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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00785
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Prozessleitende Anordnung im Rekursverfahren 2020.0761
(Disp.-Ziff. I der Verfügung vom 26. Oktober 2020),
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1955 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste
am 20. Mai 2001 mit einem Touristenvisum für einen bewilligten Aufenthalt
von 90 Tagen in die Schweiz ein. Am 19. September 2001 heiratete sie einen
hier als Flüchtling anerkannten Landsmann, worauf ihr im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn erteilt
wurde. Im März 2007 erhielt sie trotz jahrelangem Sozialhilfebezug im Kanton
Bern die Niederlassungsbewilligung. Nach der noch im gleichen Jahr erfolgten
Scheidung ihrer Ehe nahm A per Anfang Oktober 2007 eine Erwerbstätigkeit als
Küchenhilfe im Restaurant ihres Sohnes C auf, weshalb sie am 20. Mai 2008
beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Kantonswechsel ersuchte. Zunächst mit
Blick auf ihre Fürsorgeabhängigkeit in der Vergangenheit abschlägig beurteilt,
wurde das Gesuch mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 wiedererwägungsweise
gutgeheissen und A der Kantonswechsel bewilligt.
Da ihr Anstellungsverhältnis indes per 31. Januar
2010 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden war und A ab 1. März
2012 erneut Sozialhilfe beziehen musste, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung
vom 17. Mai 2016 die erteilte Niederlassungsbewilligung und setzte A zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis 20. August 2016. Die hiergegen
erhobenen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid
vom 15. Juni 2017, vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember
2017 (VB.2017.00519 [nicht publiziert]) und vom Bundesgericht mit Urteil vom
7. November 2018 (2C_98/2018) abgewiesen.
Am 7. Dezember 2018 – und damit unmittelbar vor
Ablauf ihrer Ausreisefrist – liess A das Migrationsamt darum ersuchen, ihr eine
Härtefallbewilligung zu erteilen, eventualiter die Verfügung vom 17. Mai
2016 in Wiedererwägung zu ziehen und vom Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung abzusehen. Mit Verfügung vom 23. August 2019
trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein, wogegen A vergeblich bis
ans Bundesgericht gelangte (zum Ganzen VGr, 13. Februar 2020,
VB.2019.00844, und BGr, 19. Juni 2020, 2C_221/2020). Nach Führung eines –
seitens von A wiederholt verschobenen – Ausreisegesprächs Mitte September 2020
und der Organisation ihrer (begleiteten) Ausreise in die Türkei gelangte
Erstere am 6. Oktober 2020 abermals mit einem "Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung, evtl. um Wiedererwägung der Verfügung vom
17. Mai 2016 bzw. des bundesgerichtlichen Urteils 2C_98/2018 vom 7. November
2018 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung]" an das Migrationsamt.
Dieses trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 nicht ein.
II.
Dagegen liess A am
23. Oktober 2020 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren und nebst der
Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 14. Oktober 2020 insbesondere die Gestattung des prozessualen
Aufenthalts beantragen. Das letztgenannte Gesuch wies die Sicherheitsdirektion mit
prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2020 ab.
III.
Am 12. November 2020 liess A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 26. Oktober 2020 aufzuheben
und ihr Aufenthalt zu dulden bzw. seien die Sicherheitsdirektion und das
Migrationsamt anzuweisen, ihren Aufenthalt während des Rechtsmittelverfahrens
zu dulden und auf den Vollzug ihrer Wegweisung zu verzichten, eventualiter sei die
Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um
superprovisorische Gestattung des prozessualen Aufenthalts während des
Beschwerdeverfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2020 wurde
dieses Gesuch abgewiesen und A daraufhin am 19. November 2020 – begleitet
von medizinischem Fachpersonal – in die Türkei zurückgeführt.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 27. November 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Der hier angefochtene Zwischenentscheid über die Ablehnung
der vorläufigen Aufenthaltsgestattung ist wegen des langjährigen hiesigen
Aufenthalts der Beschwerdeführerin grundsätzlich geeignet, bei dieser einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
bewirken, sodass sich dagegen Beschwerde führen lässt (vgl. BGr, 3. Juni
2016, 2C_472/2016, E. 1; siehe aber auch BGr, 3. Oktober 2017,
2D_9/2017, E. 1.5 mit Hinweisen, wonach die Verpflichtung einer
ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des
ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, nur dann einen nicht
wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil bilde, wenn in der Sache selber ein
Rechtsanspruch auf Anwesenheit bestehe bzw. ein solcher zumindest vertretbar
dargetan werde, was hier – wie sich sogleich zeigt – nicht der Fall ist; zur
selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden auch Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 44 ff. und 48).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 13. November
2020 wurde der Beschwerdeführerin der prozessuale Aufenthalt während des
Beschwerdeverfahrens verweigert. Soweit nicht schon dadurch erledigt oder aber
durch die inzwischen erfolgte Ausreise der Beschwerdeführerin in die Türkei
gegenstandslos geworden, tritt bei den Gesuchen um Duldung des Aufenthalts und
Verzicht auf Vollzugsmassnahmen die Gegenstandslosigkeit spätestens mit dem
gegenwärtigen Entscheid ein.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, sie habe vor
Vorinstanz in prozessualer Hinsicht nicht nur im Sinn von Art. 17
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) um Gestattung des Aufenthalts während des Verfahrens
ersucht, sondern auch darum, den Wegweisungsvollzug einstweilen aufzuschieben. Dazu
habe sich die Vorinstanz nicht geäussert, was eine Gehörsverletzung darstelle.
Dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet. So hat die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Rekursverfahren bloss den
verfahrensrechtlichen Antrag gestellt, es sei ihr "im Rahmen vorsorglicher
Massnahmen gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG zu gestatten, den
Entscheid der Rekursabteilung in der Schweiz abzuwarten". Nichtsdestotrotz
äussert sich die angefochtene prozessleitende Verfügung in der gebotenen Kürze
(vgl. zur Begründungspflicht bei vorsorglichen Massnahmen generell BGE 134
I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen) auch bereits zu den in der Hauptsache
geltend gemachten Vollzugshindernissen, indem sich dort festgehalten findet,
dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und die
gegenwärtige Pandemielage dem Vollzug ihrer Wegweisung in die Türkei nicht
entgegenstünden bzw. keinen Vollzugsstopp rechtfertigten. Eine Gehörsverletzung
ist folglich nicht dargetan.
4.
4.1 Nach
Art. 17 Abs. 1 AIG haben ausländische Personen, die für einen
vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich
eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den
entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch bzw. erst recht
für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein
entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen. Werden die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, kann die zuständige kantonale
Behörde allerdings den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten
(Art. 17 Abs. 2 AIG).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind die Zulassungsvoraussetzungen
dabei insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen
einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt. Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe-
und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem
Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags
oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können dagegen keine Ansprüche im
Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Das Ziel des prozeduralen Aufenthalts ist es, die grundsätzliche Ausreisepflicht
nach Art. 17 Abs. 1 AIG zu mildern, wenn sie keinen Sinn macht, weil
vermutlich die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen sein wird. Ob die
Bewilligung offensichtlich erteilt werden kann, ist in einer summarischen
Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu
entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig
der Fall ist (vgl. BGr, 29. März 2016, 2C_199/2016, E. 2, und
12. August 2014, 2C_581/2014, E. 2.1 [jeweils mit Hinweisen]).
4.2 Entgegen
ihrem Dafürhalten war die Beschwerdeführerin seit dem Entscheid des
Bundesgerichts vom 19. Juni 2020 (2C_221/2020) betreffend ihr erstes Wiedererwägungsgesuch
zur Ausreise verpflichtet und hielt sich folglich seither illegal in der
Schweiz auf. Da sich die Beschwerdeführerin standhaft weigerte, das Land zu
verlassen, plante der Beschwerdegegner ab August 2020 ihre begleitete Rückführung
ins Heimatland. Erst kurz nach dem gemeinsamen Ausreisegespräch und der
ärztlichen Abklärung der Beschwerdeführerin stellte diese ein erneutes
Wiedererwägungsgesuch bzw. ein Gesuch um Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung.
Das betreffende, dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende
Gesuch stützt sich dabei primär – bzw. laut Beschwerde einzig noch – auf
Art. 28 AIG über die Zulassung einer ausländischen Person als Rentner bzw.
Rentnerin. Diese Bestimmung vermittelt der Beschwerdeführerin jedoch selbst bei
Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Aufenthaltsanspruch, wird die
Bewilligungserteilung darin doch ins (pflichtgemässe) Ermessen des
Beschwerdegegners gestellt (vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,
E. 7.6). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, setzte die Zulassung der
Beschwerdeführerin als Rentnerin nach Art. 28 AIG ausserdem voraus, dass
sie über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt
in der Schweiz mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende aus eigenen Mitteln bestreiten
zu können (vgl. Art. 28 lit. c AIG; siehe dazu Staatssekretariat für
Migration, Weisungen AIG, Stand: 1. November 2019, Kap. 5.3, auch zum
Folgenden, und Marc Spescha, in:
derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 28
AIG N. 4). Hiervon ist aber nicht auszugehen. So lebt die
Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten von der finanziellen Unterstützung Dritter
und ist ein massgeblicher Rentenbezug bei ihr nicht zu erwarten (so schon VGr,
20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 2.3.2 [nicht publiziert], wonach
die Beschwerdeführerin keine drei Jahre in der Schweiz erwerbstätig gewesen
sei, sodass ihr Lebensunterhalt künftig bei einem Rentenbezug fast vollständig
– das heisst zu weit über 90 % – mit Ergänzungsleistungen gedeckt würde).
