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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00793
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
I.
A, geboren 1980, Staatsangehörige der Slowakei, reiste am
27. Februar 2014 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf einen mit der
C GmbH geschlossenen Arbeitsvertrag eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA, gültig bis am 30. November 2014. Am 1. April 2014 schloss A
einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der C GmbH ab, weshalb ihr eine bis
am 1. Mai 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Inhaber
der C GmbH ist D, der Vater der Kinder von A ist. Am 31. März 2014
reisten die beiden Kinder (E, geboren 2006, und F, geboren 2011) in die Schweiz
ein. Auch sie erhielten eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis am 1. Mai
2019. Das Arbeitsverhältnis mit der C GmbH wurde nach zweimonatiger
Probezeit aufgelöst. Seit Dezember 2014 wird A von der Sozialhilfe unterstützt
(Stand 19. Juni 2019: Unterstützungsbeitrag Fr. 189'480.55). Mit
Verfügung vom 30. Oktober 2018 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligungen. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Mai 2019 ab.
Zur Begründung führte sie aus, dass der zwischen der C GmbH abgeschlossene
Arbeitsvertrag fingiert worden sei. Der Entscheid blieb unangefochten.
Weniger als einen Monat nach dem abweisenden
Rekursentscheid reichte A erneut ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ein. Wiederum behauptete sie, sie sei Arbeitnehmerin im
Sinn des FZA, und wiederum stützte sie sich auf Arbeitsverträge mit der C GmbH
und legte Lohnabrechnungen und Kontoauszüge ins Recht. Mit Verfügung vom 25. Oktober
2019 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 6. Juli 2020
ab. Der Entscheid wurde rechtskräftig.
Am 10. September 2020 reichte A erneut ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Wiederum stützte sie sich auf einen
Arbeitsvertrag mit der C GmbH. Mit Verfügung vom 29. September 2020
trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 12. Oktober 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. November 2020 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Es sei auf
das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 10. September
2020 von A einzutreten und dieser materiell zu prüfen. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragte A, es sei festzustellen, dass sie aufgrund der
deklaratorischen Wirkung ihrer Bewilligung während des Verfahrens im Kanton
Zürich aufenthaltsberechtigt sei, eventualiter sei ein sofortiger Vollzugsstopp
zu verfügen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist am 9. Mai
2019 durch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion rechtskräftig
widerrufen worden. Die für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gestellten
prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos
geworden, zumal der Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG
schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, die Beschwerdeführerin
mangels vorbestehenden Aufenthaltstitels hieraus indes ohnehin kein
prozessuales Bleiberecht während des laufenden Verfahrens hätte ableiten können
(Regina Kiener in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 17).
1.3 Richtet
sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid oder gegen einen
Entscheid, womit die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des
Migrationsamts bestätigt, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob
die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist
dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).
2.
2.1 Wie
bereits dargelegt wurde, ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Beschwerdeführerin rechtskräftig widerrufen worden.
Die bisher bestehende Aufenthaltsberechtigung besteht ab
der Rechtskraft des Entscheids nicht mehr und damit ist der Aufenthalt in der
Schweiz nicht mehr zulässig. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein
neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt
damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder
auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im
Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen
erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die
Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni
2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar
2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).
2.2 In ihrem
Gesuch bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe einen neuen Arbeitsvertrag
mit der C GmbH abgeschlossen. Ab dem 1. September 2020 arbeite sie
zwei Tage pro Woche (Arbeitspensum von 40 %, rund 17 Stunden). Infolge
ihrer Anstellung sei sie Arbeitnehmerin im Sinn des FZA und sei dadurch noch
vor Ausstellung der EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung, der in diesem Bereich
lediglich deklaratorische Bedeutung zukomme, rückwirkend ab dem 1. September
2019 zum Aufenthalt und Erwerb in der Schweiz berechtigt. Die
Wegweisungsverfügung vom 25. Oktober 2019 sowie der unangefochten
gebliebene Rekursentscheid vom 6. Juli 2020 seien damit obsolet geworden.
2.3 Das
Migrationsamt kam in seiner Verfügung vom 29. September 2020 zum Schluss,
dass darin keine neuen wesentlichen Tatsachen zu sehen seien. Die wiederum
geltend gemachte angebliche Tätigkeit bei der C GmbH vermöge keinen
anderen Entscheid zu bewirken.
2.4 Die
Vorinstanz hielt fest, dass bereits im ersten Rekursentscheid vom 9. Mai
2019 mit eingehender Begründung dargelegt worden sei, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C GmbH fingiert
worden sei. Eine wesentliche Änderung könne nicht in der Produktion von immer
neuen Arbeitsverträgen zwischen den immer gleichen Vertragspartnern bestehen,
nachdem in rechtskräftigen Entscheiden begründet worden sei, dass die
Arbeitsverträge zwischen der Beschwerdeführerin und der C GmbH fingiert
worden seien, um der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Aufenthaltstitel zu
verschaffen.
2.5 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es sei für die Frage nach veränderten
Verhältnissen auf den letzten rechtskräftigen Entscheid, bis zu welchem noch neue
Sachverhaltselemente geltend gemacht werden könnten, abzustellen. Dies sei
vorliegend der 6. Juli 2020. Zu diesem Zeitpunkt habe sie keinen
Arbeitsvertrag mit der Unternehmung von D gehabt. Im betreffenden
Rekursentscheid sei die entscheidende Frage gewesen, ob die Arbeitspensen in
der Firma genügend hoch seien, um die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen, was
von der Rekursabteilung verneint worden sei. Durch den Abschluss eines neuen
Arbeitsvertrages am 31. August 2020 und die tatsächliche Neuaufnahme der
Arbeitstätigkeit im Umfang von zwei Tagen pro Woche bestehe im Vergleich zum
massgeblichen Zeitpunkt vom 6. Juli 2020, in dem weder ein Arbeitsvertrag
mit der Unternehmung C bestanden habe noch eine Tätigkeit im
FZA-erforderlichen zeitlichen Umfang ausgeübt worden sei, zweifelsohne eine
neue Situation. Hinzu komme, dass es sich auch formell klar um einen neuen
Arbeitsvertrag handle, nicht nur, was den Vertragsbeginn und das Arbeitspensum
betreffe. Nachdem die frühere GmbH von D in Liquidation stehe, sei dieser
neu mit einer Einzelfirma unter dem Namen G tätig.
2.6 Entgegen
der Meinung der Beschwerdeführerin ist für die Beurteilung, ob sich die
Umstände wesentlich geändert haben, auf den ersten rechtskräftigen Entscheid
und nicht auf den letzten Entscheid abzustellen (vgl. E. 2.1). Die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde im ersten Entscheid wegen
fehlender Arbeitnehmereigenschaft und anhaltender Sozialhilfeabhängigkeit
rechtskräftig widerrufen. Die von der Beschwerdeführerin nunmehr geltend gemachte
Aufnahme einer Arbeitstätigkeit vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern,
zumal sie wiederum geltend macht, für die C GmbH tätig zu sein. Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich um den bisher fünften
Arbeitsvertrag, welche die Beschwerdeführerin angeblich mit D, dem Vater ihrer
Kinder, abgeschlossen haben will. Alle vier bisherigen Arbeitsverträge wurden
rechtskräftig als fingiert beurteilt. Es ist in Übereinstimmung mit den
Vorinstanzen festzustellen, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind,
welche eine andere Beurteilung für den fünften vorliegend zu beurteilenden
Arbeitsvertrag zulassen würden. Dies gilt, wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, umso mehr, als dass die C GmbH am 14. August 2020
von Amtes wegen aufgelöst worden war. Durch die Auflösung wäre ein
Arbeitsverhältnis ohnehin weggefallen. Es kann auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. An dieser Beurteilung ändert auch
nichts, dass die Beschwerdeführerin nach der Liquidation der C GmbH
nunmehr einen Arbeitsvertrag mit der Einzelunternehmung von D abgeschlossen
hat. Es handelt sich wiederum um einen Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin
und D. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stellt die Vorlage von
immer neuen Arbeitsverträgen zwischen den immer gleichen Vertragspartnern keine
wesentliche Änderung des Sachverhalts dar.
Die Beschwerdeführerin legte bei ihrem
Gesuch vom 10. September 2020 somit keine Veränderung der massgeblichen
Sach- oder Rechtslagelage dar. Mangels einer Veränderung der
massgeblichen Sach- oder Rechtslage hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt
des migrationsamtlichen Entscheids vom 29. September 2020 keinen Anspruch
auf materielle Prüfung ihres Gesuchs um (Wieder-)Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Es liegt auch keine Verletzung der Rechtsweggarantie
vor (Art. 29a BV bzw. Art. 13 EMRK). Die Rechtsweggarantie führt
nicht zu einem schrankenlosen Zugang zum Gericht. Die Rechtsweggarantie besteht
nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung, und die Garantie verbietet
insbesondere auch nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von üblichen
Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BGE 137 II 409 E. 4.2 mit
Hinweisen). Das Migrationsamt ist nach dem Gesagten zu Recht nicht auf das
Wiedererwägungsgesuch eingetreten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch
keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
3.2 Bei der
dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im
Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG offensichtlich aussichtslos, weshalb
auch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des
Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu
erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2;
vgl. Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird
abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …