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VB.2020.00809
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A. C, eine 1977 geborene Staatsangehörige Österreichs, ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 5. November 2015 unter Vorlage eines Arbeitsvertrags mit D und Nennung einer Wohnadresse an der E-Strasse 01 in F um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Diese wurde ihr am 13. November 2015 erteilt. Am 3. Dezember 2015 schlossen C und A, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Serbiens, in Serbien die Ehe. A reiste am 15. Dezember 2015 in die Schweiz ein und ersuchte zwei Tage später um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleib bei der Ehefrau. Am 1. Februar 2016 bewilligte das Migrationsamt den Ehegattennachzug und erteilte A eine bis 2. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 22. Juni 2016 ersuchte A um Bewilligung des Familiennachzugs für seinen aus einer früheren Ehe stammenden, 2002 geborenen Sohn B. Das Migrationsamt erteilte in der Folge auch B eine bis 2. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom 15. Oktober 2018 wurde C wegen Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) und Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (heute: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], SR 142.20) mit 120 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 500.- Busse bestraft. Am 23. Dezember 2018 wurde sie vom Personenmeldeamt der Stadt Zürich "nach Unbekannt" abgemeldet. Die Ehe mit A wurde soweit ersichtlich am 17. Juli 2020 geschieden. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 hatte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und B widerrufen und ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 10. April 2020 gesetzt. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 30. März 2020 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 ab und setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 18. Dezember 2020. III. A und B führten am 22. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2020 sei ihnen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. Dezember 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte am 14. Dezember 2020, 11. und 14. Januar sowie 16. April 2021 weitere Unterlagen, jedoch keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Sicherheitsdirektion "kaum die Anträge der Beschwerdeführer 1 und 2 geprüft" habe. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I 83 E. 4.1, 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge getan, wenn die dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3 Dem Rekursentscheid lässt sich ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kommt, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht zu bewilligen: Sie legt im Wesentlichen dar, dass in Anbetracht des bloss zum Schein eingegangenen Arbeitsverhältnisses ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch von C und damit auch das davon im Rahmen des Ehegatten- bzw. Familiennachzugs abgeleitete Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführer gar nie entstand und auch kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 entstehen konnte. Weiter legt sie in Zusammenhang mit der Annahme bzw. Geltendmachung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die zu beachtende Rechtsprechung dar und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb sie einen solchen vorliegend auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1 sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers 2 verneint. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer liegt nicht vor. 3. 3.1 Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass der Beschwerdeführer 1 aus seiner inzwischen aufgelösten Ehe mit C keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann: C erwirkte ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch Täuschung des Beschwerdegegners bzw. Vorlage eines fiktiven Arbeitsvertrags. Wie in der Beschwerde nunmehr eingeräumt wird, hatte sie nie die Absicht, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es bestand deshalb zu keinem Zeitpunkt ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch von C. Mithin fehlte es auch dauerhaft an einer Grundlage für den Ehegattennachzug des Beschwerdeführers 1 sowie den Familiennachzug des Beschwerdeführers 2. Weiter fällt mangels eines originären Anwesenheitsrechts von C ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 von vornherein ausser Betracht. 3.2 Die Beschwerde wendet dagegen einzig sinngemäss ein, weder die Beschwerdeführer noch C hätten die ihnen nunmehr vorgehaltene Täuschung der Behörden erkannt. Sie hätten G, eine Nichte des Beschwerdeführers 1, damit beauftragt, ihre behördlichen Angelegenheiten zu erledigen, und nicht damit rechnen müssen, dass ihr Vertrauen in ein Familienmitglied ausgenützt werde. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass auch eine allfällige Unkenntnis der Beschwerdeführer oder von C von den dem Beschwerdegegner im Bewilligungsverfahren eingereichten Dokumenten nicht dazu geführt hätte, dass ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch von C entstanden wäre. Sodann steht die behauptete Ahnungslosigkeit – soweit C betreffend – im Widerspruch zu den Feststellungen der Staatsanwaltschaft I bzw. deren Strafbefehl vom 15. Oktober 2018. Demnach unterzeichnete C den ihr durch G vermittelten Arbeitsvertrag, ohne dass sie die betreffende Arbeitsstelle jemals antreten wollte und in der Absicht, mittels Vorweisen dieses fiktiven Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken (Urkundenfälschung). Weiter reichte sie zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung sowohl den gefälschten Arbeitsvertrag als auch zwei gefälschte Lohnabrechnungen sowie einen verfälschten Mietvertrag ein und erwirkte aufgrund dieser Dokumente einen Aufenthaltstitel (Täuschung der Behörden). Ohnehin ist der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG auch dann als erfüllt zu betrachten, wenn nicht die ausländische Person selbst, sondern ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, weshalb sich die Beschwerdeführer das Verhalten von C und G anrechnen lassen müssten. Das von ihnen sinngemäss angerufene Institut des Vertrauensschutzes setzte schliesslich (unter anderem) eine von behördlicher Seite geschaffene Vertrauensgrundlage voraus. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben. Ergänzend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 4. 4.1 Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, den Beschwerdeführern im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen von den Beschwerdeführern geltend gemachten schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In die damit angesprochenen Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere, wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). 4.2 Zur Situation des Beschwerdeführers 1, namentlich auch zu den von diesem geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen, eine Behandlung durch das Spital H Anfang März 2020 liege inzwischen so lange zurück, dass auch die Zeitspanne vergangen sei, in der nach Einschätzung der behandelnden Ärzte eine engmaschige Nachbetreuung des Beschwerdeführers 1 erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe das Spital H gemäss dem Austrittsbericht am 7. März 2020 in gutem Allgemeinzustand und unverändertem, unauffälligem neurologischem Zustand verlassen können. Für eine seither eingetretene Verschlechterung gebe es keine Hinweise. Der Beschwerdeführer 1 könne sich sodann in Serbien behandeln lassen. Zu beachten sei weiter – so die Vorinstanz –, dass eine schwere depressive Episode des Beschwerdeführers 1 und eine Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht aktenkundig seien. Die daraus resultierende Gesundheitsgefährdung lasse aber weder eine Wegweisung noch deren Vollzug dauerhaft als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen noch verpflichte sie die Migrationsbehörden, einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen zu entsprechen. Es sei vielmehr im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person nicht beeinträchtigt werde. 4.3 Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Zu beachten ist sodann, dass der heute 47-jährige Beschwerdeführer 1 erst im Alter von 41 Jahren in die Schweiz einreiste. Er lebt hier seit rund fünf Jahren, wobei sein Aufenthalt auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen ist. Eine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse ist weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr ist der Beschwerdeführer 1 verschuldet und nach eigenen Angaben fürsorgeabhängig. Die Weigerung der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens bzw. in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend. 4.4 Was die ermessensweise Bewilligung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers 2 angeht, erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass dieser soweit ersichtlich gesund sei und in der Schweiz eine Vorlehre abgeschlossen habe, was ihm die berufliche Eingliederung in seiner Heimat erleichtern dürfte. Der heute knapp 19-jährige Beschwerdeführer 2 kam im Alter von knapp 14 Jahren in die Schweiz. Es kann daher angenommen werden, dass er mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes noch in zureichendem Ausmass vertraut ist. Anzuerkennen ist, dass er sich während seiner Anwesenheit in der Schweiz in sprachlicher Hinsicht erfolgreich integriert hat. Eine Berufslehre hat er demgegenüber nicht begonnen oder abgeschlossen, sondern arbeitet nunmehr als Mitarbeiter in einem Coiffeursalon. Eine Rückkehr nach Serbien führt demnach nicht zu einem Ab- oder Unterbruch einer Berufsausbildung. Zu seinen Ungunsten fällt ins Gewicht, dass er – nach noch als vernachlässigbar zu wertender Jugenddelinquenz bzw. einem Verweis wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz – unlängst (erneut) strafrechtlich in Erscheinung trat und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J vom 1. März 2021 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h um 70 km/h) mit 180 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 1'100.- Busse bestraft wurde. Insgesamt ist auch dem Beschwerdeführer 2 eine Rückkehr nach Serbien zumutbar. Demnach erweist sich auch die Weigerung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens oder in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen, nicht als rechtsverletzend. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung: 6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 6.3 Angesichts der noch nicht langen Anwesenheitsdauer, der nur teilweise mit der Aufenthaltsdauer korrelierenden Integration und dem Umstand, dass die Bewilligung des Aufenthalts der Beschwerdeführer auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen ist, konnten die Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung rechnen und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Armenrechtsgesuch ist demnach abzuweisen. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |