{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00768_2021-03-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221076&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dfc62a30c5ffa04141c81c490a79f9af"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00768"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.03.2021  VB.2020.00768"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.03.2021  VB.2020.00768"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.03.2021  VB.2020.00768"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) | [Im Jahr 2015 widerrief der Beschwerdegegner die Niederlassungsbewilligung des wiederholt straff\u00e4llig gewordenen Beschwerdef\u00fchrers, eines 1985 geborenen Staatsangeh\u00f6rigen Thailands, und wies ihn aus der Schweiz weg; Mitte November 2019 ersuchte der Beschwerdef\u00fchrer den Beschwerdegegner darum, auf diesen Entscheid zur\u00fcckzukommen, da inzwischen bekannt geworden sei, dass er infolge einer psychischen Erkrankung invalide sowie massnahmenbed\u00fcrftig sei.] Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in F\u00e4llen, in denen ein Rechtsvertreter nach Einreichung eines Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen, unabdingbar, dass die Beh\u00f6rden \u00fcber ein Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung umgehend entscheiden. Hier unterliess es der Beschwerdegegner jedoch sowohl in der Ausgangsverf\u00fcgung als auch in den dieser vorangegangenen verschiedenen Schreiben, auf das Gesuch bzw. die Gesuche des Beschwerdef\u00fchrers um unentgeltliche Rechtsvertretung nach \u00a7 16 Abs. 2 VRG einzugehen. Damit beging er eine formelle Rechtsverweigerung (zum Ganzen E. 2.3 f.). Aufgrund der (vorhandenen) Akten l\u00e4sst sich sodann nicht von vornherein sagen, dass keine relevanten neuen Tatsachen vorl\u00e4gen, welche realistischerweise zu einem anderen Ergebnis der Interessenabw\u00e4gung als im ersten Rechtsgang sowie zur Bejahung eines weiteren Anwesenheitsanspruchs des Beschwerdef\u00fchrers zu f\u00fchren verm\u00f6gen. Die Interessenlage erscheint vielmehr unvollst\u00e4ndig abgekl\u00e4rt, sodass eine abschliessende Beurteilung nicht m\u00f6glich ist (E. 2.5 ff.).  Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an den Beschwerdegegner."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:52", "Checksum": "bad9553d2ff06b38a1cabe4c92fd3d19"}