{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00806_2021-03-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221180&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c5f13141e6bd880a67049fc314b6081c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00806"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.03.2021  VB.2020.00806"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.03.2021  VB.2020.00806"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.03.2021  VB.2020.00806"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der Beschwerdef\u00fchrer hat in seinem Heimatland eine mehrj\u00e4hrige Freiheitsstrafe wegen Bet\u00e4ubungsmitteldelikten verb\u00fcsst und ist danach in die Schweiz zur\u00fcckgekehrt, wo er u.a. wegen Bet\u00e4ubungsmitteldelikten zu einer mehrj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Strafgericht sah von einer Landesverweisung ab. Der Beschwerdef\u00fchrer ist sozialhilfeanh\u00e4ngig. Umstritten ist, ob ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen ist.] Der Beschwerdef\u00fchrer kann seinen Aufenthalt nicht (mehr) auf das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen st\u00fctzen (E. 3). Ihm steht auch gest\u00fctzt auf das Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz kein Anwesenheitsanspruch zu (E. 4). Hingegen ergibt sich ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus der Beziehung zu seinen minderj\u00e4hrigen Kindern (E. 5.1). Es bestehen mehrere gewichtige \u00f6ffentliche Interessen an der Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (E. 5.3). Aufgrund der im Migrationsrecht bestehenden Sperrwirkung darf die Bewilligung nicht nur gest\u00fctzt auf die Verurteilung des Strafgerichts verweigert werden; es d\u00fcrfen jedoch \u00fcber das Delikt hinausreichende Aspekte in die Beurteilung einfliessen (E. 5.3.4.1). Neben der Straff\u00e4lligkeit im In- und Ausland besteht aufgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit ein weiteres \u00f6ffentliches Interesse (E. 5.3.2). Seit der vom Strafgericht vorgenommenen Interessenabw\u00e4gung hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers gebessert. In W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde \u00fcberwiegen die \u00f6ffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdef\u00fchrers die privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz. Ein Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4ss Art. 8 Abs. 2 EMRK erweist sich daher als gerechtfertigt (E. 6).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:18:31", "Checksum": "620881bae382cec87d2d8798b44cdf8f"}