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Geschäftsnummer: VB.2020.00801  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.12.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme


Massnahmenvollzug: Nichteintreten wegen ungenügender Beschwerdeschrift. Nachdem der Beschwerdeführer nach gerichtlicher Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift auch in seiner verbesserten Eingabe nicht genügend darlegte, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Rechtsmangel leiden sollte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Anforderungen an eine genügende Beschwerdeschrift und die rechtlichen Konsequenzen deren Nichteinhaltens hätten dem Beschwerdeführer zudem bekannt sein müssen, zumal bereits auf zwei Beschwerden seinerseits mangels deren Verbesserung jeweils kostenpflichtig nicht eingetreten wurde. Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEGRÜNDUNG
BESCHWERDESCHRIFT
NICHTEINTRETEN
VERBESSERUNG
Rechtsnormen:
§ 54 VRG
§ 54 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00801

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B, Sozialzentrum C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme,


 

hat sich ergeben:

I.  

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 14. Mai 2019 fest, dass A (geboren 1979) die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung begangen habe. Aufgrund nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit wurde von einer Strafe abgesehen. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Zurzeit befindet sich A im Zentrum D.

Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 wies Justiz und Wiedereingliederung Kanton Zürich (fortan: JuWe) das Gesuch von A um bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme ab, worauf die stationäre Massnahme weitergeführt wurde.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 6. August 2020 bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte entweder die sofortige Entlassung aus der stationären Massnahme oder eine ambulante Massnahme, da er seine Lehre als … an der Hochschule E in F zu Ende bringen wolle.

Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. November 2020 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 16. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte entweder die sofortige Entlassung aus der der stationären Massnahme oder eine ambulante Massnahme, da er seine Lehre als … an der Hochschule E in F zu Ende bringen wolle.

Der Eingabe vom 16. November 2020 konnte sinngemäss entnommen werden, dass A um Aufhebung des Rekursentscheids vom 6. November 2020 ersucht. Dieser Beschwerdeschrift mangelte es jedoch an einer rechtsgenügenden Begründung im Sinn von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2020 wurde A unter gleichzeitger Mitteilung an seinen Vertreter (Beistand) deshalb aufgefordert, bis zum Ablauf der noch laufenden Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerdeschrift im Sinn der Erwägungen einzureichen, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

A machte daraufhin eine vom 29. November 2020 datierende Eingabe.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da sich die Beschwerde – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – mangels rechtsgenügender Begründung als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.  

§ 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sieht vor, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 f. und 17 f.). Sowohl Antrag als auch Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, im derzeitigen Behandlungssetting, das in einer geschlossenen Institution, hochstrukturiert und in engmaschiger Betreuung stattfinde, habe eine gewisse psychische Stabilisation des Beschwerdeführers erreicht werden können. Diese Entwicklung solle weiterhin stattfinden können, ausserdem müsse nach wie vor an der Krankheits- und Behandlungseinsicht gearbeitet werden. Geplant seien weitere Lockerungsschritte, unter welchen die Belastbarkeit, Absprachefähigkeit und das Stressempfinden des Beschwerdeführers überprüft werden könnten. Es bleibe darauf hinzuweisen, dass eine ambulante Behandlung in der geschilderten Situation klarerweise nicht sinnvoll wäre und die bestehende Rückfallgefahr nicht mindern könnte. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt. Ebensowenig sei die angeordnete Massnahme aussichtslos.

3.2 In der Präsidialverfügung vom 18. November 2020 erwog das Verwaltungsgericht, der Eingabe vom 16. November 2020 könne sinngemäss entnommen werden, dass der Beschwerdeführer um Aufhebung des Rekursentscheids vom 6. November 2020 ersuche. Hinsichtlich der Begründung genüge die Beschwerdeschrift den Formerfordernissen von § 54 Abs. 1 VRG jedoch nicht. So habe sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinandergesetzt und – wie anscheinend schon mit Rekurs – ausschliesslich geltend gemacht, er wolle seine Lehre als … an der Hochschule E in F zu Ende bringen. Nach dem Gesagten hätte er jedoch darlegen müssen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leide. Dies hätte dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, zumal er bereits in zwei Beschwerdeverfahren (VB.2019.00655 und VB.2019.00688) jeweils mittels Präsidialverfügungen darauf aufmerksam gemacht worden sei. Auf diese beiden Beschwerden war schliesslich mangels deren Verbesserung jeweils kostenpflichtig nicht eingetreten worden.

Da die Beschwerdefrist noch geraume Zeit lief, wurde der Beschwerdeführer daher in Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG mit Verfügung vom 18. November 2020 aufgefordert, dem Verwaltungsgericht bis zum Ablauf derselben eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Der Beschwerdeführer wurde ferner darauf hingewiesen, dass in einem nächsten Verfahren auf eine ungenügende Beschwerde umgehend nicht eingetreten werden könnte.

3.3 Der Beschwerdeführer reichte zwar innerhalb der Beschwerdefrist eine weitere Beschwerdeschrift ein. Diese Eingabe erfüllt die in der Präsidialverfügung vom 18. November 2020 dargelegten Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG an eine rechtsgenügende Begründung jedoch ebenfalls nicht. In wörtlicher Wiederholung seiner Ausführungen in der Eingabe vom 16. November 2020 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, er beantrage entweder die sofortige Entlassung aus der stationären Massnahme oder eine ambulante Massnahme, weil er seine Lehre als … an der Hochschule E zu Ende bringen wolle.

3.4 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer allerdings noch immer nicht ausreichend mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legte er weiterhin nicht genügend dar, inwiefern die Verfügung vom 6. November 2020 an einem Rechtsmangel leiden soll.

3.5 Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 18. November 2020 festgestellt, ist der Beschwerdeführer verbeiständet und wurde sein Beistand in das Rekursverfahren miteinbezogen. Auch wenn der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – selbständig Beschwerde erhob, rechtfertigt es sich daher, die vorliegende Verfügung nicht nur ihm persönlich, sondern auch seinem Beistand zuzustellen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …