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Geschäftsnummer: VB.2020.00807  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.03.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Ausschluss der Mitbeteiligten mangels Erfüllung einer Teilnahmebedingung/eines Eignungskriteriums? Bewertung der Zuschlagskriterien. Die Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind. Die Vergabebehörde legt die für die jeweilige Beschaffung erforderlichen Eignungskriterien im Hinblick auf deren Besonderheiten fest, bestimmt die zu erbringenden Nachweise und gibt diese in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Von den Eignungskriterien zu unterscheiden sind die Musskriterien. Werden einzelne Mussanforderungen nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren. Der Vergabebehörde kommt bei der Festlegung und Bewertung von Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (E. 3.2). Dies gilt auch bezüglich Zuschlagskriterien, welche der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen (E. 7.1). Die Zuschlagsempfängerin war in ihrer Offerte zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet. Für die Vergabestelle bestand kein Anlass, an deren Angaben zu zweifeln. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen durfte sie davon ausgehen, dass diese die gestellten Anforderungen erfüllt. Die Schlechterbewertung des Angebots der Beschwerdeführerin gegenüber demjenigen der Zuschlagsempfängerin ist nicht zu beanstanden. Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSCHLUSS
BEWERTUNG
EIGNUNGSKRITERIUM
SUBMISSIONSRECHT
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
ZUSCHLAGSKRITERIUM
Rechtsnormen:
§ 4a Abs. I IVöB-BeitrittsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00807

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 18. März 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung,

vertreten durch ARGE KISPI,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

 

E AG, vertreten durch RA F,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Das Kinderspital Zürich führte ein offenes Submissionsverfahren zur Beschaffung von Bauleistungen (Innere Verglasung) im Zusammenhang mit dem Neubau des Kinderspitals (BKP 274) durch und schrieb diesen Auftrag, aufgeteilt in drei Lose, am 3. August 2020 auf SIMAP aus. Gemäss Offertöffnungsprotokoll erfolgten innert Frist insgesamt vier Angebote mit Nettopreisen zwischen Fr. 741'864.49 (Angebot der G AG) und Fr. 1'106'541.00 (Angebot der A AG).

Die G AG wurde am 6. Oktober 2020 vom Verfahren ausgeschlossen. In der Folge wurden die verbliebenen drei Offerten auf ihre Vollständigkeit geprüft sowie anhand der bekannt gegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien ausgewertet. Der Zuschlag ging am 2. November 2020 für alle drei Lose zum Betrag von Fr. 965'845.40 (inkl. MWST) an die E AG, wobei Fr. 576'345.50 auf Los 2 entfielen. Dieses Ergebnis wurde den Anbietenden mit Schreiben vom 10. November 2020 mitgeteilt.

II.  

Die A AG gelangte mit Beschwerde vom 20. November 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung bezüglich Los 2 aufzuheben, das Angebot der mitbeteiligten Zuschlagsempfängerin vom Verfahren auszuschliessen und den Zuschlag ihr zu erteilen. Eventuell sei der Zuschlag bezüglich Los 2 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Sodann verlangte sie eine Parteientschädigung zulasten der Vergabestelle. In prozessualer Hinsicht beantragte die A AG, ihr – soweit zulässig – Akteneinsicht zu gewähren. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vergabestelle anzuweisen, keinen Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abzuschliessen. Bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu verfügen.

Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2020 wurde der Beschwerdegegnerin ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt.

Die E AG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2020, die Beschwerde abzuweisen sowie eine Parteientschädigung zzgl. MWST zulasten der Beschwerdeführerin. Sodann stellte sie sich darin gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Kinderspital Zürich zeigte sich in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung bis längstens 15. Januar 2021 einverstanden. In der Hauptsache beantragte sie, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sowie eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdegegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2020 weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin teilweise Akteneinsicht gewährt.

Die A AG reichte am 23. Dezember 2020 Replik ein und hielt an ihren Anträgen fest; ebenso die E AG in ihrer Duplik vom 13. Januar 2021. Das Kinderspital Zürich duplizierte am 14. Januar 2021 und verlangte, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung umgehend abzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 12. Februar 2021 nahm die A AG erneut Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler sowie weiterer dem Vergaberecht unterstehender Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Mitbeteiligte erfülle eine Teilnahmebedingung sowie ein Eignungskriterium nicht und wäre auszuschliessen. Sodann rügt sie die Bewertung ihres Angebots in zwei Zuschlagskriterien als zu schlecht und dasjenige der Mitbeteiligten in drei Zuschlagskriterien als zu gut. Würde sie damit durchdringen, so hätte sie als zweiplatzierte Anbieterin grundsätzlich eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.  

