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Geschäftsnummer: VB.2020.00784  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme


Bedingte Entlassung; mildere Mittel. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht. Als milderes Mittel zur stationären Massnahme kommt die bedingte Entlassung mit Bewährungshilfe und Weisungen unter Anordnung einer Probezeit in Betracht (E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist noch kein ganzes Jahr im Wohnheim, weshalb er sich noch nicht über einen längeren Zeitraum in dieser Form bewährt hat. Im Weiteren fehlen auch Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer mit seiner psychischen Erkrankung und dem von ihm begangenen Delikt weiter auseinandergesetzt hätte. Eine ambulante Behandlung erscheint im Rahmen dessen, dass der Beschwerdeführer ein hoch strukturiertes Betreuungssetting benötigt, welches auch aufgrund seiner Rechtsform einen gewissen Druck ausübt, momentan (noch) nicht als ausreichend, um die Medikamenten- und Therapiecompliance aufrechterhalten zu können. Da sein Zustand engmaschig kontrolliert werden muss und, falls es zu einer Verschlechterung seines Zustands kommt, eine Rückversetzung im Rahmen des weiterbestehenden Art. 59 StGB empfohlen ist, erweist sich die stationäre therapeutische Massnahme noch als notwendig (E. 4.4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
AMBULANTE MASSNAHME
AUFLAGEN
BEDINGTE ENTLASSUNG
MILDERE MITTEL
STATIONÄRE MASSNAHME
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. II BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 59 StGB
Art. 62 Abs. I StGB
Art. 62 Abs. III StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00784

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 9. Juli 2014 fest, dass A im Zustand völliger Schuldunfähigkeit eine schwere Körperverletzung begangen habe, und ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. A trat die stationäre Massnahme in der psychiatrischen Klinik C an und wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2019 in die Wohngemeinschaft D versetzt.

B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 lehnte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) die bedingte Entlassung von A aus dem stationären Massnahmenvollzug ab. Die Behandlung werde in der Wohngemeinschaft D fortgeführt.

II.  

Daraufhin liess A am 6. Juli 2020 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) rekurrieren und beantragen, es sei die Verfügung vom 20. Mai 2020 aufzuheben und er sei bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen. Dies unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit und unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen im Sinn der Erwägungen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das JuWe zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.  

A liess daraufhin am 9. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht einreichen und beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom 5. Oktober 2020 sei aufzuheben und er sei bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit und unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen im Sinn der Erwägungen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Weiteren liess A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchen.

Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Vorakten bei. Am 17. November 2020 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 23. November 2020 das JuWe sowie am 23. Dezember 2020 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A liess am 14. Januar 2021 an seinen Anträgen festhalten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sich die Vorinstanz nicht mit der Möglichkeit von flankierenden Massnahmen, welche das bisherige Setting im Rahmen einer bedingten Entlassung aufrechterhielten, auseinandergesetzt habe.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Unter Erwägung 2 der Verfügung vom 5. Oktober 2020 gibt die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers wieder, wonach ein Setting wie das bestehende bzw. entsprechende Rahmenbedingungen auch bei einer bedingten Entlassung mittels Anordnung von Bewährungshilfe und entsprechenden Weisungen in der Probezeit geschaffen werden könnten. Sodann erwägt die Vorinstanz in Erwägung 5.1, unter engmaschiger Kontrolle sei der Beschwerdeführer weitgehend therapie- und medikamentencompliant. Gestützt auf die Gutachten und Berichte liege jedoch nach wie vor eine mangelnde Krankheits-, Behandlungs- und Problemeinsicht sowie ein eingeschränktes Ansprechen auf Behandlungs- und Kontrollmassnahmen vor. Die fehlende Einsicht könne zwar im gegebenen stationären Setting kompensiert werden, allerdings würde bei einer Beendigung dieser Massnahme das Risiko für eine erneute Redelinquenz deutlich steigen. Da das Rückfallrisiko ausserhalb des stationären Settings als erheblich eingeschätzt werde, sei der Beschwerdeführer für die Gewährung eines Lockerungsschrittes mit hoher Eigenverantwortung, wie der bedingten Entlassung mit ambulanter Betreuung und Kontrolle, nicht genügend gefestigt und ein solcher Lockerungsschritt vor diesem Hintergrund nicht vertretbar. Sodann führte die Vorinstanz in Erwägung 5.2 abschliessend an, auch gemäss Gutachten müsse sich der Beschwerdeführer im Falle einer bedingten Entlassung vorab über einen längeren Zeitraum unter entsprechenden Freizügigkeitsstufen im betreuten Wohnen bewährt haben, weshalb eine bedingte Entlassung mit ambulanter Massnahme noch nicht in Frage komme, zumal sich der Beschwerdeführer erst seit dem 20. Mai 2019 im betreuten Wohnen befände. Die Vorinstanz hat demgemäss das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend flankierende Massnahmen gehört, geprüft sowie begründet, weshalb er damit nicht durchdringt. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde demnach nicht verletzt.

3.  

3.1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

3.2 Aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Hierbei ist nicht eine Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung hin zu einer hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos. Es genügt, dass die betroffene Person in einer Weise befähigt ist, mit ihren psychischen Defiziten so zu leben, dass eine günstige Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Sozialverhaltens gestellt werden kann (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017, E. 1.6).

3.3 Bei der Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Massnahme erweise sich nicht als erforderlich, es könnte mittels Weisungen und Bewährungshilfe das gleiche Setting geschaffen werden, weshalb das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sei.

4.2 Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu prüfen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.1). Mildere Mittel können die bedingte Entlassung mit Bewährungshilfe und Weisungen unter Anordnung einer Probezeit sein. Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 erster Satz StGB). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). 

Die Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende Zielsetzung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des Stufenstraf- und Massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (BGr, 5. Juli 2018, 6B_173/2018, E. 2.2.3 mit Hinweisen). Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGr, 5. Juli 2018, 6B_173/2018, E. 2.2.4 mit Hinweisen; BGr, 27. Mai 2019, 6B_370/2019, E. 1.3.3).

4.3  

4.3.1 Mit Gutachten vom 28. Dezember 2018 diagnostizierte der Gutachter E für den Beschwerdeführer anamnestisch eine posttraumatische Belastungsstörung, eine paranoide Persönlichkeitsstörung sowie differenzialdiagnostisch den Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Tatzeitaktuell wurde der Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung sowie derzeit der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie mit zunehmendem Residuum sowie differenzialdiagnostisch eine anhaltende wahnhafte Störung diagnostiziert. Der Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine Behandlungsnotwendigkeit sehe und auch die Einnahme der Medikamente nicht nachvollziehen will. In der Massnahme (zum Beurteilungszeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer noch in der psychiatrischen Klinik C) werde dem Beschwerdeführer eine Tagesstruktur mit Teilnahme an diversen Therapieprogrammen angeboten, die er weitgehend annehme. So nehme er an psychologischen Einzelgesprächen, Oberarztvisiten und an der Arbeitstherapie teil, er nehme die Medikamente absprachefähig ein und zeige ein angepasstes, durchaus freundliches Verhalten. Ein Nebeneffekt der Unterbringung sei, dass der Beschwerdeführer bei zunehmenden kognitiven Defiziten und einer zu erwartenden Überforderung dabei, ein selbständiges Leben zu führen, durch die Unterbringung einen Schutz vor Verwahrlosung und Überforderung bei der Aufgabe eines selbständigen Lebens finde. Unter den derzeitigen Rahmenbedingungen des Massnahmenvollzugs und der perspektivischen Weiterbehandlung in einem externen betreuten Wohnen, wo weiterhin diese Rahmenbedingungen gewährleistet seien und wo vor allem die medikamentöse Behandlung überwacht und der psychopathologische Zustand monitorisiert werden könne, könnten die positiven Veränderungen und Stabilisierungen als tragfähig erachtet werden. Der Gutachter schätze die Rückfallgefahr für schwere Körperverletzung und weniger schwerwiegende Gewaltdelikte unter den gegebenen und zu empfehlenden Rahmenbedingungen (betreutes Wohnen im Rahmen des Art. 59 StGB) als gering ein. Diese geringe Rückfallgefahr gründe darauf, dass der Beschwerdeführer nicht sich selbst überlassen bleibe, d. h. weiterhin die medikamentöse Einnahme kontrolliert werde, ebenso wie der psychopathologische Befund. Andernfalls wäre damit zu rechnen, dass er die Medikamente absetze, was dann mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Zunahme des Wahns und dessen Dynamik führen würde. Solchenfalls und ohne Sozialkontakte (therapeutisches Team), die kontrollierend, aber auch stützend auf ihn einwirken könnten, wäre das Risiko für erneutes, fremdaggressives Verhalten als hoch zu beurteilen. Für den Fall, dass es zu einer Verschlechterung des psychopathologischen Befunds trotz gewährleisteter Neuroleptikaeinnahme kommen sollte, sei der Beschwerdeführer im Rahmen des weiterbestehenden Art. 59 StGB gegebenenfalls zur Krisenintervention in die psychiatrische Klinik C zurückzuversetzen. Für eine bedingte Entlassung müsste sich der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum unter entsprechenden Freizügigkeiten im betreuten Wohnen auf der Rechtsgrundlage von Art. 59 StGB bewährt haben, wobei auch eine tragfähige Auseinandersetzung mit der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankung und des von ihm begangenen Delikts erwartet werde.

4.3.2 Gemäss Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik C hätten beim Beschwerdeführer Fortschritte erzielt werden können. Insbesondere hätte eine gute Medikamenten- und Therapiecompliance etabliert werden können. Die Medikamtenteneinnahme und Teilnahme an Therapieprogrammen seien für einen stabilen psychopathologischen Status und die Rückfallprophylaxe entscheidend. Da diese elementaren Faktoren bei einem Übertritt in ein betreutes Wohnen nach wie vor kontrolliert werden könnten und die fehlende Einsicht im gegebenen Setting momentan die Compliance nicht beeinträchtige, könne die mangelnde Krankheits-, Behandlungs-, und Problemeinsicht sowie das eingeschränkte Ansprechen auf Behandlungs- und Kontrollmassnahmen im geplanten Setting (Wohngemeinschaft D) kompensiert werden.

4.3.3 In der Vollzugskoordinationssitzung vom 15. Januar 2020 wurde ebenfalls festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Medikamente freiwillig und gewissenhaft einnehme, er aber der Ansicht sei, diese nicht zu brauchen. Ein geringes Rückfallrisiko sei im aktuellen engmaschigen Setting des betreuten Wohnens und regelmässiger therapeutischer Behandlung mit Einhaltung/Kontrolle der Medikamentencompliance gegeben.

4.3.4 Gemäss Verlaufsbericht der Wohngemeinschaft D vom 28. Januar 2020 nimmt der Beschwerdeführer seine Psychopharmaka nur ein, weil er wisse, dass die Justiz dies so von ihm verlange.

4.3.5 Dem Jahresbericht der psychiatrischen Klinik F vom 23. März 2020 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass betreffend die Risikoeinschätzung festgehalten werden könne, dass bei einem Übertritt in betreutes Wohnen – unter Berücksichtigung der Empfehlung der Szenarioplanung – derzeit von einem geringen Gewaltrückfallrisiko ausgegangen werden könne. Diesbezüglich sei jedoch zu beachten, dass die Interventionen zur Risikosenkung nur im Rahmen der weiterführenden Massnahme mit einem wöchentlichen Monitoring gewährleistet werden könnten und bei Beendigung einer solchen das Risiko für eine erneute Redelinquenz deutlich steigen würde.

4.4 Die Berichte und Gutachten weisen alle darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein stark strukturiertes Setting mit Überwachungs- und Interventionsmassnahmen benötige, welche einen gewissen Druck auf ihn ausüben, seine Medikamente zu nehmen und zu den Therapien zu gehen. Nur unter den Bedingungen der Medikamenteneinnahme sowie der therapeutischen Begleitung und Überwachung sei das Rückfallrisiko gering. So hält auch das Gutachten vom 28. Dezember 2018 fest, dass sich der Beschwerdeführer für eine bedingte Entlassung über einen längeren Zeitraum unter entsprechenden Freizügigkeiten im betreuten Wohnen auf der Rechtsgrundlage von Art. 59 StGB bewährt haben müsse, wobei auch eine tragfähige Auseinandersetzung mit der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankung und des von ihm begangenen Delikts erwartet werde. Die neue Wohnsituation besteht bislang noch kein ganzes Jahr, weshalb noch nicht von einem längeren Zeitraum gesprochen werden kann. Im Weiteren fehlen in den Berichten auch Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer mit seiner psychischen Erkrankung und dem von ihm begangenen Delikt weiter auseinandergesetzt hätte. Eine ambulante Behandlung erscheint im Rahmen dessen, dass der Beschwerdeführer ein hoch strukturiertes Betreuungssetting benötigt, welches auch aufgrund seiner Rechtsform einen gewissen Druck ausübt, momentan (noch) nicht als ausreichend, um die Medikamenten- und Therapiecompliance aufrechterhalten zu können. Der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers muss engmaschig kontrolliert werden und falls es zu einer Verschlechterung seines Zustands kommt, ist eine Rückversetzung im Rahmen des weiterbestehenden Art. 59 StGB zur Krisenintervention in die psychiatrische Klinik C empfohlen. Die stationäre therapeutische Massnahme erweist sich daher noch als notwendig. Eine bedingte Entlassung mit ambulanten Massnahmen und Weisungen (wie z. B. der Aufenthalt in einem Wohnheim) ist (noch) nicht vertretbar.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt zudem voraus, dass sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2 Es ist mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit der beantragten Aufhebung der stationären Massnahme erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist daher in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3  

5.3.1 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

5.3.2 Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 3 Stunden und 50 Minuten erweist sich als gerechtfertigt, zusammen mit der weiter zu berücksichtigenden Sichtung der Beschwerdeantworten sowie der äusserst kurzen Duplik erweist sich gesamthaft ein Zeitaufwand von 4 Stunden als angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 35.30) sind ebenso wenig zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf total Fr. 915.30) ist Rechtsanwalt B deshalb mit Fr. 985.80 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 1'130.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.    Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 985.80 aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …