{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00792_2021-01-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220920&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dce5e23070277ac8a7e40a5c3290b653"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00792"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.01.2021  VB.2020.00792"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.01.2021  VB.2020.00792"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.01.2021  VB.2020.00792"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person nicht deklarierte Eink\u00fcnfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzust\u00fcrzen (Beweislastumkehr). Gelingt es ihr nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begr\u00fcndeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zur\u00fcckgefordert werden (E. 2.3). Aufgrund ihrer uneingeschr\u00e4nkten \u00dcberpr\u00fcfungskompetenz kann die Neubeurteilungsinstanz die angefochtene Anordnung grunds\u00e4tzlich auch zum Nachteil des Antragsstellers ab\u00e4ndern, zumal sie \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel \u2013 auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids abzustellen hat. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden war es nicht rechtsverletzend, den Beschwerdef\u00fchrer im Rahmen des Neubeurteilungsentscheids als allein (bzw. prim\u00e4r) zur R\u00fcckerstattung der Kreditr\u00fcckzahlungen an die Beschwerdegegnerin Verpflichteten ins Recht zu fassen (E. 3.3.1). Dem Beschwerdef\u00fchrer gelingt es auch mit Beschwerde nicht, die begr\u00fcndete Vermutung der Beschwerdegegnerin umzustossen, wonach die Einzahlungen auf das Kreditkonto aus nicht deklarierten Einnahmen stammten und auf diesem Weg die Kreditraten beglichen wurden. So liefert er weiterhin keinen (gen\u00fcgenden) Beleg f\u00fcr seine Behauptung, hierf\u00fcr entsprechende Bargeldbetr\u00e4ge seines Vorgesetzten erhalten zu haben (E. 3.4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:07", "Checksum": "5ba702a930a8c2b6713fbaf5ddcd0777"}