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Geschäftsnummer: VB.2020.00775  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.10.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Geschwindigkeitsüberschreitung; Vollzugsmodulitäten. Der Beschwerdeführer hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten und damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG verübt. Daran ändern die Hinweise auf das geringe Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie der seitherige unbelastete automobilistische Leumund nichts (E. 4.1). Bei einer je nach Kategorie unterschiedlichen Führerausweisentzugsdauer haben sämtliche Kategorien die gesetzliche Mindestdauer zu beachten (E. 4.2). Es besteht kein Anlass für die ersuchte zeitliche Vollzugsanordnung durch das Verwaltungsgericht. Eine Staffelung (bzw. Etappierung) des Vollzugs ist im Weiteren ausgeschlossen (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
BERUFSCHAUFFEUR
BINDUNG AN STRAFURTEIL
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
MINDESTENTZUGSDAUER
VOLLZUGSBEGINN
VOLLZUGSMODALITÄTEN
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 16b Abs. II lit. b SVG
Art. 33 Abs. V VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00775

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. Oktober 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich aberkannte A mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften das Recht zur Verwendung des ausländischen nationalen und allenfalls internationalen Führerausweises in der Schweiz und entzog ihm zugleich den schweizerischen Führerausweis der Kategorien C und CE für die Dauer von drei Monaten vom 1. September 2020 bis und mit 30. November 2020. Sodann verfügte es, den schweizerischen Führerausweis C und CE bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 3. Juli 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 25. September 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Hiergegen gelangte A mit Eingabe vom 5. November 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Wiedererteilung des Führerausweises der Kategorien C und CE sowie den Verzicht auf die Aberkennung des ausländischen nationalen und allenfalls internationalen Führerausweises; eventualiter sei ihm der Führerausweis der Kategorien C und CE für die Dauer von 1 Monat, wobei der Vollzugsbeginn nach dem 1. Januar 2022 anzusetzen sei, und für die übrigen Kategorien für die Dauer von 3 Monaten zu entziehen. Sodann seien ihm die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren zu erlassen. Schliesslich beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2021 wurde Gelegenheit für die Beschwerdeantworten eingeräumt und dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens mit einem Vorschuss von Fr. 2'000.- sicherzustellen. Die Kaution wurde am 7. Januar 2021 bezahlt.

Bereits am 16. November 2020 hatte das Strassenverkehrsamt unter Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Tags darauf verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. A hielt mit Eingabe vom 1. Februar 2021 an seinen Anträgen fest.

Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2021 wurde A antragsgemäss zur auf den 22. September 2021 festgesetzten mündlichen Verhandlung vorgeladen. Am 20. September 2021 ersuchte A um Absetzung der Verhandlung und verzichtete zugleich auf die erneute Ansetzung einer Verhandlung. Auf die mit Präsidialverfügung vom 22. September 2021 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme verzichtete A mit Schreiben vom 4. Oktober 2021.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

1.2 Der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegte Kaution unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig bezahlt. Folglich und da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. März 2017 lenkte der Beschwerdeführer am 14. März 2017, um ca. 04.00 Uhr, den Personenwagen mit der Kfz.-Nr. 01 ausserorts auf der C-Strasse Richtung D auf dem Gebiet der Gemeinde E mit einer Geschwindigkeit von 107 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h) statt der erlaubten 80 km/h.

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt aberkannte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2017 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) das Recht zur Verwendung des ausländischen nationalen und allenfalls internationalen Führerausweises in der Schweiz und entzog ihm zugleich den schweizerischen Führerausweis der Kategorien C und CE für die Dauer von vier Monaten. Nach Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Führerausweisentzug hob die Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2017 die Verfügung vom 19. April 2017 auf und sistierte das Administrativmassnahmeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren. In Bestätigung der Strafverfügung des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 23. März 2018 sprach das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Oktober 2019 den Beschwerdeführer schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.-.

Gestützt auf diese Grundlage – und als Zusatzmassnahme zur Verfügung vom 17. November 2017, mit der dem Beschwerdeführer wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis für einen Monat entzogen wurde – aberkannte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG das Recht zur Verwendung des ausländischen nationalen und allenfalls internationalen Führerausweises in der Schweiz und entzog ihm zugleich den schweizerischen Führerausweis der Kategorien C und CE für die Dauer von drei Monaten.

3.  

3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Da ausländische Führerausweise in der Schweiz nicht entzogen werden können, wird Inhabern ausländischer Führerausweise gegebenenfalls das Recht aberkannt, vom Ausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen (Art. 45 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dabei gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Entzug eines schweizerischen Führerausweises (Art. 45 Abs. 1 VZV).

Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

3.2 Im Fall von Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Umständen eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb von Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um 26–29 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II 131 E. 2, 124 II 259 E. 2c).

Trotz dieser schematischen Vorgaben ist den besonderen Umständen im Einzelfall Rechnung zu tragen. So ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (zum Ganzen BGr, 13. Juni 2016, 1C_87/2016, E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2 und BGr, 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt (VGr, 26. September 2016, VB.2016.00151, E. 3.3). So vermögen etwa günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr, 13. Juni 2016, 1C_87/2016, E. 2.2).

3.3 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 30. November 2020, 1C_210/2020. E. 2.3).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, beim massnahmeauslösenden Vorfall vom 14. März 2017 handle es sich um eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a SVG.

Die oben dargelegten (E. 3.3) Voraussetzungen für ein Abweichen von den Tatsachen im Strafurteil sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, weshalb auf den dort erstellten Sachverhalt abzustellen ist. Der Beschwerdeführer hat somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten und damit nach der Rechtsprechung eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG verübt. Dabei ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 3.2) der Einwand des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung sei das Verkehrsaufkommen äussert gering gewesen, unbehelflich. Ebenso unbeachtlich ist ein guter automobilistischer Leumund (BGr, 26. Oktober 2011, 1C_144/2011, E. 3.4). Damit vermag auch der Hinweis, dass er sich seit der fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung vor dreieinhalb Jahren auf den Strassen einwandfrei verhalten habe, nicht durchzudringen.

4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorwagen der Kategorie B begangen habe, weshalb ihm der – zur Berufsausübung erforderliche – Führerausweis der Kategorien C und CE – im Gegensatz zu den übrigen Kategorien – lediglich für die Dauer von einem Monat zu entziehen sei. Dies liesse sich durchaus mit Art. 33 Abs. 5 VZV, wonach in Härtefällen unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden kann, vereinbaren, da gemäss dieser Bestimmung die Mindestdauer nicht für jede Kategorie, sondern vielmehr insgesamt beachtet werden müsse.

Eine solche Interpretation von Art. 33 Abs. 5 VZV ist nicht statthaft. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein auf die Freizeit beschränkter Führerausweisentzug unzulässig, weil nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Erreichung der beabsichtigten erzieherischen Wirkung des Warnungsentzugs der fehlbare Lenker für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden soll (BGr, 30. August 2018, 1C_178/2018, E. 3.1 mit Hinweisen). Überdies haben bei einer je nach Kategorie unterschiedlichen Entzugsdauer sämtliche Kategorien die gesetzliche Mindestdauer zu beachten (BGE 132 II 234 E. 2.3). In diesem Sinn hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK im Erläuternden Bericht vom 21. April 2021 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung der Motion 17.3520 Graf-Litscher "Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen!" festgehalten, dass nach dem geltenden Recht die kantonale Behörde Personen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen sind, jene Führerausweiskategorien, die sie zur Berufsausübung benötigen, weniger lang entziehen kann als die restlichen Kategorien, dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (a.a.O., S. 11). Da der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag auf Entzug des Führerscheins der Kategorien C und CE für die Dauer von einem Monat die Mindestentzugsdauer von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG unterschreitet, was gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht zulässig ist, ist er abzulehnen.

4.3 Um die Gefahr des Stellenverlusts zu minimieren, sei nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers schliesslich der Vollzugsbeginn auf Januar 2022 – und damit nach Pensionsantritt – festzulegen, eventuell sei dieser in zwei Etappen aufzuteilen.

Bei Warnungsentzügen ist ein Aufschub des Vollzugs gemäss Rechtsprechung zulässig, um dem Betroffenen zu ermöglichen, sich beruflich zu organisieren (BGE 134 II 39 E. 3). Die Kantone haben aber für eine beförderliche Vollstreckung zu sorgen. Sie dürfen damit nicht mehrere Monate zuwarten bzw. das Datum des Vollzugs längere Zeit aufschieben (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N. 21, welcher die maximal zulässige Verzögerung des Vollzugs bei sechs Monaten sieht). Vorliegend besteht kein Anlass für eine zeitliche Vollzugsanordnung durch das Verwaltungsgericht, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Pensionierung widersprüchlich und ohne Überzeugungskraft sind. Das Strassenverkehrsamt wird den Vollzugszeitpunkt bei vorliegendem Verfahrensausgang im Übrigen ohnehin neu festlegen, wie es dies bereits in seinem Schreiben an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 14. August 2020 in Aussicht gestellt hat.

Eine Staffelung (bzw. Etappierung) des Vollzugs ist schliesslich gesetzlich nicht vorgesehen und nach der Praxis des Bundesgerichts ausgeschlossen, insbesondere weil ein ratenweiser Vollzug des Entzugs nach den Bedürfnissen des fehlbaren Lenkers nicht dem gesetzgeberischen Konzept entspricht und die Erreichung der präventiven und erzieherischen Massnahmenzwecke infrage stellen würde. Eine Sonderbehandlung der naturgemäss besonders massnahmeempfindlichen Berufschauffeure ist dabei nicht angezeigt (BGr, 17. Mai 2013, 1C_170/2013, E. 3.3).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Damit besteht kein Anlass für die beschwerdeführerisch begehrte Anpassung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die geleistete Kaution von Fr. 2'000.- daran anzurechnen ist. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    195.--     Zustellkosten,
Fr. 2'195.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 2'000.- mit der geleisteten Kaution verrechnet.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …