{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00774_2020-11-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220803&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee51b2ae5eba5ed76c21d7afb331e9c7"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00774"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.11.2020  VB.2020.00774"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.11.2020  VB.2020.00774"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.11.2020  VB.2020.00774"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Vorbereitungshaft (G.-Nr. GI200213-L) | Vorbereitungshaft; Haftbedingungen nach Art. 81 Abs. 2 AIG. Die Vorbereitungshaft dient der Sicherung des Wegweisungsverfahrens. Sie sichert damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid. Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zul\u00e4ssig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden. Dieser Grundsatz kommt indes nicht zur Anwendung, solange ein Asylverfahren l\u00e4uft bzw. wenn nachtr\u00e4glich ein Asylgesuch gestellt wird. Mit dem Asylverfahren liegt n\u00e4mlich ein erstinstanzliches Wegweisungsverfahren vor, das \u2013 zumal der Vollzug einer Aus- oder Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens nicht zul\u00e4ssig ist (vgl. Art. 42 AsylG) \u2013 unabh\u00e4ngig vom Bestehen eines anderen Weg- oder Ausweisungsentscheids mit Vorbereitungshaft gesichert werden kann (E. 3.2.1). Mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist ein Haftgrund erf\u00fcllt (E. 3.2.3). Gem\u00e4ss Art. 81 Abs. 2 AIG ist Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazit\u00e4tsgr\u00fcnden in Ausnahmef\u00e4llen nicht m\u00f6glich, so sind die inhaftierten Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Die Haft hat grunds\u00e4tzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise darf eine Unterbringung \u2013 bei Trennung der festgehaltenen Drittstaatsangeh\u00f6rigen von den anderen Insassen \u2013 auch in gew\u00f6hnlichen Haftanstalten erfolgen; eine Trennung lediglich auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen Anforderungen jedoch im Vornherein. Die Zul\u00e4ssigkeit einer separaten Festhaltung in einem besonderen Trakt eines Regionalgef\u00e4ngnisses kann nur im Bereich weniger Stunden oder Tage liegen. Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregel. Es m\u00fcssen jeweils berechtigte, wesentliche und \u00fcberwiegende Gr\u00fcnde vorliegen (E.5.2).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:52", "Checksum": "58fff72859e48bd5a3ab111e08983be1"}