{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00802_2021-11-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221858&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f891c8dfe2b7f00209360603febbc0b7"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00802"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.11.2021  VB.2020.00802"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.11.2021  VB.2020.00802"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.11.2021  VB.2020.00802"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit | Baumeisterhaus: Verzicht auf Unterschutzstellung. Zeugenschaft/Auswahlermessen. Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt nach \u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG voraus, dass es sich dabei um einen wichtigen Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder bauk\u00fcnstlerischen Epoche handelt oder dieses die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitpr\u00e4gt. Ist ein Einzelobjekt schutzw\u00fcrdig, bedeutet das noch nicht zwingend, dass es unter Schutz gestellt werden m\u00fcsste. Vielmehr ist im Lichte der festgestellten Heimatschutzanliegen eine Abw\u00e4gung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden \u00f6ffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen. Beim Entscheid, ob ein Objekt unter Schutz gestellt werden soll, verf\u00fcgen die Gemeinden \u00fcber ein erhebliches Auswahlermessen. Im Fall eines Verzichts auf die Unterschutzstellung eines wichtigen Zeugen hat die Gemeinde ihre Denkmalpflegestrategie unter Verweis auf vergleichbare, bereits unter Schutz gestellte Objekte darzulegen sowie unter Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgesichtspunkten unterschiedlich weitreichende Schutzanordnungen vertieft zu pr\u00fcfen und schlussendlich die erforderliche Interessenabw\u00e4gung unter Ber\u00fccksichtigung aller \u00fcbrigen einzelfallrelevanten Faktoren vorzunehmen (E.5). Beschwerdegegnerin hat die wichtige Zeugeneigenschaft im Grundsatz bejaht und ist diesbez\u00fcglich nicht von den Feststellungen des Gutachtens abgewichen. Eine Unterschutzstellung unterblieb vielmehr deshalb, weil gem\u00e4ss ihrer bereits eine hinreichende Anzahl qualit\u00e4tsvoller Baumeisterh\u00e4user inventarisiert beziehungsweise unter Schutz gestellt worden ist (E.7). Vorliegend ist in der Aus\u00fcbung des sogenannten Auswahlermessens durch die kommunale Beh\u00f6rde kein Rechtsfehler festzustellen (E.8).  (Teilweise) Gutheissung der vereinigten Verfahren bzgl. Abschreibung der noch h\u00e4ngigen Rekursverfahren bzgl. Neubauprojekte als gegenstandslos; im \u00dcbrigen Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:28:03", "Checksum": "e6c7bc2437c95fe84512a1a252000c62"}