3.1 Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies ist unter anderem der Fall bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien (§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG), bei Missachtung wesentlicher Formerfordernisse, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen (§ 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG) sowie bei Nichterfüllung der Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nachweise (§ 4a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG).

Bei der Beurteilung solcher Mängel ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 265; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 456 f. und 470; Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S. 225 ff., 235). Des Weiteren muss das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) berücksichtigt werden: Wegen unbedeutender Mängel in der Offerte dürfen Anbietende nicht ausgeschlossen werden. (BGr, 26. Januar 2016, 2C_665/2015, E. 1.3.3; Galli et al., Rz. 444 f.).

3.2 Die Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden; Galli et al., Rz. 555). Die Vergabebehörde legt die für die jeweilige Beschaffung erforderlichen Eignungskriterien im Hinblick auf deren Besonderheiten fest, bestimmt die zu erbringenden Nachweise und gibt diese in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (vgl. § 22 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]).

Bei deren Festlegung und Anwendung steht ihr ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG). Dies gilt insbesondere auch beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet (BGE 141 II 14 E. 8.3; Galli et al., Rz. 564). Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

Von den Eignungskriterien zu unterscheiden sind Musskriterien (VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00148, E. 3.3, auch zum Folgenden). Werden einzelne Mussanforderungen nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren. Der Vergabebehörde kommt indessen, wie bei der Bewertung von Eignungskriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG).

4.  

4.1 Der SIMAP-Ausschreibung ist unter Ziff. 3.5 ''Bietergemeinschaften'' zu entnehmen, der Anbieter habe die im Leistungsverzeichnis des Angebots offerierten Leistungen zu mindestens 50 % selber zu erbringen. In Ziff. 3.6 ''Subunternehmen'' der SIMAP-Ausschreibung wurde sodann festgehalten, sehe ein Anbieter den Beizug von Subunternehmen vor, habe er diese unter vollständiger Angabe der erforderlichen Daten im Rahmen der Offerte verbindlich anzugeben. Wenn die über die vorgesehenen Subunternehmen gemachten Angaben unvollständig seien, könne die Offerte ausgeschlossen werden. Würden die genannten Subunternehmen nach begründeter Einschätzung der Vergabestelle die Anforderungen oder Eignungskriterien nicht erfüllen, könne die Vergabebehörde eine Alternative verlangen oder das Angebot wegen Nichteignung ausschliessen. Diese Anforderung wird unter Ziff. 19 der Allgemeinen Submissionsbedingungen wiederholt.

4.2 Unter Bezugnahme auf die Website der Mitbeteiligten macht die Beschwerdeführerin geltend, diese beschäftige lediglich fünf Personen. Sie werde daher die ausgeschriebenen Leistungen im Wesentlichen einkaufen und erfülle die genannte Teilnahmebedingung nicht, weshalb sie vom Verfahren auszuschliessen sei.

4.3 In ihrer Offerte gab die Mitbeteiligte in der Selbstdeklaration an, über insgesamt 28 Mitarbeitende zu verfügen, davon zwölf mit höherer Fachausbildung, zwölf mit Fachausbildung sowie vier Angelernte und Hilfskräfte. Ihrem Angebotsformular lässt sich sodann entnehmen, dass sie als federführende Unternehmung mit einem Anteil von 50 % des Auftragsvolumens beteiligt ist und mit Anteilen von je 25 % des Auftragsvolumens die Schreinerei H sowie die I GmbH als Subunternehmen vorgesehen sind.

4.3.1 Auf Anfrage der Vergabebehörde, welche sich nach Erhalt der Beschwerde erkundigte, erklärte die Mitbeteiligte, sämtliche Leistungen betreffend Planung, Avor und Bauleitung aus eigenen Ressourcen zu erbringen. Sodann erfolge auch die Produktion mehrheitlich mit eigenen Kräften in eingemieteten Räumlichkeiten der Schreinerei H. Soweit die Produktionsmengen die eigenen Kapazitäten überstiegen, würden Angestellte der Schreinerei H beigezogen. Für die Montage sei die I GmbH besorgt.

Diese Angaben stimmen mit den Ausführungen der Mitbeteiligten in ihrer Stellungnahme überein. Jener ist konkretisierend zu entnehmen, dass sie für die Projektleitung und Technik über ein Team von fünf Fachkräften verfüge, welche bei ihr angestellt seien. Die Produktion erfolge durch drei fest angestellte sowie zwei temporär beschäftigte Schreiner. Bei grösseren Aufträgen würden diese durch Personal der Schreinerei H ergänzt, welche der fachlichen Verantwortung ihrer Angestellten unterstellt seien. Für die Montage würden die Angestellten der I GmbH beigezogen, deren wirtschaftliche und rechtliche Kontrolle bei ihr als Muttergesellschaft liege.

4.3.2 Die Vergabebehörde führte dazu aus, Sinn und Zweck der strittigen Vorgabe sei, dass ein Anbieter den wesentlichen Anteil des Auftragsvolumens selber erbringe und nicht an Subunternehmer weitergebe, deren Eignung und Leistungsfähigkeit im Vergabeverfahren nicht überprüft werden könnten. Diese Anforderung werde von der Mitbeteiligten erfüllt; allein schon die Leistungen betreffend Planung, Avor und Bauleitung dürften rund 50 % des Leistungsumfangs ausmachen. Es sei für sie nicht relevant, ob Leistungen teilweise von Personen erbracht würden, welche von der Schreinerei H ausgeliehen würden oder bei der I GmbH angestellt wären. Diese seien alle in einen einheitlichen Arbeitsprozess eingebunden und den Weisungen des Geschäftsführers der Mitbeteiligten unterstellt, welcher als Schlüsselperson genannt worden sei und für den strittigen Auftrag zu 25 % seiner Arbeitszeit persönlich zur Verfügung stehe.

4.3.3 Die Mitbeteiligte deklarierte in ihrer Offerte die Schreinerei H und die I GmbH als Subunternehmen, mit einem Anteil von je 25 % an der Leistungserbringung. Diese Deklaration erfolgte vollständig und ist zu Recht von keiner Seite beanstandet worden. Der in den Ausschreibungsunterlagen angedrohte Ausschluss wegen Nichteignung steht daher ausser Frage. Die verlangte Eigenleistung von mindestens 50 % wurde demgegenüber nicht direkt mit einer Ausschlussandrohung verbunden. Es handelt sich dabei um ein Musskriterium, dessen Nichterfüllung nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren führt (vgl. E. 3.2). Wie sich aus dem Folgenden ergibt, lag die Beurteilung der Vorgabe der Eigenleistung von 50 %, gestützt auf die Angaben in der Offerte, als von der Mitbeteiligten erfüllt, im diesbezüglich grossen Ermessensspielraum der Vergabebehörde.

Es fällt als Erstes in Betracht, dass die Mitbeteiligte in ihrer Offerte zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet war (vgl. § 4a Abs. 1 lit. i IVöB-BeitrittsG; VGr, 28. Juni 2016, VB.2016.000164, E. 3.4) und für die Vergabestelle kein Anlass bestand daran zu zweifeln, dass die Mitbeteiligte die Leistungen im Wesentlichen mit dem eigenen Personal erbringen wird. Sodann sind in zeitlicher Hinsicht die Planungsarbeiten mit 8 Wochen umfangreicher, als die Produktion mit 6–7 Wochen. Hinzu kommen die während der gesamten Zeit wahrzunehmenden Bauleitungsaufgaben. In finanzieller Hinsicht ist sodann zu bedenken, dass die Stundenansätze für Planung und Leitung höher liegen als für Produktion und Montage. Wenn die Beschwerdeführerin für Planung, Avor und Bauleitung einen Anteil von mindestens 50 % des gesamten Leistungsumfangs annimmt, erscheint dies daher als plausibel. Die dagegen vorgebrachten allgemein gehaltenen, als branchenübliche Kennzahlen bezeichneten Berechnungen, vermögen diese konkrete Einschätzung des Zeitbedarfs für die von ihr ausgeschriebenen Arbeiten nicht in Frage zu stellen.

Auch wenn für Planung, Avor und Bauleitung ein Anteil von weniger als 50 % des gesamten Leistungsumfangs angenommen würden, bestand für die Vergabebehörde auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Mitbeteiligte über eigenes Personal verfügt, welches darüber hinaus zumindest für einen Teil der Produktion eingesetzt werden wird. Ebenso wenig musste sie bezweifeln, dass das beigezogene Personal den Weisungen des Bauleiters der Mitbeteiligten unterstehen wird. Daran ändert der Handelsregisterauszug der Mitbeteiligten nichts, welcher neben Projektierung, Handel und Montage die Produktion von Trennwandsystemen nicht als Unternehmenszweck nennt. Die Fertigung von Glastrennwänden wird neben deren Entwicklung zumindest auf der Website der Anbieterin genannt (Glastrennwände nach Mass – E AG). Die nähere gesellschafts- oder arbeitsrechtliche Einordnung des beigezogenen Personals ist schliesslich unerheblich und braucht nicht weiter eruiert zu werden. Unerheblich ist auch, wo sich die Produktionsräume der Mitbeteiligten befinden. Dass die Beschwerdegegnerin der Mitbeteiligten Leistungen von deren Subunternehmen angerechnet hätte, ist nicht ersichtlich und läge im Übrigen auch nicht in deren Interesse.

5.  

5.1 Weiter ist das Eignungskriterium 1 ''fachliche und technische Leistungsfähigkeit'' strittig. Diese war gemäss den allgemeinen Submissionsbedingungen mittels Referenzen über die Ausführung von drei mit der vorgesehenen Aufgabe vergleichbaren realisierten Projekten im gleichen Gewerk, in ähnlicher Grösse und Komplexität in den letzten fünf Jahren nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Mitbeteiligte erfülle dieses Eignungskriterium nicht, weshalb sie vom Verfahren auszuschliessen sei. Letztere verfüge lediglich über auf Handel und Management ausgerichtetes, nicht jedoch über das für Produktion und Montage erforderliche Personal.

5.2 Die Mitbeteiligte nannte in ihrer Offerte drei Referenzobjekte für Systemtrennwände in Holz und Glas mit Auftragssummen von Fr. 2,6 Mio., Fr. 2,7 Mio. und Fr. 4,5 Mio., welche innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeführt wurden. Zwar werden unter den am Referenzprojekt beteiligten Mitarbeitern jeweils lediglich die Projektleitung und die finanzverantwortliche Person genannt, doch lassen die Beschreibungen der Referenzaufträge in der Offerte keine begründeten Zweifel an der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit der Mitbeteiligten aufkommen. Aus dem Umstand, dass sie keine weitere Funktion oder Aufgabe innerhalb der Projekte nannte, kann nicht abgeleitet werden, dass sie nicht über entsprechendes Personal verfügen würde. Dass auf der Website der Mitbeteiligten lediglich die leitenden Personen genannt werden, gibt dazu ebenfalls keinen Anlass, zumal dies nicht atypisch beziehungsweise lebensfremd ist.

5.3 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen durfte die Vergabebehörde davon ausgehen, dass die drei Referenzaufträge der Mitbeteiligten die gestellten Anforderungen erfüllen und mit den ausgeschriebenen Arbeiten vergleichbar sind. Wenn für die Vergabebehörde nicht massgeblich war, ob die Produktion vollständig oder bloss teilweise durch die Mitbeteiligte erfolgt, überschritt sie das ihr zustehende Ermessen nicht. Dass sie das Eignungskriterium 1 anhand der angeführten Referenzaufträge als erfüllt beurteilte, ist nicht zu beanstanden.

6.  

6.1 In ihrer Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin zur Begründung unter anderem mehrere Gründe an, welche auch einen Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin hätten rechtfertigen können. So sei das Angebot hinsichtlich der Wartungskosten für die Türen unvollständig gewesen und hätte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage ihr Angebot diesbezüglich unzulässigerweise abgeändert und bei den Positionen 292.801 und 292.802 des Leistungsverzeichnisses anstelle von Fr. 1.- einen Preis von Fr. 600.- bzw. F. 7'200.- eingesetzt. Zudem sei das Angebot auch bezüglich der Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen unvollständig gewesen, da die Beschwerdeführerin die Beilage 2 zu den Submissionsbedingungen unausgefüllt eingereicht habe.

6.2 Aufgrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin das Angebot der Beschwerdeführerin dennoch in die Bewertung miteinbezog, sah sie im unvollständigen Angebot der Beschwerdeführerin keinen Ausschlussgrund, respektive einen solchen nicht als gewichtig genug an, um einen Ausschluss zu rechtfertigen. Ob ein Ausschluss in ihrem Ermessen gelegen hätte, kann offengelassen werden, da sie im Rechtsmittelverfahren nicht mehr darauf zurückkommen könnte (VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00464, E. 4.3.6; 8. März 2006, VB.2005.00286 E. 2.5). Damit bleiben im Folgenden die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bewertung der Zuschlagskriterien zu prüfen.

7.  

7.1 Zuschlagskriterien dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Die Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In diesen Beurteilungsspielraum greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 16 Abs. 1 lit. b IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

7.2 In den allgemeinen Submissionsbedingungen waren die vier Zuschlagskriterien "Preis", "Erfahrung des Anbieters und Schlüsselpersonen", "Qualität" und "Ausbildung von Lernenden" festgelegt worden. In ihrer Bewertung gewichtete die Beschwerdegegnerin diese Zuschlagskriterien mit 60 %, 20 %, 15 % und 5 %. Dabei gelangte das Angebot der Mitbeteiligten mit 875 Punkten auf Rang 1; das Angebot der Beschwerdeführerin erreichte mit 815 Punkten Rang 2.

7.3 Als erstes ist das mit 10 % gewichtete Unterkriterium 2a ''Bewertung der angebotenen Leistungen anhand von Referenzen'' strittig. Als Grundlage für die Bewertung dienten, wie bereits zum Nachweis der Eignung, die in Beilage 2 der allgemeinen Submissionsbedingungen aufzuführenden drei Referenzobjekte ausgeführter Arbeiten in den ausgeschriebenen Arbeitsgattungen innerhalb der letzten fünf Jahre.

7.3.1 Die Mitbeteiligte hat in diesem Unterkriterium die volle Punktzahl von 100 erreicht. Mit der Begründung, diese erbringe die Leistungen nicht selber und habe dementsprechend keine Erfahrung im Erbringen der ausgeschriebenen Leistungen, rügt die Beschwerdeführerin diese Bewertung als zu hoch.

7.3.2 Die Beschwerdegegnerin erachtete die von der Mitbeteiligten angeführten Referenzaufträge in jeder Hinsicht als mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar. Hinsichtlich dieser Beurteilung kann vorab auf das in E. 5 Gesagte verwiesen werden. Die Beurteilung, die Referenzen beträfen einen ähnlichen Leistungsinhalt, ist nicht zu beanstanden. Diese betrafen Systemtrennwände in Holz und Glas, verlangt waren solche aus Glas und Metall. Bezogen auf den Auftragswert waren die Referenzaufträge mindestens doppelt so gross und wurden von der Mitbeteiligten als komplex, mit diversen Spezialitäten, anspruchsvoller Logistik oder auch kurzer Einbauzeit bezeichnet. Wenn die Beschwerdegegnerin die angebotenen Leistungen anhand der eingereichten Referenzen mit der vollen Punktzahl bewertete, lag dies in ihrem Ermessen.

7.4 Zweites strittiges Zuschlagskriterium ist das ebenfalls mit 10 % gewichtete Unterkriterium 2b ''Fachkompetenz der Verantwortliche''. Hier wurden die Ausbildung, die Erfahrung und die Referenzen des verantwortlichen Schlüsselpersonals bewertet. Als Schlüsselpersonen wurden Personen definiert, welche bei der Vertragsabwicklung massgebliche Funktionen ausüben, wie Projektleiter, Bauführer, Polier, etc. Bewertet wurden zwei davon. Als Nachweis waren der Lebenslauf der Schlüsselpersonen auf maximal einer A4-Seite sowie das Referenzformular (Beilage 2) einzureichen.

7.4.1 In diesem Unterkriterium rügt die Beschwerdeführerin einerseits die Bewertung ihres Angebots mit 50 von 100 Punkten als zu tief und andererseits die Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten mit der vollen Punktzahl als zu hoch. Es sei nicht vorstellbar, dass die Mitbeteiligte über Mitarbeitende verfüge, welche als Projektleiter, Bauführer, Polier etc. von ihrer Ausbildung, Erfahrung und Referenzen diese Punktzahl erreichen würden. Da die Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen nicht verlangt gewesen sei, berechtige ihre Angabe in der Offerte, dass diese nach Auftragserteilung bekannt gegeben würden, nicht zu einem Punkteabzug.

7.4.2 Auf der letzten Seite der einzureichenden Beilage 2 war speziell die Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen während der Realisierungsphase respektive Bearbeitungszeit anzugeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Verfügbarkeit explizit verlangt und rechtfertigte ihre diesbezüglich fehlende Angabe einen Punkteabzug: nicht nur wegen dem Fehlen von jeglichen Angaben, sondern auch, weil nur Personen für die Beurteilung der Fachkompetenz der Verantwortlichen massgeblich sein können, welche für den Auftrag auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Auch wenn die Beschwerdeführerin keine Beteiligung ihrer Schlüsselpersonen an anderen Aufträgen im massgeblichen Zeitraum nannte, bestand für die Beschwerdegegnerin mangels konkreter Zusicherung keine Gewähr, dass diese für den ausgeschriebenen Auftrag auch tatsächlich eingesetzt würden. Der unverbindliche Rahmenterminplan stellte entgegen der Beschwerdeführerin auch keinen Hinderungsgrund für Angaben dar, zumal der voraussichtliche Arbeitsbeginn bekannt war.

7.4.3 Demgegenüber gab die Mitbeteiligte die Verfügbarkeit ihrer Schlüsselpersonen für den ausgeschriebenen Auftrag mit 40 % bzw. 50 % (Schlüsselperson 1) und 25 % (Schlüsselperson 2) beziehungsweise deren Inanspruchnahme durch andere Projekte in ihrer Offerte an Als Schlüsselpersonen nannte die Mitbeteiligte ihren Leiter der Projektabteilung, welcher als Schreiner und dipl. Holztechniker über jahrzehntelange Berufserfahrung verfügt sowie ihren Geschäftsführer, Hochbauzeichner mit Zusatzausbildung, welcher ebenfalls bereits seit Jahrzehnten im Beruf tätig ist; beide samt Referenzen. Diese Angaben geben keinen Anlass für Zweifel an der Verfügbarkeit kompetenter Fachpersonen, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht verfängt. Die Bewertung der Beschwerdegegnerin in diesem Unterkriterium erweist sich nach dem Gesagten als nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden.

7.5 Drittens steht das Unterkriterium 3a ''Baulogistik und Termine'' mit einem Gewicht von 10 % im Streit. Als Nachweis wurde eine Darstellung auf maximal einer A4-Seite verlangt, worauf ein zweckmässiger, plausibler Projektablauf inkl. Bauablauf und Baulogistik aufzuzeigen war. Gefordert war ein plausibles Gesamtprogramm mit Meilensteinen und garantiertem Übergabezeitpunkt.

7.5.1 Hier rügt die Beschwerdeführerin wiederum die Bewertung ihres Angebots mit 30 Punkten als zu tief und desjenigen der Mitbeteiligten mit 50 von 100 Punkten als zu hoch. Sie ist der Ansicht, dass sie den ''Terminplan Ausführung'' mit allen Ausführungsschritten inklusive Abnahmetermin eingereicht und schriftlich bestätigt habe, dass sie den Ausführungstermin ab März 2021 einhalten könne. Sie habe keinen Grund gesehen, ein zweites Dokument mit demselben Inhalt zu erstellen, weshalb sie kein Gesamtprogramm eingereicht habe.

7.5.2 Entgegen der ausdrücklichen Vorgabe in den Submissionsbedingungen reichte die Beschwerdeführerin keinen Projektablauf beziehungsweise kein Gesamtprogramm ein, sondern legte ihrer Offerte lediglich ein Bestätigungsschreiben betreffend Einhaltung des Terminprogramms bei. Zumal sie bewusst darauf verzichtete, dieser ausdrücklichen Vorgabe nachzukommen, nahm sie einen Punkteabzug in Kauf. Dem Angebot der Mitbeteiligten lagen demgegenüber neben einer Terminbestätigung separat eine Beschreibung des Bauablaufs sowie ein exemplarisches Terminprogramm bei. Damit ist die Schlechterbewertung des Angebots der Beschwerdeführerin gegenüber demjenigen der Mitbeteiligten nicht zu beanstanden.

8.  

8.1 Zusammenfassend erwiesen sich sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§§ 70 und 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu beachten ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. § 38 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Ebenso hat sie die Mitbeteiligte für deren Aufwendungen angemessen zu entschädigen.

9.  

Beim vorliegenden Auftragswert ist der Schwellenwert für Bauleistungen gemäss Anhang 4 Ziffer 2 zum Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) nicht erreicht und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit unzulässig (Art. 83 lit. f Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. b BöB). Folglich kann gegen die vorliegende Verfügung nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    205.--     Zustellkosten,
Fr. 5'205.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- und der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …