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VB.2020.00768
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung).
hat sich ergeben: I. A. A, ein 1985 geborener Staatsangehöriger Thailands, reiste im Jahr 1994 mit seiner Familie in die Schweiz ein und war seit Oktober 2004 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er war von 2006 bis 2013 mit einer Staatsangehörigen Chinas verheiratet und hat aus einer früheren Beziehung einen heute 16-jährigen Sohn, welcher unter der elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht. Da A zwischen Januar 2006 und Mai 2007 insgesamt vier Strafbefehle unter anderem wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens trotz Entzug des Führerausweises sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten erwirkt hatte, verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 28. November 2006, 14. Februar 2007 sowie 14. Dezember 2007 und stellte ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werden sollte. Nach einer weiteren Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im März 2011 wurde A dann im April 2013 wegen versuchter Vergewaltigung und Nötigung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten belangt, worauf das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 18. Mai 2015 widerrief. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Noch während der Rekursfrist hatte das Bezirksgericht Zürich A am 27. Mai 2015 der mehrfachen sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlung mit einem Kind für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Seit Anfang Juni 2015 befindet sich A im stationären Massnahmenvollzug. B. Am 14. November 2019 gelangte A mit einem "Wiedererwägungsgesuch/ Revisionsgesuch" ans Migrationsamt und ersuchte dieses darum, "den Entscheid vom 18.05.2015 aufzuheben und auf den Entscheid zurückzukommen und festzustellen, dass […er] weiterhin Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung – eventualiter auf eine Aufenthaltsbewilligung –" habe. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 19. Juni 2020 nicht ein, ohne sich zu einem mit Schreiben vom 23. Januar 2020 gestellten Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung zu äussern. Bereits mit Beschluss vom 24. März 2020 war die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2015 gegenüber A angeordnete stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB um drei Jahre verlängert worden, da sich der Genannte zunächst über mehrere Jahre in einem Behandlungssetting befunden habe, das für sein Störungsbild nicht optimal gewesen sei, und erst am Anfang der (neuen) auf sein Krankheitsbild spezifisch zugeschnittenen Therapie stehe. Mit Vorbescheid vom 7. September 2020 erklärte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) ausserdem, A eine – während des Massnahmenvollzugs sistierte – ganze Invalidenrente zusprechen zu wollen, weil ihm seit Oktober 2018 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei. II. A liess am 16. Juli 2020 gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Juni 2020 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 abwies, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), und einem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgab (Dispositiv-Ziff. II); die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 820.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und diesem in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung verweigert. III. Am 4. November 2020 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und auf seine Gesuche vom 14. November 2019 und 23. Januar 2020 einzutreten, eventualiter der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht liess er zudem um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beizug diverser Akten ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. November 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 18. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdegegner widerrief mit Verfügung vom 18. Mai 2015 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und hielt ihn an, das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft zu verlassen. Der Entscheid wird damit begründet, dass der – laut dem massgeblichen Strafurteil im Tatzeitpunkt voll schuldfähige – Beschwerdeführer mit seinem Verhalten unter anderem den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gesetzt habe und allein schon wegen der Art der von ihm zuletzt begangenen Straftaten und der Gesamthöhe der von ihm erwirkten Strafen ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung gegeben sei; diesem Interesse stehe keine besondere Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz entgegen, habe dieser doch keinen Beruf erlernt, beherrsche die deutsche Sprache nur ungenügend und unterhalte kaum Kontakt zu seiner hiesigen Familie und seinem Sohn, sodass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung in die Heimat zumutbar und verhältnismässig erschienen. Knapp viereinhalb Jahre, nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, ersuchte der Beschwerdeführer um deren Wiedererwägung bzw. Revision. 2.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch. Wird das Gesuch bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, für deren Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es wird daher auch als Gesuch um Wiedererwägung im weiteren Sinn bzw. um "Quasi‑Anpassung" bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende Verfügung zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender Verfügungen zur Anwendung gelangen. Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist deshalb nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist dabei – vor der ersten Instanz – eine Eintretensfrage (VGr, 13. März 2013, VB.2012.00753, E. 1.2 mit Hinweis). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen). Vermag die ausländische Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft zu machen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, kann sie zudem gemäss §§ 86a ff. VRG bei derjenigen Instanz, welche die Sache zuletzt materiell beurteilt hat, eine Revision des rechtskräftigen Entscheids über ihr früheres Anwesenheitsrecht verlangen (vgl. § 86a Abs. 1 lit. b VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86b N. 8 ff.). Die Gutheissung dieses Gesuchs führte dazu, dass ihre frühere Bewilligung wieder auflebte (vgl. BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 2.1 ff.; zum Ganzen auch VGr, 24. September 2020, VB.2020.00332, E. 4.2). 2.3 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 14. November 2019 geltend, der Beschwerdegegner sei in seiner Verfügung vom 18. Mai 2015 davon ausgegangen, dass er voll schuldfähig sei und es ihm – als jungem und gesundem Mann – möglich sei, in Thailand eine neue Existenz aufzubauen. Inzwischen seien bei ihm verschiedene psychische Erkrankungen, unter anderem eine Persönlichkeitsstörung, diagnostiziert worden, weshalb nicht (mehr) ohne Weiteres gesagt werden könne, dass ihm die Rückkehr und der Aufbau eines selbständigen Lebens in Thailand möglich und zumutbar sei. Vielmehr wäre er dort konkret gefährdet, zumal lediglich eine "entfernte Tante" von ihm in der Heimat lebe. Hierauf hielt der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 22. Januar 2020 an, ihm bis am 12. Februar 2020 rund 40 Fragen zu seinem Gesundheitszustand, dem Massnahmenvollzug, seiner Behandlung, seiner Familie und seiner sozialen sowie finanziellen Situation zu beantworten und die Aussagen zu belegen. Dem entgegnete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Folgetag unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 f. VRG, dass sich sämtliche der verlangten Auskünfte entweder aus den Migrationsakten ergäben (Befragungen des Beschwerdeführers zur Person; begründete Strafentscheide etc.) oder im Rahmen der Amtshilfe vom Amt für Justizvollzug besorgt werden könnten. "Ansonsten" – das heisst, sofern an der Frist vom 12. Februar 2020 festgehalten werden sollte – ersuchte er den Beschwerdegegner um entsprechende Mitteilung sowie um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter gemäss § 16 Abs. 2 VRG, "da es offensichtlich ist, dass der Gs nicht in der Lage ist seine Rechte im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen". Am 26. Februar 2020 entgegnete der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter, auf der Beantwortung der am 22. Januar 2020 gestellten Fragen zu beharren, und erstreckte die Frist hierfür bis am 17. März 2020. Innert dieser Frist äusserte sich der Beschwerdeführer (inhaltlich) nicht zu den gestellten Fragen, mit Eingabe vom 28. Februar 2020 hatte sein Rechtsvertreter jedoch in seinem Namen erneut um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht, da sein Mandant nicht in der Lage sei, "die Aufgaben bzw. die Anforderungen des MA ZH zu erfüllen" und das Verfahren selbst zu gestalten. Mit der Ausgangsverfügung vom 19. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer dann – ohne auf das Gesuch bzw. die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung einzugehen – vorgeworfen, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachgekommen zu sein und das Wiedererwägungsgesuch vom 14. November 2019 "nicht belegt" zu haben. Dem schliesst sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 1. Oktober 2020 an. Sie ergänzt zudem, dass die (vorbestehende) psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ohnehin keinen Revisionsgrund darstelle und allein damit auch kein Wiedererwägungsgrund dargetan sei, weil von einer befriedigenden Remission der Erkrankung des Beschwerdeführers aktuell nicht gesprochen werden könne und sich dessen Eingaben nicht entnehmen lasse, dass ihm eine Rückkehr nach Thailand unzumutbar sei. 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in Fällen, in denen ein Rechtsvertreter nach Einreichung eines Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen, unabdingbar, dass die Behörden über ein Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung umgehend entscheiden, damit Klient bzw. Klientin und Rechtsvertreter sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können, bevor weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende Verfahrensschritte unternommen werden (vgl. statt vieler BGr, 10. Juli 2017, 9C_423/2017, E. 4.1). Hier unterliess es der Beschwerdegegner jedoch – wie aufgezeigt – sowohl in der Ausgangsverfügung als auch in den dieser vorangegangenen verschiedenen Schreiben, auf das Gesuch bzw. die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung nach § 16 Abs. 2 VRG einzugehen. Damit beging er eine formelle Rechtsverweigerung. Zwar gilt es an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, im vom Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 7 Abs. 1 VRG) beherrschten Verwaltungsverfahren einen strengen Massstab anzulegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.; ferner BGr, 9. Mai 2017, 5A_511/2016, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); dies rechtfertigt es jedoch nicht, ein entsprechendes Gesuch einfach unbeachtet zu lassen, noch dazu, wenn es – wir hier – schlüssig begründet ist. Diesbezüglich gilt es festzustellen, dass der Beschwerdeführer allein schon aufgrund seiner inzwischen anerkannten gesundheitlichen Beeinträchtigung und seiner Unterbringung im geschlossenen Massnahmenvollzug augenscheinlich nicht in der Lage war, den umfangreichen Fragenkatalog des Beschwerdegegners ohne Hilfe korrekt zu beantworten und die erforderlichen zahlreichen Belege innert Frist einzureichen. Hierauf wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdegegner wiederholt (fristgerecht) hin. In Anbetracht der unbestrittenen Mittellosigkeit des – schon vor seiner Inhaftierung sozialhilfeabhängigen – Beschwerdeführers konnte bzw. kann diesem daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sein Wiedererwägungsgesuch innert Frist nicht hinreichend substanziiert zu haben, und lässt sich das beschwerdegegnerische Nichteintreten entsprechend nicht mit dem Unterlassen des Beschwerdeführers rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als sich die meisten der ihm vom Beschwerdegegner gestellten Fragen bereits durch einen Blick in das migrationsrechtliche Dossier und die Einholung der Akten beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich hätten beantworten lassen, worauf der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdegegner ebenfalls hingewiesen hat. 2.5 Aus den (vorhandenen) Akten lässt sich aber nun nicht nur – wie gesagt – ein Teil der Fragen des Beschwerdegegners beantworten, sondern jene lassen auch bereits neue Tatsachen erkennen, welche sich im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 96 AIG zugunsten des Beschwerdeführers auszuwirken vermögen und damit unter Umständen tatsächlich ein Zurückkommen auf die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Mai 2015 unter dem Titel der Revision oder aber der Wiedererwägung rechtfertigten: Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, war dem Beschwerdegegner bei Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2015 noch nicht bekannt gewesen, dass Ersterer an verschiedenen psychischen Störungen leidet, die sich auf seine Steuerungsfähigkeit auswirken bzw. mit seiner Delinquenz in Zusammenhang stehen. Dies trat erst in dem mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2015 abgeschlossenen Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einer sexuellen Handlung mit einem Kind zutage. So findet sich in dem – dem Beschwerdegegner am 29. Juli 2015 zu den Akten gereichten – begründeten Strafurteil festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen psychischen Erkrankungen leide, sodass sein Hemmungsvermögen (im Tatzeitpunkt) vermindert gewesen sei. Aus psychiatrischer Sicht stehe die Problematik im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung dabei im Vordergrund und lasse sich Letztere aufgrund ihrer Schwere "aus hiesiger Sicht" nur im Rahmen einer intensiven milieutherapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB erfolgversprechend angehen. Diese Diagnose war dem (damals [noch] nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer zwar bereits während der Rekursfrist bzw. spätestens dann zur Kenntnis gelangt; es handelte sich aber – wie sich sogleich zeigt – nicht um die definitive Diagnose, und der Beschwerdeführer unterliess einen Weiterzug der Verfügung vom 18. Mai 2015 unter Umständen gerade wegen seiner Krankheit. Ab Juni 2015 hielt sich der Beschwerdeführer sodann statt im Strafvollzug bzw. in Untersuchungshaft − wie noch während der ersten Verfügung des Beschwerdegegners − im Massnahmenvollzug auf. Wie dem – dem Beschwerdegegner bereits am 13. Mai 2020 vorliegenden – Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2020 über die Verlängerung der stationären Massnahme des Beschwerdeführers entnommen werden kann, ist dem Beschwerdeführer dabei "[g]estützt auf den in den Vollzugsakten sorgfältig dokumentierten Massnahmenverlauf" ein korrektes Vollzugsverhalten zu attestieren. Er verrichte seine Arbeit exakt und zuverlässig und pflege auch die Kontakte zu seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinem Sohn wieder. Sehr positiv zu werten sei auch seine Suchtmittelabstinenz, seine Medikamentencompliance und die tadellose Absolvierung der bisherigen Lockerungsschritte. Da dem Beschwerdeführer jedoch erst im Verlauf der Massnahme (konkret im Oktober 2018) eine exakte psychiatrische Diagnose habe gestellt werden können – so sei namentlich lange nicht erkannt worden, dass der Beschwerdeführer (auch) unter einer psychotischen Erkrankung leide – und er sich entsprechend bis zur "diagnostischen Neubeurteilung jahrelang in einem für sein Störungsbild nicht optimal geeigneten Behandlungssetting befunden habe, hätten bislang erst moderate therapeutische Fortschritte und noch keine stabile intrinsische Krankheits- und Behandlungseinsicht erzielt werden können. Bei einem unbetreuten und unkontrollierten Setting würde er – so die Begründung des richterlichen Beschlusses weiter – höchstwahrscheinlich innert kurzer Zeit wieder verwahrlosen, psychotrope Substanzen und Pornografie konsumieren und die Medikation absetzen. Anstelle einer bedingten Entlassung müsse der Beschwerdeführer deshalb schrittweise bei weiteren Lockerungsstufen begleitet und bei der Erarbeitung von mehr Selbständigkeit und Selbstverantwortung unterstützt werden. Aktuell finde die Behandlung des Beschwerdeführers denn auch noch unter stark schützenden und kontrollierenden Bedingungen auf einer geschlossenen Massnahmenstation statt, ohne dass schon unbegleitete Ausgänge oder Urlaube bewilligt worden seien. Nach Erprobung von Lockerungsstufen könne aber vermutlich in einem Jahr ein Wechsel auf die offene Massnahmenstation erfolgen und nach weiteren Belastungserprobungen mit externem Arbeiten begonnen werden. Danach sei in zwei bis drei Jahren der Übertritt in ein geeignetes Anschlusssetting mit hoher Strukturierung und ausgeprägter psychosozialer Unterstützung ein realistisches Szenario. Nach einem Übertritt in eine externe Wohneinrichtung wäre dann für mindestens zwei Jahre ein strukturierter Rahmen für die Alltagsbewältigung und Krisenintervention hilfreich. Zusammenfassend benötigt der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht noch über mehrere Jahre eine höher strukturierte therapeutische Begleitung. Entsprechend wurde die ihm gegenüber verhängte Massnahme bis mindestens Ende Mai 2023 verlängert. 2.6 Damit ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers zwar unverändert als erheblich einzustufen, zumal dies bei schweren Straftaten – namentlich solchen, die sich gegen die sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei wiederholter Delinquenz regelmässig der Fall ist (BGr, 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 mit Hinweisen) und das vom Beschwerdeführer ausgehende Risiko für erneute Sexualdelikte von den behandelnden Psychologen immer noch als äusserst hoch eingestuft wird; neu wäre im Rahmen einer fairen Interessenabwägung aber auch zu berücksichtigen, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers wesentlich mit dessen (inzwischen diagnostizierten) psychischen Erkrankung zusammenhängt und er sich deswegen erstmalig in Behandlung befindet. In diesem Zusammenhang gilt es nämlich anzumerken, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Straftäterinnen und -tätern, die – wie hier – etwa aufgrund einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung eine stationäre Massnahme angetreten haben, eine gute Legalprognose sowie eine positive Entwicklung im Massnahmenvollzug im Rahmen der Interessenabwägung mit zu berücksichtigen sind, das heisst, eine allenfalls durch den Massnahmenvollzug erreichte positive Persönlichkeitsentwicklung ist auch im ausländerrechtlichen Verfahren relevant, weshalb entsprechenden – vorliegend fehlenden – Therapie- und Vollzugsberichten im Hinblick auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine eigenständige Rolle zukommt (zum Ganzen BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3 und 6.1). Angesichts der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. der Invalidität des Beschwerdeführers erscheint diesem die Rückkehr in die Heimat zudem nicht (mehr) ohne Weiteres zumutbar, zumal er (allein) hier eine Schulbildung genossen hat und sich zuletzt im Jahr 2013 zu Besuchszwecken in Thailand aufhielt. Aus ärztlicher Sicht ist er aktuell nicht nur voll arbeitsunfähig, sondern auch auf konstante Beaufsichtigung und Unterstützung angewiesen. Ob dies auch nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug der Fall sein wird, geht aus den Akten nicht hervor und dürfte sich zum jetzigen Zeitpunkt wohl auch noch nicht zuverlässig beurteilen lassen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumindest schwerfallen dürfte, sich in der Heimat eine Existenz aufzubauen, wenn er dabei keine Unterstützung erhält. Die näheren Verwandten (Eltern, Geschwister, Sohn) des Beschwerdeführers leben indes allesamt in der Schweiz, und aktuelle Angaben zu seinen sozialen Kontakten in der Heimat fehlen. Ohne Klärung, ob und inwiefern der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug auf fremde Hilfe angewiesen sein wird und in welchen (sozialen) Verhältnissen er in der Heimat tatsächlich leben würde, lässt sich mithin auch hier keine faire Interessenabwägung vornehmen. Bei einer neuerlichen Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten des Beschwerdeführers zu beachten wäre schliesslich auch, dass er inzwischen wieder Kontakt zu seiner Familie und seinem Sohn unterhält und die ihm in Aussicht gestellte IV-Rente mangels eines Sozialversicherungsabkommens in seinem Heimatland nicht ausbezahlt würde. 2.7 Nach dem Gesagten lässt sich somit nicht von vornherein sagen, dass keine relevanten neuen Tatsachen vorlägen, welche realistischerweise zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung als im ersten Rechtsgang sowie zur Bejahung eines weiteren Anwesenheitsanspruchs des Beschwerdeführers zu führen vermögen. Die Interessenlage erscheint vielmehr unvollständig abgeklärt, sodass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, welcher hierfür vorab den Sachverhalt in Anwendung von § 7 VRG selbständig abzuklären hat. Sollte er hierfür der Mitwirkung des Beschwerdeführers bedürfen, hätte er dessen Gesuch um Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu entsprechen, nachdem das Wiedererwägungsgesuch – wie aufgezeigt – jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. 3. 3.1 Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind daher dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist zudem für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 3.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und ist dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bestellen. 3.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte/-innen; für vor Verwaltungsgericht selbständige auftretende Juristen/-innen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von insgesamt 11,5 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 6.30 geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen einzustufen. Demnach ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf insgesamt Fr. 2'112.30 (inklusive Mehrwertsteuer) zu beziffern. Davon ist die dem Rechtsvertreter auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 496.80 (inklusive Mehrwertsteuer) resultiert. Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. 3.4 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekursverfahren ist von der Vorinstanz unter Anrechnung der Parteientschädigung festzusetzen. 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 1. Oktober 2020 und die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Juni 2020 werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung an das Migrationsamt zurückgewiesen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 1. Oktober 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 820.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigegeben. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von lic. iur. B unter Anrechnung der Parteientschädigung festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 1. Oktober 2020 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, lic. iur. B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, lic. iur. B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Lic. iur. B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 496.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8. Mitteilung an … |