Seit August 2017 ist sie zwar immerhin nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig,
sondern wird von ihren drei Kindern finanziell unterhalten; es lässt sich
allerdings nicht sagen, dass die Finanzierung durch die Kinder dauerhaft
sichergestellt wäre, zumal deren aktuelle finanzielle Verhältnisse (Einkommen und
Auslagen) nicht belegt sind. Auch hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls im
Jahr 2016 noch ausgesagt, dass ihre drei erwachsenen Söhne sie finanziell nicht
unterstützen könnten, da sie nur "mit Ach und Krach für sich zurecht"
kämen und eigene Kinder zu unterhalten hätten (so bereits VGr, 13. Februar
2020, VB.2019.00844, E. 4.3, auch zum Folgenden, und BGr, 7. November
2018, 2C_98/2018, E. 4.3 f.). Selbst die von den Kindern der
Beschwerdeführerin abgegebenen einfachen – nicht durch eine ausreichende
Bankgarantie gesicherten – Verpflichtungserklärungen vermöchten die
erforderliche Sicherheit daher nicht zu vermitteln (vgl. dazu auch BVGr,
8. Januar 2013, C-5631/2009, E. 9.3.3, und 10. Dezember 2012,
C-6310/2009, E. 9.3.3 ff.; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296,
E. 3.4.2, und 14. November 2018, VB.2018.00552, E. 3.5.2).
Aus diesem Grund kann nicht die Rede davon sein, dass die
Voraussetzungen des Art. 28 AIG bei der Beschwerdeführerin offensichtlich
gegeben wären. Gleiches gilt insofern, als sie sich subsidiär (immer noch) auf
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zum ausländerrechtlichen Härtefall
sowie Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG zur Wiederzulassung berufen
sollte. Die Anwendung der letztgenannten Bestimmung dürfte bereits daran
scheitern, dass die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausgereist ist (vgl.
Art. 49 VZAE). Gegen die eindeutige Bejahung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls spricht wiederum, dass die Zumutbarkeit der Wegweisung
der Beschwerdeführerin schon wiederholt rechtskräftig bejaht wurde und in der
behaupteten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auf den ersten Blick
keine wesentliche neue Tatsache zu erblicken ist (vgl. zuletzt VGr,
13. Februar 2020, VB.2019.00844, E. 4.3, bestätigt durch BGr,
19. Juni 2020, 2C_221/2020).
4.3 Eine
Bewilligungserteilung erscheint demnach wenig wahrscheinlich, sodass nicht zu
beanstanden ist, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den prozessualen
Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG während des Rekursverfahrens
verweigert hat.
Weitere Gründe, gestützt
auf welche der Beschwerdeführerin der vorläufige Aufenthalt in der Schweiz zu
bewilligen wäre, sind sodann nicht ersichtlich. Die von ihr angerufenen Konventions-
bzw. Verfassungsbestimmungen (Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101], Art. 10
Abs. 2 BV sowie Art. 14 BV) vermöchten einer ausländischen Person
jedenfalls keinen Anspruch auf verfahrensrechtlichen Aufenthalt bis zum
Entscheid zu vermitteln, zumindest wenn wie hier die Zulassungsvoraussetzungen
nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. BGr, 30. Mai
2017, 2C_253/2017, E. 5 mit Hinweis). Sie standen im Übrigen auch der
Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen, bildeten die – ohnehin nicht
vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfassten – familiären Beziehungen der
Beschwerdeführerin und ihr Gesundheitszustand doch bereits Gegenstand
wiederholter gerichtlicher Beurteilungen negativen Ausgangs und nahm der
Beschwerdegegner darauf auch bei der Planung ihrer Rückführung angemessen
Rücksicht. Wie bereits gesagt wurde, holte er im September 2020 einen
ärztlichen Bericht ein, welcher sich insbesondere zur Reisefähigkeit der
Beschwerdeführerin äusserte, organisierte ihre medizinische Begleitung durch mehrere
Fachpersonen während der Reise und sprach das Flugziel sowie die Wahl eines
Hotels am Zielort mit ihr ab. Ein zweites Ausreisegespräch und die Möglichkeit,
sich zusätzlich von einem Familienmitglied begleiten zu lassen, waren der
Beschwerdeführerin ebenfalls angeboten worden (zum Ganzen VGr, 13. Februar
2020, VB.2019.00844, E. 4.2 f., und 20. Dezember 2017, VB.2017.00519,
E. 3.2 f. [nicht publiziert]; BGr, 19. Juni 2020, 2C_221/2020,
E. 2, und 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 5.4 f.).
Insofern lässt sich dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Organisation
der Rückreise der Beschwerdeführerin kein Vorwurf machen; dass diese für sie –
auch vier Jahre nach der Wegweisung – immer noch zu früh erfolgte, ändert daran
nichts.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Da es sich bei dem vorliegenden
Urteil ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt (Bertschi, § 19a
N. 32; VGr, 9. April 2020, VB.2020.00145, E. 6), lässt sich das
Bundesgericht allerdings im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …