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VB.2020.00808
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 13. August 2020 für die Dauer von vier Monaten mit Wirkung vom 9. Februar 2021 bis und mit 8. Juni 2021 den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Es hielt fest, diese Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden, schloss eine Verschiebung des Vollzugstermins aus und wies auf die Möglichkeit einer früheren Abgabe des Führerausweises hin. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 24. August 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn lediglich zu verwarnen. Eventualiter sei ihm der Führerausweis für einen Monat zu entziehen. Mit Entscheid vom 12. November 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. III. Am 19. November 2020 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts aufzuheben und ihm den Führerausweis nur für einen Monat zu entziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Dezember 2020 auf eine Vernehmlassung. A verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. 2.1 Am 27. April 2018 um ca. 23.45 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Personenwagen Kfz-Nr. 01 in C auf der D-Strasse in Richtung Bahnhof und bog dabei mit seinem Fahrzeug nach links in die Einmündung der F-Strasse ein. Dabei übersah der Beschwerdeführer G, Jahrgang 1934, welche die Fahrbahn auf dem unmittelbar vor Beginn der F-Strasse verlaufenden Trottoir oder dem Verkehrsberuhigungskissen gleich hinter dem Trottoir vom Bahnhof herkommend zu Fuss zu überqueren im Begriff war. Der Beschwerdeführer unterliess es, die von seinem Fahrzeug gefahrene Geschwindigkeit den trotz eingeschalteter Strassenbeleuchtung eingeschränkten Sichtverhältnissen so zu reduzieren, dass er auf Sichtdistanz hätte anhalten können. Dabei konnte der Beschwerdeführer, als er G erblickte, nicht mehr rechtzeitig anhalten und kollidierte mit ihr. G erlag tags darauf ihren durch den Unfall verursachten Verletzungen. 2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 26. Juli 2019 Anklage beim Bezirksgericht Uster und beantragte die Schuldigsprechung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung und die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Mit Urteil vom 5. Februar 2020 erkannte das Bezirksgericht Uster den Beschwerdeführer der fahrlässigen Tötung im Sinn von Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-. Den Vollzug der Geldstrafe schob es auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. 2.3 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und entzog dem Beschwerdeführergestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. 3. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Und schliesslich begeht nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG setzen gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d. h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGr, 15. Juni 2018, 1C_26/2018, E. 2.3; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2). 3.2 Ein Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Insbesondere ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Sodann muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Bezirksgericht habe ihn bloss zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. In Anbetracht, dass gemäss Art. 117 StGB für die fahrlässige Tötung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich ist, sei das Bezirksgericht daher von einem leichten Verschulden ausgegangen. 4.2 Im Administrativverfahren darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Keine Bindungswirkung an den Strafentscheid besteht dagegen hinsichtlich der Rechtsanwendung (z. B. Würdigung der Schwere der Verkehrsregelverletzung), wenn die Behörden vom gleichen Sachverhalt ausgehen. Hängt die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts jedoch sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N. 10 ff.). 4.3 Das Bezirksgerichtsurteil erfolgte unbegründet, weshalb nicht ersichtlich ist, von welchem Verschulden das Gericht ausging. Die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 SVG wird durch die fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB konsumiert. Es lässt sich dem unbegründeten Urteil demnach auch nicht entnehmen, ob das Gericht von einer einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen ist. Sodann hängt die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts auch nicht sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kannte als die Verwaltungsbehörden, weshalb diese auch nicht an die Einschätzung des Bezirksgerichts gebunden wäre. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht schon verschiedentlich eine schwere Widerhandlung bejaht, obwohl im Strafbefehl bloss eine einfache Verkehrsregelverletzung sanktioniert wurde. Dies war etwa der Fall in den Urteilen 1C_274/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2 (Abstand zwischen 5 und 10 m auf einer Distanz von 500 m bei ungefähr 100 km/h), 1C_30/2017 vom 21. April 2017 E. 2.2.2 (geschätzter Abstand von 5 m auf einer Distanz von über 1'000 m bei 80 km/h) und 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 3.2 (Abstand von 0,56 Sekunden auf einer Distanz von rund 360 m bei 7 km/h auf einem Autobahnzubringer). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bloss 30 km/h anstelle der zulässigen 50 km/h gefahren, er habe also seine Geschwindigkeit begrenzt. Es sei nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung ermittelt worden, nirgends in den Akten ergebe sich ein rücksichtsloses Verhalten. Die Geschädigte sei auch nicht über den Fussgängerstreifen gegangen, sondern hätte 2–3 Meter dahinter die Strasse überquert. Sie sei aus einer dunklen Ecke gekommen und er habe daher keine schwere Widerhandlung begangen. 5.2 Ein Fahrzeugführer muss seine Geschwindigkeit so anpassen, dass er auf Sichtdistanz halten kann (E. 3.2). Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, indem er seine Geschwindigkeit lediglich auf 30 km/h reduzierte, da er mit dieser Geschwindigkeit nicht auf Sichtdistanz halten konnte. Dass die Geschädigte die Strasse nicht auf dem über die Einmündung geführte Trottoir, sondern 2–3 Meter dahinter überquerte, vermag daran nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer stand damit sogar noch eine längere Strecke zur Verfügung, um seinen Wagen anzuhalten. Zudem ist beim Queren eines Trottoirs eine besondere Aufmerksamkeit gefordert und der Beschwerdeführer hatte demnach seine Geschwindigkeit soweit zu reduzieren, dass er auch eine zwei bis drei Meter weiter entfernte Person rechtzeitig hätte erkennen und sein Fahrzeug anhalten können. Die Anklageschrift hielt fest, dass es dem Beschwerdeführer als erfahrenem Fahrzeuglenker und informiertem Zeitgenossen bekannt gewesen sei, dass Verkehrsunfälle – namentlich solche, bei welchen Fussgänger von Motorfahrzeugen angefahren werden – für die involvierten Personen schwere Verletzungen zur Folge haben können, die gar zum Tod führen können. Auch sei ihm bekannt gewesen, dass Unaufmerksamkeit beim Lenken eines Motorfahrzeugs und eine nicht den Strassen- und Lichtverhältnissen angepasste Geschwindigkeit derselben zu Unfällen mit solchen Folgen führen könnten. Hätte sich der Beschwerdeführer vorgängig entsprechend aufmerksam und vorausschauend dem Verkehrsaufkommen und allenfalls sich im Bereich der Fahrbahn aufhaltenden Fussgängern gewidmet und infolge der eingeschränkten Sichtverhältnisse die Geschwindigkeit reduziert, wäre er in der Lage gewesen, die sich der Fahrbahn nähernde Geschädigte zu erkennen und rechtzeitig zu bremsen. Demgemäss ging die Anklageschrift von einem rücksichtlosen Verhalten des Beschwerdeführers aus, indem er im Wissen um die Verkehrsregeln und die möglichen Folgen einer Verletzung derselben, trotzdem nicht genügend aufmerksam und mit einer genügend reduzierten Geschwindigkeit fuhr. Diesen Ausführungen ist vorliegend zu folgen. Trotz der Kenntnis des Beschwerdeführers um die mögliche Gefährdung von Rechtsgütern bei zu geringer Aufmerksamkeit und nicht genügend angepasster Geschwindigkeit hat er seine Geschwindigkeit nicht weiter reduziert und sich nicht aufmerksamer verhalten. Dieses Vorgehen erweist sich somit in der kritischen kurzen Zeitspanne als rücksichtslos, weshalb ein qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers vorliegt. Dass vorliegend eine qualifizierte objektive Gefährdung bestand, wird zu Recht nicht bestritten. Demgemäss sind die Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung erfüllt. 5.3 Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen, nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.1). 5.4 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen. Die Beschwerdegegnerin hat die Mindestentzugsdauer um einen Monat auf vier Monate erhöht. Dies erweist sich angesichts der sehr hohen Gefährdung, die sich schliesslich im Tod der Geschädigten manifestierte, auch unter Berücksichtigung des tadellosen Leumunds des Beschwerdeführers als angemessen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |