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VB.2020.00780
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird seit Februar 2019 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2020 stellte die Zentrumsleitung die materielle Unterstützung für A rückwirkend per 1. Februar 2020 vollumfänglich ein. Ein neues Unterstützungsgesuch werde erst wieder geprüft, nachdem A zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit die Kontoauszüge des ausländischen Bankkontos sowie die Eröffnungsbestätigungen der Sparkonti eingereicht habe. B. A stellte am 13. März 2020 ein Gesuch um Neubeurteilung. Dieses wurde durch die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 11. Juni 2020 teilweise gutgeheissen und die materielle Unterstützung für A per 29. Februar 2020 eingestellt. Im Übrigen wurde das Begehren abgewiesen II. Gegen den Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich reichte A am 17. Juli 2020 ein Rechtsmittel beim Sozialzentrum C ein, welches in der Folge an den Bezirksrat Zürich weitergeleitet wurde. Mit Beschluss vom 24. September 2020 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs von A ab. III. A. Mit als "Erläuterung" betitelter Eingabe vom 3. November 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht. Darin verlangte sie sinngemäss, dass ihr weiterhin Sozialhilfe auszurichten sei. B. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 12. November 2020 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00604, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die Beschwerdeführerin bis zum Einstellungsbeschluss vom 18. Februar 2020 mit Fr. 3'151.55 pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert somit über Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; VGr, 22. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 3.2 und 4.3; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 4. Januar 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). 2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht sind höher, wenn es um Tatsachen geht, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und welche Letztere ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa persönliche oder örtliche Verhältnisse im Heimatland, die sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur unter erschwertem Aufwand abklären lassen (VGr, 6. September 2018, VB.2017.00193, E. 4.2 mit Hinweisen). Gibt die hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse oder verweigert sie die Einsichtnahme in Unterlagen, ist nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG eine angemessene Kürzung der Leistungen zulässig. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4). Im Weiteren ist auch eine Kürzung oder Streichung von Leistungen mit Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag und Integrationszulagen) zulässig (SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4; VGr, 22. März 2019, VB.2019.00013, E. 4.3 mit weiterem Hinweis). Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen, das Verschulden der fehlbaren Person sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung mitbetroffene Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche (SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4; § 24 Abs. 2 SHG). Der vorliegende Sachverhalt verwirklichte sich im Jahr 2020 und beurteilt sich damit nach den im Jahr 2020 in Kraft stehenden SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 SHV in der Fassung vom 17. April 2019 [in Kraft gesetzt am 1. Januar 2020]; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 23 ff.). Es kann damit offenbleiben, ob die seit 1. Januar 2021 geltenden SKOS-Richtlinien strengere Anforderungen an die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels nachgewiesener Bedürftigkeit stellen (vgl. SKOS-Richtlinien 2021, Kap. F.3 sowie Erläuterungen zu F.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin über nicht deklarierte Konten verfügt habe, auf welche sie jeweils Beträge überwiesen habe. Insbesondere habe sie vom Konto, auf welchem jeweils die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe eingegangen seien, einen Betrag von rund Fr. 5'000.- auf ihr nicht deklariertes Sparkonto überwiesen. Sodann habe sie (ursprünglich von einem zweiten nicht deklarierten Sparkonto stammend) Fr. 9'000.- auf ein ebenfalls nicht deklariertes Konto in Tunesien überwiesen und schliesslich noch Fr. 4'500.- auf das nicht deklarierte Sparkonto einbezahlt, wobei die Herkunft dieses Geldes unklar sei. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine Unterlagen zum tunesischen Bankkonto eingereicht habe, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht habe überprüfen können, ob die Beschwerdeführerin über weitere Mittel verfüge. Insbesondere sei aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe nicht bzw. nur teilweise für ihren Lebensunterhalt verwendet habe, davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge über nicht deklarierte Einnahmen oder weiteres nicht deklariertes Vermögen. Da damit Zweifel an der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hätten, sei es angezeigt gewesen, die Beschwerdeführerin aufzufordern, die Kontoauszüge von sämtlichen nicht deklarierten Bankkonten einzureichen. Darauf sei die Beschwerdeführerin mehrfach hingewiesen worden. Da sie diese aber weiterhin nicht (vollständig) eingereicht habe, sei die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angezeigt gewesen. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Betrag von rund Fr. 5'500.- teilweise aus Geld stamme, das sie während ihrer Ehe angespart habe, und teilweise aus dem "Kindergeld" ihres Sohnes seit seiner Geburt. Sie habe rund Fr. 1'000.- für sich selber ausgegeben und Fr. 4'500.- behalten und auf das Sparkonto des Sohnes einbezahlt. Weiter beteuert sie, ehrliche Angaben gemacht zu haben. 3.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe damit, dass die Herkunft des Betrags von Fr. 4'500.-, welcher am 19. März 2019 einbezahlt worden sei, unklar sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Unterstützung über nicht deklariertes Vermögen verfügt habe. Sodann bleibe ungeklärt, wie die Beschwerdeführerin rund Fr. 5'000.- aus Sozialhilfeleistungen habe ansparen können. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin weitere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um ihre laufenden Bedürfnisse zu befriedigen. Weiterhin habe sich die Beschwerdeführerin geweigert, einen Kontoauszug des tunesischen Kontos einzureichen oder eine entsprechende Vollmacht zu unterzeichnen, obwohl sie mehrfach dazu aufgefordert worden sei. Daher habe die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht geprüft werden können und die wirtschaftliche Hilfe sei einzustellen. 4. 4.1 Der vorliegend relevante Sachverhalt stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin beantragte im Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin wirtschaftliche Hilfe für sich und ihren Sohn. Im Antragsformular gab sie an, über ein Konto bei der Postfinance mit einem Saldo von Fr. 0.- zu verfügen (im Folgenden Postkonto 1); weitere Konten oder sonstiges Vermögen besässen weder sie noch ihr Sohn. Auf das Postkonto 1 wurde jeweils die wirtschaftliche Sozialhilfe der Beschwerdegegnerin überwiesen. Die jährliche Überprüfung des Antrags auf Sozialhilfe ergab, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit März 2019 über ein weiteres Postkonto verfügte (im Folgenden Postkonto 2), lautend auf ihren Sohn. Auf dieses zahlte sie am 19. März 2019 Fr. 4'500.- ein und tätigte sodann von ihrem Postkonto 1 diverse Ein- und Auszahlungen auf dieses Konto, sodass der Kontosaldo des Postkontos 2 am 25. August 2019 Fr. 8'500.- betrug. Diesen Betrag überwies sie am 13. September 2019 auf ihr Postkonto 1 und von diesem in der Folge auf ein weiteres, den Akten zufolge vermutlich zu diesem Zeitpunkt neu eröffnetes, auf sie lautendes Postkonto (im Folgenden Postkonto 3). Am 29. September 2019 überwies sie weitere Fr. 500.- vom Postkonto 1 auf das Postkonto 3 und überwies dann den gesamten Betrag (Fr. 9'000.-) am 30. September 2019 wiederum auf das Postkonto 1, von welchem aus sie diesen Betrag am 18. Oktober 2019 auf ein auf sie lautendes Konto in Tunesien überwies. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie habe dieses Geld gespart, indem sie auf viele Dinge des täglichen Lebens verzichtet habe. Mit dem Geld habe sie die Kosten des Aufenthalts in Tunesien gedeckt, um nach der Fremdplatzierung ihres Sohnes Frieden und Ruhe bei ihrer Familie zu finden. Dass die Beschwerdeführerin Ferien in Tunesien verbrachte, lässt sich auch den Akten der Beschwerdegegnerin entnehmen, allerdings scheint sie der Beschwerdegegnerin gegenüber angegeben zu haben, dass ihr Vater teilweise für die Kosten ihrer Flugtickets aufgekommen sei. Im Rekursverfahren gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich beim im März 2019 einbezahlten Betrag teilweise um Ersparnisse aus ihrer Ehe und teilweise um das Geld ihres Sohnes gehandelt habe. Sie habe nach der Trennung (Ende 2018) das Geld abgehoben, einen Teil des Geldes für ihren täglichen Bedarf verwendet und den Rest – Fr. 4'500.- – dann auf ein für ihren Sohn neu eröffnetes Konto (das Postkonto 2) überwiesen. Sie reichte im Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren einen Beleg vom 16. November 2018 ein für die Auflösung eines Kontos, lautend auf ihren Sohn, mit einem Saldo von Fr. 5'510.70. Dass es sich dabei um den Betrag handelt, welchen die Beschwerdeführerin am 19. März 2019 auf das Postkonto 2 einbezahlt hatte, ergibt sich daraus allerdings nicht. 4.2 4.2.1 Diesem Sachverhalt zufolge lässt sich der Beschwerdeführerin mindestens vorwerfen, dass sie in ihrem Gesuch um wirtschaftliche Hilfe das verfügbare Vermögen von Fr. 4'500.-, welches sie am 19. März 2019 auf das Postkonto 2 überwies, verschwiegen hat sowie dass sie im Zusammenhang mit dem Konto bei einer tunesischen Bank ihre Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung verweigerte. Mit der Vorinstanz ist sodann zumindest davon auszugehen, dass es Fragen aufwirft, wie es der Beschwerdeführerin gelungen sein mag, innert zehn Monaten rund Fr. 4'500.- aus der ihr ausgerichteten Sozialhilfe anzusparen, ohne über andere Einkünfte wie freiwillige Zuwendungen Dritter zu verfügen. Ist doch die Sozialhilfe – auch wenn sie nicht nur das absolute, sondern das so genannte soziale Existenzminimum deckt – darauf ausgerichtet, dem Empfänger nur eine äusserst bescheidene Lebensführung zu ermöglichen. So kommen dadurch zwar Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auf, allerdings sind diese Zweifel noch nicht derart erheblich in dem Sinn, dass sie eine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigen würden (oben, E. 2.3), zumal es der Empfängerin der Sozialhilfe überlassen bleibt, wie sie den als Pauschale ausgerichteten Grundbetrag der wirtschaftlichen Sozialhilfe für die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwendet, und selbst ob sie durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anspart, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen (VGr, 2. Juni 2009, VB.2009.00178, E. 5). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin während rund drei Monaten in einem Zweibettzimmer mit Halbpension der Heilsarmee untergebracht war, das durch die Beschwerdegegnerin finanziert wurde. Da die Beschwerdegegnerin auch für die Halbpension aufkam, erhielt die Beschwerdeführerin einen reduzierten Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Es scheint nicht derart abwegig, sich lediglich von Frühstück und Abendessen zu ernähren, dass sich aufgrund der tiefen Ausgaben der Beschwerdeführerin der Schluss auf ein nicht deklariertes Einkommen aufdrängte; auch Kosten für Energie dürften bei der Heilsarmee nicht angefallen sein. Danach war die Beschwerdeführerin teilweise obdachlos und schlief jeweils in der Notschlafstelle, wo ebenfalls eine Verpflegungsmöglichkeit (Frühstück) besteht. Dasselbe galt für die Jugendherberge und das Guesthouse, in welchen die Beschwerdeführerin sich im August und teilweise September 2019 aufhielt. Auch bei diesen Unterkunftsformen dürften die weiteren Lebenshaltungskosten (z. B. für Energie und Haushaltsführung) eher bescheiden ausgefallen sein. Aber auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin über weitere Einnahmen verfügte, die es ihr erlaubten, einen Teil der wirtschaftlichen Hilfe anzusparen, ist damit nicht erstellt, dass sie aus diesen allfälligen Einkünften ihren gesamten Lebensunterhalt bestreiten könnte und damit nicht als bedürftig im sozialhilferechtlichen Sinn zu gelten hätte. Denn abgesehen vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur rund die Hälfte der ihr ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe für ihren Lebensunterhalt benötigte, was gemäss obigen Ausführungen alleine nicht ausreicht, finden sich in den Akten keine weiteren Hinweise, dass sie nicht deklarierte Einkünfte erzielte. Auch ist den Akten aktuell kein aussagekräftiger Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neben dem angesparten Geld aus der Sozialhilfe noch weiteres Vermögen auf dem tunesischen Bankkonto hat, von welchem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte. Dass dies weiter abgeklärt werden muss, wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt: Da die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, sie könne die entsprechenden Unterlagen nicht beschaffen, hat sie, um ihrer Mitwirkungspflicht genügend nachzukommen, die Beschwerdegegnerin mindestens zu ermächtigen, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen (vgl. BGr, 17. Juni 2015, 8C_50/2015, E. 3.2.1 und 4.2.1). Allerdings ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin eine Vollmacht zur Einholung dieser Auskünfte zugestellt und sie zu deren Unterzeichnung aufgefordert worden wäre, womit es auch an einer verfahrensleitenden Anordnung, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe relevanten Verhältnisse abzielt, fehlte. 4.2.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund des Dokuments, wonach die Beschwerdeführerin bzw. ihr Sohn bereits im Jahr 2018 – und damit vor Beginn der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin – über einen Betrag von rund Fr. 5'500.- auf einem Konto verfügt habe, mindestens glaubhaft erscheint, dass sie den am 19. März 2019 einbezahlten Betrag von Fr. 4'500.- bereits früher angespart habe. Dies wäre im Antrag auf wirtschaftliche Hilfe zwar zu deklarieren gewesen (dazu unten, E. 4.4). Dieser Umstand reicht jedoch noch nicht aus, um erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, welche nicht beseitigt werden können, zu begründen. 4.2.3 In Analogie zu § 24a Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG muss die betroffene Person auch in Fällen, in denen sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken, vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungseinstellung hingewiesen worden sein (oben, E. 2.3). Dafür ist die einfache Schriftlichkeit vorgesehen (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 4.1; BGr, 21. Januar 2010, 8C_650/2009, E. 6.2.1). Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (BGE 142 V 152 E. 2.4 mit weiterem Hinweis). Die Bestimmungen des Obligationenrechts zur einfachen Schriftlichkeit (Art. 13 f. des Obligationenrechts) finden grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung, sofern die Auslegung der massgeblichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt (vgl. BGE 101 II 65 E. 3; BGr, 10. Dezember 2014, 9C_597/2014, E. 4.3 f.). Das Erfordernis der Schriftlichkeit dient der Rechtssicherheit. Es zwingt die verfügende Behörde, die Rechte und Pflichten der Betroffenen klar festzulegen, und hält deren Willen beweissichernd fest (Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 N 7; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 3128 ff., 3149). Angesichts dessen, dass es nicht abschliessend geklärt ist, ob eine schriftlich eröffnete Anordnung zu ihrer Gültigkeit einer Unterschrift bedarf, soweit die Frage im betreffenden Fall nicht spezialgesetzlich geregelt ist, und eine fehlende Unterschrift immerhin keine Nichtigkeit der Anordnung bewirkt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 12; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00417, E. 5.2 mit Hinweis), scheint es jedenfalls nicht gerechtfertigt, bei der Androhung der Leistungskürzung bzw. -einstellung nach § 24 bzw. § 24a SHG (analog) in Verbindung mit Art. 14 OR auf einer Unterschrift zu beharren. Die in § 24 Abs. 1 lit. b SHG vorausgesetzte Schriftlichkeit dient dem Schutz der betroffenen Person; mit der schriftlichen Androhung soll auf die Konsequenzen – der vorliegend verweigerten Mitwirkung – aufmerksam gemacht werden (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 2.1, 4. Januar 2021) und mit der Schriftlichkeit soll eine gewisse Verbindlichkeit dieser Androhung ausgestrahlt werden. Gleichzeitig dient die Voraussetzung der Schriftlichkeit der Beweissicherung, zumal sich aus der erfolgten Androhung für die betroffene Person schwerwiegende Konsequenzen ergeben können. Die Beschwerdegegnerin versandte am 14. Februar 2020 an die Beschwerdeführerin eine (einfache) E-Mail, mit welcher sie diese aufforderte, die Bankunterlagen einzureichen, und sie ihr – immerhin sinngemäss – die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe androhte. Diese (einfache) E-Mail erfüllt allerdings die obengenannten Vorgaben an die Verbindlichkeit nicht. Kommt hinzu, dass solchen (einfachen) E-Mails nur eine beschränkte Glaubwürdigkeit zukommt und sie damit in der Regel ungeeignet sein dürften, den Beweis der erfolgten Androhung zu erbringen. Damit wäre die Leistungseinstellung auch mangels vorgängiger schriftlicher Androhung nicht rechtmässig erfolgt. 4.3 Sind die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung nach § 24a SHG (analog) nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob allenfalls eine Kürzung nach § 24 SHG infrage kommt und der Betrag der Einstellung auf das gemäss § 24 SHG i. V. m. § 17 Abs. 1 SHV sowie SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4 zulässige Mass zu begrenzen ist. Eine angemessene Kürzung ist nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 zulässig, wenn die hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (oben, E. 2.2). Allerdings setzt auch eine Kürzung die vorgängige schriftliche Androhung der Leistungskürzung voraus (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Da eine solche nicht erfolgt ist, kommt gegenwärtig auch eine Kürzung nicht in Betracht. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.4 In dem Umfang, in welchem das von der Beschwerdeführerin bei Beginn der Unterstützung verschwiegene Vermögen den Vermögensfreibetrag übersteigt, könnte der Rückerstattungstatbestand nach § 26 lit. a SHG erfüllt sein. Dies zu prüfen liegt allerdings ausserhalb des Streitgegenstandes, da Gegenstand der vorliegenden Beschwerde die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ab Februar 2020 ist. Es bleibt der Beschwerdegegnerin überlassen, diesbezügliche Schritte in Erwägung zu ziehen. Gleiches gilt mit Bezug auf weitere Abklärungen hinsichtlich des tunesischen Bankkontos, deren Ergebnisse gegebenenfalls auch mit Blick auf eine Einstellung der Sozialhilfeleistungen zu gegenteiligen Einschätzungen führen könnten. Dazu bedürfte es aber neben erheblichen Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auch der Einhaltung der Verfahrensschritte durch die Beschwerdegegnerin (oben, E. 4.2). 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 24. September 2020, der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 11. Juni 2020 sowie der Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums C vom 18. Februar 2020 werden aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |