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Geschäftsnummer: VB.2020.00767  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zufolge Scheinehe] Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Ehe mit seiner hier niedergelassenen italienischen Ehefrau grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch. Dieser steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe fällt (E. 4.1 f.). Insbesondere aufgrund des grossen Altersunterschieds von 33 Jahren, der Unwissensheit des Beschwerdeführers über die Erwerbstätigkeit, die Kinder und die Enkelkinder seiner Ehefrau sowie aufgrund der zeitlichen Abläufe lässt die Indizienlage einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging (E. 5.1 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran keine berechtigten Zweifel zu erwecken (E. 5.3). Der Widerruf erweist sich sodann als verhältnismässig (E. 6). Dem Beschwerdeführer ist ein Wegweisungsvollzug nach Kabul zumutbar, da er jung und gesund ist und seine Mutter dort über ein Haus verfügt, wo sie gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers wohnt (E. 8.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AFGHANISTAN
ALTERSUNTERSCHIED
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
WEGWEISUNGSVOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 50 AIG
Art. 83 Abs. 4 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00767

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. April 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1986 geborener afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste Anfang Juli 2009 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 8. März 2010 trat das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) nicht auf das Gesuch ein und wies ihn nach Griechenland weg. Aufgrund der "langanhaltend unbefriedigenden Situation im Asylbereich in Griechenland" nahm das BFM das Asylverfahren A's am 23. März 2011 wieder auf.

B. Am 14. Dezember 2012 heiratete A in C die in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsbürgerin D, geboren 1952, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. In der Folge zog A sein Asylgesuch zurück. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA A's wurde zuletzt mit Gültigkeit bis am 13. Dezember 2022 verlängert.

C. Am 27. September 2018 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Im Rahmen des Gesuchsverfahrens gab er an, seit dem 22. März 2018 getrennt von seiner Ehefrau zu leben. Aus diesem Grund traf das Migrationsamt weitere Abklärungen; am 3. April 2019 wurden A und seine Ehefrau durch die Kantonspolizei Zürich befragt.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Januar 2020 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA A's, schrieb sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung als gegenstandslos geworden ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Dagegen liess A am 21. Februar 2020 Rekurs erheben; gleichentags zog er wieder zu seiner Ehefrau nach E. Die Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. September 2020 ab, soweit es nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. November 2020 an das Verwaltungsgericht liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen; eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter sei beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. November 2020 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf die Erwägungen in der Verfügung des Beschwerdegegners verwies und damit "sämtliche Ausführungen gegen diese angeblich zutreffenden Ausführungen ignoriert[e]".

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist deshalb vorweg einzugehen.

2.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 142 II 218 [= Pra. 106/2017 Nr. 2] E. 2.3). Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz etwa mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Folgen, dem Altersunterschied zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie den (widersprüchlichen) Angaben bezüglich der Familienangehörigen befasst. Dass sie daraus im Rahmen der Beweiswürdigung nicht die gleichen Schlüsse zog wie der Beschwerdeführer, stellt keine Gehörsverletzung dar. Überdies ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht auf jedes einzelne der im Rekurs enthaltenen Vorbringen eingeht und aus Gründen der Verfahrensökonomie ergänzend zu ihren eigenen Erwägungen auf diejenigen des Beschwerdegegners verweist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. VGr, 4. Dezember 2017, VB.2017.00526, E. 2.2 [nicht publiziert]; Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VGR], § 28 N. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen; ebenso ist die geltend gemachte Willkür nicht ersichtlich (BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2018, E. 3.2.2).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 7 Abs. 1 VRG geltend; die Vorinstanz habe nicht, "wie beantragt und ausführlich begründet, den Gesundheitszustand [des Beschwerdeführers] bezüglich Traumatisierung, posttraumatischer Belastungsstörung und Gedächtnisleistung abgeklärt".

3.2 Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreicht oder diese beschafft (Art. 90 lit. b AIG; vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Diese Mitwirkungspflicht kommt insbesondere bei der Ermittlung von Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGE 124 II 361 E. 2b; BGr, 8. Oktober 2020, 2C_651/2020, E. 3.1). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass gewichtige Argumente für einen Bewilligungswiderruf sprechen, kann und darf von ihm erwartet werden, dass er seiner Mitwirkungspflicht (vollumfänglich) nachkommt (vgl. BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5 mit Hinweisen). Die im Rahmen des Rekursverfahrens eingereichte ärztliche Beurteilung vom 16. Juni 2011 ist wenig aussagekräftig, zumal diese Befundaufnahme beinahe zehn Jahre alt ist und der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung am 3. April 2019 zu Protokoll gab, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Ebensolches gab auch seine Ehefrau an. Überdies hatte der Beschwerdeführer den ihn damals untersuchenden Ärzten gesagt, seine Symptome seien darauf zurückzuführen, dass seine Eltern bei einem Raketenangriff auf deren Haus ums Leben gekommen seien. Dies trifft jedoch nicht zu, gaben doch sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich an, dass die Mutter des Beschwerdeführers (gemeinsam mit dessen jüngerem Bruder) in Kabul leben würde. Bezüglich des Vaters sagte der Beschwerdeführer, dieser sei gestorben, als er noch ein Kind gewesen sei.

Nach dem Gesagten wäre es am Beschwerdeführer gelegen, (aktuelle) Arztberichte einzureichen, um seine (angeblichen) Beschwerden und deren Auswirkungen insbesondere auf seine "Gedächtnisleistung" zu belegen. Darauf wies der Beschwerdegegner in seiner vorinstanzlichen Vernehmlassung zu Recht bereits hin. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen treffen müssen, geht demnach fehl. Im Übrigen hat es der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht unterlassen, entsprechende aktuelle Belege beizubringen.

4.  

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20 [in der bis Ende 2018 geltenden Fassung]) gilt dieses Gesetz für Staats-angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1).

4.2 Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.4 – 26. Februar 2020, 2C_112/2019, E. 4.2 – 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.2).

Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1).

4.3 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3 – 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3 – 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2).

5.  

5.1 Vorliegend bestehen zahlreiche gewichtige Indizien dafür, dass dem Beschwerdeführer der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung fehlte. Diese ergeben sich insbesondere aus der Befragung der Ehegatten durch die Kantonspolizei Zürich am 3. April 2019.

5.1.1 Die Ehefrau ist 33 Jahre älter als der Beschwerdeführer und war demnach im Zeitpunkt der Heirat mehr als doppelt so alt wie dieser. Sehr ungewöhnlich wirkt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auch nach über sechs Ehejahren das Alter und das Geburtsdatum seiner Ehefrau nicht kannte bzw. ihm nicht bewusst gewesen sein will, dass ein solcher Altersunterschied vorlag. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass D angab, der Jahrgang sei "kein Problem" gewesen und sie selbst fühle sich jünger. Denn aus dem Befragungsprotokoll geht ebenso hervor, dass sie aufgrund ihres Alters über zwei Jahre überlegt hatte, ob sie den Beschwerdeführer heiraten wolle.

Die in diesem Kontext gemachten Ausführungen in der Beschwerde sind nicht stichhaltig; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers diesem "ihr Alter immer wieder eingetrichtert haben via SMS und Skype, während seine Ehefrau dies unterliess", weshalb der Beschwerdeführer das Alter seiner Mutter und seines Bruders gekannt habe, nicht aber dasjenige seiner Ehefrau. Ebenso sind die Spekulationen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei "höchst wahrscheinlich (…) wesentlich älter (…) als auf dem Papier steht", nicht zu hören. Dieser gab seinen Jahrgang sowohl im Asylverfahren als auch anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich übereinstimmend an; diese Angaben decken sich ausserdem mit denjenigen, die in seiner afghanischen Identitätskarte vermerkt sind. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seinen (angeblichen) Analphabetismus beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass er gegenüber dem Beschwerdegegner vorbrachte, er "verstehe und spreche sehr gut" Deutsch; schriftlich sei er bei einem "gut" und er anlässlich der polizeilichen Befragung ausserdem angab, in Afghanistan acht Jahre die Schule besucht zu haben.

Mit Blick auf die Unwissenheit des Beschwerdeführers bezüglich des Alters seiner Ehefrau ist überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sich Kinder mit ihr gewünscht zu haben, während seine Ehefrau "nicht unbedingt" einen entsprechenden Wunsch hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint höchst zweifelhaft, dass D's Alter zwischen den Eheleuten tatsächlich nie thematisiert worden war.

5.1.2 Auch die gesamten Umstände der Trauung deuten auf eine Scheinehe hin. Zwar kann nicht zuungunsten der Eheleute berücksichtigt werden, dass sie auf eine (grosse) Hochzeitsfeier verzichtet haben und im Anschluss an die zivile Trauung lediglich mit den beiden Trauzeugen essen gingen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht sagen, wer die Trauzeugen waren und wie seine Frau zu diesen stand. Dies wirkt sehr ungewöhnlich, zumal die Trauzeugen die langjährige Arbeitgeberin von D, F, sowie deren Sohn, H, waren. Als weiteres Indiz sind die Aussagen der Eheleute zu allfälligen Hochzeitsfotos zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer gab an, solche seien nicht gemacht worden. Seine Ehefrau gab dagegen an, sie seien an den Flughafen gegangen und hätten Fotos gemacht; aber das Telefon des Beschwerdeführers sei kaputtgegangen und nun seien alle Fotos "weg".

5.1.3 Des Weiteren wirkt sehr ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer zur langjährigen Anstellung seiner Ehefrau als Haushälterin von F in I kaum Angaben machen konnte und ihre Tätigkeit als Anstellung "in einem Büro" beschrieb; den "Namen der Firma" kenne er nicht. Dies überrascht umso mehr, als die Arbeitgeberin seiner Ehefrau und deren Sohn – wie eben aufgezeigt – die Trauzeugen und ausserdem die einzigen Gäste der Eheleute an deren Hochzeit waren. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext anführt, er habe gemeint, "'Haushalt' bedeute 'Büro'", ist er damit nicht zu hören, zumal er selbst mehrfach angab, gut Deutsch zu sprechen und zu verstehen.

5.1.4 Schwer nachvollziehbar ist auch das Unwissen des Beschwerdeführers über die zwei Söhne und die beiden Enkelkinder seiner Ehefrau. Letztere gab an, dass sie eine "sehr gut[e]" Beziehung zu ihren Kindern und deren Familien habe. Dass der Beschwerdeführer diese nie getroffen hat, ist unter diesen Umständen sehr ungewöhnlich; zudem wäre nach mehreren Ehejahren zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zumindest über die Existenz seiner Stiefsöhne und deren Kinder Bescheid weiss.

5.1.5 Bei der Beschreibung des Aussehens seiner Ehefrau sind ebenfalls einige Unstimmigkeiten auszumachen, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer kein grosses Interesse an seiner Ehegattin hatte. Insbesondere gab der Beschwerdeführer an, Letztere sei "ca. 160/165cm gross" und habe "Schuhgrösse 32"; ihre Haarfarbe konnte er "nicht sagen". Sie selbst gab an, "ungefähr 1m 52cm gross" zu sein und Schuhgrösse 36 zu tragen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits vermochte das Aussehen des Beschwerdeführers dagegen ziemlich genau zu beschreiben; insbesondere erwähnte sie die beiden Tattoos des Beschwerdeführers auf seinen Oberarmen, wobei sie indes nicht wusste, was die Tattoos bedeuten.

5.1.6 Schliesslich ist auch in den zeitlichen Abläufen ein gewichtiges Scheineheindiz zu erblicken bzw. sprechen diese für ein geplantes Vorgehen seitens des Beschwerdeführers. Dieser trennte sich um Weihnachten 2017 und damit nur kurze Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist, welche für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 5 AIG vorausgesetzt ist, von seiner Ehefrau. Letztere gab an, die Trennung sei "von heute auf Morgen" gekommen, ohne dass der Beschwerdeführer einen konkreten Grund dafür genannt hätte. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Trennung sei wegen "Meinungsverschiedenheiten bezüglich Kinderwunsch" erfolgt, wenig glaubhaft.

Sodann führte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung Folgendes aus: "Meines Wissens erfülle ich dazu Ihre publizierten Auflagen im Internet". Zusammen mit der kurz davor erfolgten Trennung von seiner Ehefrau legt dieses Vorgehen den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer über die ausländerrechtlichen Vorschriften gut informiert war. Dass er sich kurz nach Erlass der Ausgangverfügung wieder bei seiner Ehefrau meldete und erneut bei ihr einzog, erscheint demnach (ebenfalls) zweckgerichtet erfolgt zu sein. Denn anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei gab der Beschwerdeführer noch an, es sei "keine Liebe mehr vorhanden" und er glaube nicht, dass mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen sei.

5.1.7 Am Verdacht einer Scheinehe vermögen auch die anlässlich der polizeilichen Befragung übereinstimmend gemachten Angaben etwa betreffend das erste Kennenlernen am Bahnhof J und zur weiteren Entwicklung der Beziehung bis hin zum Heiratsantrag und zur zivilen Hochzeit sowie bezüglich der Hochzeitsgeschenke nichts zu ändern. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass die Eheleute nach der Hochzeit bis zur Trennung Ende 2017 bzw. Anfang 2018 in einer gemeinsamen Wohnung wohnten und auch eine intime Beziehung unterhielten.

5.1.8 Sodann mag zwar zutreffen, dass die Eheleute gemeinsame Reisen ins benachbarte Ausland, vor allem nach Italien, unternommen haben und der Beschwerdeführer gelegentlich gemeinsam mit seiner Ehefrau seine Schwiegermutter im Altersheim besuchte. Mit Blick auf das vorangehend Ausgeführte vermögen diese Handlungen den Verdacht auf eine Scheinehe jedoch nicht zu entkräften. Vielmehr passen diese in das Gesamtbild: Der Beschwerdeführer täuschte damit seine Ehefrau während der gesamten Dauer der Beziehung über die Echtheit derselben sowie bezüglich seines Ehewillens.

5.2 Zusammenfassend lässt die Indizienlagen einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit D allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging.

5.3 Was der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Richtigkeit dieser Vermutung nicht umzustürzen. Insbesondere hat er es während der gesamten Verfahrensdauer unterlassen, Belege einzureichen, welche auf seinen tatsächlichen Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft mit D hindeuten würden. Dazu wäre er jedoch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 lit. b AIG; vgl. § 7 Abs. 2 VRG) gehalten gewesen. Somit vermochte der Beschwerdeführer den Gegenbeweis nicht zu erbringen.

5.4 Nach dem Gesagten berief sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit D, um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen, und kann diese deshalb gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden.

6.  

6.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf einer einmal erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund auch die Verhältnismässigkeit desselben voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.]) sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

6.2 Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz 23 Jahre alt und hält sich seit rund 11 Jahren hier auf, wobei sein Aufenthalt – wie aufgezeigt – zu einem grossen Teil auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen ist. Über die Beziehung zu seiner Ehefrau und einem ebenfalls aus Afghanistan stammenden Kollegen hinausgehende vertiefte soziale Kontakte werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Bezüglich seiner beruflichen Integration geht aus den Akten hervor, dass er im Jahr 2014 als Office-Mitarbeiter auf Stundenlohnbasis angestellt war; in seinem Verlängerungsgesuch vom 4. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer an, auf Stellensuche zu sein. Im Mai 2018 trat er eine Stelle als Office-Mitarbeiter im Restaurant K an, wo er monatlich rund Fr. 3'000.- netto erwirtschaftete; aktuelle Lohnabrechnungen liegen dem Gericht allerdings nicht vor. Dass der Beschwerdeführer nie Sozialhilfe bezog, keine Betreibungen gegen ihn registriert sind und er bisher nicht straffällig wurde, fällt nicht allzu stark ins Gewicht, da entsprechendes Verhalten grundsätzlich erwartet werden kann. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass offenbar D während der Dauer des Zusammenlebens einen Grossteil der Haushaltsausgaben übernahm. Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers kann sodann nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden, auch wenn er mittlerweile Schweizerdeutsch versteht. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer keine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert werden.

Vor seiner Einreise in die Schweiz lebte der Beschwerdeführer in Afghanistan, wo er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbrachte und während acht Jahren die Schule besuchte. Ebenfalls leben zumindest seine Mutter und sein jüngerer Bruder in seiner Heimat, wo er in den Jahren 2017 (einen Monat) und 2018 (drei Monate) auch Ferien verbrachte; bereits davor war er gemäss eigenen Angaben jedes Jahr nach Kabul gereist, um seine Mutter zu besuchen. Mit den dortigen Verhältnissen dürfte der Beschwerdeführer demnach noch immer vertraut sein.

Insgesamt erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers somit als verhältnismässig.

7.  

7.1 Da hier von einer Scheinehe auszugehen ist, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers nicht aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten (vgl. BGr, 16. August 2019, 2C_691/2018, E. 5.1 – 11. Juli 2012, 2C_999/2011, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig lässt sich ein solcher aus dem in denselben Bestimmungen geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens ableiten, da es vorliegend an behaupteten und belegten besonders intensiven Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz fehlt (vgl. BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 4.1 f.).

7.2 Nach dem Gesagten bleibt auch kein Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen; insbesondere ist nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen.

8.  

8.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

8.2 Ein Wegweisungsvollzug in die afghanische Hauptstadt Kabul ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben sind. Solche sind insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation anzunehmen (BVGr, 31. Oktober 2018, D-7129/2016, E. 7.3.4 – 13. Oktober 2017, D-5800/2016, E. 8.4.1 Abs. 2; vgl. VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00095, E. 5.4.3). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Jahr 2017 für einen Monat und im Jahr 2018 für drei Monate in Kabul bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder weilte, welche dort über ein Haus verfügen, ist ein tragfähiges soziales Netz zu bejahen. Überdies ist der Beschwerdeführer noch jung und gesund; seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. vorn, E. 3.2). Aufgrund der Anzahl und der Dauer seiner Aufenthalte in Kabul während der letzten Jahre ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gewärtigen hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den (nachweislich unzutreffenden) Angaben, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens gegenüber den Schweizer Behörden gemacht hatte.

8.3 Demnach ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul vorliegend zumutbar. Weitere Wegweisungsvollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es besteht deshalb kein Anlass, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.

9.  

9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …