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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00801
Verfügung
des Einzelrichters
vom 29. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch B, Sozialzentrum C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung aus der stationären Massnahme,
hat sich ergeben:
I.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 14. Mai 2019 fest, dass
A (geboren 1979) die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, des
Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung begangen habe. Aufgrund
nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit wurde von einer Strafe abgesehen.
Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Zurzeit befindet
sich A im Zentrum D.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 wies Justiz und
Wiedereingliederung Kanton Zürich (fortan: JuWe) das Gesuch von A um bedingte
Entlassung aus der stationären Massnahme ab, worauf die stationäre Massnahme
weitergeführt wurde.
II.
Dagegen rekurrierte A am 6. August 2020 bei der Direktion
der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte entweder die
sofortige Entlassung aus der stationären Massnahme oder eine ambulante
Massnahme, da er seine Lehre als … an der Hochschule E in F zu Ende
bringen wolle.
Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. November
2020 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 16. November 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte entweder die sofortige
Entlassung aus der der stationären Massnahme oder eine ambulante Massnahme, da
er seine Lehre als … an der Hochschule E in F zu Ende bringen wolle.
Der Eingabe vom 16. November 2020 konnte sinngemäss
entnommen werden, dass A um Aufhebung des Rekursentscheids vom 6. November
2020 ersucht. Dieser Beschwerdeschrift mangelte es jedoch an einer
rechtsgenügenden Begründung im Sinn von § 54 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Mit
Präsidialverfügung vom 18. November 2020 wurde A unter gleichzeitger
Mitteilung an seinen Vertreter (Beistand) deshalb aufgefordert, bis zum Ablauf
der noch laufenden Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerdeschrift im Sinn
der Erwägungen einzureichen, mit der Androhung, dass ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde.
A machte daraufhin eine vom 29. November 2020
datierende Eingabe.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
VRG für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Nach § 38b
Abs. 1 lit. a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit, da sich die Beschwerde – wie sich aus den folgenden Erwägungen
ergibt – mangels rechtsgenügender Begründung als offensichtlich unzulässig
erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8).
2.
§ 54 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
sieht vor, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung
enthalten muss. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv
des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche
Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein. In der
Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den
massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar
sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung
zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb
der beanstandete Entscheid angefochten wird (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54
N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 f. und 17 f.). Sowohl
Antrag als auch Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der
Beschwerde.
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog, im derzeitigen
Behandlungssetting, das in einer geschlossenen Institution, hochstrukturiert
und in engmaschiger Betreuung stattfinde, habe eine gewisse psychische
Stabilisation des Beschwerdeführers erreicht werden können. Diese Entwicklung
solle weiterhin stattfinden können, ausserdem müsse nach wie vor an der
Krankheits- und Behandlungseinsicht gearbeitet werden. Geplant seien weitere
Lockerungsschritte, unter welchen die Belastbarkeit, Absprachefähigkeit und das
Stressempfinden des Beschwerdeführers überprüft werden könnten. Es bleibe
darauf hinzuweisen, dass eine ambulante Behandlung in der geschilderten Situation
klarerweise nicht sinnvoll wäre
und die bestehende Rückfallgefahr nicht mindern könnte.
Deshalb seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt.
Ebensowenig sei die angeordnete Massnahme aussichtslos.
3.2
In der Präsidialverfügung vom 18. November
2020 erwog das Verwaltungsgericht, der Eingabe vom 16. November 2020 könne
sinngemäss entnommen werden, dass der Beschwerdeführer um Aufhebung des
Rekursentscheids vom 6. November 2020 ersuche. Hinsichtlich der Begründung
genüge die Beschwerdeschrift den Formerfordernissen von § 54 Abs. 1
VRG jedoch nicht. So habe sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der
Vorinstanz in keiner Weise auseinandergesetzt und – wie anscheinend schon mit
Rekurs – ausschliesslich geltend gemacht, er wolle seine Lehre als … an der Hochschule E
in F zu Ende bringen. Nach dem Gesagten hätte er jedoch darlegen müssen,
inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leide. Dies hätte
dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, zumal er bereits in zwei Beschwerdeverfahren
(VB.2019.00655 und VB.2019.00688) jeweils mittels Präsidialverfügungen darauf
aufmerksam gemacht worden sei. Auf diese beiden Beschwerden war schliesslich
mangels deren Verbesserung jeweils kostenpflichtig nicht eingetreten worden.
Da die Beschwerdefrist noch geraume Zeit lief,
wurde der Beschwerdeführer daher in Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG mit
Verfügung vom 18. November 2020 aufgefordert, dem Verwaltungsgericht bis
zum Ablauf derselben eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Der Beschwerdeführer wurde ferner
darauf hingewiesen, dass in einem nächsten Verfahren auf eine ungenügende
Beschwerde umgehend nicht eingetreten werden könnte.
3.3
Der Beschwerdeführer reichte zwar innerhalb der Beschwerdefrist
eine weitere Beschwerdeschrift ein. Diese Eingabe erfüllt die in der
Präsidialverfügung vom 18. November 2020 dargelegten Anforderungen von § 54
Abs. 1 VRG an eine rechtsgenügende Begründung jedoch ebenfalls nicht. In wörtlicher
Wiederholung seiner Ausführungen in der Eingabe vom 16. November 2020
machte der Beschwerdeführer erneut geltend, er beantrage entweder die sofortige
Entlassung aus der stationären Massnahme oder eine ambulante Massnahme, weil er
seine Lehre als … an der Hochschule E zu Ende bringen wolle.
3.4
Mit diesen Ausführungen setzt sich der
Beschwerdeführer allerdings noch immer nicht ausreichend mit den entscheidenden
Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legte er weiterhin nicht genügend
dar, inwiefern die Verfügung vom 6. November 2020 an einem Rechtsmangel
leiden soll.
3.5 Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm
mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 18. November
2020 festgestellt, ist der Beschwerdeführer verbeiständet und wurde sein
Beistand in das Rekursverfahren miteinbezogen. Auch wenn der Beschwerdeführer –
soweit ersichtlich – selbständig Beschwerde erhob, rechtfertigt es sich daher,
die vorliegende Verfügung nicht nur ihm persönlich, sondern auch seinem
Beistand zuzustellen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …