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VB.2020.00791
Urteil
der Einzelrichterin
vom 7. Januar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung,
hat sich ergeben: I. A. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2008 wurde C (geboren im Jahr 1950) verpflichtet, seiner Tochter D (geboren im Jahr 2006) monatlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar an die Mutter A. Da C seiner Verpflichtung nicht nachkam, wurden die Unterhaltsbeiträge von der Gemeinde B ab dem 1. Januar 2015 bevorschusst. B. Mit Entscheid vom 23. Januar 2020 verpflichtete die Sozialbehörde B, D, wegen einer rückwirkend vorgenommenen Erhöhung der Kinderrente durch die Ausgleichskasse E, zu viel ausbezahlte Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 30. September 2019 in der Höhe von Fr. 12'890.30 zurückzuerstatten. II. Dagegen erhob A am 22. Februar 2020 Rekurs beim Bezirksrat I. Sie beantragte: "1. Die Sistierung der Bevorschussung (seit 01.09.2019) der Bildungsdirektion, Amt für Jugend und Berufsberatung F, unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung der Gesuchstellerin sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Rückforderung der Gemeinde B (gemäss Entscheid vom 23.01.2020) sei aufzuheben und zu annullieren infolge Verjährung und Nichtigkeit. 3. Alimentenbevorschussungen seien ab dem 01.09.2019 unter Berücksichtigung von 5,5% Zins (…) fortzusetzen und zurückzuerstatten in Anbetracht und Berücksichtigung einer korrekten Berechnungsgrundlage, gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 22. August 2008 betreffend Unterhalt (inkl. Indexierung). 4. Unentgeltliche Prozessführung/Vertretung sei gutzuheissen. 5. Direkt an den Kindsvater entrichtete Kinderrenten seien zu berücksichtigen, da nicht an Kind ausbezahlt. 6. Antrag in Zukunft auf vorzeitige Zustellung des Überprüfungsfragebogens, damit alle Unterlagen fristgerecht eingereicht werden können (…). 7. Wiederherstellung des guten Rufes der Gesuchstellerin, welcher durch eine Rufschädigung (unlauterer Wettbewerb) entstanden ist und korrektes Verhalten gegenüber dem Bürger, trotz ausländischem Namen. 8. Es sei wiederholt und fortgesetzt eine lückenlose, vollständige monatliche und schriftliche Abrechnung mit detaillierter Berechnungsgrundlage vom Amt für Jugend und Berufsberatung F sowie von der Ausgleichskasse E, zum reibungslosen Ablauf (Kontrolle und Weiterleitung korrekter Angaben), zuzustellen. 9. Es sei ein Gesuch auf Erlass (d.h. ohne Schuldanerkennung) zu gewähren, (…). 10. Drohung sowie Machtausübung der Alimentenstelle F sowie der Gemeinde seien bitte in Zukunft zu unterlassen. Pflichten und Rechte der Bürger seien zu respektieren (…)." Mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 wies der Bezirksrat I den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. III. Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 11. November 2020 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekurs sei durch eine Richterin neu zu beurteilen und alle Anträge, insbesondere diese vom 22. Februar 2020 und in dieser Angelegenheit seien neu zu prüfen, zu beurteilen und zu berücksichtigen. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2020 entschuldigte sich der Bezirksrat I dafür, dass er beim Obergerichtsurteil fälschlicherweise auf ein Scheidungsurteil geschlossen habe, verwies im Übrigen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 3. Dezember 2020 beantragte die Gemeinde B die Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rückerstattung von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 12'890.30. Angesichts des damit unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.2 Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.). Streitgegenstand des Entscheids der Gemeinde B vom 23. Januar 2020 war lediglich die Neuberechnung des Anspruchs auf Alimentenbevorschussung aufgrund der höheren AHV-Kinderrente sowie die Rückerstattung zu viel geleisteter Bevorschussungen aufgrund rückwirkend ausbezahlter höherer Kinderrenten. Auf sämtliche Anträge, welche sich nicht auf diesen Streitgegenstand beziehen, insbesondere die Sistierung der Auszahlung und den Verzugszins, ist vorliegend daher nicht einzutreten. 1.3 Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Beilage und dem Hinweis, dass es wirklich fraglich sei, dass G und H an einem solchen Entscheid wie dem vorliegenden mitwirken dürften, ein Ausstandsgesuch stellen wollte, ist festzuhalten: Zwar ist das Vorliegen von Ausstandsgründen im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG ihrer zwingenden Natur entsprechend stets von Amtes wegen und damit auch dann zu prüfen, wenn von den Parteien keine entsprechenden Einwände erhoben wurden. Umgekehrt hat aber eine Partei, die Ausstandsgründe geltend macht, ein Ausstandsbegehren zu stellen, wenn eine mit einer Anordnung befasste Person nicht von Amtes wegen in den Ausstand tritt. In zeitlicher Hinsicht sind die Parteien nach Massgabe von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, d. h. sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Erhält eine Partei trotz aller Sorgfalt erst anlässlich der Eröffnung einer Anordnung Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren als begründet erscheinen lassen, darf sie die Verletzung von § 5a VRG – gleich wie alle anderen Verfahrensrügen – ohne Rechtsnachteil auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend machen. Die Behörde hat den betroffenen Parteien mitzuteilen, welche Personen an einem Entscheid mitwirken bzw. mitgewirkt haben, damit der Ausstand auch rechtzeitig und effektiv vorgebracht werden kann. Dabei genügt es der Praxis zufolge, wenn die Namen aller an der Anordnung mitwirkenden Personen ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation wie beispielsweise dem Internet, dem Staatskalender oder dem Rechenschaftsbericht der Behörde ersichtlich sind (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 40, 45; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 199 ff.). Die Bezirksräte sind im Internet abrufbar, demgemäss hätte die Beschwerdeführerin wissen müssen, welche Bezirksräte an ihrem Entscheid mitwirken können und ihr allfälliges Ausstandsgesuch würde sich als verspätet erweisen. 1.4 Die Anträge der Beschwerdeführerin beinhalten sodann Gegenstände aufsichtsrechtlicher Natur. Dem Verwaltungsgericht komme keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die Bezirksräte. Gegen ihren ablehnenden Entscheid ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz – hier der Regierungsrat – möglich (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Auf die aufsichtrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 1.5 Für das Erlassgesuch ist nach rechtskräftiger Festsetzung der Rückerstattungsforderung erstinstanzlich die Beschwerdegegnerin und nicht das Verwaltungsgericht zuständig. Auf diesen Antrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 2. 2.1 Kinder und Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch ihre Wohnsitzgemeinde. Diesen Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel besitzen (§ 23 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG]). Die Wohnsitzgemeinde bevorschusst die Unterhaltsbeiträge bis zum Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung (Abs. 2). Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert (§ 27 Abs. 2 KJHG). Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 21. November 2012 über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge (AKV) erteilt die gesuchstellende Person die nötigen Auskünfte. Sie teilt der Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, unverzüglich mit (§ 3 AKV). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorgenommene Erhöhung der Kinderrente durch die Ausgleichskasse E sei dem Amt für Jugend und Berufsberatung seit dem Jahr 2015 bekannt gewesen, schon aufgrund des Alters des Kindsvaters. Dass der Beschwerdegegnerin das Alter des Kindsvaters bewusst war, bedeutet nicht, dass die Behörde über die rückwirkende Erhöhung der Kinderrente informiert war, sagt das Alter einer Person nichts über die Höhe der ihr zustehenden Rente bzw. Kinderrente aus. Denn diese wird – abhängig von der Altersrente – von der Anzahl Beitragsjahre und der Höhe des Einkommens bestimmt (vgl. Art. 35ter und Art. 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) und variiert zurzeit zwischen min. Fr. 478.- und max. Fr. 956.- pro Monat. Die Beschwerdeführerin wurde mit Brief vom 22. Dezember 2017 der Ausgleichskasse E über die Neuberechnung der Kinderrente und die damit einhergehende Nachzahlung informiert, welche an sie, als gesetzliche Vertreterin des Kindes ausbezahlt wurde. Demgemäss konnte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 noch keine Kenntnis über eine solche Nachzahlung haben und hat sie dannzumal die Alimentenbevorschussung nicht falsch berechnet. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, die Beschwerdegegnerin über die geänderte Berechnung der Kinderrente zu informieren und die Verfügung vom 22. Dezember 2017 im Sinn von § 3 AKV unverzüglich der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Im Übrigen kann auf die zutreffende Erwägung 5.2 des Entscheids der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). 2.3 Rückerstattungsforderungen verjähren ein Jahr, nachdem die Jugendhilfestelle Kenntnis erhalten hat, dass die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden, und spätestens fünf Jahre, nachdem die Leistungen letztmals zu Unrecht ausgerichtet wurden (§ 31 Abs. 2 AKV). Die Beschwerdegegnerin hat erst im November 2019 von der Rückerstattung der Kinderrente ab Juni 2015 erfahren, weshalb der Anspruch auf Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Alimentenbevorschussung auch noch nicht verjährt ist. 2.4 Nur in ausserordentlichen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit eines Entscheids dessen Nichtigkeit. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss ein Entscheid einen besonders schweren Mangel aufweisen, der Fehler muss offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein, und die Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler, schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler sowie in seltenen Ausnahmefällen ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2). Dies ist hier nicht gegeben. Weder macht die Beschwerdeführerin einen schwerwiegenden Rechtsfehler geltend noch ist ein solcher ersichtlich. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin noch nie verheiratet war, hat sodann auch keinen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid, weshalb das Versehen der Vorinstanz diesbezüglich unbeachtlich ist. Die an den Kindsvater ausbezahlte Kinderrente wurde von der Rückerstattungspflicht ausgenommen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). 3.2 Die Beschwerdeführerin stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3). 3.3 Nach dem Gesagten sowie nach den Ausführungen der Vorinstanz erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Demgemäss ist sowohl das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als auch Rechtsverbeiständung abzuweisen. Insofern die Beschwerdeführerin rügen wollte, dass ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, wäre sie ohnehin nicht beschwert, weil keine Verfahrenskosten erhoben wurden. Die Beschwerdeführerin konnte sodann ihren Standpunkt im Verfahren selbst darlegen, weshalb ihr auch keine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen gewesen wäre. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |