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VB.2020.00777
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 6. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben: I. B ist das einzige zeichnungsberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats von A mit Sitz in Zürich. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 löste das Handelsregisteramt des Kantons Zürich gestützt auf Art. 153b Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) A von Amtes wegen wegen fehlenden Rechtsdomizils auf. Zudem verfügte sie im Wesentlichen, dass nach Eintritt der Rechtskraft mit der Löschung einhergehende Änderungen etwa betreffend Firma und Domizil ins Handelsregister eingetragen werden und dass die Eintragungsgebühr von Fr. 170.- B auferlegt und sie mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.- wegen Nichtgenügens der Anmeldepflicht belegt werde. II. Mit Beschwerde vom 6. November 2020 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisters vom 5. Oktober 2020 unter Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Eintragung der Sitzverlegung der Gesellschaft von Zürich nach C ins Handelsregister des Kantons Waadt. Sie ersuchten sodann um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Ernennung eines Rechtsbeistands. Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2020 setzte das Verwaltungsgericht B eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen an, um entweder ein weiteres unverändertes Exemplar der Beschwerde mit einer Originalunterschrift zu versehen und dem Verwaltungsgericht einzureichen oder auf dem Exemplar des Verwaltungsgerichts gegen Voranmeldung bei demselben eine Originalunterschrift anzubringen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Präsidialverfügung wurde am 12. November 2020 in Empfang genommen. Mit zwei E-Mails vom 24. November 2020 wandte sich B an das Verwaltungsgericht und informierte dieses in Englisch im Wesentlichen darüber, dass ein Notar die Übersetzung notwendiger Unterlagen für die Sitzverlegung der Gesellschaft an das Handelsregister in C, Kanton Waadt, gesandt habe. Mit Eingabe vom 25. November 2020 ersuchten B und A sodann um Wiederherstellung der angesetzten Frist und Erstreckung um mindestens 30 Tage. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts nach Art. 165 Abs. 2 HRegV zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; BGE 137 III 217; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1 mit Hinweis). Zum Entscheid ist die Einzelrichterin berufen, da die Beschwerde – wie sich sogleich zeigen wird – als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). 2. 2.1 Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts gehört zur Schriftform gemäss § 22 VRG die eigenhändige Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters bzw. ihrer Vertreterin (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.3 – 24. August 2006, VB.2006.00312, E. 3.3; Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 6, auch zum Folgenden). Sie ist stets von einer natürlichen Person anzubringen und hat deren Namen wiederzugeben. Dies gilt auch für juristische Personen, die durch ihre Organe handeln; eine Unterzeichnung bloss mit dem Firmennamen genügt nicht. Die Unterschrift befindet sich in der Regel am Schluss der Beschwerdeeingabe; zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht, solange der Inhalt der Eingabe der beschwerdeführenden Partei zweifelsfrei zugerechnet werden kann. Unter dieser Voraussetzung kann die Unterschrift ausnahmsweise auch auf einem Begleitschreiben oder sogar auf der Absenderangabe des Briefumschlags angebracht werden. Um Manipulationen und Fälschungen möglichst zu vermeiden, muss die Unterschrift im Original vorliegen. Nicht handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschriften sowie Eingaben, die per E-Mail eingehen, erfüllen dieses Erfordernis nicht. 2.2 Die Beschwerdeschrift wurde nicht durch die Beschwerdeführerin 2 eigenhändig unterzeichnet. Lediglich auf dem Briefumschlag wurde handschriftlich und schlecht leserlich ein Absender vermerkt. Aus der Beschwerdeschrift selbst ergaben sich jedoch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerinnen vertreten wären. Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2020 wurde den Beschwerdeführerinnen deshalb eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen gesetzt, um die Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen. Diese Präsidialverfügung wurde der Beschwerdeführerin 2 am 12. November 2020 zugestellt. Die fünftägige Nachfrist lief somit ausgehend vom Zustelldatum am 17. November 2020 ab (§ 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerinnen reichten innert dieser Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift ein. 3. 3.1 Am 26. November 2020 ging beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Fristwiederherstellung ein. Das Gesuch wurde zwar in Maschinenschrift mit "A/B" unterzeichnet, jedoch erneut nicht mit einer Originalunterschrift der Beschwerdeführerin 2 versehen. Auf dem Umschlag ist jedoch handschriftlich der gleiche Absender wie bei der Beschwerdeschrift zu finden. Die Beschwerdeführerin 2 macht im Wesentlichen geltend, sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Ihr Übersetzer befinde sich momentan in Gefangenschaft in D; sie habe ihn erst heute erreichen können. Sie selbst verfüge nicht über eine Kopie der Beschwerdeschrift, und der Übersetzer habe im Gefängnis keinen Zugang zu seinem Computer. Schliesslich sei sie mangels Mittel und Transportmöglichkeiten nicht in der Lage, nach Zürich zu fahren. 3.2 Eine versäumte Frist kann nach § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG wiederhergestellt werden, wenn dem bzw. der Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er bzw. sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Allgemein ist die Fristwiederherstellung möglich, wenn der betroffenen Person keine oder nur leichte Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 43). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen (vgl. VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es dem bzw. der Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 2. Juni 2014, VB.2014.00220, E. 1.3.1; VGr, 25. März 2009, VB.2008.00486, E. 2.2; Plüss, § 12 N. 46). Anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden der säumigen Partei zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse des bzw. der Betroffenen berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2; Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 47). Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie die Tatsache, dass die Gesuchsfrist eingehalten worden sei, im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1 Abs. 2, sowie 8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3 Abs. 1). 3.3 Von einer Partei, welche die Amtssprache nicht beherrscht, kann grundsätzlich erwartet werden, dass sie sich unverzüglich um eine Übersetzung von sie betreffenden Anordnungen kümmert, um entweder selbst fristgerecht zu handeln oder einen Vertreter oder eine Vertreterin mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Dass der "Übersetzer" der Beschwerdeführerin 2 sich in Gefangenschaft befindet und er deshalb "nur mässig verfügbar und telefonisch gar nicht erreichbar ist", musste ihr schon bei Einreichung der Beschwerde bekannt gewesen sein. Weshalb es ihr nicht möglich war, anderweitig eine Übersetzung zu organisieren oder einen Vertreter bzw. eine Vertreterin mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Sodann hätte die Beschwerdeführerin lediglich die Beschwerdeschrift mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen müssen. Sie bringt zwar vor, selber nicht über eine Kopie der Beschwerdeschrift zu verfügen, doch hätte sie ihre im Fristwiederherstellungsgesuch vorgebrachte Bitte um "ausnahmsweise Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift" schon frühzeitig stellen können, um diese dann fristgerecht zu unterzeichnen und dem Verwaltungsgericht zukommen zu lassen. Es stand ihr zudem offen, nach Zürich zu reisen und eine Originalunterschrift auf der eingereichten Beschwerdeschrift anzubringen. 3.4 Sollte der "Übersetzer" wider Erwarten als Vertreter der Beschwerdeführerinnen fungiert haben, hätte das Verwaltungsgericht alternativ innert Frist auf das Vertretungsverhältnis aufmerksam gemacht und eine Vollmacht eingereicht werden können. Die mangelhafte Verfügbarkeit des Übersetzers aufgrund seiner Gefangenschaft wäre diesfalls den Beschwerdeführerinnen als Sorgfaltspflichtverletzung bei der Auswahl einer Vertretung anzurechnen. 4. Da die Beschwerdeführerinnen innert Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift einreichten, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung geschuldet (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Die Beschwerdeführerin 1 ist als Aktiengesellschaft eine juristische Person. Ihr kann gestützt auf § 16 Abs. 3 VRG keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführerin 2 kommt sodann schon wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens nicht infrage. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert für die Auflösung der Beschwerdeführerin 1 Fr. 30'000.- übersteigt, ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |