|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00770  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft


Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft: Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit. Nach Anpassung der Statuten der Beschwerdegegnerin 1 ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
ANWALTSKÖRPERSCHAFT
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 7 BGFA
Art. 8 BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00770

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 23. August 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
vertreten durch L,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    A AG, vertreten durch den Beschwerdegegner 2

 

2.    B,

 

3.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft,

hat sich ergeben:

I.  

Die A AG wurde per 18. Juni 2020 ins Handelsregister eingetragen. B ersuchte am 26. Juni 2020 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) um Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister.

Die Aufsichtskommission beschied mit Beschluss vom 1. Oktober 2020, die A AG erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte den Eintrag von B im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.

II.  

Mit Eingabe vom 4. November 2020 erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Oktober 2020 betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft und beantragte dessen Aufhebung sowie die Abweisung des Gesuchs um Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich im Hinblick auf die AG; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Aufsichtskommission ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2020 um Klärung der Rechtslage.

Die A AG und B beantragten am 10. Dezember 2020 die vorläufige Sistierung des Verfahrens, da die Statuten der A AG inzwischen nach der Rechtsauffassung des EJPD angepasst worden seien, womit das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, die Änderung der Statuten indes noch im Handelsregister zu publizieren sei.

 

Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2020 wurde das Beschwerdeverfahren einstweilen bis 28. Februar 2021 sistiert.

Die Aufsichtskommission beschied mit Beschluss vom 4. Februar 2021, die A AG erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte den Eintrag im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.

Die A AG und B ersuchten am 19. Februar 2021, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Der Kostenentscheid sei vom Gericht nach dem Grundsatz der Billigkeit und seinem weiteren Ermessensspielraum zu treffen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2021 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die entsprechende Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.

2.  

2.1 Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 vom 2. Dezember 2020 als auch des erneuten Beschlusses der Beschwerdegegnerin 3 vom 4. Februar 2021 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Es komme nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.

2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, sie hätte die vom Beschwerdeführer geforderten Anpassungen an der Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos zu betrachten und folgerichtig abgeschrieben werden könne. Die Statutenänderung sei sodann am 14. Dezember 2020 im Handelsregister publiziert worden.

2.4 Die Beschwerdegegnerin 3 führte zudem aus, sie habe die Beschwerdegegnerschaft 1–2 im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 24. August 2020 darauf hingewiesen, dass die Frage der Anforderungen an Anwaltskörperschaften derzeit Gegenstand von Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht sei und es ihnen freistehe, die Inkorporationsunterlagen dahingehend anzupassen, dass die Körperschaft ausschliesslich von in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werde, um ein allfälliges Rechtsmittelverfahren bzw. spätere Anpassungen zu vermeiden. Da in der Folge keine solche Anpassung erfolgt sei, halte sie eine teilweise Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin 3 im Falle einer Statutenanpassung im Laufe des Beschwerdeverfahrens für nicht angängig.

3.  

3.1 Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3 vom 4. Februar 2021 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten der Beschwerdegegnerin 1 als auch der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3 vom 4. Februar 2021 sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Da nun vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsgrundlagen die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.

3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).

3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht abzusehen.

Ebenso wenig liegt bei der Beschwerdegegnerschaft 1–2 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt haben.

3.4 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.  

4.1 Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).

4.2 Bei formeller Betrachtung hat die Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 bisher praxisgemäss für zulässig erachtet wurden. Diese wies jedoch wie oben erwähnt, darauf hin, dass es ein Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnte, sollte eine dahingehende Anpassung, dass die Körperschaft ausschliesslich von in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werden, nicht erfolgen. Demzufolge mussten die Beschwerdegegnerschaft 1–2 – welche diesbezüglich mit Schreiben der Beschwerdegegnerin 3 vom 24. August 2020 informiert worden waren – befürchten, dass sie sich mit ihren damaligen Organisationsunterlagen möglicherweise in Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und jener des Bundesgerichts setzen und dies ein Rechtsmittelverfahren mit entsprechenden Kostenfolgen nach sich ziehen kann. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2 aufzuerlegen, welche für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch haften. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend zu reduzieren.

4.3 Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    155.--     Zustellkosten,
Fr. 1'155.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 (unter solidarischer Haftung) auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …