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VB.2020.00792
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Januar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A. A erhielt zusammen mit seiner Ehefrau D und ihren drei Kindern – mit Unterbrüchen – von Juni 2000 bis Juni 2017 von der Stadt B wirtschaftliche Hilfe. Seit 1. Juli 2017 wird A allein unterstützt, nachdem er sich im März 2017 von seiner Ehefrau trennte und dieser vom Zivilgericht die Obhut über die Kinder zugeteilt wurde. B. Aufgrund einer internen Fallkontrolle verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C der Stadt B mit Entscheid vom 10. Mai 2017 A und D gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), in der Zeit von 1. November 2010 bis 30. September 2016 zu Unrecht bezogene Leistungen von Fr. 15'292.70 zurückzuerstatten. Dieser Betrag setze sich zusammen aus nicht deklarierten Einnahmen auf das auf A lautende Privatkreditkonto der E-Bank in der Höhe von Fr. 13'231.70 und auf das Konto von D bei der F-Bank in der Höhe von Fr. 220.- sowie aus dem nicht deklarierten, vorübergehenden Eigentum an einem Auto mit einem Marktwert von Fr. 1'841.-. C. Mit Entscheid vom 13. September 2018 hiess die Sozialbehörde das am 9. Juni 2017 von A gegen den Entscheid vom 10. Mai 2017 gestellte Gesuch um Neubeurteilung teilweise gut und reduzierte den – indes neu von A selbst – zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 12'056.45. Die Sozialbehörde begründete die Reduktion damit, dass die Forderung bezüglich eines Teils der nicht deklarierten Einnahmen auf das Konto der E-Bank verjährt und der Wert des Autos als Vermögensfreibetrag zu gewähren sei. Weil der Grossteil der Rückerstattung einen Kredit betreffe, den A aufgenommen und mit unklaren Geldmitteln zurückbezahlt habe, und die Rückzahlung des Kredits bei D und den Kindern zu keinen zusätzlichen Einnahmen geführt habe, sei es angemessen und verhältnismässig, A zur Rückerstattung der gesamten Forderung zu verpflichten. II. Daraufhin rekurrierte A mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 beim Bezirksrat B und beantragte, die Rückerstattungsforderung sei "anzupassen", und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung schrieb er mangels Erhebung von Verfahrenskosten als gegenstandslos geworden ab. III. A. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 12. November 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 15. Oktober 2020 sowie der Rückerstattungsforderung. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B. Mit Eingabe vom 17. November 2020 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Eingabe vom 26. November 2020 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen der Entscheide vom 13. September 2018 und 15. Oktober 2020. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 12'056.45 beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. 2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.2). 2.3 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Die hilfeempfangende Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen). 2.4 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid vom 13. September 2018, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche auf ein von seiner Ehefrau getrenntes Unterstützungsbudget sowie auf Übernahme der Gesundheitskosten und der AHV-Beiträge seien nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 10. Mai 2017. Insofern sei daher auf das Gesuch um Neubeurteilung nicht einzutreten und habe sich der Beschwerdeführer an die zuständige Sozialberatung zu wenden und einen entsprechenden Entscheid zu verlangen. 3.1.2 Sodann erwog die Beschwerdegegnerin, sämtliche Bestandteile der Rückerstattungsforderung (vgl. vorn I.B.) beträfen einen Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zusammengelebt hätten und gemeinsam unterstützt worden seien. 3.1.3 Die – erst im Ermittlungsbericht vom 25. Januar 2017 aufgedeckte – vom 13. Mai 2016 datierende Gutschrift in der Höhe von Fr. 220.- auf das Konto seiner Ehefrau, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Beim Bestätigungsschreiben der G AG vom 19. März 2017, wonach es sich hierbei um ein Geschenk an den kleinen Sohn gehandelt habe, scheine es sich um ein Gefälligkeitsschreiben zu handeln, da es nur kurze Zeit, nachdem dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör gewährt worden sei, ausgestellt worden sei, und der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu zunächst angegeben habe, bei den Fr. 220.- habe es sich um Lohneinnahmen gehandelt. Somit sei von einer zusätzlichen, nicht deklarierten Einnahme auszugehen, die zurückzufordern sei. 3.1.4 Hinsichtlich der Einzahlungen auf das auf den Beschwerdeführer lautende Privatkreditkonto der E-Bank in der Höhe von total Fr. 13'231.70 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich geltend gemacht, noch vor Erhalt der wirtschaftlichen Hilfe bei der E-Bank einen Kredit von Fr. 30'000.- aufgenommen zu haben. Später habe sein Freund H seine Firma, die I-Garage, für Fr. 20'000.- übernommen, und er – der Beschwerdeführer – habe dort als Angestellter weitergearbeitet. Da alles auf Vertrauensbasis erfolgt sei, habe er das Kreditkonto nicht auf H übertragen lassen. Vielmehr habe dieser die monatlichen Kreditraten bezahlt. Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer habe das fragliche Konto spätestens im Mai 2016 deklariert. Zu diesem Zeitpunkt seien noch Kreditschulden von Fr. 11'836.45 offen gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht deklariert, dass er fortlaufend während seiner Unterstützung weiterhin den Kredit mit monatlich Fr. 576.45 abbezahlt habe. Am 23. September 2016 habe er die gesamte Restschuld von Fr. 9'196.55 zurückbezahlt. In Bezug auf die Einzahlungen vom April und Mai 2016 sei die Rückerstattungsforderung verjährt. Der Betrag von Fr. 11'836.45 könne jedoch zurückgefordert werden. Aus den vom Beschwerdeführer zum Beleg für die Zahlungen von H eingereichten Auszügen des Postbüchleins gehe der Absender dieser Zahlungen nicht hervor. Da darin auch Zahlungen von Krankenkassenprämien, welche denjenigen des Beschwerdeführers entsprochen hätten, ausgewiesen seien, sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich nicht um das Postbüchlein von H, sondern um dasjenige des Beschwerdeführers handle und die Einzahlungen von diesem getätigt worden seien. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen – Auszüge aus dem Handelsregister und ein Schreiben vom 1. Oktober 2014, womit die Kreditübernahme von H bestätigt werde – würden seinen Standpunkt nicht belegen. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens (1. Oktober 2013) nicht unterstützt worden sei, stelle sich die Frage nicht, ob damit eigene Mittel verschafft worden seien. Zu prüfen sei aber, ob der Beschwerdeführer während seiner Unterstützungszeit weiterhin eigene Mittel zur Verfügung gehabt habe, um das Darlehen zurückzubezahlen. Angesichts der Höhe der monatlichen Zahlungen und des bezahlten Restbetrags könne grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass diese Beträge durch Einsparungen beim Grundbedarf hätten bereitgestellt werden können. Der Beschwerdeführer müsse vielmehr nicht deklarierte Geldmittel zur Verfügung gehabt haben. Deren genaue Höhe sowie Herkunft sei unklar. Es sei aber von zusätzlichen Einnahmen mindestens in der Höhe der Kreditschuld auszugehen. Schulden könnten jedoch grundsätzlich nicht mit Sozialhilfeleistungen getilgt werden. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Rückforderung von Fr. 11'836.45 als korrekt. 3.1.5 In Bezug auf das Eigentum des Beschwerdeführers an einem Auto mit einem Marktwert von Fr. 1'841.- erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug deklariert und zu Beginn seiner Unterstützung keinen Vermögensfreibetrag erhalten. Der Wert desselben sei daher nicht zurückzufordern. 3.1.6 Schliesslich erwog die Beschwerdegegnerin, der Grossteil des Rückerstattungsbetrags betreffe einen Kredit, den der Beschwerdeführer aufgenommen und mit unklaren Geldmitteln zurückbezahlt habe. Die Rückzahlung des Kredits habe bei der Ehefrau des Beschwerdeführers und bei den gemeinsamen Kindern zu keinen zusätzlichen Einnahmen geführt. Es erscheine deshalb angemessen und verhältnismässig, den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der gesamten Forderung zu verpflichten. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 15. Oktober 2020, dem Ermittlungsbericht vom 25. Januar 2017 sowie den entsprechenden Kontoauszügen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Mai 2016 bis Ende September 2016 Kreditschulden bei der E AG in der Höhe von Fr. 11'836.45 zurückbezahlt habe. Die internen Abklärungen seien geeignet, die Vermutung entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit über nicht deklarierte Einnahmen verfügt. Folglich liege es an ihm, den Gegenbeweis zu erbringen. 3.2.2 Den eingereichten Postbuchauszügen und dem Rekurs sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die monatlichen Raten unbestrittenermassen jeweils selber einbezahlt habe. Er mache aber geltend, dies im Auftrag von H getan zu haben. Anlässlich des Konfrontationsgesprächs vom 8. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, den Kredit im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit aufgenommen zu haben. Das Geld habe er in seine damalige Firma investiert. Bei der Übernahme der Firma habe H die Kreditverpflichtung mitübernommen. Gemäss der eingereichten Bestätigung seien ab Oktober 2014 die offenen Raten des Privatkredits der Garage in der Höhe von Fr. 20'000.- durch die I-GmbH übernommen worden. Dieser Brief, so die Vorinstanz weiter, scheine am 1. Oktober 2014 unterzeichnet worden zu sein. Gemäss den Handelsregisterauszügen sei die I-GmbH jedoch erst am 1. Juli 2015 gegründet worden. Vorher habe sie daher noch gar keine Kreditraten übernehmen können. Zudem habe die offene Kreditsumme Anfang September 2014 Fr. 25'116.15 betragen und nicht – wie im Vertrag festgehalten – Fr. 20'000.-. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich daher als unglaubhaft erweisen, und bei der Bestätigung handle es sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geschlossen habe, wohl um ein Gefälligkeitsschreiben. Dem Beschwerdeführer misslinge daher der Beweis, dass die Kreditschuld auf seinen Arbeitgeber übergegangen sei und dieser die Raten beglichen habe. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kredit mit nicht deklarierten Einnahmen zurückbezahlt habe, und es sei die Rückerstattungsforderung nicht zu beanstanden. 3.2.3 In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, die nicht deklarierte Einnahme von Fr. 220.- sei nicht allein von ihm, sondern hälftig von seiner Ehefrau zurückzufordern, erwog die Vorinstanz sodann, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden als Unterstützungseinheit für Forderungen der Beschwerdegegnerin solidarisch haften. Es habe daher im Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen, diesen Betrag vollständig vom Beschwerdeführer zurückzufordern (E. 4 E. 6). 3.3 3.3.1 In Bezug auf die dem Konto seiner Ehefrau gutgeschriebenen Fr. 220.- anerkennt der Beschwerdeführer mit Beschwerde ausdrücklich die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin. Vorliegend ist darauf demzufolge nicht mehr einzugehen. Beizufügen ist zudem Folgendes: Im Rahmen der Erstverfügung vom 10. Mai 2017 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen verpflichtet. Mit Blick auf die inzwischen getrennt bezogenen Unterstützungsleistungen und die oben (E. 3.1.6) erwähnten Überlegungen wurde der Beschwerdeführer mit Neubeurteilungsentscheid vom 13. September 2018 nunmehr allein zur Rückerstattung des gesamten (leicht reduzierten) Forderungsbetrags verpflichtet. Soweit darin im Ergebnis eine Verschlechterung zulasten des Beschwerdeführers erblickt würde, wäre dies prozessual nicht zu beanstanden. Aufgrund ihrer uneingeschränkten Überprüfungskompetenz (§ 171 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015) kann die Neubeurteilungsinstanz die angefochtene Anordnung grundsätzlich auch zum Nachteil des Antragsstellers abändern (reformatio in peius; Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 171 N. 9), zumal sie – unter Berücksichtigung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel – auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids abzustellen hat (vgl. mit Bezug auf den Rekurs Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 4–8; zur sinngemässen Anwendung der Bestimmungen des Rekurses auf die Neubeurteilung Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 2905). Unter den gegebenen Umständen war es nicht rechtsverletzend, den Beschwerdeführer im Rahmen des Neubeurteilungsentscheids als allein (bzw. primär) zur Rückerstattung der Kreditrückzahlungen an die Beschwerdegegnerin Verpflichteten ins Recht zu fassen. Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid diesbezüglich denn auch nicht. 3.3.2 Hinsichtlich der Summe von Fr. 11'836.45 macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er habe seine Einzelfirma (I-Garage) mangels Rentabilität liquidieren müssen; sie sei im September 2014 im Handelsregister gelöscht worden. Die J GmbH bzw. H als deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter habe den Betrieb übernommen und ihn am gleichen Ort und unter dem Namen I-Garage lückenlos weitergeführt, wobei er – der Beschwerdeführer – dort nun als Angestellter gearbeitet habe. Ebenso übernommen worden seien die Kreditschulden bei der E-Bank. Unter welcher Rechtsform die Garage im Zeitraum seit der Liquidation der Einzelfirma bis zur Gründung bzw. Eintragung der I-GmbH im Handelsregister Anfang Juli 2015 fungiert habe, wisse er – der Beschwerdeführer – nicht. Es sei indes ohne Weiteres klar und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er als Angestellter keinen Kredit zurückgezahlt habe für eine Firma, die ihm nicht mehr gehört habe. Ob H selbst, die J GmbH oder die I-GmbH den Kredit übernommen habe, wisse er nicht. Das Konto bei der E-Bank sei jedenfalls noch auf seinen – des Beschwerdeführers – Namen weitergelaufen. Er habe von H jeweils Bargeld erhalten, um die Raten zu begleichen. Dieser Anweisung sei er als Angestellter gefolgt. Eigentlicher Eigentümer des Geldes sei er aber nie gewesen. 3.4 Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen nicht infrage zu stellen. Zunächst stehen sie in einem gewissen Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 8. Februar 2017, wonach er nicht gewusst habe, "für welche Firma von H" er tätig gewesen sei. Von entscheidender Bedeutung ist indes, dass es dem Beschwerdeführer auch mit Beschwerde, mit der er im Wesentlichen seine früheren Vorbringen wiederholt, nicht gelingt, die begründete Vermutung der Beschwerdegegnerin umzustossen, wonach die Einzahlungen auf das Konto der E-Bank aus nicht deklarierten Einnahmen stammten und auf diesem Weg die Raten beglichen wurden. Der Beschwerdeführer liefert weiterhin keinen (genügenden) Beleg für seine Behauptung, hierfür entsprechende Bargeldbeträge von H erhalten zu haben. Der Verweis auf die "allgemeine Lebenserfahrung" genügt dafür selbstredend nicht, zumal es sich dabei keineswegs um ein alltägliches Vorgehen im Anschluss an eine Schuldübernahme gehandelt hätte. Dabei machte der Beschwerdeführer mit Rekurs – ohne entsprechende Nachweise – noch geltend, H nicht kontaktieren zu können, um sich den von ihm geschilderten Sachverhalt bestätigen zu lassen. Insofern habe daher die Vorinstanz "von Amtes wegen" tätig zu werden. Diese ging darauf zwar nicht ein. Vor Verwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer dieses Begehren indes nicht, und er macht auch nicht geltend, sich in dieser Hinsicht selber weiterhin bemüht zu haben, obwohl ihm dies obgelegen hätte. Sodann vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten in Bezug auf das Bestätigungsschreiben von H bzw. der I-Garage vom 1. Oktober 2014 aus der Welt zu schaffen. Er liefert denn auch keine Erklärung dafür, weshalb darin zwar die Schuldübernahme an und für sich festgehalten wurde, nicht jedoch die – wie gesagt als ungewöhnlich zu bezeichnende – Methode der Begleichung der offenen Raten. Von untergeordneter Relevanz sind vor diesem Hintergrund die – jedenfalls nicht vollständig überzeugenden – Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Übernahme und Weiterführung der Garage durch H und diesbezüglich eingereichten Unterlagen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. 4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. So wiederholte der Beschwerdeführer mit Beschwerde im Wesentlichen seine bereits mit Gesuch um Neubeurteilung und Rekurs vorgebrachten und von den Vorinstanzen korrekt beurteilten Standpunkte, ohne sich vertieft mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Oktober 2020 auseinandergesetzt oder ihm obliegende Nachweise in das Beschwerdeverfahren eingebracht zu haben. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |