Schweiz ein und zog gemäss Angaben auf dem Gesuchsformular – gemeinsam mit D – zu E an die G-Strasse 02 in Zürich. Letztere gab jedoch gegenüber dem Beschwerdegegner am 14. April 2016 an, dass der Beschwerdeführer nie bei ihr gewohnt habe,"sondern nur bei [ihr] angemeldet" war. Dies bestätigte auch D in ihrem Schreiben von Anfang April 2016; sie führte aus, der Beschwerdeführer habe nie bei ihrer Kollegin gewohnt; "als [die Papiere] gekommen sind kam er sie nur abholen", seitdem habe sie nichts mehr von ihm gehört. Per 1. März 2016 meldete E den Beschwerdeführer und seine Ehefrau an die F-Strasse 01 in Zürich ab. Dabei handelt es sich um die Meldeadresse der Eltern D's. Die Schilderungen E's und D's deuten auf ein von Beginn an täuschendes Verhalten des Beschwerdeführers hin.

3.1.1.2 Auch nachdem der Beschwerdeführer und D von der G-Strasse 02 abgemeldet worden waren, gestalteten sich die Meldeverhältnisse der Eheleute unklar. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. November 2018 gab D an, nach ihrem Auszug bei "E" hätten sie bei ihrem Vater wohnen wollen, "aber das ging auch nicht". Danach seien sie nach Schlieren gezogen, aber dort hätte sie nicht wohnen wollen ("die Wohnung war katastrophal"). Anschliessend seien sie nach Stadel an die H-Strasse 03 gezogen. "Wegen dem Autoleasing" sei sie dann aber wieder an die F-Strasse 01 zu ihrem Vater gezogen; ausserdem habe sie auch mit ihrer Mutter zusammen sein wollen. Ihr Mann sei in Stadel geblieben. Nachdem sie während einer gewissen Zeit zwischen Stadel und Zürich hin und her gependelt sei, hätten sie die Wohnung in Stadel aufgegeben und der Beschwerdeführer sei ebenfalls zu seinen Schwiegereltern gezogen.

Der Beschwerdeführer gab an, nach der Heirat zunächst in Schwamendingen "in dieser Wohnung bei der ich die Adresse nicht kenne" gewohnt zu haben; danach seien sie für zwei Monate an einem Ort gewesen, dessen Namen er nicht kenne. In der Folge sei D zu ihrem Vater gegangen; er, der Beschwerdeführer, habe dort aber nicht einziehen können, weil die Wohnung zu klein gewesen sei. Während zwei bis drei Monaten habe er seine Adresse "bei der Post" gehabt. Anschliessend seien D und er nach Stadel gezogen. Im Oktober 2017 sei sie dann aber zu ihrem Vater zurückgegangen. Schliesslich sei auch er von Stadel nach Zürich an die F-Strasse 01 gezogen. Aus einem Registerausdruck des Personenmeldeamts der Stadt Zürich vom 19. Dezember 2017 geht jedoch hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Juli 2016 nach Fahrweid abgemeldet hat. Diesen Wohnort erwähnte er jedoch anlässlich der Befragung nicht. Wo der Beschwerdeführer zwischen März und Oktober 2016 wohnte bzw. wo er sich aufhielt, lässt sich somit nicht mit Sicherheit sagen. Aus in den Akten liegenden Passkopien geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2016 mit einem Personenwagen über Ungarn nach Serbien ein- und am 5. April 2016 wieder ausreiste.

3.1.1.3 Per 1. Oktober 2016 mieteten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Zweizimmerwohnung in Stadel bei Niederglatt. Am 19. Dezember 2017 meldete sich D wieder bei ihren Eltern in Zürich an; gegenüber dem Personenmeldeamt der Stadt Zürich sagte sie, es sei "vielleicht keine def. Trennung" und es sei dem Beschwerdeführer überlassen, sich zu entscheiden, ob er auch zu den Schwiegereltern nach Zürich kommen wolle. Der Vermieter der Wohnung in Stadel gab gegenüber der Kantonspolizei Zürich am 13. November 2018 an, er habe D "nur ungefähr zwei Male gesehen"; er glaube, sie habe gar nie in der Wohnung gelebt.

Am 15. Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer ebenfalls an der F-Strasse 01 in Zürich. Aufgrund der Akten erscheint jedoch höchst zweifelhaft, ob er tatsächlich jemals an dieser Adresse wohnhaft war. Zunächst konnte er anlässlich einer Wohnungskontrolle vom 14. November 2018 nicht in der Wohnung angetroffen werden; der Briefkasten war auch lediglich mit "Familie D" beschriftet. In der Wohnung fanden sich sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer dort wohnte. D gab dem Polizeibeamten gegenüber an, dass sie "seit längerer Zeit nur noch per WhatsApp Kontakt mit [dem Beschwerdeführer] habe". Des Weiteren bestätigte sie, dass Letzterer "seit längerer Zeit nicht mehr in der Wohnung an der F-Strasse 01 wohne"; er lebe "aktuell in einem Bordell".

Bereits am Folgetag kontaktierte D die Stadtpolizei Zürich und teilte demselben Polizisten mit, dass der Beschwerdeführer "nun seit heute wieder bei ihr wohnt und sie nun wieder zusammenleben". Nach der Befragung der Eheleute am 19. November 2018 führte die Stadtpolizei Zürich am 23. November 2018 eine erneute "Nachschau am Wohnort" durch. Auch anlässlich dieser Kontrolle konnte der Beschwerdeführer nicht in der Wohnung angetroffen werden. D gab an, sie wisse nicht genau, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte; "[s]ie habe ihn auch die ganze Woche nicht gesehen". Des Weiteren befanden sich keine Kleider, Toilettenartikel etc. des Beschwerdeführers in der Wohnung. Gemäss Polizeibericht waren auch im Zimmer, in welchem der Beschwerdeführer angeblich geschlafen haben soll, keine Hinweise auf die ständige oder zumindest vorübergehende Anwesenheit eines Mannes auszumachen. Diese Umstände wirken umso verdächtiger, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2018 aussagte, er "komme ja jetzt aus dieser Wohnung". Die Mutter D's, welche bei beiden Wohnungskontrollen anwesend war, wollte gegenüber den Polizeibeamten am 23. November 2018 keine Angaben zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers machen; gemäss Protokoll "verwarf sie lediglich ihre Arme und erklärte (…), dass sie mit dieser Sache nichts zu tun haben möchte".

Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer gar nie an der F-Strasse 01 wohnhaft war, wird schliesslich auch durch Ermittlungen im Rahmen eines polizeilichen Vorführauftrags verstärkt. Ein solcher kann gemäss Art. 91 Abs. 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) angeordnet werden, wenn ein Schuldner oder eine Schuldnerin ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (vgl. dazu und zu den weiteren Voraussetzungen BGE 87 III 87 E. 4). Der mit dem Vorführauftrag befasste Beamte, I, führte ab dem 19. September 2018 mehrere Besuche an der F-Strasse 01 in Zürich durch. Er fand den Beschwerdeführer dort jedoch nie vor. Aus seinem diesbezüglichen Rapport geht hervor, dass er im angeblichen Zimmer der Eheleute jeweils keine Gegenstände habe ausmachen können, "welche auf eine männliche Person hingewiesen hätten". Aus diesen Gründen und unabhängig vom Polizeiauftrag des Beschwerdegegners vom 6. November 2018 an die Kantonspolizei Zürich eröffnete auch I am 7. November 2018 einen Rapport betreffend Scheinehe.

3.1.2 Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und D jemals während längerer Zeit zusammenwohnten. Eine gemeinsame Wohnung scheint nach dem Gesagten lediglich in Stadel bei Niederglatt bestanden zu haben, wobei unklar bleibt, wie lange D tatsächlich dort gewohnt hat. Überdies ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer jemals an der F-Strasse 01 in Zürich wohnhaft war.

3.1.3 Auch die Umstände des Kennenlernens und der Hochzeit sowie die diesbezüglichen Aussagen der Eheleute deuten auf eine Scheinehe hin:

3.1.3.1 So erfolgte der Eheschluss bereits rund sechs Monate nach dem ersten Kennenlernen, wobei sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit lediglich für drei Monate in der Schweiz aufhalten durfte. Der Beschwerdeführer gab an, dass "ein Cousin von ihr und ihre Schwester" die Trauzeugen gewesen seien; der Cousin heisse "J". Ebenso sagte er, es seien noch andere Gäste anwesend gewesen; dabei habe es sich aber um Verwandte von D gehandelt, die er nicht kenne. Seine Schwiegereltern seien jedoch nicht dabei gewesen, da ihr Vater als Fahrer unterwegs gewesen sei und ihre Mutter gesundheitliche Probleme gehabt habe. D gab dagegen an, dass die Trauzeugen "zwei Männer" gewesen seien; einen davon habe sie gar nicht gekannt. Einer habe "J" geheissen", der andere "Adam"; vielleicht habe "J" aber auch "K" geheissen. Neben den beiden Trauzeugen sei nur noch ihre Schwester anwesend gewesen, sonst niemand. Ihre Eltern seien nicht dabei gewesen; ihrem Vater sei "das alles zu schnell" gegangen. Mit Blick auf die enge Beziehung D's zu ihren Eltern erscheint deren Abwesenheit an der Hochzeit ihrer Tochter nur schwer nachvollziehbar.

3.1.3.2 Bezüglich der Hochzeitsfeier deponierte D, dass sie mit den beiden Trauzeugen und ihrer Schwester in einem Restaurant in C etwas trinken gegangen seien. Ihr Ehemann habe alles bezahlt. Der Beschwerdeführer sagte, die Feier habe in Regensdorf bei "L zuhause" stattgefunden; neben den Brautleuten hätten L, die Kinder von L und "der J, der Cousin von D" daran teilgenommen. L habe eine Torte gebacken. Sodann führte er aus, es gebe keine digitalen Hochzeitsfotos, lediglich "Bilder auf Papier". D gab dagegen an, es seien keine Fotos gemacht worden; anlässlich der Wohnungskontrolle vom 23. November 2018 sagte sie dagegen, sie habe alle Hochzeitsfotos weggeworfen.

3.1.3.3 Die Eheleute gaben sodann übereinstimmend an, dass Ringe ausgetauscht worden seien. Anlässlich der Befragung vom 19. November 2018 trugen jedoch weder der Beschwerdeführer noch D den Ehering. Er gab dazu an, dieser sehe nicht mehr schön aus, der Ring sei bei der Arbeit "ein wenig zerquetscht" worden. Sie gab an, sie habe sich abgewöhnt, den Ring zu tragen; ausserdem trage sie nicht gerne Schmuck.

3.1.4 Ein weiteres Indiz, welches auf eine Scheinehe hindeutet, ist in den zeitlichen Abläufen zu erblicken. So gab D gegenüber dem Beschwerdegegner und der Polizei mehrfach an, dass sie sich vom Beschwerdeführer trennen bzw. sich von ihm scheiden lassen wolle. Sobald der Beschwerdeführer in der Folge davon erfuhr, etwa durch Trennungsanfragen des Beschwerdegegners, relativierte D ihre Angaben dagegen wieder bzw. reichte gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Stellungnahmen ein. Aufgrund der seit April 2016 laufenden migrationsrechtlichen Abklärungen hatte der Beschwerdeführer selbstredend ein grosses Interesse daran, gegenüber dem Beschwerdegegner den Eindruck einer (weiterhin) bestehenden Ehe zu vermitteln. Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Verfahrens ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer D immer wieder dazu bewegte, ihn bei der (weiteren) Täuschung der Behörden zu unterstützen. In diesem Sinn gab D etwa gegenüber der Stadtpolizei Zürich an, dass "jedes Mal", wenn sie den Beschwerdeführer von der F-Strasse 01 habe abmelden wollen, "eine Cousine [des Beschwerdeführers] aus Serbien telefoniert und sie angefleht habe, ihm das nicht anzutun: abmelden und die Ehe zu scheiden".

Dieser Eindruck einer Beeinflussung D's durch den Beschwerdeführer lässt sich ausserdem durch das von beiden Ehepartnern unterzeichnete Schreiben vom 25. März 2019 erhärten. Darin gaben sie gegenüber dem Beschwerdegegner an, "im gleichen Haushalt mit meinen Schwiegereltern zu leben". Dies erscheint nach dem Gesagten und insbesondere mit Blick auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juli 2020 wenig glaubhaft. Denn darin wurde gerichtlich festgehalten, dass D und der Beschwerdeführer "seit Winter 2018/2019 getrennt leben.

Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer hervorgehobenen "negativen Emotionen" D's ("Trotz, Eifersucht, Ärger oder schlicht Überforderung"), welche als Erklärung für die von ihr geäusserten Trennungs- und Scheidungsabsichten herangezogen werden, erscheinen vor diesem Hintergrund wenig stichhaltig.

3.1.5 Schliesslich ist auch in der Parallelbeziehung D's ein gewichtiges Scheineheindiz zu erblicken. Diese Beziehung besteht gemäss ihren Angaben seit Mitte 2017. Ihr Freund, M, ist offenbar auch der Vater ihres 2019 geborenen Sohns. Nach der Scheidung der Ehe mit dem Beschwerdeführer beabsichtigen D und M zu heiraten.

3.2 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwog, in ihrer Gesamtheit liessen die geschilderten Umstände einzig den Schluss zu, dass zumindest der Beschwerdeführer nie die Absicht hatte, eine wirkliche Ehe zu führen.

3.3 Was der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Vermutung nicht umzustürzen.

3.3.1 Soweit er behauptet, er habe anlässlich der Wohnungskontrollen vom 14. und 23. November 2018 nicht angetroffen werden können, weil er kurz zuvor aus der Wohnung geworfen worden sei und er deshalb vorübergehend bei einem Cousin unterkam, so ist er damit nicht zu hören. Wie oben dargelegt, wurde der Beschwerdeführer bereits ab dem 19. September 2018 – im Rahmen eines Vorführauftrags – immer wieder an der F-Strasse 01 gesucht, dort aber nie angetroffen worden.

3.3.2 Mit Blick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, namentlich deren Depression und den damit verbundenen Suizidgedanken, ist zunächst festzuhalten, dass diese in den Akten zwar mehrfach Erwähnung finden. Dabei handelt es sich jedoch einzig um Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau. Ein ärztliches Zeugnis, ein Therapiebericht oder vergleichbare Dokumente sind den Akten dagegen nicht zu entnehmen. Im migrationsrechtlichen Verfahren wäre der Beschwerdeführer aber verpflichtet, an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreicht oder diese beschafft (Art. 90 lit. b AIG; vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Diese Mitwirkungspflicht kommt insbesondere bei der Ermittlung von Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGE 124 II 361 E. 2b; BGr, 8. Oktober 2020, 2C_651/2020, E. 3.1). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass gewichtige Argumente für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen, kann und darf von ihm erwartet werden, dass er seiner Mitwirkungspflicht (vollumfänglich) nachkommt (vgl. BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5 mit Hinweisen). Dennoch hat es der Beschwerdeführer unterlassen, Dokumente einzureichen, welche die gesundheitlichen Beschwerden seiner Schwiegermutter ärztlich belegen würden.

Doch selbst wenn diese psychischen Leiden hinreichend erstellt wären, würden diese vorliegend keine erheblichen Zweifel an der Vermutung einer Scheinehe erwecken. Denn damit versucht der Beschwerdeführer lediglich zu begründen, weshalb er und seine Ehefrau zwischen dem 19. Dezember 2017 und dem 14. Mai 2018 nicht in einer gemeinsamen Wohnung wohnten. Dadurch zielt er auf Art. 49 AIG ab, wo die Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens gemäss den Art. 42–44 AIG geregelt sind. Ob ein wichtiger Grund für die getrennten Wohnorte vorlag, braucht indes nicht geklärt zu werden; denn selbst wenn ein solcher angenommen werden könnte, würden weder die Depression der Schwiegermutter noch der damit verbundene Pflegeaufwand erklären, weshalb der Beschwerdeführer zwischen September und November 2018 anlässlich zweier Wohnungskontrollen sowie mehreren versuchten polizeilichen Vorführungen nie an seinem angeblichen Wohnort angetroffen werden konnte.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdegegner geforderten Angaben "völlig unverhältnismässig" waren, wie der Beschwerdeführer moniert.

3.3.3 Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Auskünfte D's ist Folgendes anzumerken: Es trifft zwar zu, dass Letztere ihre Angaben gegenüber dem Beschwerdegegner mehrmals geändert hat und diese deshalb teilweise widersprüchlich sind. Insgesamt erscheint jedoch der Schluss naheliegend, dass sich D mehrfach vom Beschwerdeführer bzw. dessen Cousine überzeugen liess, gegenüber dem Beschwerdegegner oder der Polizei unzutreffenden Angaben etwa zur (gemeinsamen) Wohnsituation oder dem weiteren Bestand der ehelichen Beziehung zu machen (vgl. vorn, E. 3.1.4). Es rechtfertigt sich deshalb, auch auf die E-Mails D's an den Beschwerdegegner vom 3. und vom 22. Juni 2019 abzustellen.

3.3.4 Schliesslich vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Übersetzung anlässlich der Befragung vom 19. November 2018 keine Zweifel am Vorliegen einer Scheinehe zu erwecken. Denn aus dem Befragungsprotokoll gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher tatsächlich nicht verstanden hätte bzw. er unter Zeitdruck gesetzt worden wäre. Ohnehin sind die Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung vorliegend nur ein Indiz von vielen, welche auf eine Scheinehe hindeuten.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zumindest der Beschwerdeführer allein aus ausländerrechtlichen Motiven den Schein einer ehelichen Beziehung mit D erweckte. Dass die Eheleute anlässlich der polizeilichen Befragung teilweise übereinstimmende Angaben etwa zu den Umständen des Kennenlernens, ihren Familienangehörigen oder zu ihrer jeweiligen Erwerbstätigkeit machen konnten, ändert daran nichts. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass zwischen ihnen kein grosser Altersunterschied besteht und sie überdies dieselbe Sprache sprechen.

Demnach ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

4.  

4.1 Doch selbst wenn hier nicht von einer Scheinehe auszugehen wäre, hätte der Beschwerdeführer keinen (nachehelichen) Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Denn nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff.]) lediglich dann weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

4.2 Aufgrund der Akten und insbesondere der Darlegungen in E. 3.1.4 zu den zeitlichen Abläufen ist davon auszugehen, dass eine allfällige eheliche Gemeinschaft zwischen D und dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 19. Dezember 2017 nicht mehr bestand. Zu diesem Zeitpunkt meldete sich D von Stadel wieder nach Zürich zu ihren Eltern ab. Der Beschwerdeführer wohnte jedoch – wie aufgezeigt – nie an dieser Adresse, sondern war dort seit Mitte Mai 2018 lediglich angemeldet. Überdies nahm im Verlauf des Jahres 2017 auch die (aussereheliche) Beziehung D's zum Vater ihres 2019 geborenen Sohns ihren Anfang. In einer E-Mail vom 22. Juni 2019 gab D gegenüber dem Beschwerdegegner überdies an, dass ihr Ehewille bereits "[s]eit Mai 2017" erloschen sei. Die Ausführungen in der Beschwerde, wo ein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute bis am 1. Mai 2019 geltend gemacht wird, verfangen vor diesem Hintergrund nicht. Ohnehin stellte bereits das Bezirksgericht Zürich fest, dass die Eheleute "seit Winter 2018/2019 getrennt leben". Weshalb D gegenüber dem Beschwerdegegner – "offensichtlich mit der Absicht, [dem Beschwerdeführer] Schaden zuzufügen" – falsche Angaben bezüglich dem Erlöschen ihres Ehewillens und ihrer ausserehelichen Beziehung gemacht haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Damit fehlt es bereits an der dreijährigen Ehedauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob eine erfolgreiche Integration besteht.

4.3 Dass wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG seinen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solche Gründe wären denn auch nicht ersichtlich.

5.  

5.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer einmal erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund auch die Verhältnismässigkeit desselben voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.]) sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

5.2 Der heute 33-jährige Beschwerdeführer reiste am 2. Januar 2016 und damit vor rund fünf Jahren in die Schweiz ein. Sein Aufenthalt beruht jedoch – wie aufgezeigt – im Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden bzw. der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausgangsverfügung erhobenen Rechtsmittel. Mit seinem Heimatland, in dem er die Schulen besucht und eine dreijährige Ausbildung absolviert hat, sollte er noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal er jung und bei guter Gesundheit ist. In Serbien leben denn auch seine Eltern sowie seine drei Geschwister.

Zu seiner Integration ist festzuhalten, dass er seit seiner Einreise arbeitstätig ist und keine Sozialhilfe bezogen hat. Deutsch spricht der Beschwerdeführer dagegen nur gebrochen; die Befragung durch die Kantonspolizei am 19. November 2018 fand unter Beizug eines Dolmetschers statt. Zu seinen Ungunsten ist zu gewichten, dass gegen ihn zahlreiche Pfändungen registriert sind und er ausserdem (mehrfach) seinen Pflichten im Rahmen von Pfändungen nicht nachkam. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Juni 2017 wegen mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 600.- belegt. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers lässt eine Wegweisung aus der Schweiz nicht als unzumutbar erscheinen, zumal ihm nach dem Gesagten keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass drei Tanten, ein Onkel und insgesamt zehn Cousins des Beschwerdeführers in der Schweiz leben.

5.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn von Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an ...