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Geschäftsnummer: VB.2020.00774  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.11.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bestätigung Vorbereitungshaft (G.-Nr. GI200213-L)


Vorbereitungshaft; Haftbedingungen nach Art. 81 Abs. 2 AIG. Die Vorbereitungshaft dient der Sicherung des Wegweisungsverfahrens. Sie sichert damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid. Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden. Dieser Grundsatz kommt indes nicht zur Anwendung, solange ein Asylverfahren läuft bzw. wenn nachträglich ein Asylgesuch gestellt wird. Mit dem Asylverfahren liegt nämlich ein erstinstanzliches Wegweisungsverfahren vor, das – zumal der Vollzug einer Aus- oder Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens nicht zulässig ist (vgl. Art. 42 AsylG) – unabhängig vom Bestehen eines anderen Weg- oder Ausweisungsentscheids mit Vorbereitungshaft gesichert werden kann (E. 3.2.1). Mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist ein Haftgrund erfüllt (E. 3.2.3). Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Die Haft hat grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise darf eine Unterbringung – bei Trennung der festgehaltenen Drittstaatsangehörigen von den anderen Insassen – auch in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen; eine Trennung lediglich auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen Anforderungen jedoch im Vornherein. Die Zulässigkeit einer separaten Festhaltung in einem besonderen Trakt eines Regionalgefängnisses kann nur im Bereich weniger Stunden oder Tage liegen. Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregel. Es müssen jeweils berechtigte, wesentliche und überwiegende Gründe vorliegen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ASYLGESUCH
HAFTBEDINGUNGEN
HAFTGRUND
MILDERE MITTEL
RECHTLICHES GEHÖR
STRAFFÄLLIGKEIT
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VOLLZUG
VORBEREITUNGSHAFT
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 75 Abs. 1 AIG
Art. 79 AIG
Art. 81 Abs. 2 AIG
Art. 42 AsylG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00774

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

diese substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Bestätigung Vorbereitungshaft (G.-Nr. 01),

hat sich ergeben:

I.  

Am 16. Oktober 2020 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A, geboren 1988 in Tunesien, in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 AIG in Haft genommen werde. Gleichentags beantragte es beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Anordnung der Ausschaffungshaft.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2020 setzte das Zwangsmassnahmengericht dem Migrationsamt eine Frist bis 19. Oktober um 13 Uhr an, um – falls es möchte – dem Gericht einen Antrag auf Bestätigung von Vorbereitungshaft zu stellen. Bei Säumnis werde von Verzicht auf einen solchen Antrag ausgegangen.

II.  

Am 18. Oktober 2020 ordnete das Migrationsamt an, dass A in Anwendung von Art. 75 Abs. 1 AIG in Haft genommen werde. Auf Antrag des Migrationsamts vom 18. Oktober 2020 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Vorbereitungshaft mit Urteil vom 19. Oktober 2020 und bewilligte sie bis 16. Januar 2020.

III.  

Dagegen erhob A am 6. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die unverzügliche Haftentlassung sowie die Feststellung, dass die Haft im Polizeigefängnis aufgrund der unzulässigen Haftbedingungen unzulässig war; eventualiter sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung sowie die Mandatierung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 10. November 2020 auf eine Vernehmlassung. Am 13. November 2020 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. November 2020 hielt A an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der Beschwerdeführer hielt sich bereits früher im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz auf. Auf sein Asylgesuch vom 13. Oktober 2017 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 2. Februar 2018 nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) aus.

Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 22. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und geringfügiger Sachbeschädigung mit 10 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.- bestraft, nachdem er bereits am 26. Oktober 2017 und am 18. April 2018 wegen Diebstahls zu Geldstrafen verurteilt worden war. Gleichzeitig wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Das SEM verfügte am 18. Juli 2018 ein Einreiseverbot, gültig vom 24. Juli 2018 bis am 23. Juli 2021, das dem Beschwerdeführer am 29. August 2018 eröffnet wurde. Am 4. September 2018 wurde der Beschwerdeführer nach Italien ausgeschafft.

Am 4. November 2018 reiste der Beschwerdeführer trotz des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots und der gegen ihn vom Bezirksgericht F verfügten Landesverweisung wieder in die Schweiz ein und wurde gleichentags in Genf verhaftet. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 7. November 2018 wurde er in die Dublin-Vorbereitungshaft gesetzt. Am 17. Dezember 2018 verfügte das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 21. Dezember 2018 wurde die befristete Vorbereitungshaft aufgehoben und der Beschwerdeführer in Dublin-Ausschaffungshaft genommen. Am 24. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Dublin-Ausschaffungshaft entlassen und zwecks Verbüssung einer Freiheitsstrafe dem Justizvollzug des Kantons Genf zugeführt. Am 26. Februar 2020 wurde er aus der Haft entlassen mit der Aufforderung, die Schweiz unverzüglich (innert eines Tages) selbständig zu verlassen. Am 19. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer in Zürich verhaftet und zwecks Vollzug einer Freiheitsstrafe dem Kanton Basel-Stadt zugeführt. Gemäss Mitteilung des SEM vom 20. August 2020 wurde der Beschwerdeführer durch die tunesischen Behörden als Staatsbürger anerkannt; diese seien bereit, ein Reisepapier für den Beschwerdeführer auszustellen. Am 16. September 2020 wurde die polizeilich begleitete Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Tunesien bei der swiss REPAT in Auftrag gegeben. Am 28. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäss dem Dublin-Verfahren seine Rückübernahme durch die italienischen Behörden bis spätestens am 15. Dezember 2019 möglich gewesen wäre. Infolge seines Aufenthalts im Strafvollzug sei die Rückübernahmefrist abgelaufen. Am 16. Oktober 2020 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen und zuständigkeitshalber dem Migrationsamt zugeführt. Gleichentags ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft an und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht die Bestätigung der Ausschaffungshaft. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Administrativhaft durch die Kantonspolizei am 16. Oktober 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Am 18. Oktober 2020 ordnete das Migrationsamt die Vorbereitungshaft an.

Nach seiner Wiedereinreise wurde der Beschwerdeführer am 6. November 2018 (in Konkurrenz mit rechtswidrigem Aufenthalt) sowie am 2. Juni 2020 wegen Verweisungsbruchs und am 18. Juni 2019 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten bzw. 180 Tagen verurteilt.

3.  

3.1 Nach Art. 75 Abs. 1 AIG kann eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens für höchstens sechs Monate in Haft genommen werden, wenn einer der in Art. 75 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht (Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/
Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 75 N. 4).

3.2  

3.2.1 Die Vorbereitungshaft dient der Sicherung des Wegweisungsverfahrens. Sie sichert damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich et al. 2015, S. 147). Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden (VGr, 7. März 2019, VB.2019.00090, E. 3.1.2). Dieser Grundsatz kommt indes nicht zur Anwendung, solange ein Asylverfahren läuft bzw. wenn nachträglich ein Asylgesuch gestellt wird (vgl. zu Letzterem BGE 125 II 377 E. 2a). Mit dem Asylverfahren liegt nämlich ein erstinstanzliches Wegweisungsverfahren vor, das – zumal der Vollzug einer Aus- oder Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens nicht zulässig ist (vgl. Art. 42 AsylG) – unabhängig vom Bestehen eines anderen Weg- oder Ausweisungsentscheids mit Vorbereitungshaft gesichert werden kann (vgl. Businger, S. 169 f., mit Hinweisen).

3.2.2 Die Vorinstanz bewilligte die Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG. Gemäss dieser Bestimmung ist die Anordnung von Vorbereitungshaft zulässig, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck wird vermutet, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. Bei einer illegalen Einreise ist die Möglichkeit einer früheren Einreichung anzunehmen, wenn Wochen oder Monate bis zur Einreichung des Asylgesuchs vergehen, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund wie bspw. eine Erkrankung vorliegt. In diesem Fall liegt es am Betroffenen, diese Vermutung zu widerlegen (Businger, S. 173 f.).

Der Beschwerdeführer stellte am 13. Oktober 2017 einen Asylantrag. Am 2. Februar 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers in den zuständigen Dublin-Staat (Italien). Am 4. September 2018 wurde der Beschwerdeführer nach Italien ausgeschafft. Indes reiste er am 4. November 2018 wieder in die Schweiz ein. Ab dem 16. Dezember 2019 war nach Art. 18 der Dublin-III-Verordnung die Schweiz für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Dies wurde dem Beschwerdeführer indes – soweit in den Akten ersichtlich – nicht ausdrücklich mitgeteilt. Aktenkundig ist hingegen, dass der Beschwerdeführer mit dem Wegweisungsentscheid vom 17. Dezember 2018 noch darauf hingewiesen worden war, Italien sei für sein Asylverfahren zuständig. Ob dem Beschwerdeführer vor der Anhörung am 16. Oktober 2020 klar war bzw. klar sein musste, dass nun die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig war oder ob das SEM – wie der Beschwerdeführer dartut – das Asylverfahren ab dem 16. Dezember 2019 von Amtes wegen wieder hätte aufnehmen müssen, kann letztlich aber offenbleiben (vgl. sogleich E. 3.2.3).

3.2.3 Zumal der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2017, 18. April 2018 sowie 22. Mai 2018 jeweils rechtskräftig wegen nicht geringfügigen Diebstahls verurteilt wurde, ist offensichtlich der Haftgrund nach Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt, wonach eine Person in Vorbereitungshaft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

4.  

Der Beschwerdeführer zieht weiter die Verhältnismässigkeit der Vorbereitungshaft in Zweifel, da von der Vorinstanz mildere Mittel ungeprüft geblieben seien. Es sei eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben.

4.1 Die Vorbereitungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 18. Februar 2020, 2C_65/2020, E. 3.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe von vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2; VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853, E. 5.1).

4.2 Im Antrag der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Vorbereitungshaft vom 18. Oktober 2020 wird die Frage der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung nicht eigens abgehandelt (vgl. act. 10/165). Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts hält fest, dass sich die Vorbereitungshaft angesichts des aktenkundigen bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig erweise. Der Haftrichter ging implizit davon aus, es bestehe von vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beschwerdeführers. Offensichtlich bezog es sich dabei im Wesentlichen auf die bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bzw. auf seine Wiedereinreise trotz Einreiseverbot (vgl. auch sogleich E. 4.3). Insofern ist die – eher rudimentäre – Begründung im vorliegenden Fall hinreichend, um den Haftentscheid sachgerecht anfechten zu können.

4.3 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde (vgl. E. 2) und nach seiner Ausweisung trotz Bestehen eines Einreiseverbots wieder einreiste, erscheinen mildere Massnahmen tatsächlich als nicht zielführend.

4.4 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt ins Gewicht, dass angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung als relativ hoch zu qualifizieren ist. Dies wirkt sich insofern auf die maximal mögliche Haftdauer aus, welche sich grundsätzlich an Art. 79 AIG orientiert (Gregor T. Chatton/Laurent Merz in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations – Volume II: Loi fédérale sur les étrangers [LEtr], Bern 2017, Art. 75 N. 7), als diese gegebenenfalls bis zu einem nicht unerheblichen Grad ausgeschöpft werden dürfte.

Besondere Umstände etwa in der familiären Situation des Beschwerdeführers bzw. seiner Person bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Modalitäten des Haftvollzugs Rechnung zu tragen. Die beanstandeten Haftbedingungen, die nur in den ersten vier Tagen der Vorbereitungshaft bestanden, bewirken – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht die Unzulässigkeit der weiteren Haft (vgl. aber E. 5). Die Vorbereitungshaft ist insgesamt nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren.

5.  

Der Beschwerdeführer moniert sodann, die Vorinstanz habe durch ihre Behauptung, es liege nicht in ihrer Kognition, die Verletzung der Haftbedingungen festzustellen, das rechtliche Gehör verletzt. Die Inhaftierung im Polizeigefängnis Zürich sei unzulässig gewesen.

5.1 Nach Art. 80 Abs. 2 AIG sind sowohl die Rechtmässigkeit als auch die Angemessenheit der Haft durch den Haftrichter zu überprüfen. Art. 80 Abs. 4 AIG schreibt der richterlichen Behörde explizit vor, dass sie die Umstände des Haftvollzugs zu berücksichtigen habe. Die Vorinstanz war mithin sehr wohl befugt bzw. verpflichtet, die Haftbedingungen zu überprüfen. Zumal sich der Beschwerdeführer seit dem 20. Oktober 2020 im Flughafengefängnis befindet und der (potenziell) rechtswidrige Zustand damit gar noch vor Einreichung der Beschwerde beseitigt wurde, führt die (allfällige) zeitweilige Nichteinhaltung der Haftbedingungen vorliegend nicht zur Haftentlassung (vgl. Andreas Zünd, in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019 [Kommentar Migrationsrecht], Art. 81 N. 3). Da es sich bei einer Rückweisung um blossen Leerlauf handeln würde, rechtfertigt es sich indes, über die vom Beschwerdeführer behauptete Unrechtmässigkeit der Haftbedingungen nach Art. 81 Abs. 2 AIG im vorliegenden Verfahren zu befinden.

5.2 Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Die Haft hat grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise darf eine Unterbringung – bei Trennung der festgehaltenen Drittstaatsangehörigen von den anderen Insassen – auch in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen (BGE 146 II 201 E. 5.3); eine Trennung lediglich auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen Anforderungen jedoch im Vornherein (BGE 122 II 49 E. 5a; 122 II 299 E. 3c; vgl. Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 81 N. 3). Die Zulässigkeit einer separaten Festhaltung in einem besonderen Trakt eines Regionalgefängnisses kann nur im Bereich weniger Stunden oder Tage liegen. Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregel. Es müssen jeweils berechtigte, wesentliche und überwiegende Gründe vorliegen (BGE 146 II 201 E. 6.2.2).

5.3 Abweichend vom Fall, der dem Verfahren BGE 146 II 201 zugrunde lag, bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in einer getrennten Abteilung des Zürcher Untersuchungsgefängnisses mit einem eigenen Vollzugsregime untergebracht war bzw. deutet nichts darauf hin, dass eine solche Abteilung überhaupt besteht. Entsprechendes wird vom Migrationsamt denn auch nicht behauptet. Angesichts der Dauer der Unterbringung fällt es zudem von vornherein ausser Betracht, von einem vorübergehenden Polizeigewahrsam im Hinblick auf eine Überführung ins Flughafengefängnis auszugehen (vgl. dazu § 25 lit. d i. V. m. § 28 PolG). Bereits aus diesem Grund liegt eine Verletzung von Art. 81 Abs. 2 AIG vor.

Zudem hatten sich die Berner Behörden im BGE 146 II 201 zugrunde liegenden Fall darauf berufen, dass der Aufenthalt im Regionalgefängnis nur zur Verbringung der inhaftierten Person auf den Flughafen vorgesehen war. Eine Unterbringung in Moutier hätte den geplanten Ablauf der Ausschaffung gemäss dem Bundesgericht übermässig erschwert (BGE 146 II 201 E. 7.1). Anders als das Ausschaffungsgefängnis Moutier, das von Bern ca. eine Fahrstunde entfernt ist, befindet sich das Flughafengefängnis jedoch nur ca. 20 Fahrminuten vom Bezirksgericht Zürich entfernt. Dass dieses keine Kapazitäten mehr gehabt hätte, wird nicht geltend gemacht. Es ist daher weder dargetan noch ersichtlich, dass tatsächlich ein wesentlicher bzw. "administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger" Grund im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgelegen hätte, welcher die Unterbringung des Beschwerdeführers über mehrere Tage hinweg im Polizeigefängnis Zürich statt im Flughafengefängnis als erforderlich hätte erscheinen lassen.

5.4 Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers vom 16. bis zum 20. Oktober im Polizeigefängnis Zürich im Lichte von Art. 81 Abs. 2 AIG unrechtmässig erfolgte.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer zu zwei Dritteln aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil jedoch aufgrund seiner Mittellosigkeit offensichtlich uneinbringlich wäre, sind diese Kosten abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

Gestützt auf das Verursacherprinzip, das in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG zum Ausdruck kommt, sind die Verfahrenskosten sodann zu einem Drittel der Vorinstanz aufzuerlegen, die betreffend Frage der Haftbedingungen zu Unrecht erwog, diese Frage liege ausserhalb ihrer Entscheidkompetenz (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 59; vgl. E. 5).

6.2 Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.3  

6.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.3.2 Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Plüss, in: Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

6.3.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung, ergänzt durch die Replik, ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 14,5 Stunden (wovon 9,5 Stunden à Fr. 110.- durch die Praktikantin geleistet wurden) sowie die Auslagen von Fr. 16.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'161.30 zu entschädigen.

6.3.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der Vorbereitungshaft des Beschwerdeführers im Polizeigefängnis Zürich in der Zeit vom 16. bis zum 20. Oktober 2020 unrechtmässig war. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu einem Drittel dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auferlegt. Im Übrigen werden sie dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'161.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG                                        Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

AsylG                                     Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

BGG                                       Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

Dublin-III-Verordnung          Verordnung [EU] Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

GebV VGR                            Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

PolG                                       Polizeigesetz vom 23. April 2007 (LS 550.1).

VRG                                       Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)