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VB.2020.00764
Beschluss
der 1. Kammer
vom 8. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
Stadtrat Uster, Beschwerdeführer,
gegen
1. A, 2. B AG, beide vertreten durch RA C, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung (Kostenbeschwerde),
hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 stellte der Stadtrat Uster das Gebäude Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 03 in Uster unter Schutz und bestimmte den Schutzumfang. Zugleich erteilte er A unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für die inneren Umbauten und den Anbau einer Laubenschicht sowie den Einbau von zwei Dachwohnungen. II. Gegen diesen Entscheid erhoben A und die B AG mit Eingabe vom 21. März 2019 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Anpassung des Schutzumfangs sowie die Feststellung der mangelnden Schutzwürdigkeit hinsichtlich eines Teils der Umgebung mitsamt Löschung einer Grunddienstbarkeit. Dem prozessualen Antrag auf Verfahrenssistierung wurde sogleich entsprochen. Das Baurekursgericht schrieb schliesslich mit Entscheid vom 26. August 2020 das Verfahren als zufolge Wiedererwägung sowie Rückzugs erledigt ab und auferlegte die Verfahrenskosten von total Fr. 1'170.- zu je einem Viertel A und der B AG sowie zur Hälfte der Stadt Uster. III. Hiergegen erhob der Stadtrat Uster mit Eingabe vom 3. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abschreibung des Rekursverfahrens zufolge Rekursrückzugs. Weiter seien die Kosten des Rekursverfahrens auf total Fr. 620.- festzusetzen und je zur Hälfte A und der B AG aufzuerlegen; eventualiter sei die Sache zur Abschreibung des Verfahrens zufolge Rekursrückzugs an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Zuletzt seien die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Das Baurekursgericht beantragte am 2. Dezember 2020 Nichteintreten auf die Beschwerde; eventualiter sei sie abzuweisen. Der Stadtrat Uster replizierte mit Eingabe vom 6. Januar 2021. A und die B AG liessen sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG). Insofern dürfen die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (BGE 141 II 50 E. 2.2). Offen steht den Kantonen indes die Statuierung einer gegenüber Art. 89 Abs. 1 BGG weitergehenden Rechtsmittelbefugnis in kantonalen Verfahren (BGE 138 II 162 E. 2.1.1). Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). 3. Der Beschwerdeführer beantragt, dass das Rekursverfahren, welches das Baurekursgericht zufolge Wiedererwägung sowie Rückzugs erledigt abschrieb, als zufolge Rekursrückzugs erledigt abzuschreiben sei. Er begründet dies damit, dass er das nach Rekurserhebung gestellte Gesuch der Beschwerdegegnerinnen um Wiedererwägung der Stammbaubewilligung vom 5. Februar 2019 abschlägig beantwortet habe, was im Übrigen auch die Beschwerdegegnerinnen so sehen würden. Zu einer Wiedererwägung der Stammbaubewilligung habe ebenso wenig die Projektänderungsbewilligung vom 5. März 2020 geführt. Indem dessen ungeachtet die Vorinstanz das Rekursverfahren nicht nur aufgrund des erfolgten Rekursrückzugs, sondern zugleich zufolge Wiedererwägung erledigt abgeschrieben habe, habe es den Sachverhalt ungenügend festgestellt und das Recht falsch angewendet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Legitimation auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG, ohne weiter auszuführen, welche der in § 21 Abs. 2 lit. a–c VRG genannten Fallgruppe(n) seine Legitimation begründen soll(en), weshalb im Hinblick auf legitimationsbegründende Sachverhaltsumstände auch die materielle Begründung hinzuzuziehen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 38). Überdies geht er in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort darauf ein, welchen praktischen Nutzen er an der beantragten Änderung des angefochtenen Entscheids des Baurekursgerichts hätte. Zwar unterscheidet sich eine Abschreibung wegen Wiedererwägung, womit das gesamte Verfahren – einschliesslich des Verwaltungsverfahrens – hinfällig respektive gegenstandslos wird, von der Abschreibung wegen Rückzugs, wodurch bloss das Rechtsmittelverfahren abzuschreiben ist und die dem Rekursverfahren zugrundeliegende Verfügung in Rechtskraft erwächst (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 24 f.). Der Beschwerdeführer macht nun aber nicht geltend, dass ein anders begründeter Abschreibungsentscheid (abgesehen von der Kostenfolge, dazu unten E. 4.3) einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteil abwenden würde. Ohnehin ist nicht erkennbar, wie der vorinstanzliche Entscheid, welcher das Rekursverfahren respektive das Verfahren infolge Wiedererwägung und Rückzugs erledigt abschrieb, die Stammbaubewilligung vom 5. Februar 2019 bzw. die Projektänderungsbewilligung vom 5. März 2020 beeinflussen sollen. Diese erwachsen unverändert in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang lediglich an, dass dem Baurekursgericht ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei, welcher korrigierbar sein müsse, womit sich eine Grundsatzfrage stelle, die eine präjudizielle Bedeutung aufweise und deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei. Die präjudizielle Wirkung eines Entscheids für die öffentliche Aufgabenerfüllung kann gegebenenfalls die Legitimation des Gemeinwesens nach § 21 Abs. 2 lit. c VRG begründen (Bertschi, § 21 N. 122; im Zusammenhang mit Art. 89 Abs. 1 BGG siehe BGE 141 II 161 E. 2.1). Unter Hinweis auf ein geführtes Telefonat mit dem beteiligten Gerichtsschreiber, welcher den Abschreibungsentscheid als vorschnell verfasst bezeichnet hätte, argumentiert der Beschwerdeführer, dass infolge ungenügenden Aktenstudiums die Vorinstanz übersehen habe, dass er seine Stammbaubewilligung nicht in Wiedererwägung gezogen habe. Deswegen sei die Verfahrensabschreibung zufolge Wiedererwägung offensichtlich falsch. Die Stellungnahme des Baurekursgerichts im vorliegenden Verfahren stellt sich diesen Ausführungen nicht vollends entgegen, was indessen nichts daran ändert, dass die Beschwerde einzig auf die besonderen und jedenfalls spezifisch gelagerten Sachverhaltsumstände des vorliegenden Einzelfalls fokussiert. Der angefochtene Entscheid ist vor diesem Hintergrund nicht in erkennbarer Weise geeignet, eine präjudizierende Wirkung auf zukünftige Fälle (im Zusammenhang mit der öffentlichen Aufgabenerfüllung) auszustrahlen. 4.2 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer seine Legitimation nicht auf § 21 Abs. 2 lit. a VRG stützen. Typischerweise wie eine Privatperson betroffen ist das Gemeinwesen namentlich dann, wenn es sich gegen Anordnungen wehrt, die sein Finanzvermögen beeinträchtigen, da dieses nur mittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben dient (BGr, 3. August 2020, 2C_118/2020, E. 1.2). Infrage kommt weiter etwa die Betroffenheit als Arbeitgeber bei Streitigkeiten aus dem öffentlichen Personalrecht, als Enteigner oder als Bauherrschaft (Bertschi, § 21 N. 117 in Verbindung mit N. 103). Eine mit den genannten Konstellationen vergleichbare Betroffenheit des beschwerdeführenden Gemeinwesens wie eine Privatperson ist in vorliegender Angelegenheit, in der der Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdegegnerinnen als Baubewilligungsbehörde auftritt, nicht gegeben. Zwar kommt der Gemeinde als Baupolizeibehörde Autonomie zu. Diese ist jedoch nicht verletzt, wenn ihr in einem gerichtlichen Verfahren nach den üblichen Regeln die Kosten auferlegt werden. Das Baurekursgericht greift damit in keinen von ihm zu achtenden Entscheidungsspielraum des Beschwerdeführers ein (vgl. BGr, 15. Juni 2012, 1C_17/2012, E. 2.3). Damit würde dem Beschwerdeführer auch eine Berufung auf § 21 Abs. 2 lit. b VRG nicht weiterhelfen. 4.3 Schliesslich wird das Gemeinwesen durch die im angefochtenen Entscheid angeordnete Verpflichtung zur Tragung von Gerichtskosten, gegen die sich der Beschwerdeführer ebenso wehrt, regelmässig nicht derart belastet, dass ihm – trotz fehlender Legitimation bzw. unabhängig von der Legitimation in der Sache selber – ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Kostenregelung einzuräumen wäre (BGE 134 II 45 E. 2.2.2). Im Übrigen vermag das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Beschwerdebefugnis im Sinn von Art. 89 Abs. 1 BGG zu begründen (BGr, 12. November 2018, 2C_885/2018, E. 2.2). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass Rechtsmittelentscheide einer Wiedererwägung nicht zugänglich sind (VGr, 31. Juli 2019, RG.2019.00005, E. 1). Selbst wenn das Baurekursgericht im Zuge der vom Beschwerdeführer verlangten schriftlichen Begründung des Entscheids zum Schluss gekommen wäre, dass das gefällte Erkenntnis anders lauten müsste, liesse sich dies nicht kurzerhand wiedererwägungsweise beheben, wie das der Beschwerdeführer vorträgt. 5. 5.1 Zusammenfassend ist die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für eine andere Kostenverlegung besteht keine Veranlassung (vgl. dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §13 N. 48 f., N. 59 und N. 64), weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen ist.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen. 5. Mitteilung an … |