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VB.2020.00795
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Die 1973 geborene A heiratete am 28. August 1998 in Zürich den Schweizer C. Nach der Heirat wohnten die Ehegatten während rund 18 Jahren im Heimatland der Ehefrau, der Dominikanischen Republik. Im Juni 2016 kehrte der Ehemann definitiv in die Schweiz zurück. Die Ehefrau stellte am 8. November 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo (Dominikanische Republik) ein Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums und reiste nach dessen Erteilung am 13. Dezember 2016 in die Schweiz ein und erhielt am 22. Dezember 2016 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehegatten mussten seit ihrer Einreise ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb die Ehefrau am 7. Februar 2019 ausländerrechtlich verwarnt und ihr den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung angedroht wurde, falls sie weiter von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Nachdem sie sich in der Folge nicht von der Sozialhilfe lösen konnte, lehnte das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 19. März 2020 ab und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2020 an. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 15. Oktober 2020 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2021. III. Mit Beschwerde vom 16. November 2020 liess A (nachfolgend Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es wurde um eine Parteientschädigung und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Während sich das Migrationsamt nicht zur Beschwerde äusserte, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Aufgrund der intakten und gelebten Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Die Aufenthaltsbewilligung ist jedoch befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2.1 Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss jedoch verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). 2.2.2 Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Umgekehrt erscheint auch ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem Sozialhilfebezug regelmässig nicht gerechtfertigt. 2.2.3 Ist die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.). 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund des die Schwelle der Erheblichkeit überschrittenen Sozialhilfebezugs der Ehegatten seit ihrer Rückkehr in die Schweiz erfüllt ist. Umstritten ist jedoch, ob das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin ihre privaten Interessen am Verbleib überwiegt. Entscheidend ist hierfür, ob und inwiefern diese ein Verschulden trifft. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin lebt seit Dezember 2016 in der Schweiz. In ihrer Heimat hat sie die obligatorische Schule besucht. In den gut vier Jahren, in denen sie in der Schweiz lebt, hat sie sich gemäss den Akten um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht, hat sie doch zahlreiche Sprachkurse absolviert. Im Schreiben des Sozialamts vom 6. Dezember 2019 wurde ausgeführt, dass ihr das Lernen der Sprache wichtig sei und sie alles daransetze, die deutsche Sprache baldmöglichst gut zu verstehen und zu sprechen. Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2017 und 2018, sowie im Sommersemester 2018 gemäss Bestätigung der Arbeitsintegration der Stadt D die Semi-Intensiv-Kurse der E-Schule besuchte. Ab Juni 2019 besuchte sie fortan die Kurse der F-Schule und beendete im Jahr 2020 den vierten von vier Sprachkursen auf dem Niveau A1, sodass sie nun an demselben Ort in den Kurs mit dem Niveau A2 wechseln konnte. Auch wenn kein offizielles Zertifikat über ihre sprachlichen Fähigkeiten vorliegt, sind die sprachlichen Integrationsbemühungen entgegen der Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführerin zu werten. 2.3.2 Betreffend wirtschaftlicher Integration ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2017 und ihr Ehepartner seit Juni 2016 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Der Ehegatte ist gesundheitlich angeschlagen (schwere physische Erkrankung und psychische Belastung) und erwirbt derzeit ein geringes Einkommen von ca. Fr. 1'000.- bis 1'400.- pro Monat. Gemäss Schreiben des Sozialzentrums vom 11. Dezember 2018 sei davon auszugehen, dass er kein existenzsicherndes Einkommen erzielen werde. Der Beschwerdeführerin wurde gemäss Akten jedoch attestiert, sehr gewissenhaft und zuverlässig an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilgenommen zu haben. Ihr motivierter Arbeitseinsatz führte dazu, dass sie gute Zeugnisse erhielt. Die Sozialarbeiterin erwähnte im Schreiben vom 6. Dezember 2019, die Eheleute gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2020 eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt finden würde. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu werten, dass sie ihr Pensum als Hilfsarbeiterin in einem Teillohnprojekt der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt D nach der Verwarnung von 60 auf 80 % erhöhen konnte. Offenbar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nur die obligatorische Schule besucht und keine Berufsausbildung absolviert, was ihr den Zugang zum ersten Arbeitsmarkt in der Schweiz erschwert, aber nicht verunmöglicht. Obwohl sie bereits in ihrer Stellungnahme am 23. Januar 2019 an das Migrationsamt zum rechtlichen Gehör versicherte, alles zu unternehmen, um ihr Ziel, ihren Lebensunterhalt ohne die Unterstützung Dritter zu sichern, zu erreichen, finden sich Bewerbungen für Arbeitsstellen auf dem ersten Arbeitsmarkt erst ein Jahr nach der Verwarnung und damit erst ab dem Januar 2020 bis und mit März 2020 und damit bis zum Entscheid des Migrationsamts über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurden Bewerbungen von Oktober und November 2020 beigelegt. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu würdigen, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich eine (bezahlte) Teilzeiterwerbstätigkeit als … aufgenommen hat, sodass sich der Bezug der Sozialhilfe etwas reduzierte. Auch wenn dies erst auf Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens stattfand, hat sich dadurch die Unterstützungsleistung etwas verringert und ist von einer besseren Prognose auszugehen. Die bevorstehende Pensionierung des Ehegatten kann zwar die Unterstützungsleistung reduzieren, wobei die Vorinstanz korrekterweise auf die Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin verwies. Zudem hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin die letzten 20 Jahre nicht in der Schweiz gearbeitet, weshalb von einer sehr geringen Rente auszugehen ist. Dank dem durch die Arbeitsintegrationsmassnahmen erlernten Wissen, den guten Zeugnissen und besseren Deutschkenntnissen ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle finden kann, die ihren Lebensbedarf zu decken vermag. Hierfür sind jedoch intensivere und konstantere Suchbemühungen vonnöten, als die Beschwerdeführerin bis anhin tätigte, weshalb sie insoweit teilweise ein Verschulden an ihrer mangelnden wirtschaftlichen Integration trifft. Damit besteht aufgrund des hohen Sozialhilfebezugs grundsätzlich ein öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung. Daran ändert nichts, dass sie der sozialhilferechtlichen Schadenminderungspflicht offenbar nachkam. 2.3.3 Das finanzielle öffentliche Interesse vermag das private Interesse am Verbleib beim gesundheitlich angeschlagenen Ehemann derzeit jedoch nicht aufzuwiegen. Auch wenn ihr selbst eine Rückkehr zuzumuten wäre, ist – auch gemäss Vorinstanz – aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel und der erforderlichen Krankheitsbehandlung nicht davon auszugehen, dass der Ehegatte, der Schweizer Bürger ist und damit über ein garantiertes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, ihr wieder in die Dominikanische Republik folgen würde. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde somit zur definitiven Trennung der Ehegatten nach dreiundzwanzigjähriger Ehe führen und mithin zu einem erheblichen Eingriff ins geschützte Familienleben. Da der Beschwerdeführerin nur teilweise ein Verschulden an der fehlenden wirtschaftlichen Integration vorgeworfen werden kann und sich für sie die Prognose für die Aufnahme einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit verbessert hat, erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. 2.4 Wie dargelegt hat sich die Beschwerdeführerin um ihre sprachliche Integration gemäss ihren Möglichkeiten bemüht und es trifft sie an der mangelnden wirtschaftlichen Integration nur ein Teilverschulden. Die fehlenden konstanten Suchbemühungen für eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt sind ihr jedoch anzulasten, weshalb die Loslösung von der Sozialhilfe als in ihrem Einflussbereich liegend anzusehen ist. Aus diesen Gründen erweist sich eine erneute Verwarnung der Beschwerdeführerin (Art. 96 Abs. 2 AIG) als verhältnismässig. 2.5 Seit dem 1. Januar 2021 ist gemäss Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei Sozialhilfeabhängigkeit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten, wenn diese in einem Haushalt leben, der während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Bewilligung Sozialhilfe in Höhe von Fr. 50'000.- oder mehr bei einem Einpersonenhaushalt beziehungsweise Fr. 80'000.- oder mehr bei einem Mehrpersonenhaushalt bezogen hat. Die Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in den letzten drei Jahren vor dem Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung rund Fr. 192'000.- von der Sozialhilfe bezogen, womit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist. 2.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Feststellung der privaten Interessen nicht alle Faktoren ausreichend mitberücksichtigt hat und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich als unverhältnismässig. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2020 ist aufzuheben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zu verlängern. Da die Beschwerdeführerin aber gleichzeitig zu verwarnen ist, ist die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner zu 2/3 und der Beschwerdeführerin zu 1/3 aufzulegen. Da die Beschwerdeführerin dennoch verwarnt wird, ist ihr für das Rekurs- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 4. 4.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die Beschwerdeführerin ist weiterhin sozialhilfeabhängig und ihre Anträge sind teilweise gutzuheissen, mithin sind sie nicht offensichtlich aussichtslos. Es ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 4.2 Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00692, E. 4.3.1). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht einen Zeitaufwand von 6,20 Stunden zum Stundensatz von Fr. 220.- und Barauslagen von Fr. 23.80 geltend, was als angemessen erscheint. 4.3 Die Parteientschädigungen sind im Rekurs- und Beschwerdeverfahren an die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu leistenden Entschädigungen anzurechnen, weshalb die unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren nur noch im Mehrbetrag von Fr. 1'607.90 zu entschädigen ist. Die Entschädigung wurde bereits geleistet, weshalb die Parteientschädigung an die Staatskasse zu leisten ist. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG reduziert sich entsprechend. Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin noch im Mehrbetrag von Fr. 526.30 in Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'000 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.4 In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 19. März 2020 und die Dispositiv-Ziffern I, II, IV, V sowie die Kostenverlegung der Dispositiv-Ziffer III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zu erteilen. 4. Die Beschwerdeführerin wird verwarnt. 5. Die Kosten für das Rekursverfahren von insgesamt Fr. 1'365.- werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der Beschwerdeführerin auferlegt. In diesem Umfang bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist im Sinn der Erwägungen an die Staatskasse zu leisten. In diesem Umfang bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten. 7. Rechtsanwältin B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'607.90 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 9. Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 10. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11. Rechtsanwältin B ist für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 526.30 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 12. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 13. Mitteilung an … |