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VB.2020.00805
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wurde seit November 2004 zusammen mit ihren drei Kindern von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (SOD) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 wurde sie von der Leitung des Sozialzentrums C gestützt auf den Bericht der Abteilung Vertiefte Abklärungen der Zentralen Dienste der SOD vom 23. April 2015 (fortan: Ermittlungsbericht) und § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 15'058.05 verpflichtet. B. Mit Entscheid vom 1. März 2018 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich das von A mit Schreiben vom 4. Januar 2017 (8/6/I/2) gestellte Begehren um Neubeurteilung ab und verpflichtete A zur Rückerstattung von nunmehr Fr. 28'579.60 an die SOD. Die Verrechnung dieser Summe mit monatlich 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie die Streichung der Integrationszulage und des Einkommensfreibetrags von A erfolge nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids und laufe während vorerst zwölf Monaten. Die Erhöhung des zurückzuerstattenden Betrags begründete die Sozialbehörde damit, dass der Stellenleitung bei der Berechnung desselben ein Kanzleifehler unterlaufen sei, indem sie eine Position von Fr. 13'522.- nicht dazugezählt habe. Auf diesen Umstand bzw. darauf, dass der Entscheid vom 13. Dezember 2016 zu ihren Ungunsten abgeändert werden könnte, hatte die Sozialbehörde A zuvor mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 hingewiesen. II. A. In der Folge erhob A mit Eingabe vom 16. März 2018 (Poststempel vom 4. April 2018) Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Sozialbehörde vom 1. März 2018. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Akteneinsicht und Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 250.-. Im Rahmen von weiteren Eingaben beantragte A sodann (erneut) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Zudem ersuchte sie wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Akteneinsicht und Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 300.- bzw. Fr. 400.-. B. Am 9. Mai 2018 mandatierte A Rechtsanwalt B. Mit Beschluss vom 24. Mai 2018 nahm der Bezirksrat davon Vormerk und gewährte A für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person ihres Vertreters. Nachdem Rechtsanwalt B Einsicht in die Akten genommen hatte, beantragte er namens A mit Eingabe vom 17. August 2018, der Entscheid der Sozialbehörde vom 1. März 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass in Bezug auf die Teilbeträge von Fr. 13'522.-, Fr. 5'118.80, Fr. 281.- und Fr. 4'000.- keine Rückerstattungspflicht bestehe. Hinsichtlich der übrigen Teilbeträge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Eventualiter sei der gesamte angefochtene Entscheid aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. C. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und verpflichtete A neu, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von Fr. 25'055.20 an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine, eine Parteientschädigung sprach er nicht zu. Rechtsanwalt B entschädigte er für seinen Aufwand im Rekursverfahren bis 23. April 2019 mit Fr. 2'875.90 (inklusive 7,7 % MWST). Mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 entschädigte der Bezirksrat Rechtsanwalt B sodann für seinen Aufwand im Rekursverfahren ab 23. April 2019 mit Fr. 511.60 (inklusive 7,7 % MWST). III. A. Daraufhin gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 18. November 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 15. Oktober 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie lediglich im Umfang von Fr. 5'657.80 rückerstattungspflichtig sei. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. B. Mit Eingabe vom 25. November 2020 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde und verwies dabei auf die Erwägungen der Entscheide vom 1. März 2018 und 15. Oktober 2020. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. C. Mit Eingaben vom 12. und 27. Januar 2021 reichte A zusätzliche Unterlagen betreffend ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung bzw. zu ihren finanziellen Verhältnissen ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 19'397.40 (entsprechend der Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin gemäss der Vorinstanz zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 25'055.20 und dem von der Beschwerdeführerin anerkannten Teil der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 5'657.80 [sogenanntes Gravamensystem]; VGr, 23. Januar 2020, VR.2019.00003, E. 1.2; unten E. 3.2, 3.3 und 3.5). Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Damit ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich – begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten – nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. 2.2 Gemäss § 18 Abs. 1 SHG gibt die hilfesuchende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind (lit. b), die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. c) sowie ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Gemäss § 18 Abs. 1 SHG gewährt die hilfesuchende Person Einsicht in ihre Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Nach § 18 Abs. 3 SHG hat die hilfesuchende Person unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden. Gemäss § 28 Abs. 1 SHV macht die Fürsorgebehörde die hilfesuchende Person auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden. 2.3 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.2). 2.4 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Die hilfeempfangende Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (statt vieler VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3). 2.5 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre. Gemäss den SKOS-Richtlinien in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung kann der Grundbedarf um bis zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von weniger als 20 % können für eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr sind diese in jedem Fall auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Kürzungen zu überprüfen (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 5.1; SKOS-Richtlinien, Kap. E.4 und F.2) 2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. 3. 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, die von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderte Summe von total Fr. 28'579.60 setze sich aus Teilbeträgen von Fr. 2'171.05, Fr. 137.05, Fr. 13'522.-, Fr. 8'468.50, Fr. 281.- und Fr. 4'000.- zusammen. Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit 1. November 2004 ununterbrochen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt worden seien, müssten nicht deklarierte Einkünfte nicht den Sozialhilfeleistungen einer besonderen Bezugsperiode gegenübergestellt und nur mit diesen verrechnet werden. Per 1. Dezember 2017 stünden von der Beschwerdeführerin bezogene Sozialhilfeleistungen von Fr. 860'386.15 angerechneten Einkünften von Fr. 361'287.90 (Kinderzulagen, Erwerbslohn, Kleinkinderbetreuungsbeiträge etc.) gegenüber. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie meine, dass sie Zahlungen und Überweisungen innerhalb ihrer Familie nicht anzugeben habe. Nach § 18 Abs. 3 SHG habe sie als Sozialhilfeempfängerin unaufgefordert alle Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden, und gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und lit. b SHG habe sie vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse sowie über die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen zu geben, die mit ihr zusammenlebten oder die ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig seien. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin stellt diese Erwägungen im Rahmen der Beschwerde zu Recht nicht infrage (zu den gesetzlichen Grundlagen vgl. oben E. 2.2 f.). Der Grundsatz der zeitgleichen Anrechnung verlangt nicht, dass in allen Fällen eine monatliche Gegenüberstellung von Sozialhilfeleistungen und von Drittleistungen erfolgen muss. Vielmehr bedeutet die gleiche Periode bzw. zeitliche Kongruenz, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln ist (VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671, E. 4.2; 20. Oktober 2014, VB.2014.00315, E. 2.3, jeweils mit Hinweisen). 3.2 3.2.1 In Bezug auf den Teilbetrag von Fr. 2'171.05 erwog die Vorinstanz, das nicht deklarierte Privatkonto der Bank D weise am 14. August 2008 eine Einzahlung von Fr. 1'900.- und am 10. Oktober 2008 eine Postüberweisung von Fr. 271.05 aus. Aufgrund der Verletzung ihrer Auskunfts- und Mitteilungspflichten habe die Beschwerdeführerin nachzuweisen, weshalb diese Einzahlungen keine an die Sozialhilfe anzurechnenden Einnahmen darstellten. Die Beschwerdeführerin gebe an, es sei ihr nicht möglich, die Herkunft zu eruieren sowie allfällige Belege aufzutreiben. Beide Einzahlungen – so die Vorinstanz – begründeten somit einen Rückerstattungsanspruch, da die Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Deklaration in diesem Umfang weniger Sozialhilfe erhalten hätte bzw. zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen habe. 3.2.2 Insofern anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich ihre Rückerstattungspflicht. 3.3 3.3.1 Zum Teilbetrag von Fr. 137.05 erwog die Vorinstanz, es handle sich dabei offensichtlich um Mietnebenkosten, die der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2012 zurückvergütet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, diese Einnahmen anzugeben. Da sie in der Höhe dieser Einzahlung weniger Sozialhilfe erhalten hätte, sei zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe von Fr. 137.05 zurückzuerstatten. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt auch insofern ihre Rückerstattungspflicht. 3.4 3.4.1 Hinsichtlich des Teilbetrags von Fr. 13'522.- (recte: 13'522.60) erwog die Vorinstanz, dieser setze sich aus von der Beschwerdeführerin – vom 8. Mai 2008 bis 7. Januar 2015 – vorgenommenen Geldüberweisungen an unterschiedliche Empfänger von Fr. 825.-, Fr. 2'698.-, Fr. 2'768.60, Fr. 1'880.-, Fr. 3'000.-, Fr. 525.-, Fr. 500.- und Fr. 1'326.- zusammen. In Bezug auf die Fr. 3'000.- und Fr. 525.- habe die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen können, dass sie diese Beträge mit der ihr zustehenden Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-, welche sie am 1. Juli 2013 erhalten habe, zwecks Unterstützung ihres Ehemannes überwiesen respektive für ihre Ferien verwendet habe. Sowohl die Herkunft als auch der Verwendungszweck dieser beiden Geldüberweisungen seien somit rechtsgenügend geklärt. Das Genugtuungsgeld wäre nicht mit ihrer Sozialhilfe verrechnet worden. In Bezug auf die übrigen Überweisungen könne die Beschwerdeführerin hingegen nicht nachweisen, dass diese Gelder nicht an die Sozialhilfe angerechnet worden wären. Auf Grund der ihr obliegenden Beweislast hätte sie bezüglich jeder einzelnen Geldüberweisung den Verwendungszweck anhand aussagekräftiger Belege aufzeigen müssen. Diesen Beweis vermöge die Beschwerdeführerin indes nicht zu erbringen. Somit könne sie nicht darlegen, weshalb sie als Sozialhilfeempfängerin über derart grosse Beträge verfügt habe. Die ungeklärt gebliebenen Geldüberweisungen – so die Vorinstanz – wären an ihre Sozialhilfe angerechnet worden und begründeten daher einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 9'997.60. 3.4.2 3.4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Offenlegung der verschiedenen via das Geldtransportunternehmen X vorgenommenen Geldüberweisungen seitens des Geldtransportunternehmens X sei in Verletzung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) und damit unrechtmässig erfolgt. Die Geldüberweisungen hätten folglich gar nicht als Beweise zugelassen werden dürfen, weshalb auch kein genügender Nachweis für nicht deklarierte Einnahmen im Umfang der überwiesenen sowie empfangenen Geldbeträge vorliege. 3.4.2.2 Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) folgt ein grundsätzliches Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel. Liegen dennoch rechtswidrig erlangte Beweismittel vor, so dürfen diese prinzipiell nicht verwertet und somit im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden. Das Verwertungsverbot gilt aber nicht absolut. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Verwendung rechtswidrig erlangter Beweismittel eine Güterabwägung vorzunehmen. Dabei stehen sich das Interesse an der korrekten Durchführung des Beweisverfahrens und jenes an der Wahrheitsfindung gegenüber. Beweise, die in strafbarer oder sonst wie rechtswidriger Weise erhoben wurden, dürfen nur verwertet werden, wenn sie nicht durch Zwang oder Gewaltanwendung erlangt wurden und ihre Verwertung zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind. Kein Verwertungsverbot besteht bezüglich Beweismitteln, die zwar mittels Zwangsmassnahme beschafft wurden, jedoch unabhängig vom Willen der betroffenen Person greifbar sind (VGr, VB.2019.00174, E. 4.3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 154 f.). Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand der Beschwerdeführerin nicht und durfte die Beschwerdegegnerin die vom Geldtransportunternehmen X bekannt gegebenen Daten berücksichtigen. Ob diese überhaupt in strafbarer oder sonst wie rechtswidriger Weise erhoben wurden, kann offengelassen werden. Hinweise für Zwang oder Gewaltanwendung seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Geldtransportunternehmen X bestehen jedenfalls keine. Daneben lag (bzw. liegt) zweifellos ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verwertung der fraglichen Daten vor, welches darin liegt, dass Sozialhilfe tatsächlich nur bedürftigen Personen auszurichten und unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzufordern ist, und vom Interesse der unterstützten Personen an der Geheimhaltung ihrer finanziellen Verhältnisse angesichts der im Gesetz verankerten Auskunfts- und Meldepflichten (§ 18 SHG, § 28 SHV) nicht überwogen wird. So ist die Sozialbehörde denn auch berechtigt, die Leistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit einzustellen, wenn eine unterstützte Person ihrer zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und deshalb der Bedarf überhaupt nicht ermittelt werden kann. 3.4.3 3.4.3.1 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die von der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz als Einnahmen bzw. rückerstattungspflichtig qualifizierten Bargeldüberweisungen im Umfang von Fr. 9'997.60 jeweils im Auftrag ihres Ehemannes, E, vorgenommen. Ihr Ehemann habe Konzerte und Party-Events in ganz Europa sowie den USA und in Jamaica organisiert und in diesem Rahmen unter anderem diverse Vorauszahlungen an die Veranstaltungsanbieter, die Künstler und weitere involvierte Personen leisten müssen. Da er sein Kontingent an möglichen Geldüberweisungen ausgeschöpft gehabt habe, sei er vom Geldtransportunternehmen X gesperrt bzw. von deren Dienstleistungen ausgeschlossen worden, weshalb er das Geld jeweils ihr – der Beschwerdeführerin – treuhänderisch anvertraut habe und von ihr habe überweisen lassen. Mithin habe sie über die Gelder nicht selber – zur eigenen Verwendung – verfügen dürfen und die Geldüberweisungen im Auftrag und mit dem Geld von E im Zusammenhang mit dessen Geschäftstätigkeit ausgeführt. Dass sie selber so viel Geld verdient und dieses dann an verschiedene Leute auf der ganzen Welt überwiesen haben solle, sei weder vorstellbar noch naheliegend und treffe schlichtweg nicht zu. 3.4.3.2 Damit vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen jedoch nicht infrage zu stellen. Die betreffenden Bargeldüberweisungen ins Ausland sind im Ermittlungsbericht vom 23. April 2015 ausgewiesen und werden von der Beschwerdeführerin im Grundsatz auch nicht bestritten. Sodann kann zwar als erstellt gelten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Organisator von Konzerten und Party-Events in verschiedenen Ländern tätig war. Belege, dass die Überweisungen tatsächlich in diesem Zusammenhang erfolgten und die Beschwerdeführerin die fraglichen Geldbeträge lediglich treuhänderisch für ihren Ehemann weitergeleitet haben soll, liegen jedoch keine vor. Die Beschwerdeführerin vermag mit diesem Vorbringen denn auch nicht zu erklären, weshalb sie einerseits die Beträge offenbar in bar von ihrem Ehemann erhielt und aus welchem Grund es sich andererseits um Bargeldüberweisungen ins Ausland handelte bzw. handeln musste. Für den Geschäftsverkehr ist dies ein unüblicher Vorgang. Namentlich erschliesst sich nicht, weshalb sich der Ehemann der Beschwerdeführerin – schon aus Kostengründen – für die entsprechenden Überweisungen nicht seiner Bank bediente. Dazu kommt, dass der Ehemann bei drei der infrage stehenden Überweisungen selber der Empfänger war. Weshalb hier gleichsam ein "Umweg" über die Beschwerdeführerin gewählt werden musste, wird von ihr nicht dargelegt und ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für diese aussergewöhnlichen Umstände liefert denn auch das Schreiben des Ehemanns vom 6. Juni 2018 keine Erklärungen, wonach er angeblich von den Dienstleistungen des Geldtransportunternehmens X ausgeschlossen worden sei. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin habe keine überzeugende Begründung dafür geliefert, weshalb sie über derart grosse Geldbeträge verfügt habe und ihr diese als eigene – zurückzuerstattende – anrechnet, so ist dies vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 3.5 3.5.1 Im Zusammenhang mit dem Teilbetrag von Fr. 8'468.50 erwog die Vorinstanz, es handle sich dabei um nicht deklarierte, erhaltene Geldüberweisungen. Obschon der Beschwerdeführerin die Beweislast hierfür obliege, vermöge sie nicht darzulegen, weshalb diese Einzahlungen keine an die Sozialhilfe anzurechnenden Einnahmen darstellten. Die Einkünfte begründeten somit einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin, da die Beschwerdeführerin in diesem Umfang weniger Sozialhilfe erhalten hätte bzw. zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Im Umfang von Fr. 3'349.70 gestehe die Beschwerdeführerin ein, dass die Einzahlungen für den Unterhalt ihrer Kinder bestimmt – und somit anrechenbare Einnahmen – gewesen seien. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin räumt auch mit Beschwerde ein, von ihrem Ehemann gelegentliche Unterhaltszahlungen für die Kinder von Fr. 3'349.70 erhalten zu haben, und anerkennt insofern ihre Rückerstattungspflicht. Diese bestreitet sie jedoch in Bezug auf die restlichen Fr. 5'118.80. Einerseits seien die entsprechenden erhaltenen Geldüberweisungen mangels verwertbarer Beweise erst gar nicht rechtsgenügend belegt. Andererseits seien wiederum allesamt im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von E getätigt und von ihr in seinem Auftrag treuhänderisch entgegengenommen und ihm im Anschluss ausgehändigt worden. Bei den Absendern der Geldüberweisungen handle es sich gemäss dem Ermittlungsbericht vom 23. April 2015 teilweise um dieselben Personen, welche von ihr Geld überwiesen erhalten hätten. Sämtliche dieser erhaltenen wie auch getätigten Geldüberweisungen seien wirtschaftlich sowie rechtlich gesehen ausschliesslich ihrem Ehemann anzurechnen. Insofern sei sie – die Beschwerdeführerin – denn auch nicht bereichert worden. Es sei nicht ersichtlich bzw. beinahe schon abwegig, davon auszugehen, dass ihr unterschiedlichste Personen aus verschiedenen Kontinenten Geld zur eigenen Verwendung überweisen sollten. 3.5.3 Mit diesen – im Wesentlichen unsubstanziierten und unbelegten – Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin erneut nicht, die vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel zu ziehen bzw. die durch den Ermittlungsbericht begründete Vermutung zu widerlegen, dass die fraglichen nicht deklarierten Einzahlungen von Drittpersonen als Einnahmen an die Sozialhilfe anzurechnen sind. Hinsichtlich der – zu bejahenden – Verwertbarkeit der vom Geldtransportunternehmen X bekannt gegebenen Daten kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 3.4.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe die Gelder anlässlich der Geschäftstätigkeit ihres Ehemannes erhalten, überzeugt dies wiederum nicht. Einerseits bestehen auch hierfür keinerlei Belege. Andererseits ist gerade in diesem Zusammenhang nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin als "Bindeglied" zwischen ihrem Ehemann und dessen Kunden hätte fungieren müssen und die Überweisungen nicht direkt an den Ehemann adressiert werden konnten. Im Übrigen stimmen die Absender der Geldüberweisungen zwar teilweise mit den Empfängern der in E. 3.4 thematisierten, von der Beschwerdeführerin getätigten Überweisungen überein. Aufgrund der unterschiedlichen Daten der Transaktionen und der gänzlich verschiedenen Beträge lassen sich insofern jedoch keine Korrelationen erkennen. 3.6 3.6.1 Zum Teilbetrag von Fr. 281.- erwog die Vorinstanz, gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt Zürich habe die Beschwerdeführerin im April 2011 bei der Firma F AG in G einen Lohn von Fr. 281.- erzielt, welchen sie pflichtwidrig gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht angegeben habe. Dem Sozialhilfekontoauszug sei zu entnehmen, dass dieser Lohn – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – nicht an ihre Sozialhilfe angerechnet worden sei. In diesem Umfang hätte die Beschwerdeführerin weniger Sozialhilfe erhalten. Einkünfte, welche während des Sozialhilfebezugs erzielt worden seien, seien grundsätzlich voll anrechenbar. Gerade in Bezug auf verheimlichte Einkünfte müsse kein Einkommensfreibetrag berücksichtigt werden. Demgemäss seien unrechtmässig erwirkte Sozialhilfeleistungen von Fr. 281.- zurückzuerstatten. 3.6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Arbeitseinsatz und das daraus resultierende Einkommen gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben und sei insofern ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachgekommen. Dass die Beschwerdegegnerin den fraglichen Betrag in der Folge nicht verzeichnet habe, könne nicht ihr angelastet werden. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass ihr bei ordnungsgemässem Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf dieses Erwerbseinkommen ein Einkommensfreibetrag gewährt und ihr dieses nicht als Einkommen angerechnet worden wäre, welches ihre wirtschaftliche Unterstützung reduziert hätte. Was den Betrag von Fr. 281.- angehe, bestehe daher keine Rückerstattungspflicht. 3.6.3 Dass die Beschwerdeführerin am 4. April 2011 Fr. 281.- als Einkommen ausbezahlt erhielt, welches nicht in ihrem Budget berücksichtigt wurde, ist grundsätzlich unbestritten und wird durch die Akten belegt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 räumte die Beschwerdeführerin zwar noch ein, "gegebenenfalls" vergessen zu haben, der Beschwerdegegnerin dieses Einkommen gemeldet zu haben. Aufgrund des Protokolls der Beschwerdegegnerin, welches sie am 11. Mai 2016 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ermittlungsbericht erstellte, ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den fraglichen Arbeitseinsatz bzw. Betrag tatsächlich zuvor und von sich aus deklariert hatte. Dass dies – anders als gemäss dem Wortlaut des Protokolls – nicht der Fall gewesen wäre bzw. das Protokoll inhaltlich falsch sei, macht die Beschwerdegegnerin jedenfalls mit Beschwerdeantwort nicht geltend. Entgegen der Vorinstanz kann daher aber insofern nicht von einer Verletzung der Auskunftspflicht bzw. einem unrechtmässigen Bezug gesprochen werden bzw. ist ein solcher nicht ausreichend nachgewiesen. Vielmehr darf vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin damals – ohne dies allerdings im Budget auszuweisen – angesichts des bescheidenen Umfangs des erzielten Einkommens einen nicht zurückzuerstattenden Einkommensfreibetrag gewährte (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kap. D.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.1.02; VGr, 7. November 2019, VB.2019.00357, E. 4.4.1). In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen. 3.7 3.7.1 Hinsichtlich des Teilbetrags von Fr. 4'000.- erwog die Vorinstanz schliesslich, die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt von sich aus angegeben, dass sie während ihres Sozialhilfebezugs eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Allein aufgrund ihrer professionell aufgezogenen Internetauftritte, in denen sie ihre Dienstleistungen als Coiffeuse angeboten habe, sei die Beschwerdegegnerin auf die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin aufmerksam geworden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, diese Erwerbstätigkeit von 2013 bis Februar 2015 ausgeübt und 2014 Einnahmen von Fr. 4'000.- erzielt zu haben. Mit ihrer Unterschrift auf dem Anhörungsprotokoll vom 11. Mai 2016 habe sie diese Einnahmen bestätigt. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie für ihre Arbeiten (Haarverlängerungen) jeweils bis zu Fr 1'000.- erhalten habe. Im Nachhinein bringe die Beschwerdeführerin nun vor, dass sie aus ihrer jahrelangen Tätigkeit als Friseurin keinen anrechenbaren Gewinn erzielt habe und dass die Einkünfte von Fr. 4'000.- Bruttoeinkünfte gewesen seien. Diese Behauptungen seien indes als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin jahrelang einen derartigen Aufwand betrieben hätte, ohne Geschäftsgewinne erzielt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe denn auch angegeben, dass sie die Nebeneinkünfte erarbeitet habe, da die Sozialhilfeleistungen nicht ausgereicht hätten. Zudem könne die Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Beweislast keinen Beleg für ihre Behauptung vorweisen, wonach es sich bei den Einnahmen von Fr. 4'000.- nicht um Nettoeinkünfte gehandelt habe. Das einzige diesbezüglich eingereichte Dokument betreffe nicht das Jahr, in dem die Nettoerträge von Fr. 4'000.- erwirtschaftet worden seien. Die sehr tief angesetzten Nettoeinnahmen von Fr. 4'000.- aus ihrer verheimlichten Erwerbstätigkeit begründeten einen Rückerstattungsanspruch, da die Beschwerdeführerin in diesem Umfang weniger wirtschaftliche Hilfe erhalten hätte. 3.7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den von ihr im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit erhaltenen Barzahlungen von insgesamt Fr. 4'000.- habe es sich um den Bruttoumsatz gehandelt. Eine Buchhaltung habe sie nicht geführt. Zur Ermittlung eines allenfalls anrechenbaren Verdiensts wären vom Bruttoumsatz sämtliche Betriebsauslagen abzuziehen. So habe sie – die Beschwerdeführerin – nur schon zur Erstellung einer Website Fr. 1'500.- in bar bezahlt, wobei diesbezüglich lediglich eine Rechnung existiere. Weiter habe sie Fr. 600.- für ein Fotoshooting im Zusammenhang mit dem Internetauftritt und praktisch alle Einnahmen wieder in Arbeitsmaterial (re-)investiert. Berücksichtige man den Zeitraum des Umsatzes von mindestens zwölf Monaten und die Auslagen, sei kein anrechenbares Einkommen belegt, welches sich auf ihren Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ausgewirkt hätte. Ihre selbständige Tätigkeit sei nicht profitabel gewesen, ein Nettoverdienst habe daraus nicht resultiert. Im Übrigen habe sie – die Beschwerdeführerin – nicht angegeben, für ihre Arbeiten jeweils bis Fr. 1'000.- erhalten zu haben, sondern dass man dafür bis Fr. 1'000.- "verlangen könne". 3.7.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es sich beim Betrag von Fr. 4'000.- um den Bruttoumsatz gehandelt habe und dass den Bruttoeinnahmen ebenso hohe Unkosten gegenüberstanden, sind weitgehend unsubstanziiert und nicht belegt. Damit vermag sie die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen. Dass sie während ihrer Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin und mehr als ein Jahr lang eine nicht deklarierte selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, steht ausser Frage. Die Beschwerdeführerin räumte sodann wiederholt ein, hiermit Einnahmen von Fr. 4'000.- erzielt zu haben. Den Nachweis, dass es sich dabei lediglich um den Bruttoumsatz gehandelt habe, bleibt sie indes schuldig. Jedenfalls kann sie sich nicht einfach erfolgreich darauf berufen, keine Buchhaltung geführt zu haben. Sodann geht die Beschwerdeführerin fehl in der Annahme, in diesem Zusammenhang ohnehin Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag (bzw. Einkommensfreibeträge) zu haben. In Bezug auf nicht deklarierte Einkünfte ist ein solcher bei der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen nicht zwingend zu berücksichtigen, da der Rückerstattungsanspruch der Behörde durch Kürzung oder Streichung von Leistungen mit Anreizcharakter, wie der Einkommensfreibetrag, geltend gemacht werden kann (VGr, 25. Oktober 2016, VB.2016.00117, E. 6.3.2). 3.8 Nach dem Gesagten ist der von der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin aufgrund des unrechtmässigen Fürsorgebezugs zurückzuerstattende Betrag unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin anerkannten Teilbeträge und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 24'774.20 festzusetzen (Fr. 25'055.20 abzüglich Fr. 281.-). 4. 4.1 Die Tragung der Verfahrenskosten richtet sich in der Regel nach dem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da die Beschwerde bezogen auf den Streitwert nur im Umfang von etwa 1,4 % gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 53); diese sind mit Rücksicht darauf sowie auf die bescheidenen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin massvoll festzulegen. Mangels überwiegenden Obsiegens steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt. 4.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 4.2.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Neben dem Einkommen ist dabei auch allfälliges Vermögen zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 18 f.). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 4.2.2 Zum Beleg ihrer Mittellosigkeit reichte die Beschwerdeführerin, welche seit 1. Januar 2020 mit einem Pensum von 100 % arbeitstätig ist, neben anderem Auszüge zweier Konti bei der Bank H ein. Der Saldo des Kontos Nr. 01 betrug per 31. Oktober 2020 Fr. 719.72, derjenige des Kontos Nr. 02 belief sich per 31. Dezember 2020 auf Fr. 4'020.55, nachdem er am 22. Januar 2020 noch Fr. 0.- betragen hatte. Der Auszug dieses zweiten Kontos weist dabei zahlreiche von der Beschwerdeführerin veranlasste Überträge aus einem weiteren Konto im Umfang von in der Regel Fr. 2'000.- aus. Angaben zu diesem dritten Konto machte die Beschwerdeführerin keine; mutmasslich handelt es sich dabei um ihr Lohnkonto, lassen sich doch den Auszügen der Konti bei der Bank H keine Gutschriften der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin entnehmen. Die Beschwerdeführerin legte damit ihre finanziellen Verhältnisse aber nicht vollständig offen. Darüber hinaus war sie in der Lage, innerhalb eines Jahres (2020) Fr. 4'000.- anzusparen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie mit diesem Betrag und dem offensichtlich anfallenden monatlichen Überschuss in der Lage ist, die ihr auferlegen Verfahrens- sowie ihre Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu leisten. Die Beschwerdeführerin ist somit aber nicht als mittellos anzusehen (BGr, 29. März 2010, 5A_822/2009, E. 3.1; Plüss, § 16 N. 20). Nach dem Gesagten sind ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der von der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 24'774.20 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an: |