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VB.2020.00769
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 3. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Beschwerdeführer,
gegen
1. A GmbH, vertreten durch Beschwerdegegner 2,
2. RA C, A GmbH,
3. Aufsichtskommission
über die Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Überprüfung
der aufsichtsrechtlichen Anforderungen hat sich ergeben: I. Die A GmbH wurde – damals noch unter anderer Firma – per Juli 2018 gegründet. Rechtsanwalt C, geschäftsführender und einziger Gesellschafter, ersuchte am 28. April 2020 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) um Eintragung im Anwaltsregister des Kantons Zürich. Nachdem von der Aufsichtskommission noch weitere Unterlagen zur Vervollständigung seines Eintragungsgesuchs eingefordert worden waren, stellte C am 21. Juli 2020 ein Gesuch um Überprüfung der Anwaltskörperschaft A GmbH. II. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 beschied die Aufsichtskommission, die Anwaltskörperschaft A GmbH erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und passte den Eintrag von C im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an. III. Mit Eingabe vom 4. November 2020 erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Oktober 2020 betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft der A GmbH und beantragte die Aufhebung des genannten Beschlusses sowie die Abweisung des Gesuchs von C um Anpassung seines Eintrags im Anwaltsregister. Die Aufsichtskommission ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 um Klärung der Rechtslage und bestritt die Beschwerdelegitimation des EJPD. Rechtsanwalt C und die A GmbH beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 nach erfolgter Statutenänderung die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ohne Kostenfolgen. Das EJPD verzichtete am 15. Dezember 2020 auf eine materielle Stellungnahme, äusserte sich jedoch bezüglich der Kostenfolgen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 12. Februar 2021 auf Vernehmlassung. Mit Beschluss vom 4. Februar 2021 stellte die Aufsichtskommission fest, die Anwaltskörperschaft A GmbH erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und passte den Eintrag im Anwaltsregister im Hinblick auf die genannte Körperschaft an. C nahm mit Eingabe vom 12. März 2021 Stellung und reichte den Beschluss der Aufsichtskommission vom 4. Februar 2021 ein. Die Aufsichtskommission verzichtete am 19. März 2021 auf Vernehmlassung. Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die entsprechende Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Die Beschwerdegegnerin 3 bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, da sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid BGE 144 II 147 bezüglich einer Anwaltskanzlei in Form einer Aktiengesellschaft und nicht einer GmbH geäussert habe. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des in seinen Aufgabenbereich fallenden BGFA rügt, ist jedoch gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. Durch seine Interpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwecks Begründung seiner Beschwerdevorbringen masst er sich keine Rechtsprechungskompetenzen an, sondern nimmt lediglich eine Auslegung vor. 2. 2.1 Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 vom 1. Dezember 2020 als auch des erneuten Beschlusses der Beschwerdegegnerin 3 vom 4. Februar 2021 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). 2.2 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter sowie Geschäftsführer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Die Beschwerdegegnerin 3 erachte es vielmehr als ausreichend, dass drei Viertel der Stammanteile von registrierten Anwälten und Anwältinnen gehalten würden. Die Statuten sähen zudem vor, dass ein Viertel der Stammanteile von nicht in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten gehalten werden könne. Die Geschäftsführung müsse nur mehrheitlich aus in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälte bestehen. Die Überlegungen des Bundesgerichts zur Anwaltsaktiengesellschaft gälten für die vorliegend infrage stehende GmbH sinngemäss für nicht in einem Register eingetragene Gesellschafter und den Einsitz von nicht eingetragenen Gesellschaftern in der Geschäftsführung, zumal die nicht eingetragenen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bei der GmbH unmittelbaren Einblick in alle Geschäfte erhielten. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen dadurch zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet. 2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, die Statuten bereits entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2020 angepasst und das Handelsregister um entsprechende Eintragung ersucht zu haben. 2.4 Die Beschwerdegegnerin 3 führte zudem aus, sie erachte es als Gebot der Fairness, die Gesuchsteller jeweils unter Angaben des BGE 144 II 147 sowie der pendenten Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass bei Körperschaften mit ausschliesslicher Beteiligung von registrierten Anwälten auch die Möglichkeit bestehe, in den Statuten die Beteiligung von nicht registrierten Anwälten oder Nichtanwälten auszuschliessen. Usanzgemäss mache sie im Genehmigungsverfahren den Hinweis, welcher auch im Schreiben an die Beschwerdegegnerschaft 1–2 vom 7. August 2020 enthalten gewesen sei. Darin habe sie darauf hingewiesen, dass ihre Praxis derzeit Gegenstand von Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht sei, und ihnen Frist eingeräumt, die Statuten entsprechend anzupassen, um ein allfälliges Rechtsmittelverfahren bzw. spätere Anpassungen zu vermeiden. 3. 3.1 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3 vom 4. Februar 2021 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die genannten Noven sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. 3.2 Da der angefochtene Beschluss vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsgrundlagen im Ergebnis durch den Beschluss vom 4. Februar 2021 ersetzt wurde und da die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor. 3.3 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25). 3.4 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht abzusehen. Ebenso wenig liegt bei der privaten Beschwerdegegnerschaft ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt hat. 3.5 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. 4.1 Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.). 4.2 Bei formeller Betrachtung hat die Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 bisher praxisgemäss für zulässig erachtet wurden, diese jedoch wie oben erwähnt, darauf hinwies, dass, sollte eine dahingehende Anpassung, dass die Körperschaft ausschliesslich von in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werde, nicht erfolgen, dies ein Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnte. Demzufolge musste die Beschwerdegegnerschaft 1–2 – welche diesbezüglich mit Schreiben der Beschwerdegegnerin 3 vom 7. August 2020 informiert wurde – befürchten, sich möglicherweise in Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und möglicherweise auch jener des Bundesgerichts zu setzen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten der privaten Beschwerdegegnerschaft 1–2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend zu reduzieren. 4.3 Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 (unter solidarischer Haftung) auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |